B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3842/2010
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
S._______,
vertreten durch lic. iur. Andreas Bilger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmungsverweigerung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-3842/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die türkische Staatsangehörige S._______, geboren 1978 (nachfolgend:
die Beschwerdeführerin), reiste am 11. Oktober 2003 in die Schweiz ein,
nachdem sie am 22. Juli 2003 in der Türkei einen in der Schweiz nieder-
gelassenen Landsmann geheiratet hatte, welcher seit dem 22. Septem-
ber 2004 Schweizer Bürger ist. Daraufhin wurde ihr vom Kanton Uri eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt.
B.
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 20. März 2007 in der Türkei
rechtskräftig geschieden.
C.
Am 21. August 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Amt für Mig-
ration und Arbeit des Kantons Uri um Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung und gab dabei fälschlicherweise an, noch verheiratet zu sein. Infol-
gedessen wurde ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 10. Oktober 2008
verlängert. Erst nachdem sie mit Gesuch vom 29. September 2008 ein
weiteres Mal eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt hat-
te, stellte die kantonale Behörde fest, dass die Ehe der Beschwerdeführe-
rin bereits seit dem 20. März 2007 geschieden ist. Mit Verfügung vom
22. Januar 2009 gab die kantonale Behörde dem Gesuch nicht statt. Eine
dagegen gerichtete Einsprache wies das Amt für Arbeit und Migration des
Kantons Uri mit Entscheid vom 18. März 2009 ab. Gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, die Schweiz bis zum 30. Juni 2009 zu
verlassen.
D.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. November 2009
wurde eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde gutge-
heissen. Des Weiteren wurde die kantonale Behörde angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Das Ge-
richt stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Voraussetzun-
gen nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) seien
vorliegend erfüllt (Dauer der Ehe und Integration). Doch selbst wenn dies
nicht der Fall wäre, so müsste die Beschwerde gutgeheissen werden. Die
kantonale Behörde habe die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerde-
führerin am 14. Oktober 2003, 24. August 2004 und 29. September 2005
jeweils im Hinblick auf den Verbleib beim Ehegatten verlängert. Am
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31. August 2006 habe die kantonale Behörde hingegen ein weiteres Auf-
enthaltsrecht mit dem Aufenthaltszweck "Stellenantritt bis 31. Dezember
2006 bewilligt, Betriebsmitarbeiterin bei der Z. AG" gewährt. Auch bei der
am 31. August 2007 erteilten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei
als Aufenthaltszweck "Betriebsmitarbeiterin, Bereich der Z. Schweiz AG"
festgehalten worden. Damit sei das weitere Aufenthaltsrecht der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz losgelöst von einer ehelichen Gemein-
schaft gewesen, und es sei der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin
in der Schweiz lediglich vom Vorhandensein der Arbeitsstelle bei der
Z. AG abhängig gemacht worden. Da die Aufenthaltsbewilligung zweck-
gebunden erteilt werde, habe es folglich gar keine Rolle mehr gespielt, ob
die Beschwerdeführerin noch verheiratet oder bereits geschieden gewe-
sen sei.
E.
Am 26. Januar 2010 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Uri der
Vorinstanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 5. März 2010 unter Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs mit, es erwäge, die Zustimmung zu verwei-
gern und sie aus der Schweiz wegzuweisen.
F.
