B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-384/2013
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG)
und Wegweisung.
C-384/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1972) ist türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie und stammt aus Gaziantep. Ein nach seiner illegalen Einreise
am 23. Februar 1998 eingereichtes Asylgesuch wurde vom damals zustän-
digen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migra-
tion, SEM) am 9. November 2000 abgelehnt und die Wegweisung sowie
deren Vollzug angeordnet. Die vormals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht, BVGer) wies
eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2002 eben-
falls ab. Hierauf setzte ihm das BFF eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis zum 8. Mai 2002. Am 28. Mai 2002 ehelichte der Beschwerdeführer
eine um 18 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm vom Wohnsitz-
kanton F._______ am 27. Juni 2002 zum Verbleib bei der Ehefrau eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Lediglich drei Monate später, am 20.
August 2002, wurde der eheliche Haushalt endgültig aufgehoben und die
Ehegatten liessen sich in der Folge scheiden.
B.
Am 15. März 2004 verfügte der Migrationsdienst des Kantons F._______
(nachfolgend: R._______) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis zum 10.
Mai 2004. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. Mai 2005 wurde das vom Be-
schwerdeführer eingelegte Rechtsmittel zunächst vollumfänglich abgewie-
sen. Das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ wies die dagegen er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2006 in Bezug auf die Frage,
ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe,
ab. Soweit es galt, die Voraussetzungen einer Ermessensbewilligung zu
prüfen, wurde die Sache an den dafür zuständigen Regierungsrat des Kan-
tons F._______ überwiesen. Dieser wies in seinem Entscheid vom 9. Mai
2007 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise bis zum 22. Juni 2007.
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 dehnte das damals zuständige Bun-
desamt für Migration (BFM; heute: SEM) die kantonale Wegweisung vom
15. März 2004 auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechten-
stein aus und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz unverzüglich zu
verlassen. In seinem Urteil vom 23. August 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
C-384/2013
Seite 3
D.
Der Beschwerdeführer reiste jedoch nicht aus und liess beim R.______
wiederholt um eine Aufenthaltsregelung ersuchen. Am 21. Oktober 2011
beantragte er – mittels eines neuen Rechtsvertreters – die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles. Der R._______ trat mit Verfügung vom 8. Februar 2012 auf
das Gesuch nicht ein.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer – wiederum durch ei-
nen neuen Rechtsvertreter – bei der Polizei- und Militärdirektion des Kan-
tons Bern Beschwerde einlegen. Diese wurde am 10. April 2012 gutgeheis-
sen und die Sache wurde zur materiellen Beurteilung an den R._______
zurückgewiesen. Hierauf gelangte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom
31. Mai 2012 an den R._______ und ersuchte um Beurteilung im Rahmen
einer Härtefallbewilligung.
E.
Nachdem der R._______ am 24. September 2012 der Vorinstanz den An-
trag auf Zustimmung zu einer Härtefallregelung gestellt hatte, verweigerte
diese – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (Eingabe
des Rechtsvertreters vom 23. November 2012 mit Beilagen) mit Verfügung
vom 12. Dezember 2012 die Zustimmung zur Erteilung der anbegehrten
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) i.V.m.
Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Januar 2013
lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Anweisung an die Vorinstanz, den Antrag des R._______ gutzu-
heissen, beantragen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2013
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. und am 7. März 2013 weitere Stel-
lungnahmen ein.
C-384/2013
Seite 4
I.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. April 2013 beantragt die Vo-
rinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Stellungnahme zur ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Mai
2013 beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG und Art. 5
VwVG). Dessen Urteil ist endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 83
Bst. c Ziff. 2 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
C-384/2013
Seite 5
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 mit Hinweisen).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Zustim-
mungsverfahren nach Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit (VZAE, SR 142.201). Durchgeführt wird ein solches Zustimmungsver-
fahren u.a. dann, wenn es um die Frage der Abweichung von den Zulas-
sungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG geht und damit auch – so wie hier
– um die Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Här-
tefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 VZAE (vgl. MARTIN
NYFFENEGGER in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 99
N 18 sowie Weisungen des BFM im Ausländerbereich, Stand: 4. Juli 2014,
Ziff. 1.3.2). In einem Grundsatzurteil hielt das Bundesgericht in Änderung
seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass sich das Staatssekretariat für
Migration bei Vorliegen eines kantonalen Rechtsmittelentscheids nicht auf
seine Weisungen berufen kann, um ein Zustimmungsverfahren zu eröff-
nen. Soweit es sich um einen Anspruchstatbestand handelt, ist die Erhe-
bung einer Behördenbeschwerde die richtige Vorgehensweise. Liegt kein
Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelbehörde vor, kann die kantonale
Ausländerbehörde eine beabsichtigte positive Bewilligungsentscheidung
jedoch weiterhin dem Staatssekretariat zur Zustimmung vorlegen (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_146/2014 vom 30. März 2015 [zur Publikation bestimmt]).
