B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-384/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Serbien)
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 6. Dezember 2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 das Rentengesuch von
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 22. November 2016
abgewiesen hat (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 9, 10 und
55),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (Datum
Postaufgabe) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung
an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Begutachtung in der
Schweiz beantragt hat (vgl. BVGer-act. 1 sowie deutsche Übersetzung in
BVGer-act. 5),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Datum
Postaufgabe) aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz be-
zeichnet hat (vgl. BVGer-act. 4 und BVGer-act. 6-8),
dass er im Weiteren den mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018
einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 5. März 2018 geleistet hat
(BVGer-act. 9 und 12),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. April 2018 gestützt auf
die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 13. April 2018 beantragt
hat, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act14),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. April 2018 dem
Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz samt
2 Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt hat (BVGer-act. 15),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32];
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]) und der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
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dass Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
des IV-internen medizinischen Dienstes mit Stellungnahme vom 13. April
2018 – nach Sichtung und Diskussion der der Verfügung vom 6. Dezember
2017 zugrundeliegenden medizinischen Akten – ausführte, dass aufgrund
der bestehenden Inkonsistenzen in den medizinischen Akten sowie gewis-
sen Indizien, welche gegen die Einschätzung der Stellungnahme des Re-
gional Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2017 sprächen, die ge-
sundheitliche Situation resp. das Ausmass der gesundheitlichen Be-
schwerden und vor allem die funktionellen Einschränkungen des Be-
schwerdeführers nicht klar seien (vgl. Beilage zu BVGer-act. 14),
dass Dr. med. C._______ deshalb die Einholung einer neutralen fachärzt-
lichen psychiatrischen Einschätzung unter Einbezug eines aktuellen MRI
(in Bild und Befund, auch im Vergleich zu Bild und Befund von 2015), übli-
cher psychiatrischer Blutbefunde, einer neuropsychologischen Testung wie
auch detaillierter Angaben zum Alltag und eventuellen Ressourcen, welche
ein umfassendes Bild zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers liefern würden, empfohlen hat,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2018 die-
ser Beurteilung angeschlossen hat (BVGer-act. 14),
dass demzufolge nach Einsicht in die Akten bzw. in die medizinischen Un-
terlagen und insbesondere gestützt auf die schlüssige und nachvollzieh-
bare Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 13. April 2018 festzu-
stellen ist, dass vorliegend keine zuverlässige und umfassende Entscheid-
grundlage besteht,
dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt un-
genügend abgeklärt hat,
dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und nach Einsicht in die aktuelle
medizinische Krankenakte eine medizinische Begutachtung in der Schweiz
durchzuführen, übereinstimmende Rechtsbegehren des Beschwerdefüh-
rers sowie der Vorinstanz vorliegen,
dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wes-
halb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts, insbesondere einer umfassenden psychiatrischen Begut-
achtung, nicht entsprochen werden sollte,
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dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-
achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die
Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzu-
nehmen,
dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der
Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung – wie
vorliegend – wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014
E. 3.2); überdies hat die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe
des Administrativverfahrens zu erfolgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE
137 V 210 E. 4.2),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen unter Aktualisie-
rung des medizinischen Dossiers, der Einholung (mindestens) einer um-
fassenden psychiatrischen Begutachtung unter Einbezug eines aktuellen
MRI (in Bild und Befund, auch im Vergleich zu Bild und Befund von 2015),
üblicher psychiatrischer Blutbefunde, einer neuropsychologischen Testung
wie auch detaillierter Angaben zum Alltag und eventuellen Ressourcen,
welche ein umfassendes Bild zur Entwicklung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers liefern würden, und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass mit Blick auf die Inkonsistenz der Beurteilungen der serbischen Ärzte
und mit Blick auf das vom Bundesgericht entwickelte und zwischenzeitlich
auf weitere psychische Leiden für anwendbar erklärte strukturierte Beweis-
verfahren (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) die Begutachtung
– wie vom Beschwerdeführer beantragt – in der Schweiz durchzuführen ist,
zumal die hiesigen Gutachter mit den Grundsätzen der schweizerischen
Versicherungsmedizin sowie den Qualitätsleitlinien für versicherungspsy-
chiatrische Gutachten der schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie
und Psychotherapie vertraut sind (vgl. Urteil des BVGer C-3716/2017 vom
28. Januar 2018 E. 5.2),
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dass im Weiteren die vorzunehmende Begutachtung insbesondere unter
Beachtung der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers und der gut-
achterlichen Pflichten zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 3 bis 5), wo-
bei die beauftragten Sachverständigen einerseits für die fachliche Güte
und die Vollständigkeit der erstellten Entscheidungsgrundlage sowie an-
derseits für eine wirtschaftliche Abklärung letztverantwortlich sind (vgl. Ur-
teil des BVGer C-5399/2016 vom 17. Juli 2017 S. 5 mit Hinweis auf BGE
139 V 349 E. 3.2 f.),
dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu
befinden bleibt,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 20. September
2016 (BVGer-act. 5) geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt
Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten ist,
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par-
teien gutgeheissen, die Verfügung vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und
die Sache zur umfassenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und an-
schliessend neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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