Ihr Äusserungsrecht nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
29. März 2010 wahr. Sie machte darin insbesondere geltend, sie habe bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht gegen die schweizerische Rechtsordnung
verstossen. Zudem könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die
rechtskräftige Scheidung vom 20. März 2007 gegenüber den zuständigen
Behörden bewusst verschwiegen. Des Weiteren sei dem Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Uri zu entnehmen, dass es sogar offen gelassen
werden könnte, ob sie die kantonalen Behörden wissentlich in die Irre ge-
führt habe. Sie sei gut in der Schweiz integriert und besuche auch weiter-
hin Deutschkurse. Sie pflege Kontakte mit Schweizerinnen und Schwei-
zern sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Freizeit. Zu ihrer Cousine
T._______, die hier aufgewachsen sei und perfekt schweizerdeutsch
spreche, pflege sie intensive Kontakte. Sie habe sich hier grundsätzlich
klaglos verhalten und ihre Arbeitgeberin schätze sie als äusserst fähige
Mitarbeiterin. Ihr Kopftuch habe sie abgelegt und sich den schweizeri-
schen Verhältnissen angepasst. Eine Rückkehr in die Türkei würde eine
Zwangsrückversetzung in eine Welt bedeuten, die sie hinter sich gelas-
sen habe, womit auch zu prüfen sei, ob sie der Härtefallregelung unter-
stehe. Im Übrigen sei es nicht verständlich, wieso das BFM die Zustim-
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mung verweigere, nachdem auf kantonaler Ebene der Antrag auf Zu-
stimmung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt worden
sei.
G.
Mit Verfügung vom 23. April 2010 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Sie machte im Wesentlichen gel-
tend, die Beschwerdeführerin habe im Bewilligungsverfahren 2007 fal-
sche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. Damit
habe sie sich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen.
In diesem Fall könne nicht von einem klaglosen Verhalten gesprochen
werden. Es fehle somit an einer Voraussetzung, um einen Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 AuG geltend machen zu können.
H.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
27. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den An-
trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung sei zu gewähren und das BFM sei anzuwei-
sen, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Dabei
verweist die Beschwerdeführerin unter anderem auch auf das Urteil des
Obergerichts des Kantons Uri vom 27. November 2009. Insbesondere sei
nicht nachvollziehbar, wieso das BFM zu einem anderen Schluss als das
Obergericht gelange.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 6. September 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest.
K.
Mit Instruktionsverfügung 26. Juli 2012 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin ein, das eingereichte Rechtsmittel zu ak-
tualisieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese Gele-
genheit nahm sie mit schriftlicher Eingabe vom 3. September 2012 wahr.
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Seite 5
L.
In ihrer Zusatzvernehmlassung vom 23. Oktober 2012 beantragt die Vor-
instanz erneut die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer
Stellungnahme vom 28. Juli 2010 führt sie aus, die Beschwerdeführerin
könne keinen Anspruch aus Art. 50 AuG herleiten, da sie mit ihren fal-
schen Angaben im Bewilligungsverfahren im Jahr 2007 den Widerrufs-
grund nach Art. 62 Bst. a AuG erfüllt habe (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG) und
die Nichtverlängerung, wie bereits dargelegt, verhältnismässig sei.
M.
Eine abschliessende Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte mit
Schreiben vom 29. November 2012.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das BVGer entscheidet
endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und
4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach
dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be-
gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.2). Unter Vorbe-
halt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeit-
punkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden.
3.
In der Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2009 wird die Parteibefragung
der Beschwerdeführerin beantragt. Dazu besteht jedoch kein hinreichen-
der Anlass. Zum einen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung
(vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Parteivorbringen sind grundsätzlich in
Schriftform in das Rechtsmittelverfahren einzubringen (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201). Dazu hatte
die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter hinreichend Gele-
genheit. Zum anderen ist die Beweislage klar, sodass in antizipierter Be-
weiswürdigung von weiteren Beweiserhebungen ohne Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden kann (BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
4.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG mit seinen Ausführungsverordnungen in
Kraft – unter anderem der VZAE. Entsprechend der intertemporalen Ord-
nung des Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren
anwendbar (Abs. 2), das neue materielle Recht dagegen nur auf solche,
die nach seinem Inkrafttreten rechtshängig wurden (Abs.1; vgl. dazu
BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Verlängerung ihrer bis 10. Oktober 2008 gültigen Aufent-
haltsbewilligung, das vom 29. September 2008 datiert. Da das Verlänge-
rungsverfahren somit nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet
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wurde, kann an der grundsätzlichen Massgeblichkeit des neuen Rechts
kein Zweifel bestehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Ertei-
lung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zustän-
digkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung
der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtig wird.