Handelt es sich hingegen – wie vorliegend – um einen Ermessenstatbe-
stand, dürfte die ursprüngliche Reglung, wonach weder die Vorinstanz
noch das Bundesverwaltungsgericht an die Einschätzung der kantonalen
Behörde gebunden sind, gelten (vgl. Urteil des BVGer C-6255/2013 vom
13. Mai 2015 E. 3).
4.
4.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung auf den Beschwerdeent-
scheid des Regierungsrates des Kantons F._______ vom 9. Mai 2007 so-
wie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011,
worin bereits festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer weder
sozial noch sprachlich überdurchschnittlich integriert sei. Ebenso wenig
führe der Gesundheitszustand zu einem Härtefall, da die medizinische Ver-
sorgung in der Türkei gewährleistet sei. In den beiden Entscheiden sei zu-
C-384/2013
Seite 6
dem erkannt worden, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdefüh-
rers nicht stark gefährdet sei und dem Vollzug der Wegweisung nichts ent-
gegenstehe. Nach Ansicht der Vorinstanz stelle sich im vorliegenden Ver-
fahren die identische Frage, weshalb auf die dort gemachten Erkenntnisse
verwiesen werden könne. Im Wesentlichen mache der Beschwerdeführer
dieselben Gründe geltend, die bereits abgeurteilt worden seien und es
seien keine ausserordentlichen Gründe ersichtlich, welche zum heutigen
Zeitpunkt die Ausnahme eines Härtefalles rechtfertigten.
4.2 Anders als Verfügungen erwachsen Beschwerdeentscheide in materi-
elle Rechtskraft. Unter Vorbehalt der Revision können diese nicht mehr ge-
ändert werden. In dem Umfang, in dem über eine Verfügung bereits ein
Beschwerdeentscheid in der Sache ergangen ist, kann sie daher nicht
mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Die erstinstanzlich zuständige
Behörde kann jedoch, in Abweichung von diesem Grundsatz, ausnahms-
weise auch in Fällen von rechtskräftig abgeurteilten Verfügungen neu ver-
fügen, wenn ein Dauersachverhalt in Frage steht und sich die tatsächlichen
Verhältnisse oder die materielle Rechtslage seit Erlass des rechtskräftigen
Urteils wesentlich verändert haben (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2013, S. 262; vgl. auch
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 1025; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S.
233 und S. 323 ff.; BGE 97 I 748 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A- 8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieser aus-
nahmsweise Anspruch auf Wiedererwägung ergibt sich aus dem Verbot
der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG; vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1833; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O, S. 260). Ein
Widerspruch zur formellen und materiellen Rechtskraft der damals ergan-
genen Verfügung oder des damaligen Rechtsmittelentscheides, welche
sich lediglich auf die zu jenem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage
beziehen konnte, besteht nicht; vielmehr handelt es sich dabei um die Neu-
regelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sach-
lage Rechnung trägt (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden / VPB
