B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3846/2013, C-3892/2013
Ur t e i l vom 2 5 . Augus t 201 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
Universitäts-Kinderspital beider Basel,
Spitalstrasse 33, 4031 Basel,
vertreten durch Dr. Andreas C. Albrecht, Advokat,
Vischer AG, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
gegen
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen,
Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,
3. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln,
Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
4. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,
Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur, Zustelladresse:
c/o SWICA, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
5. Sumiswalder Krankenkasse,
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
6. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
7. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallver-
sicherung AG,
Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
8. Atupri Krankenkasse,
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
9. Avenir Krankenversicherung AG,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
10. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,
11. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
12. Krankenversicherung Flaachtal AG,
Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
13. Easy Sana Krankenversicherung AG,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
14. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Säge 5, 8767 Elm,
15. Cassa da malsauns LUMNEZIANA,
Postfach 41, 7144 Vella,
16. KLuG Krankenversicherung,
Gubelstrasse 22, 6300 Zug,
17. EGK Grundversicherungen,
Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen,
18. sanavals Gesundheitskasse,
Haus ISIS, Postfach 18, 7132 Vals,
19. Krankenkasse SLKK,
Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich,
20. sodalis gesundheitsgruppe,
Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,
21. vita surselva,
Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz,
22. Krankenkasse Zeneggen,
Neue Scheune, 3934 Zeneggen,
23. Krankenkasse Visperterminen,
Wierastrasse, 3932 Visperterminen,
24. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coo-
pérative,
Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
25. Krankenkasse Institut Ingenbohl,
Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
26. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
27. Krankenkasse Birchmeier,
Hauptstrasse 22, 5444 Künten,
28. kmu-Krankenversicherung,
Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur,
29. Krankenkasse Stoffel Mels,
Bahnhofstrasse 63, 8887 Mels,
30. Krankenkasse Simplon,
Blatt 1, 3907 Simplon Dorf,
31. SWICA Krankenversicherung AG,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
32. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
33. rhenusana,
Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach, 9435 Heerbrugg,
34. Mutuel Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
35. Fondation AMB,
Route de Verbier 13, 1934 Le Châble VS,
36. INTRAS Krankenversicherung AG,
Rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,
37. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
38. Visana AG,
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15,
39. Agrisano Krankenkasse AG,
Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG,
40. sana24 AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
41. Arcosana AG,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
42. vivacare AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
43. Sanagate AG,
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20,
Postfach 1561, 4500 Solothurn,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001 Basel,
handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt,
Gerbergasse 13, Postfach 564, 4001 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung des Tarifs ab 2012 im
stationären Bereich der Akutsomatik,
Regierungsratsbeschluss P130830 vom 4. Juni 2013.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 5
Sachverhalt:
A.
A.a
Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 informierte tarifsuisse ag (nachfolgend:
tarifsuisse) den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Re-
gierungsrat oder Vorinstanz), die Verhandlungen mit dem Universitäts-Kin-
derspital beider Basel (nachfolgend: UKBB) betreffend Tarife 2012 für sta-
tionäre Behandlungen seien gescheitert, und ersuchte um hoheitliche Fest-
setzung der Tarife (vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG [SR 832.10]) durch den Regie-
rungsrat (Akten der Vorinstanz Nr. [V-act.] 2). In ihrem begründeten Tarif-
antrag vom 30. März 2012 beantragte tarifsuisse im Namen von 47 Kran-
kenversicherern insbesondere, es sei mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine
Baserate (Fallpauschale für eine Behandlung bei Schweregrad 1.0 gemäss
der Tarifstruktur SwissDRG [DRG = Diagnosis Related Groups]; im Folgen-
den: Basisfallwert oder Baserate) von CHF 8'772.- festzusetzen (V-act. 3).
Die Höhe des beantragten Tarifs begründete tarifsuisse im Wesentlichen
mit dem von ihr angewendeten Benchmarking-Verfahren.