5.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal-
le der Beschwerdeführerin aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung
mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in
der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten
oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus
einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu-
stimmung zu unterbreiten. Das BFM kann dabei die Zustimmung verwei-
gern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen ver-
binden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustim-
mung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht
oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
Das BFM ist dabei nicht an eine kantonale Beurteilung gebunden. Das gilt
– entgegen den beschwerdeweise getätigten Ausführungen – selbst
dann, wenn wie vorliegend, auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Ertei-
lung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl.
grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner neuerdings und unmiss-
verständlich 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E.3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach ei-
nem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jah-
ren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli-
gung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt her-
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nach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs.
1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009
E. 3). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG be-
steht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge-
macht werden und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49
AuG). Der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt, wenn er rechtsmiss-
bräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Ge-
setzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und
den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG).
6.2 Es ist soweit unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am
20. März 2007 rechtskräftig geschieden wurde. Folglich bestand nach
diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere Regelung
des Aufenthaltes gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des Familienle-
bens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG ergeben.
7.
Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG besteht ein Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42
AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Mindestdauer und Integrati-
on sind kumulativ erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2012
vom 13. März 2012 E. 2.2.1 mit Hinweis).
7.1 Gemäss den Akten dauerte das eheliche Zusammenleben mehr als
drei Jahre. Hinweise darauf, dass die Ehe vor Ablauf der dreijährigen Frist
gescheitert ist, sind keine ersichtlich. Die Mindestdauer ist demnach ge-
geben. Keine Rolle spielt vorliegend, dass die Ehe noch im Geltungszeit-
raum des alten Ausländerrechts aufgelöst worden war (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 2C_869/2010 vom 19. April 2011 E. 2.3 mit Hinwei-
sen).
7.2 Zur Beurteilung der Integrationsleistungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG ist auf Art. 77 Abs. 4 VZAE abzustellen. Eine erfolgreiche In-
tegration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt demnach vor, wenn
die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Lan-
dessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Auslän-
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dern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Per-
son zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der
am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinander-
setzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Wil-
len zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst.
d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschlies-
senden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4
VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolg-
reichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des kon-
kreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011
vom 30. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite
auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass ge-
samthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des
Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.5 in Bezug
auf die soziale Integration). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis
demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung ver-
stossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch ge-
nommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kur-
zer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008
vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen).
7.3 Die Vorinstanz führt aus, die Gesuchstellerin sei wirtschaftlich und
sozial durchschnittlich integriert und folgert, dies könnten Gründe für ei-
nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sein.
Aus den Akten ergibt sich, dass die 35-jährige Beschwerdeführerin nun
seit bald 10 Jahren in der Schweiz lebt. Sie arbeitet seit dem 19. Juni
2006 in befristeter und seit dem 1. Mai 2007 in unbefristeter Stellung bei
der Z._______ AG in X._______, wo sie als Flechterin im Bereich Kup-
ferdatenkabel sehr gute Arbeit leiste und ein hervorragendes, jederzeit
verfügbares Fachwissen im Bereich der Flechterei besitze (vgl. Zwi-
schenzeugnis der Z._______ AG vom 26. Juni 2009, Bestätigung vom
29. Juni 2009). Vor diesem Hintergrund kann die Teilhabe der Beschwer-
deführerin am wirtschaftlichen Leben ohne Weiteres bejaht werden, setzt
diese doch keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn voraus. Es ge-
nügt, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkommen
kann, nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebt und sich nicht verschuldet (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3
mit Hinweisen). In sprachlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Beschwerde-
führerin besuche regelmässig einen Deutschkurs, um ihre Deutschkennt-
C-3842/2010
Seite 10
nisse laufend zu verbessern. Mit Stellungnahme vom
3. September 2012 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Deutsch-
Zertifikat (telc Language Tests Start Deutsch 1 vom 16. März 2011 mit
Prädikat 1 [90 von 100 Punkten]) eingereicht. Die Beschwerdeführerin
bemüht sich daher zweifellos auch um sprachliche Integration und be-
kundet damit den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen
Landessprache.