60.37 E. 1b; GYGI, a.a.O., S. 234).
4.3 Die Vorinstanz hat am 12. Dezember 2012 eine Verfügung erlassen,
worin sie das Vorliegen eines Härtefalles verneinte. Mit dem Eintreten auf
die Rechtssache musste sie folglich von veränderten Verhältnissen im
Sinne der in E. 4.2 geschilderten Ausnahmen ausgegangen sein, hätte sie
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Seite 7
doch anderenfalls keine neue materielle Verfügung erlassen. Die Prüfungs-
kriterien betreffend verwies die Vorinstanz auf den kantonalen Entscheid
vom 9. Mai 2007, worin das Vorliegen eines Härtefalles verneint wurde,
sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011
betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Soweit sie sich auf
Letzteres bezieht, verkennt die Vorinstanz, dass die altrechtliche Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung (vgl. Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 26. März über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
BS 1 121] i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAV, AS 1949 228]) eine rein exekutorische Anordnung dar-
stellt. Geprüft werden dabei lediglich Wegweisungshindernisse (83 und 84
AuG). Vorbringen im Zusammenhang mit der Aufenthaltsregelung sind hin-
gegen von vornherein unzulässig (vgl. Urteil des BVGer C-880/2010 vom
28. November 2014 E. 5.2). Die Prüfungspflicht der Behörden als Gegen-
stück der Mitwirkungsrechte der Parteien setzt jedoch mehr voraus als ein
einfacher Verweis auf die genannten Entscheide und bedingt, dass sämtli-
che erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen zu würdigen sind (Art.
32 Abs. 1 VwVG). Das Ergebnis dieser Würdigung muss sich zudem in der
Begründung niederschlagen (Art. 35 VwVG). Die Frage, ob es die Vo-
rinstanz versäumt hat, die ins
vorinstanzliche Verfahren eingebrachten zahlreichen Beweismittel des Be-
schwerdeführers zu würdigen und sich mit den einzelnen Elementen nach
Art. 31 Abs. 1 VwVG entsprechend auseinanderzusetzen, kann vorliegend
jedoch, aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, offengelassen werden.
5.
5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulas-
sungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration des Ge-
suchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand
(Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Bst. g) zu berücksichtigen.
C-384/2013
Seite 8
5.2 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz
(unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzun-
gen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtspre-
chung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO (AS 1986 1791) genannten
und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder
einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müs-
sen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt
und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv
zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun-
gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso-
nen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verwei-
gerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefal-
les müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt
werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass
die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang
dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche In-
tegration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vo-
rausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur
Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem an-
deren Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die be-
troffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte,
genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvo-
raussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE
2007/45 E. 4.2, je m.H.).
5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätz-
lich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Verfahrens
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des BVGer
C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fäl-
len hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus
anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befin-
det. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem
Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre
soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustel-
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Seite 9
len. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – bei-
spielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen
(vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
6.
6.1 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Aufent-
haltsdauer (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) sei besonderes Gewicht beizu-
messen, ist Folgendes festzustellen: Nach seiner Einreise in die Schweiz
im Jahr 1998 versuchte sich der Beschwerdeführer zunächst als Asylsu-
chender und in der Folge als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ein Auf-
enthaltsrecht zu sichern. Die gestützt auf seine dreimonatige Ehe im Jahr
2002 erteilte Aufenthaltsbewilligung regelte seinen hiesigen Aufenthalt le-
diglich während eines Jahres. In der Folge wurde seine Anwesenheit im
Rahmen diverser Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit
entsprechenden Rechtsmitteln sowie während seines Aufenthaltsbeendi-
gungsverfahrens bis heute lediglich geduldet. Die wiederholten Versuche
des Beschwerdeführers, mittels Einreichen entsprechender Gesuche eine
Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, sind aktenkundig (vgl. z.B. Akten des
R.______ S. 179-183, 228-233, 278-280, 285-286, 292-293, 297-298, 312-
313, 341-344, 369-370, 372-373, 379-380, 449-453, 497-501, 510-516).