A.b Das UKBB liess, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas C. Alb-
recht, die hoheitliche Festsetzung des Basisfallwertes des UKBB auf
CHF 11'980.- beantragen (Eingabe vom 10. April 2012, V-act. 4). Die Höhe
des beantragten Tarifs wurde im Wesentlichen mit betriebswirtschaftlichen
Berechnungen nach dem integrierten Tarifmodell auf Basis der Kostenträ-
gerrechnung (ITAR_K [Version 1.0]) zu den Betriebskosten des UKBB be-
gründet.
A.c Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend
GD) gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu den Tariffestsetzungs-
anträgen der jeweiligen Gegenpartei Stellung zu nehmen (Schreiben vom
22. Mai 2012, V-act. 5). Sowohl das UKBB als auch tarifsuisse bestätigten
ihre ursprünglich gestellten Anträge (Eingabe des UKBB vom 8. Juni 2012,
V-act. 7; Eingabe der tarifsuisse vom 20. Juni 2012, V-act. 8).
A.d Die am 22. Mai 2012 (V-act. 6) zur Stellungnahme eingeladene Preis-
überwachung empfahl dem Regierungsrat in ihrer Stellungnahme vom
3. Dezember 2012, für das Jahr 2012 einen Basisfallwert von maximal
CHF 9'674.- zu genehmigen oder festzusetzen (V-act. 9).
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 6
A.e Mit Schreiben vom 26. März 2013 eröffnete das GD seine eigenen Be-
rechnungen, teilte mit, es beabsichtige den Basisfallwert des UKBB für sta-
tionäre Behandlungen im Jahr 2012 auf CHF 11'649.- festzusetzen, und
gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (V-act. 10).
A.f In ihren Stellungnahmen vom 23. April 2013 beziehungsweise 24. Ap-
ril 2013 hielten die Tarifparteien (sinngemäss) an ihren Anträgen fest (V-
act. 11 und 12).
B.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 setzte der Regierungsrat den Basisfallwert
für stationäre Behandlungen des UKBB für die von tarifsuisse vertretenen
Krankenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf CHF 11'649.- fest
(RRB P130830).
B.a In ihrer Begründung ging die Vorinstanz davon aus, dass systemati-
sche Differenzen zwischen den Universitätsspitälern und den übrigen Spi-
tälern bestehen würden. Besonderheiten der Kindermedizin würden im
Verhältnis zur Versorgung von Erwachsenen zu erheblichen Kostenunter-
schieden führen. Diese Kostenunterschiede seien in der Tarifstruktur
SwissDRG Version 1.0 noch nicht ausreichend abgebildet. Aufgrund der
besonderen Situation des UKBB sei ein Benchmarking mit nicht-pädiatri-
schen und nicht-universitären Spitälern nicht sinnvoll. Aufgrund fehlender
Vergleichsmöglichkeiten könne einzig auf die kostenbasierten Daten des
UKBB abgestellt werden. Vergleichbarkeit bestehe höchstens bezüglich
der selbständigen Kinderspitäler (Universitäts-Kinderspital Zürich [KISPI]
und Ostschweizer Kinderspital [OKS])
B.b Unter Berücksichtigung der tarif-relevanten Betriebskosten des UKBB
des Jahres 2010, der Teuerung zwischen 2010 und 2012, der für das Jahr
2012 budgetierten Mehrkosten (spitalbezogene Projektionskosten), der
Anlagenutzungskosten (Normzuschlag in der Höhe von 10 %), des Zu-
schlags zur Finanzierung des Case Mix Office (CMO-Zuschlag) und des
Case Mix kalkulierte die Vorinstanz spitalindividuell kalkulierte Fallkosten
(zur Terminologie vgl. BVGE 2014/3 S. 90) des UKBB in der Höhe von
CHF 11'575.- (von der Vorinstanz als «kostenbasierter Tarif» oder «kosten-
basierter Basiswert gemäss ITAR-K» bezeichnet).
B.c Die Vorinstanz setzte den Basisfallwert des UKBB fest, indem sie auf
einen gewichteten Durchschnitt zwischen dem «kostenbasierten Tarif» des
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 7
UKBB (CHF 11'575.-) und dem Tarif, der mit anderen Versicherungen ver-
einbart war (CHF 11'900.-), abstellte. Unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Marktanteile der Versicherungen errechnete sie so einen gewich-
teten Tarif in der Höhe von CHF 11'649.-.