In Bezug auf die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin wird geltend
gemacht, sie sei eine äusserst wichtige Kontaktperson für ihre Cousine
T._______, deren Mutter vor kurzem verstorben sei. Zudem habe sie sich
einen Freundeskreis aufgebaut, dem ebenfalls viele Schweizerinnen und
Schweizer angehören (vgl. Stellungnahme vom 3. September 2012). Die-
se Aussagen sind zwar sehr pauschal gehalten, allerdings kann selbst
aus dem Fehlen eines grösseren Bekannten- oder Freundeskreises allein
nicht auf eine mangelnde Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_427/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 mit Hinweis).
7.4 Das BFM vertritt den Standpunkt, von einer gelungenen Integration
könne in casu nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin im
Bewilligungsverfahren des Jahres 2007 falsche Angaben gemacht bzw.
wesentliche Tatsachen verschwiegen und sich damit die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe. Somit liege kein klagloses
Verhalten vor. Dieser Argumentation kann jedoch nicht zugestimmt wer-
den. Zwar ist klar, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin entspre-
chend gewürdigt werden muss und sich ein solches Verhalten keinesfalls
lohnen darf. Dementsprechende Behauptungen der Beschwerdeführerin,
sie habe die kantonalen Behörden nicht wissentlich in die Irre geführt,
müssen denn auch als wenig glaubhaft eingestuft werden (vgl. dazu aus-
führlich E. 8.3). Die Vorinstanz verkennt hingegen, dass der unbestimmte
Rechtsbegriff "erfolgreiche Integration" ein grundsätzliches Legalverhal-
ten voraussetzt, d.h. eine geglückte Integration erst dann zu verneinen
ist, wenn eine erhebliche Straffälligkeit vorliegt (vgl. MARC SPESCHA, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsdg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
3. Auflage, Zürich 2012, Rz. 5 zu Art. 50 AuG; ANDREAS ZÜND / LADINA AR-
QUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:
Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von
Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis
Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.53; vgl. beispielhaft auch Urteil
C-3842/2010
Seite 11
des Bundesverwaltungsgerichts C-3768/2011 vom 19. Juni 2012 E. 7, wo
eine erfolgreiche Integration verneint wurde, weil der Beschwerdeführer
über mehrere Jahre hinweg wiederholt straffällig geworden war; des Wei-
teren Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.3
mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren der Integrati-
on der Beschwerdeführerin und des Umstands, dass sie ansonsten einen
unbescholtenen Leumund geniesst, reicht der vorliegende Verstoss allein
nicht aus, um der Beschwerdeführerin die Respektierung der rechtsstaat-
lichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung abzusprechen.
Im Sinne eines Zwischenresultats ist in Anbetracht sämtlicher Integrati-
onsleistungen der Beschwerdeführerin folglich festzuhalten, dass ihr An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG grundsätzlich zu bejahen ist. Hingegen gilt es zu prüfen, ob
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren des
Jahres 2007 falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen ver-
schwiegen hat, nicht einen Grund für das Erlöschen eines Anspruchs auf
eine Aufenthaltsbewilligung gesetzt hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG
i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG).
8.
8.1 Die Vorinstanz macht in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom
23. Oktober 2012 geltend, in casu liege ein Grund für das Erlöschen des
obgenannten Anspruchs der Beschwerdeführerin vor, da sie den Wider-
rufsgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG
erfüllt habe. Anlässlich des Bewilligungsverfahrens im Jahre 2007 habe
sie angegeben, sie sei noch verheiratet, nachweislich sei sie aber bereits
seit dem 20. März 2007 geschieden gewesen.
8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43, 48
und 50 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden
(Bst. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Bst. b).
Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Bst. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer
oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder
wesentliche Tatsachen verschweigt. Namentlich muss die falsche Angabe
oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt
sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu
erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu
über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid mass-
C-3842/2010
Seite 12
gebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach de-
nen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von de-
nen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsent-
scheid massgeblich sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_375/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Als we-
sentlicher Umstand gilt gemäss ständiger Rechtsprechung insbesondere
das Vorhandensein von vor- bzw. ausserehelichen Kindern bei Gesuchen
zum Verbleib beim in der Schweiz ansässigen Ehepartner bzw. Ehe-
partnerin, ebenso auch die Absicht der Nichtfortsetzung einer bisherigen
bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_375/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1). Dabei kann auch von einer
rechtsunkundigen und aus einem fremden Kulturkreis stammenden aus-
ländischen Person erwartet werden, dass sie ihre persönlichen Verhält-
nisse vollständig offenlegt (vgl. SILVIA HUNZIKER in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62
N 19). Die Rechtsprechung anerkennt damit ein eminentes Interesse der
Migrationsbehörde und mit ihr der Allgemeinheit an vollständiger Kenntnis
der Sachlage, ehe es zur Erteilung oder Verstetigung des Anwesenheits-
rechts kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2011 vom
24. April 2012 E. 3.1 mit Hinweis, vgl. auch 2C_161/2013 vom 3. Sep-
tember 2013 E. 2.2.1).
8.3 In casu ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres
Verlängerungsgesuches vom 21. August 2007 angab, verheiratet zu sein,
obwohl sie bereits seit dem 20. März 2007 geschieden war.
Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Zu-
sammenhang mit dem Scheidungsverfahren zu Teilen falsch informiert
gewesen. In der Folge habe sie die falschen Angaben ohne Berücksichti-
gung der Konsequenzen und auch aus einer gewissen Naivität heraus
gegenüber den kantonalen Behörden getätigt (vgl. Beschwerde vom
27. Mai 2009 S. 7). Dieses Vorbringen kann jedoch in Anbetracht obge-
nannter Ausführungen nicht gehört werden. Insbesondere wäre es ihr –
sogar unabhängig vom Scheidungsurteil – ohne Weiteres möglich gewe-
sen, der kantonalen Behörde mitzuteilen, dass in der Türkei ein Schei-
dungsverfahren laufe und sie die Ehe nicht mehr fortsetzen wolle. Diese
Angaben wären für den Bewilligungsentscheid massgebend gewesen.
Indem sie angab, sie sei noch verheiratet, wurde ihre Aufenthaltsbewilli-
gung bis zum 10. Oktober 2008 verlängert, was zur Folge hatte, dass im
vorliegenden Verfahren nun das neue – für sie in zeitlicher Hinsicht
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günstigere – Recht angewendet wird. Hätte sie anlässlich des Bewilli-
gungsverfahrens im Jahr 2007 korrekterweise angegeben, sie sei ge-
schieden, wäre mit der Scheidung vor Ablauf der damals geltenden Fünf-
jahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) ihr
gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlo-
schen und die Behörde hätte die Frage nunmehr nach freiem Ermessen
beurteilen müssen (Art. 4 ANAG). Gestützt auf die wissentlich falschen
Angaben bzw. durch das Verschweigen von entscheidswesentlichen
Sachverhaltselementen wurde hingegen ihre Bewilligung verlängert. Vor
diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es
liege in casu ein Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. Art.
62 Bst. a AuG vor.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten in schwerwiegender
Weise gegen eine grundlegende Pflicht im ausländerrechtlichen Verfah-
ren verstossen (vgl. Art. 90 Bst. a AuG sowie die oben unter E. 8.2 zitierte
Rechtsprechung). Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51
AuG führt hingegen nicht automatisch zum Erlöschen der obgenannten
Ansprüche, handelt es sich doch bei der Bestimmung, auf welche verwie-
sen wird (Art. 62 AuG) um eine "Kann-Vorschrift". Vielmehr rechtfertigt
sich die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung nur dann, wenn diese
Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung
verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG sowie MARTINA CARONI in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 51 N 3). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen
Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interes-
sen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Dauer der bis-
herigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozia-
len, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen
im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1 mit
Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin lebt seit nun bald 10 Jahren in der Schweiz. Ihre
Ehe mit einem Schweizer Bürger dauerte nachweislich 3 Jahre und 5
Monate. Wie an vorheriger Stelle ausgeführt, gilt ihre Integration als ge-
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lungen. Zudem hat sie sich – abgesehen von ihrem Fehlverhalten anläss-
lich des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2007 – stets tadellos verhalten
(vgl. E. 7.3). Sie hat sich den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflo-
genheiten in der Schweiz angepasst und ihr Kopftuch abgelegt (vgl.
Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht des
Kantons Uri vom 27. April 2009, S. 7). Gründe, die eine Wiedereingliede-
rung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland in Frage stellen können,
sind hingegen keine ersichtlich. Ohne Belang ist es, wenn sie dort wirt-
schaftliche schlechtere Verhältnisse vorfände als in der Schweiz.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausser Acht gelassen
werden kann sodann, dass es sich vorliegend um eine in zeitlicher Hin-
sicht spezielle Konstellation handelt. Hätte die Beschwerdeführerin an-
lässlich des Bewilligungsverfahrens im Jahr 2007 korrekterweise ange-
geben, sie sei geschieden, wäre mit der Scheidung vor Ablauf der damals
nach altem Recht geltenden Fünfjahresfrist ihr gesetzlicher Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen (vgl. Art. 7 Abs. 1
ANAG). Die Behörde hätte die Frage nach freiem Ermessen beurteilen
müssen (Art. 4 ANAG). Unter der Herrschaft des alten Rechts entwickel-
ten hingegen zahlreiche Kantone die Praxis, die Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des behördlichen Ermessens zu verlängern, wenn das eheliche
Zusammenleben mehr als drei Jahren gedauert hatte und die Integration
ansonsten erfolgreich verlaufen war (vgl. dazu RAHEL MARTIN-KÜTTEL,
Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in: Alberto Acher-
mann und andere [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, S. 14;
Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern usw. 1999, S. 162
N. 16 und S. 241 ff.). Damit hätte zwar – bei richtigen und vollständigen
Angaben der Beschwerdeführerin – zum damaligen Zeitpunkt ebenso
kein Bewilligungsanspruch bestanden, eine Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung im Rahmen des behördlichen Ermessens wäre hingegen
durchaus möglich gewesen (siehe dazu auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1405/2008 vom 2. August 2011 E. 7.1 – E. 7.5). Grund-
sätzlich nicht in Frage gestellt werden kann sodann der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (siehe dazu ausführlich E. 7.3 oben).
9.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2007 be-
gangenen Pflichtverletzung – auch in Anbetracht ihrer langjährigen Integ-
rationsleistungen und ihres ansonsten einwandfreien und tadellosen
Leumunds – nicht als verhältnismässig. Das Erlöschen des Anspruchs
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auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG
i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG ist somit zu verneinen.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass von ei-
ner erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG aus-
zugehen ist, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Die Annahme des Erlö-
schens des eben genannten Anspruchs im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. b
AuG erwiese sich vor diesem Hintergrund aber als unverhältnismässig.
11.
Mit diesen Ausführungen erübrigt es sich, auf die weitergehenden Vor-
bringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Vollständigkeitshalber ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass sie den Anspruch auf Anwesenheit in
der Schweiz aufgrund ihrer Ehe mit dem Schweizer Bürger erworben hat.
Die Bewilligung der Erwerbstätigkeit ist deshalb lediglich eine abgeleitete,
aufgrund des priviligierten Status (Ehefrau eines Schweizers) erteilte Er-
laubnis und stellt keinen eigenständigen, zusätzlichen Zulassungsgrund
dar, auf den sich die Beschwerdeführerin berufen könnte. Die Erwähnung
auf der Bewilligung diente denn auch nur zur Information (vgl. dazu aus-
führlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-590/2006 vom 17. Juli
2008 E. 7.2.1). Die Argumentation des Rechtsvertreters sowie des Ober-
gerichts des Kantons Uri, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei
einzig vom Vorhandensein der Arbeitsstelle bei der Z._______ AG ab-
hängig, da die Bewilligung zweckgebunden erteilt werde, schlägt damit
fehl.
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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