Sie sind mitunter ein Grund für die zwischenzeitliche Aufenthaltsdauer von
16 Jahren. Das Kriterium der Anwesenheitsdauer, welchem der Beschwer-
deführer besonderes Gewicht beizumessen scheint, ist vor diesem Hinter-
grund zu relativieren, kann doch das Hinauszögern der Ausreise mittels
wiederholten Einreichens entsprechender Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
für sich genommen keine Grundlage für einen späteren Härtefall darstel-
len. Das Abstellen auf die Beharrlichkeit, als primäre Grundlage für die
Rechtsgewährung, liefe dem Schutzgedanken einer Härtefallbewilligung
zuwider. Im Rahmen von Art. 8 EMRK hat es das Bundesgericht denn auch
abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend
eine besondere Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen,
welche einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts be-
gründet (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Vielmehr gilt es, jeweils aufgrund einer
umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung über das Vorliegen
eines Härtefalles zu entscheiden, wobei die Aufenthaltsdauer ein Element
unter anderen bildet. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich aus
den Akten, dass sein rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz (zunächst
als Asylsuchender und anschliessend als Ehegatte einer Schweizer Bür-
gerin) 1998 begann und bereits im Jahr 2003 endete und er trotz wieder-
holter Fristansetzung zu erkennen gab, dass er nicht gewillt war, die
Schweiz zu verlassen. Angesichts dessen, dass er schon seit Februar 2002
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Seite 10
einen definitiv verweigernden Asylentscheid hatte und seine weitere Anwe-
senheit während Jahren lediglich geduldet wurde, kann er aus der Praxis,
wonach die zehnjährige Anwesenheit von Personen mit hängigem Asylver-
fahren unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich zu einer Härtefall-
regelung führen kann (vgl. BGE 124 II 110 E. 3), nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Es ist nach dem Gesagten fraglich, inwiefern seine bisherige An-
wesenheit die Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage bedeutend
herabzusetzen vermag.
Dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Ausnahme vom Regel-
fall zu begründen vermögen, ergibt sich hingegen aus der Beurteilung der
weiteren zentralen Elemente.
6.2
6.2.1 In Bezug auf die soziale Integration (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE)
bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit 22 Jahren seine Heimat ver-
lassen und sei mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen. Er sei seither und
damit während fast der Hälfte seines Lebens nicht wieder in seine Heimat
zurück gereist. Zu seinen dort lebenden Geschwistern und seinen Eltern
pflege er lediglich gelegentlichen telefonischen Kontakt und stehe ihnen
nicht (mehr) nahe. Hierzulande habe er einen Freundeskreis, viele Be-
kannte und Arbeitskollegen. Aus den zahlreichen Referenzschreiben gehe
hervor, dass er sehr enge Beziehungen pflege. Obwohl er selbst in der
Schweiz keine eigene Familie habe, lebe er doch in einem sehr familiären
Umfeld.
6.2.2 In den Akten befinden sich unter anderem Schreiben seiner Vermie-
ter vom 31. Oktober 2011 (vgl. Akten des R._______ S. 479), einem älteren
Ehepaar, sowie von deren Kindern vom 31. Oktober 2011 (vgl. Akten des
R._______, S. 488) und vom 17. November 2012 (Vorakten). In diesen
Briefen wird das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Familie als eine
über das Mietverhältnis hinausgehende freundschaftliche, beinahe famili-
äre Beziehung geschildert. Es wird beschrieben, dass der Beschwerdefüh-
rer die Vermieter, welche aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr
in der Lage seien, sämtliche anfallenden Arbeiten selbständig zu besorgen,
tatkräftig unterstütze, sei dies im Haus oder im Garten. Nach einem un-
glücklichen Sturz des Vermieters, der einen Spital- und anschliessenden
Kuraufenthalt notwendig gemacht habe, habe der Beschwerdeführer des-
sen sehbehinderte Ehefrau ins Spital begleitet und sie im Alltag unterstützt.
An seinem Geburtstag sei er von den Vermietern zum Essen eingeladen
worden (vgl. Geburtstagskarte vom 18. November 2012 [Vorakten]). Er
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Seite 11
nehme ebenfalls an den Familienfesten teil und spiele mit der jüngsten Ge-
neration Fussball. Der Beschwerdeführer sei Teil der Familie geworden.