B.d Die Vorinstanz lehnte sowohl den von tarifsuisse beantragten als auch
den von der Preisüberwachung empfohlenen Tarif ab. Diese Tarife seien
angesichts der Kosten des UKBB unzumutbar. Ausserdem sei die Berech-
nung der Preisüberwachung weder überprüf- noch nachvollziehbar. Auch
den vom UKBB beantragten Tarif sowie die von diesem vorgeschlagene
Berechnungsmethode (Mitberücksichtigung der Kosten der Fälle, die von
anderen Versicherungen getragen werden) lehnte die Vorinstanz ab.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess das UKBB, vertreten durch Dr. iur. An-
dreas C. Albrecht, Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen - beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Regie-
rungsratsbeschlusses betreffend die Festsetzung des Basisfallwertes sei
aufzuheben und der Basisfallwert sei auf CHF 11'980.- festzusetzen (Akten
im Beschwerdeverfahren C-3846/2013 Nr. [BVGer C-3846/2013 act.] 1).
C.a Zur Begründung seiner Beschwerde führte das UKBB im Wesentlichen
aus, die Vorinstanz habe zur Herleitung des Tarifs auf die falsche Daten-
basis abgestellt, indem lediglich die beiden KVG Kostenträger berücksich-
tigt worden seien. Grundlage zur Herleitung des Tarifs seien jedoch die Ge-
samtkosten aller stationär behandelten Fälle. Bei Berücksichtigung dieser
Datenbasis würden die schweregradbereinigten Fallkosten des UKBB CHF
11'980.- betragen und einen entsprechenden Basisfallwert rechtfertigen.
D.
Im Namen der 43 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess ta-
rifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, am 8. Juli
2013 Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
– beantragen, es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss (RRB
P130830) aufzuheben und mit Wirkung ab 1. Januar 2012 ein Basisfallwert
von höchstens CHF 9'674.- festzusetzen. Eventualiter sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben und die Rechtssache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren
C-3892/2013 Nr. [BVGer C-3892/2013 act.] 1).
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 8
D.a Zur Begründung machte tarifsuisse im Wesentlichen geltend, beim Er-
lass des angefochtenen Beschlusses habe Regierungsrat Dr. Carlo Conti
seine Ausstandspflicht verletzt, indem er als Mitglied des Verwaltungsrates
des UKBB auch bei der Beschlussfassung mitgewirkte habe. Der ange-
fochtene Regierungsratsbeschluss sei bundesrechtswidrig, da der Tarif
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten decken dürfe. Der Ein-
bezug von zukünftigen Kosten in die Tarifberechnung sei rechtswidrig und
die Teuerung sei falsch berechnet worden. Der von der Vorinstanz ange-
wendete Effizienzmassstab sei nicht ausreichend streng.
D.b Zur Kostenberechnung des UKBB führte tarifsuisse aus, die vorgeleg-
ten Kosten- und Leistungsdaten und insbesondere das Modell ITAR_K ge-
nügten den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Insbesondere seien
die Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen (namentlich des Notfalls und
der Forschung und universitären Lehre) weder transparent ausgewiesen
noch vollständig ausgeschieden worden. Die von der Vorinstanz berech-
neten benchmarking-relevanten Betriebskosten seien um ca. 5 Mio. CHF
zu hoch.
D.c Weiter zu beanstanden sei die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Vo-
rinstanz. Mit Einführung der Tarifstruktur SwissDRG sei ein Fallkostenver-
gleich über alle Spitäler möglich geworden, weshalb eine Beschränkung
auf eine bestimmte Spitalkategorie unzulässig sei. Die Benchmarkings der
Preisüberwachung und tarifsuisse habe die Vorinstanz zu Unrecht verwor-
fen. Diskutabel sei gegebenenfalls ein Abstellen auf den Zürcher Fallkos-
tenvergleich für nichtuniversitäre Spitäler, wobei allerdings der Benchmark
beim 25. Perzentil gesetzt werden müsste.
E.
