B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3835/2012
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, DE-Y.______,
vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt,
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, geboren am 25. Dezember 1964, wohnhaft in DE-
Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 18. April 2011 bei der
Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Invaliditätsrente stellte
(Formular E 204, Akten der Vorinstanz [doc.] 1), welcher am 11. August
2011 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA, Vor-
instanz) weitergeleitet wurde (doc. 18),
dass die Deutsche Rentenversicherung am 29. Juli 2011 den Antrag des
Beschwerdeführers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abgewie-
sen hat mit der Begründung, die gesundheitsbedingten Einschränkungen
führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminde-
rung (doc. 17),
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2011 gegen den Entscheid der
Deutschen Rentenversicherung Widerspruch erhob (vgl. doc. 23 S. 2),
dass die IVSTA den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen der
Invalidenversicherung mit Verfügung vom 19. Juni 2012 ebenfalls abge-
wiesen hat mit der Begründung, dass trotz der Gesundheitsbeeinträchti-
gung eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätig-
keit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei (doc. 43),
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 (Datum Poststempel) dage-
gen Beschwerde erhob und eine Rente gemäss Art. 28 IVG beantragte
mit der Begründung, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
40% (B-act. 3),
dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 30. Juli
2012 einverlangten Kostenvorschuss über Fr. 400.- am 4. September
2012 bezahlt hat (B-act. 4-6),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 (B-
act. 10) die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung,
beschwerdeweise würden keine neuen medizinischen Beweismittel vor-
gelegt, welche Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2013 den Schriften-
wechsel abschloss und gleichzeitig Kenntnis davon nahm, dass der Be-
schwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte (B-act. 12),
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dass der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pe-
ter Siegen, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden, am 6. November 2013 un-
aufgefordert u.a. ein orthopädisches Gutachten vom 7. Mai 2013 sowie
ein psychiatrisches Gutachten vom 12. September 2013 einreichte, wel-
che beide im Rahmen des in Deutschland am Sozialversicherungsgericht
Freiburg hängigen Widerspruchverfahrens erstellt worden sind, (B-act. 13
Beilagen 1 und 2),
dass das Landratsamt Waldshut aufgrund dieser beiden Gutachten mit
Bescheid vom 20. Juni 2013 festgestellt hat, dass beim Beschwerdefüh-
rer die Schwerbehinderteneigenschaft bei einem Grad der Behinderung
50 vorliege (B-act. 13 Beilage 4),
dass der Beschwerdeführer um Berücksichtigung dieser Unterlagen (al-
lenfalls revisionsweise) bat; es stehe fest, dass er nicht mehr arbeitsfähig
sei und die angefochtene Verfügung der IVSTA erweise sich als unrichtig,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 (B-
act. 15) beantragte, in Anbetracht der eingereichten neuen medizinischen
Unterlagen sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde eine halbe Rente nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen
Wartezeit ab dem 1. Januar 2012 zuzusprechen,
dass die Vorinstanz dies damit begründete, der RAD-Arzt sei aufgrund
der neuen Unterlagen zum Schluss gelangt, seine ursprüngliche Beurtei-
lung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 sei richtig gewesen, für den
Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 liege jedoch eine anhaltende Arbeitsun-
fähigkeit von 50% in der letzten beruflichen Tätigkeit als EDV-
Systemtechniker und in anderen, leidensangepassten Tätigkeiten vor,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (B-act.
22) erklärte, er sei zufrieden, wenn ihm eine halbe Rente ab dem 1. Ja-
nuar 2012 zugesprochen werde, und er die Ausrichtung einer halben
Rente ab dem 1. Januar 2012 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin beantragte,
dass der Anwalt des Beschwerdeführers gleichzeitig um Ausrichtung ei-
ner reduzierten Parteientschädigung über Fr. 1'600.- ersuchte mit dem
Hinweis, er habe den Beschwerdeführer nicht von Anfang an vertreten
und weitere Ausführungen blieben vorbehalten (B-act. 23),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172. 021]) und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wur-
de und damit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen, die aus-
schlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden
können,
dass hier am 6. November 2013 nachträglich detaillierte neue medizini-
sche Unterlagen vorgebracht wurden (B-act. 13 Beilagen 1 und 2), wel-
che sowohl die Vorinstanz (vgl. B.act. 15) als auch der Beschwerdeführer
als massgeblich beurteilen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung anschliesst
und die neuen medizinischen Unterlagen deshalb zu berücksichtigen
sind,
dass nach Einsicht in die Akten, insbesondere der neuen detaillierten
medizinischen Unterlagen, für das Bundesverwaltungsgericht keine An-
haltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA vom 2. De-
zember 2013, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 eine halbe
Rente auszurichten (B-act. 15), nicht entsprochen werden sollte,
dass die Gutachter in den Jahren 2010 und 2011 übereinstimmend von
einer Arbeitsfähigkeit zu 100% in angepassten Verweistätigkeiten ausge-
gangen sind (Vorakten IV 10.2, 11.2, 14.1, 15.17; vgl. auch Stellungnah-
me des RAD Rhone vom 17. Februar 2012 [IV 40]),
das der RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 25. November 2013 –
gestützt auf die im Beschwerdeverfahren nachgereichten, im Auftrag des
Sozialgerichts Freiburg im Breisgau erstellten, orthopädischen und psy-
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chiatrischen Gutachten der Dres. D._______ und E._______ sowie
F._______ vom 7. Mai und 12. September 2013 (B-act. 13 Beilagen 1 und
2) – zutreffend und unter Diskussion der divergierenden Einschätzungen
der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab 1.
Januar 2011 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als EDV-Techniker als
auch in einer angepassten Verweistätigkeit schloss (B-act. 15 Beilage 2),
dass die Vorinstanz unter zutreffender Berücksichtigung der Wartefrist
und Vornahme eines Prozentvergleichs (zulässig, wenn in der bisherigen
Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in allfäl-
ligen Verweistätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt werden könnte,
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1681/2009 vom 27.
April 2010 mit Hinweisen) auf eine Invalidität von 50% ab 1. Januar 2012
schloss (B-act. 15),
dass sich diese Beurteilung mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom
27. Februar 2014 deckt (B-act. 22),
dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
ab 1. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten ist,
dass die Akten an die Vorinstanz zur Berechnung der Rentenbetreffnisse
zu überweisen und zur Veranlassung der Rentenauszahlung zu überwei-
sen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 4. September 2012
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung von pauschal
Fr. 1'600.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) angesichts der Tatsache,
dass er zwei sehr kurze und einfache materielle Rechtsschriften (vom 6.
November 2013 und vom 27. Februar 2014) eingereicht und in ersterer
ohne Weiterungen auf die in Deutschland erstellten Gutachten und die
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises verwiesen hat, zu hoch
erscheint und zu kürzen ist,
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dass die Erstellung der beiden Rechtsschriften, der Beratungsaufwand
sowie die Einsichtnahme in die Akten einen zeitlichen Aufwand von
höchstens fünf Stunden (à Fr. 250.-) sowie einen administrativen Aufwand
(inkl. Kopien) von höchstens Fr. 50.- rechtfertigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 sowie
Art. 11 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
dass demnach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
1'300.- (inkl. Spesen, exkl. Mehrwertsteuer, welche nicht geschuldet ist
[vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-822/2011
vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]) auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2012
zugesprochen.
3.
Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen, damit diese die Renten-
betreffnisse berechne und die Rentenauszahlung an den Beschwerdefüh-
rer veranlasse.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. September 2012
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stel-
lungnahme vom 27. Februar 2014)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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