6.2.3 In einem weiteren Referenzschreiben vom 17. November 2012
(Vorakten) berichten zwei Freunde des Beschwerdeführers, dass sie sich
einmal pro Woche träfen und gemeinsam musizierten. Es wird betont, dass
der Beschwerdeführer nicht nur als Mitglied der Gitarrengruppe eine Berei-
cherung sei, sondern auch aufgrund seiner Persönlichkeit. Hervorzuheben
ist sodann das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Arbeitskolle-
gen, welches gemäss deren Ausführungen (vgl. die zahlreichen Schreiben
von Oktober und November 2011 [Akten des R._______ S. 478-489]) über
den üblichen sozialen Kontakt im Arbeitsalltag hinausgehe und sich auf das
Privatleben erstrecke. Entsprechend nehme der Beschwerdeführer an di-
versen Freizeitaktivitäten, wie gemeinsames Bräteln oder Abendessen, re-
gelmässig teil. Für eine geplante Wanderung habe er sich gar mit Wander-
schuhen ausgerüstet. In den zahlreichen Referenzschreiben stehen nicht
allgemeine Sympathiebekundungen im Vordergrund, sondern persönliche
Schilderungen von individuellen Begegnungen, wodurch ein Bild entsteht,
dass der Beschwerdeführer von seinem Umfeld offenbar sehr geschätzt
wird.
6.2.4 Zusammenfassend kann aus den Referenzschreiben ohne weiteres
geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner An-
wesenheit in der Schweiz ein solides soziales Netz aufgebaut hat und ent-
sprechend hierzulande verankert ist. Im Übrigen hat er sich – soweit akten-
kundig – klaglos verhalten (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE).
6.3 In Bezug auf die sprachliche Integration (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) geht aus den Akten hervor, dass der Beschwer-
deführer im Jahr 2009 einen Deutschkurs auf der Stufe B1 des Gemeinsa-
men Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und im Jahr 2010 einen
weiteren Kurs auf Stufe B1 besucht hat (vgl. Akten des R._______ S. 386-
387). Hierzu liess er ergänzend vorbringen, dass sich seine Deutschkennt-
nisse seither weiter verbessert hätten und er sich heute mit den Leuten gar
auf Schweizerdeutsch unterhalte. Diese Darstellung deckt sich mit den
diesbezüglichen Erwähnungen in den Referenzschreiben, worin seine
Sprachfertigkeiten wiederholt gelobt werden und betont wird, dass der Be-
schwerdeführer "sehr gut" Deutsch und Schweizerdeutsch spreche.
C-384/2013
Seite 12
6.4 Hinsichtlich seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration (vgl. Art.
31 Abs. 1 Bst. d VZAE) kann den Akten entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer seit 2008 bei der X._______ arbeitet und bereits zuvor wie-
derholt temporär bei demselben Arbeitgeber im Einsatz gestanden hatte.
Angefangen habe er als Giessereihilfsarbeiter. In der Folge habe er auf-
grund "guter" Deutschkenntnisse eine Weiterbildung absolvieren können.
Zwischenzeitlich sei er zur Fachkraft im Bereich des Strassengusses ge-
worden. Er könne selbständig detailliert über das gesamte Strassenguss-
sortiment im internen wie auch im externen Bereich Auskunft geben. Zu-
dem bearbeite er die Bestellungen bis hin zur Transportabwicklung. Er sei
zu einer nicht ersetzbaren Kraft geworden, die in Notzeiten auch in anderen
Funktionen eingesetzt werden könne. Im August 2011 habe er mit einer
weitere Ausbildung zum Logistiker begonnen. Aufgrund des negativen Ent-
scheids der Vorinstanz betreffend Aufenthaltsbewilligung habe er diese
nicht abschliessen können. Er hege jedoch weiterhin die Absicht – sollte
ihm hierzulande ein Aufenthaltsberechtigung erteilt werden – diese wieder
aufzunehmen. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat diverse
Schreiben zu den Akten gereicht (vgl. etwa Schreiben vom 3. November
2011 und Zwischenzeugnis vom 10. Mai 2012 [Akten des R._______ S.
458-459 und 544]). Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer
vom Arbeitgeber, über seine Arbeitsleistung hinaus, als Person sehr ge-
schätzt und als fester Bestandteil des Unternehmens betrachtet wird.
Aktenkundig ist sodann der Besuch eines Englischkurses der Stufe A1 im
Jahr 2010 (vgl. Akten des R._______ S. 388).
In finanzieller Hinsicht war der Beschwerdeführer während seines hiesigen
Aufenthaltes nie auf Unterstützungsleistungen angewiesen und kam sei-
nen finanziellen Verpflichtungen stets nach.