Die mit Zwischenverfügungen vom 15. Juli 2013 (BVGer C-3846/2013
act. 2 und BVGer C-3892/2013 act. 2) festgesetzten Kostenvorschüsse
gingen am 16. Juli 2013 und 19. Juli 2013 bei der Gerichtskasse ein
(BVGer C-3846/2013 act. 6 und BVGer C-3892/2013 act. 6).
F.
Das UKBB liess in seiner Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 (BVGer
C-3892/2013 act. 7) die Abweisung der Beschwerde der tarifsuisse bean-
tragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte das UKBB die Vereini-
gung der beiden Beschwerdeverfahren und die Gelegenheit zur Vernehm-
lassung zu allfälligen Stellungnahmen des Bundesamtes für Gesundheit
oder der Preisüberwachung.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 9
G.
Mit Vernehmlassungen vom 15. August 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung beider Beschwerden (BVGer C-3846/2013 act. 7 und BVGer
C-3892/2013 act. 8).
H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2013 (BVGer C-3846/2013
act. 8) liess tarifsuisse die Abweisung der Beschwerde des UKBB beantra-
gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der
beiden Beschwerdeverfahren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 (BVGer C-3846/2013 act. 9
und BVGer C-3892/2013 act. 9) wurden die beiden Beschwerdeverfahren
vereinigt.
J.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 teilte die Instruktionsrichterin den
Parteien mit, dass der im Verfahren C-1698/2013 (BVGE 2014/3) einge-
holte Bericht der SwissDRG AG vom 16. September 2013 zu den Akten
genommen worden war, und stellte ihnen eine Kopie zu. Weiter wurde die
Preisüberwachung zur Stellungnahme eingeladen (Akten in den vereinig-
ten Verfahren Nr. [BVGer-act] 10).
K.
Die Preisüberwachung erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezem-
ber 2013 (BVGer-act. 12) zunächst ihre Prüfmethodik bei SwissDRG-
Baserates und nahm generell zu den gegenüber dem Vorgehen der Preis-
überwachung vorgebrachten Einwänden sowie zum Bericht der SwissDRG
AG Stellung. Die höhere durchschnittliche Fallschwere bei den Universi-
tätsspitälern werde grundsätzlich durch die Tarifstruktur kompensiert. Beim
Benchmarking sei aber eine Differenzierung zwischen Universitäts- und
Nicht-Universitätsspitälern tolerierbar. Eine weitere Differenzierung zwi-
schen universitären Kinderspitälern und universitären Spitälern für Erwach-
sene sei nicht sachgerecht. Die Bestimmung der Tarife der universitären
Kinderspitäler habe gemeinsam mit den Universitätsspitälern für Erwach-
sene zu erfolgen. Bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten Be-
triebskosten des UKBB hätten normative Abzüge für Forschung und uni-
versitäre Lehre sowie ein Intransparenzabzug vorgenommen werden müs-
sen. Der Preisvergleich mit dem KISPI und dem OKS sei nicht ausrei-
chend. Die kalkulierten Fallkosten des Inselspitals (CHF 9'674.-) würden
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 10
den Benchmark aller Universitätsspitäler vorgeben. Dieser Betrag werde
auch als Basisfallwert für das UKBB empfohlen. An ihrer Tarifempfehlung
vom 3. Dezember 2012 hielt die Preisüberwachung vollumfänglich fest.
L.
Auf Einladung des Gerichts (BVGer-act. 13) reichte das Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG) mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (BVGer-act. 14) seine
Stellungnahme ein. Das Amt äusserte sich allgemein zu den Regeln der
Tarifgestaltung, zur Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie zur Forschung und
universitären Lehre. Es bemängelte in verschiedener Hinsicht den ange-
fochtenen Beschluss und äusserte die Ansicht, die Beschwerden seien teil-
weise gutzuheissen.
M.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 setzte das Gericht den Beteiligten Frist
für allfällige Schlussbemerkungen an (BVGer-act. 15).
M.a Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerden fest (BVGer-act. 19).
M.b Tarifsuisse äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 20. Feb-
ruar 2014 zu den Berichten der SwissDRG AG, der Preisüberwachung so-
wie des BAG und bestätigte ihre Anträge (BVGer-act. 20).