6.5 In Bezug auf die Familienverhältnisse (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE)
kann festgehalten werden, dass Eltern und Geschwister des Beschwerde-
führers in der Türkei leben. Zu ihnen unterhält er mittels gelegentlichen Te-
lefonanrufen lediglich ein oberflächliches Verhältnis. Hierzulande ist der
Beschwerdeführer unverheiratet und er hat keine Kinder. Aus den Akten
geht sodann nicht hervor, dass er sich in einer Partnerschaft befindet. Da
es in der heutigen Zeit nicht unüblich ist, dass das soziale Umfeld an die
Stelle des eigentlichen Familienlebens tritt, kann das Fehlen einer familiä-
ren Beziehung im vorliegenden Fall nicht zuungunsten des Beschwerde-
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führers ausgelegt werden. Vielmehr ist dem Kriterium der Familienverhält-
nisse im vorliegenden Zusammenhang eine untergeordnete Bedeutung
beizumessen.
6.6
6.6.1 In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst.
f VZAE) bringt der Beschwerdeführer vor, er leide an einer Depression,
welche zur Folge habe, dass er von Angstzuständen geplagt werde. Die
Depression stehe unter anderem im Zusammenhang mit dem seit Jahren
unsicheren Aufenthaltsstatus. Stabilität sei sehr wichtig und eine Rückkehr
in die Heimat würde seinen Zustand verschlimmern. Es sei offensichtlich,
dass diese psychischen Probleme die Wiedereingliederung im Herkunfts-
land zusätzlich stark erschwerten. Hierzu wurde ein Arztbericht des behan-
delnden Psychiaters vom 28. Februar 2013 zu den Akten gereicht. In die-
sem wird die Verdachtsdiagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung o-
der der paranoiden Schizophrenie gestellt. Der Unterschied spielt nach An-
sicht des behandelnden Arztes keine Rolle, da sich die Auswirkungen im
Fall des Beschwerdeführers nicht unterscheiden würden. Als Folge dieser
Störung leide er unter Wahnvorstellungen, Bedrohungserlebnissen, Verfol-
gungsgedanken, Beeinträchtigungsideen, massiven Ängsten und Depres-
sionen. Wenn die Angstattacken in der Nacht aufträten, resultierten daraus
massive Schlafstörungen mit nachfolgender Müdigkeit und drohendem
Leistungsdefizit bei der Arbeit. Der depressive Zustand als Folge des
wahnhaft-destruktiven Erlebens führe beim Beschwerdeführer zu Hoff-
nungslosigkeit und fehlender Lebensfreude. Er sei auf die antidepressiv
sowie antipsychotisch wirkende und unterstützende Medikation angewie-
sen. Entsprechender Behandlung und allenfalls weiterer Abklärungen be-
dürfe der vermutliche Rückfall einer in der Vergangenheit diagnostizierten
und behandelten Magenentzündung. Eine Wiederaufnahme bzw. Weiter-
führung der Therapie in der Türkei könne trotz allenfalls vorhandener Be-
handlungsstruktur mit entsprechendem Medikamentenangebot aufgrund
des krankheitsbedingten, wahnhaften Misstrauens dazu führen, dass der
Beschwerdeführer dort nicht eingegliedert, sondern verfolgt und getötet
werde.
6.6.2 Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt aus, dass seine psychi-
schen Probleme ohne weiteres geeignet sind, die Integration in der
Schweiz erheblich zu behindern, haben Depressionen, Ängste sowie zahl-
reiche weitere psychischen Störungen doch regelmässig zur Folge, dass
sich Menschen zurückziehen oder gar gänzlich sozial isolieren. Im Falle
des Beschwerdeführers haben zudem seine wahnhaften Vorstellungen
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vereinzelt zu Schwierigkeiten im sozialen Umfeld geführt (vgl. Arztbericht
vom 28. Februar 2013 S. 4). Dass es ihm dennoch gelungen ist, sich in die
Gesellschaft einzugliedern und einen festen Platz in einem beständigen
sozialen Umfeld zu finden, verdeutlicht sein grosses Engagement um so-
zialen Anschluss in der Schweiz. Diesen hat er nach der vorliegenden Be-
urteilung erfolgreich erlangt.
6.6.3 In Bezug auf die medizinischen Beschwerden ist sodann festzustel-
len, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch pri-
vate medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten öffentlichen
und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu
finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen. Krankenhäuser,
in denen dies nicht der Fall ist, verlegen bei Bedarf die Patienten in besser
ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Die medizinische Versor-
gung ist grundsätzlich gewährleistet. In der Türkei gibt es neben dem staat-
lichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung ga-
rantiert, auch leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeg-
licher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Die medizinische Versorgung
basiert gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staat-
lichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher
Grösse. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Pa-
tienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. Das
türkische Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen den
Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Behandlungen
psychischer Erkrankungen, etwa eines posttraumatischen Belastungssyn-
droms (PTBS) oder einer depressiven Störung mit Suizidgefahr, werden
auch in der Türkei durchgeführt. Die Behandlung einer paranoiden Schizo-
phrenie ist in Istanbul und anderen grösseren Städten in allen Krankenhäu-
sern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich. Zu erwähnen ist insbeson-
dere die staatliche psychiatrische Klinik in Bakirköy/Istanbul, welche so-
wohl ambulante als auch stationäre Behandlung anbietet. Weil die Klinik
auch als Ausbildungszentrum dient, ist sie besser ausgerüstet und verfügt
über mehr Möglichkeiten für Therapien. Eine grosse Auswahl an neurolep-
tischer Depotmedikation ist in der Türkei ebenfalls vorhanden (vgl. zur Be-
handlung psychischer Probleme in der Türkei auch beispielsweise die Ur-
teile des BVGer E-2170/2013 vom 19. August 2013 E. 10.3.3, D-5865/2012
vom 21. März 2013 E. 8.2.3.1, D-5797/2012 vom 12. März 2013 E. 12.5.3,
D-7450/2009 vom 29. Juni 2011 E. 6.5). So kann sich der Beschwerdefüh-
rer beispielsweise an die Institution für Soziale Dienstleistungen und den
Schutz von Kindern wenden, welche zuständig ist für die Belange von
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Gruppen mit besonderen Bedürfnissen sowie für Gruppen mit wirtschaftli-
chen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlö-
sung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern. Nach dem
Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass eine angemessene me-
dizinische Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers grund-
sätzlich auch in der Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er die Möglich-
keit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
6.7 Zu den Möglichkeiten der Reintegration im Herkunftsstaat (vgl. Art. 31
Abs. 1 Bst. g AuG) gilt es zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer zwar die für die Persönlichkeitsbildung wesentlichen Jahre in der Türkei
verbracht hat. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten sowie mit der Spra-
che vertraut. Kommt hinzu, dass sich seine gesamte Familie in der Heimat
aufhält. Damit wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass er in eine in-
takte und kulturell bedingt tragfähige familiäre Struktur zurückkehren
könnte, welche ihn bei seiner Reintegration und der Reaktivierung alter
Freundschaften unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer macht hierzu
geltend, er sei seit seiner Ausreise im Herbst 1994 nicht mehr in der Türkei
gewesen. Seine privaten und beruflichen Beziehungen beschränkten sich
auf die Schweiz; in seiner Heimat wäre er sozial isoliert. Der Beschwerde-
führer ist – wie aus den Akten hervorgeht – während seines hiesigen Auf-
enthalts nie in die Heimat zurückgereist. Die Beziehung zu seiner Familie
hat sich im Laufe der Zeit, nicht zuletzt aufgrund des fehlenden persönli-
chen Kontaktes, abgekühlt und wird seit Jahren lediglich mittels unregel-
mässigen Telefonanrufen aufrechterhalten.
6.7.1 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland vor beinahe 21 Jahren
verlassen. Soweit aus den Akten hervorgeht, ist er nicht wieder dorthin zu-
rückgekehrt. Es ist unbestritten, dass eine bedeutende Desintegration
stattgefunden hat, während die Integration hierzulande stetig fortgeschrit-
ten ist und zwischenzeitlich als überdurchschnittlich bezeichnet werden
kann. Dieser Umstand genügt jedoch für sich genommen nicht, um eine
reelle Gefahr der Wiedereingliederung anzunehmen.