M.c Das UKBB liess am 24. Februar 2014 seine Schlussstellungnahme
einreichen, hielt an seiner Argumentation fest und äusserte sich ausser-
dem zu den Berichten der Preisüberwachung und des BAG
(BVGer-act. 21).
N.
Mit Verfügung vom 27. April 2014 wurden die Schlussbemerkungen den
Parteien zur Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen
(BVGer-act. 22).
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Prozessvoraussetzungen und Kognition
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1.1 Den angefochtenen RRB P130830 vom 4. Juni 2013 hat die Vo-
rinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1
KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den
Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des
VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.1.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der RRB P130830 vom
4. Juni, mit welchem der Regierungsrat den Basisfallwert gemäss
SwissDRG Version 1.0 inklusive Investitionskostenzuschlag und Anteil des
Wohnkantons zwischen dem UKBB und tarifsuisse mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 2012 hoheitlich festsetzte.
1.1.4 Sowohl das UKBB als auch tarifsuisse sind primäre Adressatinnen
des angefochtenen Beschlusses und zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.1.5 In beiden Verfahren wurden die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleis-
tet (BVGer C-3846/2013 act. 6, BVGer C-3892/2013 act. 6).
1.1.6 Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutre-
ten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Im Kontext von
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 12
Tarifstreitigkeiten prüft das Bundesverwaltungsgericht mit umfassender
Kognition, welche aber mit Zurückhaltung ausgeübt wird (vgl. Art. 53 Abs.
2 Bst. e KVG; BVGE 2014/3 E. 1.4 und BVGE 2014/36 E. 1.5).
2.
Anwendbares Recht
2.1 Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Ja-
nuar 2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen
(vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007
[Spitalfinanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des
revidierten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
2.2 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge-
meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.3 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer-
den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver-
trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän-
digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann
Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko-
ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen
(Abs. 7).
2.4 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 13
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis-
tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
2.5 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.5.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pfle-
geleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau-
schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die
Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef-
fizient und günstig erbringen.
2.5.2 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den
Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiterent-
wicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassun-
gen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die
ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0
der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli 2011 geneh-
migt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011 "Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG").
2.5.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 14
2.5.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kos-
tenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und
die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.5.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenar-
beit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spi-
täler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der
Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.6 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV erlas-
sen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft
die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Ta-
rifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
3.
Grundsatzurteile zum neuen Spitalfinanzierungsrecht
3.1 Streitig ist die vorinstanzliche Festsetzung eines Basisfallwerts für die
leistungsbezogenen und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhenden Fall-
pauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG). In zwei Grundsatzurteilen
hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene auch im vorliegenden
Verfahren umstrittene Fragen beurteilt (BVGE 2014/3, BVGE 2014/36).
3.2 Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten
eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking beziehungsweise für die
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schwere-
gradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert). Der Ba-
sisfallwert hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein Kostenab-
geltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1 KVG entwi-
ckelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr anwendbar
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 15
(BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit einem bench-
marking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskonform bestimmten
Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4 und 2.9.5).
Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach der Tarif höchstens die transparent
ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem Sinne geset-
zeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen Kosten der
Leistung" nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen Tarif zu
beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten des Spitals, welches den
Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1).
3.3 Die Tarifbestimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG erfolgt aufgrund
eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in
der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung
und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist grundsätzlich
ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig (vgl. BVGE 2014/36 E. 3.6 und
E. 6.7).
3.4 Die Bestimmung, wonach Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren
Spitälern durchzuführen sind (aArt. 49 Abs. 7 KVG) ist im revidierten Recht
nicht mehr enthalten. Die möglichst hohe Transparenz und breite Ver-
gleichbarkeit der Spitaltarife gehörte zu den Zielsetzungen der Gesetzes-
revision. Das System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätzlich
die Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Grenzen der Spitaltypen
und -kategorien hinaus (BVGE 2014/36 E. 3.8).
3.5 In BVGE 2014/36 wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Ver-
gleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4) und
welche dieser Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert
werden müssen (E. 5). Zu den Voraussetzungen, die fehlen beziehungs-
weise verbessert werden müssen, gehören insbesondere die schweizweit
durchzuführenden Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die
Vereinheitlichung der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7
KVG) und die Verfeinerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen
Preisbildung ist es unabdingbar, dass die Verpflichtung zur Erstellung der
Betriebsvergleiche, insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst
umgesetzt wird. Auch in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom
Gesetzgeber angestrebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforder-
lich. Den Tarifpartnern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden ver-
bleibt die Möglichkeit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhan-
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 16
dene Daten abzustellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrek-
turmassnahmen zu "überbrücken". Vor diesem Hintergrund wird das Bun-
desverwaltungsgericht – zumindest in der Phase der Einführung der leis-
tungsbezogenen Fallpauschalen – den Vorinstanzen bei der Umsetzung
der Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise
bei der Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum
einzuräumen haben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar,
ist der Entscheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen
als besser geeignet erscheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele
zu erreichen (BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
3.6 Weiter prüfte das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer Über-
gangsphase sachgerecht und vertretbar sein können (BVGE 2014/36
E. 6). So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise
von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre
(E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach Spitalkatego-
rie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Wider-
spruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten
Betriebsvergleichs (E. 6.6.1). Es stellte fest, dass für die zukünftige Ent-
wicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung wenig zielführend
sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsre-
gierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen
Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei
der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen Situation der Leis-
tungserbringer Rechnung zu tragen, so dass – ausgehend von einem Re-
ferenzwert – aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt
oder festgesetzt werden müssen (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.8, s.a.
E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
3.7 Obwohl das Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht auf-
grund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen vom
Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kan-
tone verwertbare Kostendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allen-
falls auch die Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen an-
derer Spitäler zu tolerieren. Im Rahmen eines solchen Preisbenchmarkings
müsste jedoch geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der Vergleichs-
tarife Verhandlungsspielräume beansprucht wurden, ob spitalindividuelle
Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob diese auch für das zu beur-
teilende Spital gleichermassen zutreffen. Bei Preisvergleichen besteht die
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 17
Gefahr, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Ver-
handlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit sein,
günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton bereit ist,
entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Orientie-
rung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht. Ein Preisbenchmarking
kann nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen sach-
gerecht sein. Die Verlässlichkeit der verwendeten Vergleichsdaten ist ab-
hängig davon, wie sehr die gesetzlichen Vorgaben anlässlich der Geneh-
migung beachtet wurden. Die Festsetzung oder Genehmigung von Tarifen
anhand einer Orientierung an bereits genehmigten oder festgesetzten Ta-
rifen setzt eine bundesrechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ver-
gleichstarife voraus (BVGE 2014/36 E. 6.7, vgl. auch BVGE 2014/3
E. 10.3.2).
4.
Ausstandspflicht
4.1 Regierungsrat Dr. Carlo Conti gehörte im Jahr 2013 der Regierung des
Kantons Basel-Stadt an. Gleichzeitig war er Mitglied des Verwaltungsrates
des als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten UKBB. Tarifsuisse rügt,
Regierungsrat Conti sei einerseits als Organ des UKBB in der Parteirolle
ins Verfahren involviert und habe andererseits - trotz Ausstandspflicht - bei
der Beschlussfassung massgebend mitgewirkt. In ihrer Vernehmlassung
führt die Vorinstanz dazu aus, Regierungsrat Conti habe dem Kinderspital-
rat von Amtes wegen angehört und dort öffentliche und nicht persönliche
Interessen vertreten. Eine Ausstandpflicht habe nicht bestanden. Das
UKBB macht geltend, der Gesetzgeber habe die Doppelfunktion des Re-
gierungsrates als Behörde in Kauf genommen, und das persönliche Man-
dat eines einzelnen Regierungsmitgliedes stelle keinen zusätzlichen Aus-
standsgrund dar. Es verstosse gegen Treu und Glauben, Ausstandsgründe
erst im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis haben Behördenmitglieder, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken können,
von Amtes wegen oder auf ein Ablehnungsgesuch hin in den Ausstand zu
treten, auch wenn sie tatsächlich nicht befangen sind. Das Bundesgericht
hat aber wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder gestützt auf Art.