6.7.2 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, dass sein psychischer
Zustand einer Reintegration im Heimatland entgegenstehe. Obwohl der
behandelnde Psychiater selber wiederholt auf Behandlungsmöglichkeiten
in der Türkei hinwies, kam er abschliessend zum Ergebnis, dass beim Be-
schwerdeführer jegliches Vertrauen fehle, da er wahnhaft überzeugt sei,
dass jede dort von ihm beanspruchte Behandlung erst recht dem Zweck
seiner Verfolgung und Tötung diene, weshalb es in der Türkei "überhaupt
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keine" medizinische Behandlung für ihn gebe. Dass es in der Heimat ge-
eignete Einrichtungen und Möglichkeiten gibt, um den Beschwerdeführer
zu behandeln, kann objektiv nicht in Abrede gestellt werden. Ebenfalls un-
bestritten dürfte sein, dass die aufgezeigten psychischen Probleme zu ei-
nem bedeutenden Teil mit dem Verlust von Lebensperspektiven in der
Schweiz, der drohenden Wegweisung und damit einer Rückkehr in die Tür-
kei im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer leidet allerdings an
einer paranoiden Störung mit Wahnvorstellungen und einem damit einher-
gehenden Realitätsverlust. Das Misstrauen als Symptom seiner Erkran-
kung beschränkt sich jedoch nicht auf seine Heimat. Selbst wenn es mit
diesem im Zusammenhang steht, äussert es sich ebenso hierzulande, bei-
spielsweise gegenüber dem behandelnden Psychiater oder dem Rechts-
vertreter. Dies hat denn auch bereits dazu geführt, dass der Beschwerde-
führer den behandelnden Arzt und den Rechtsvertreter gewechselt hat. Zu
diesem Umstand konnte sich der Psychiater jedoch nicht äussern, da ihm
der Beschwerdeführer die Gründe dazu verschwieg. Weiter legte er nicht
dar, inwiefern das Misstrauen als Symptom einer schweren psychischen
Erkrankung in der Heimat andere Auswirkungen haben soll als in der
Schweiz. Ob die Wahnvorstellungen davon abhängig sind, wo sich der Be-
schwerdeführer aufhält, ist damit nicht geklärt. Es ist jedenfalls unbestrit-
ten, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers die Entfremdung zur Hei-
mat bedeutend verstärkt (hat) und Symptome wie Wahnvorstellungen und
Depressionen sowie Angstzustände es ihm nicht nur erheblich erschweren
dürften, in seiner Heimat Fuss zu fassen, sondern dass er als Folge davon
auch bei seinem Umfeld auf Ablehnung stossen wird. Die Reintegration in
der Türkei dürfte unter diesen Umständen unverhältnismässig schwer fal-
len und für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sein, hingegen kann vor-
liegend nicht von einer Unmöglichkeit ausgegangen werden. Zur Beurtei-
lung der Wiedereingliederung im Heimatland ist jedoch nicht erforderlich,
dass die Gründe, welche dagegen sprechen, eine solche vollkommen aus-
schliessen. Vielmehr genügt es, wenn diese Gründe eine Reintegration
derart unverhältnismässig erschweren, dass sie der betroffenen Person
nicht zugemutet werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.
7.
In Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist nach dem Gesagten festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer in sozialer, sprachlicher und in berufli-
cher Hinsicht als überdurchschnittlich integriert betrachtet werden kann.
Angesichts seiner ausgewiesenen Integrationsanstrengungen, der verhält-
nismässig langen Aufenthaltsdauer sowie aufgrund seiner gesundheitli-
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chen Situation und den zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Reintegra-
tion im Heimatland sind die Voraussetzungen für die Annahme eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst.
b AuG als erfüllt zu betrachten. Damit verletzt die Vorinstanz mit der ange-
fochtenen Verfügung Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm für
die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr.
2'000.- (inkl. MwSt.) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vom Kanton in Aussicht ge-
stellten Bewilligung wird – unter Abweichung von den Zulassungsvoraus-
setzungen – die Zustimmung erteilt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 8. Februar 2013 ent-
richtete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (…)
– den R._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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