4 aBV nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der Sache
ein persönliches Interesse haben oder sonst voreingenommen erscheinen
(BGE 117 Ia 410 E. 2a, BGE 114 Ia 276 E. 2, BGE 112 Ia 147 E. d und dort
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 18
zitierten Entscheidungen). Nimmt ein Regierungsratsmitglied ein öffentli-
ches Interesse wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht,
selbst wenn es bei seinem Entscheid gegensätzliche Interessen wahr-
nimmt (BGE 107 Ia 135 E. 2 b, bestätigt in einem Entscheid vom 11. Juni
1996, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 1997, S. 567 ff.). Nach dieser Rechtsprechung kann ein Behörden-
mitglied, welches das Gemeinwesen in einem öffentlichen oder gemischt-
wirtschaftlichen Unternehmen vertritt, an Entscheiden mitwirken, welche
die Interessen dieses Unternehmens berühren könnten (BGE 103 Ib 134
ff., Entscheid des Bundesrates vom 6. November 2002).
4.3 Ausstandsbegehren sind so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnis des
tatsächlichen oder vermeintlichen Mangels bei erster Gelegenheit, geltend
zu machen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es
gegen Treu und Glauben und den Grundsatz des Rechtsmissbrauchsver-
bot (Art. 5 Abs. 3 BV), Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren
vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt
werden können (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst
wenn die Rüge nicht verwirkt gewesen wäre, ist eine relevante Verletzung
der Ausstandspflicht vorliegend nicht festzustellen. Regierungsrat Conti
war von Amtes wegen in den Verwaltungsrat des UKBB abgeordnet (Ge-
schäftsbericht 2013 des UKBB; schueren.html >; abgerufen am 27. Mai 2015). Es wird nicht geltend ge-
macht, und es bestehen keine Hinweise darauf, dass er ein persönliches
Interesse in der Sache hatte.
5.
Festsetzung eines «gewichteten Tarifs»
5.1 Mit verschiedenen Krankenversicherungen waren für das UKBB Basis-
fallwerte in der Höhe von CHF 11'900.- vereinbart und vom Regierungsrat
genehmigt worden. Zur Bestimmung des festzusetzenden Tarifs ermittelte
die Vorinstanz zunächst die «tarifrelevanten Betriebskosten» des UKBB
und leitete davon einen «kostenbasierten Tarif» in der Höhe von
CHF 11'575.- ab (in der Terminologie des Bundesverwaltungsgerichtes:
spitalindividuell kalkulierte Fallkosten [Schweregrad 1.0]; vgl. BVGE
2014/3 S. 90 [Schematische Darstellung der verwendeten Begriffe]). In der
Folge bestimmte die Vorinstanz einen «gewichteten Tarif». Dazu wurden
einerseits der vereinbarte Tarif (CHF 11'900.-) entsprechend dem Marktan-
teil dieser Versicherungen in Basel-Stadt (22.7%) und andererseits der
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 19
«kostenbasierte Tarif» (CHF 11'575.-) entsprechend dem Marktanteil der-
jenigen Versicherungen, für die der Tarif hoheitlich festzusetzen war
(77.3%), berücksichtigt. Den so ermittelten Betrag von CHF 11'649.- setzte
die Vorinstanz hoheitlich als Basisfallwert fest. Es ist zu prüfen, ob dieses
Vorgehen rechtskonform ist.
5.2 Von der Vorinstanz wird ausgeführt, das gewählte Vorgehen entspre-
che der Empfehlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge-
sundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK; Tarifgenehmigungsverfah-
ren: Verhältnis zwischen kostenbasiertem Tarif und verhandeltem Tarif
[Beilage 2 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. August 2013;
BVGer C-3892 act. 8]). Indem auch die Verhandlungsergebnisse einbezo-
gen würden, werde mit diesem Vorgehen dem Verhandlungsprimat Rech-
nung getragen. Tarifsuisse bemängelt, dass die Vorinstanz einen Basisfall-
wert über den «akzeptierten anrechenbaren Kosten» festgesetzt habe. Sie
habe Bundesrecht verletzt, indem sie Tarifgestaltungsvorgaben gemäss
Art. 59c KVV nicht angewendet habe. Der Tarif dürfe höchstens die trans-
parent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken. Die Preisüberwa-
chung führt aus, dass sich der Basisfallwert an den anrechenbaren Kosten
zu orientieren habe und nicht an den verhandelten Preisen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2014/3 mit der Auslegung der in Art. 59c Abs. 1 KVV verankerten
Tarifgestaltungsregel befasst (BVGE 2014/3 E. 2). Im Sinne der Auslegung
nach revidiertem Recht handelt es sich bei den «ausgewiesenen Kosten
der Leistung» gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV nicht um die individuellen
Kosten des Spitals, dessen Tarif zu beurteilen ist, sondern um die Kosten
des Spitals, dessen Kosten den Benchmark bilden (BVGE 2014/3 E.
2.10.1). Auch bei den «für eine effiziente Leistungserbringung erforderli-
chen Kosten» gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. b KVV handelt es sich im Sinne
dieser Auslegung um die Kosten des Spitals, welches den Benchmark bil-
det. Nach dieser Auslegung soll grundsätzlich kein Basisfallwert über dem
Referenzwert genehmigt oder festgesetzt werden (vorbehalten bleiben Ta-
rifdifferenzierungen bei spitalspezifischen Besonderheiten [vgl. BVGE
2014/36 E. 6.8]). Auch nach der revidierten Spitalfinanzierung sind lediglich
Effizienzgewinne zulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4).
5.4 Mit dem gewählten Vorgehen hat die Vorinstanz zunächst die schwe-
regradbereinigten Fallkosten des UKBB bestimmt und diesen Wert durch
Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse erhöht. Indem die Vo-
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 20
rinstanz den Tarif des UKBB über dessen über deren spitalindividuell kal-
kulierten Fallkosten festsetzte, billigte sie dem Spital einen Gewinn zu, dies
jedoch ohne Prüfung, ob es sich dabei um einen Effizienzgewinn handelt.
Selbst wenn – entsprechend der vorinstanzlichen Begründung – die Fall-
kosten des UKBB als Referenzwert zugelassen sein sollten, hätte kein Ba-
sisfallwert über diesem Wert festgesetzt werden dürfen. Zumindest soweit
ein Tarif über den kostenbasiert ermittelten Fallkosten des UKBB festge-
setzt wurde, widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz dem Wirtschaftlich-
keitsgebot und dessen Konkretisierung in Art. 59c Abs. 1 KVV.
6.
Benchmarking
6.1 Aufgrund der besonderen Situation des UKBB schloss die Vorinstanz
einen Vergleich des UKBB mit anderen nicht-pädiatrischen Spitälern aus.
Zur Tarifbestimmung könne einzig auf die eigenen kostenbasierten Daten
des UKBB abgestellt werden. Am ehesten wäre das UKBB mit dem KISPI
oder dem OKS vergleichbar; die Basisfallwerte dieser Spitäler würden
CHF 12'800 (KISPI), respektive CHF 10'990.- (OKS) betragen. Sowohl ta-
rifsuisse als auch die Preisüberwachung bemängeln dieses Vorgehen der
Vorinstanz. Zu prüfen ist, ob die Tarifbestimmungsmethode der Vorinstanz
dem Bundesrecht entspricht.
6.2 Nach dem revidierten Spitalfinanzierungsrecht gilt das Kostenabgel-
tungsprinzip nicht mehr (BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Sowohl bei der Tarifge-
nehmigung als auch bei der hoheitlichen Tariffestsetzung sind das Gebot
der Wirtschaftlichkeit und die Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz
5 KVG zwingend zu beachten (BVGE 2014/36 E. 3.6 und E. 6.7). Die Ta-
riffestsetzung einzig anhand der Kosten des betreffenden Spitals ist nicht
ausreichend und nach neuem Recht nicht KVG-konform (Teilurteil des
BVGer C-6391/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.8). Der Entscheid, ob die
Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG angewendet werden
soll, liegt nicht im Ermessen der Festsetzungsbehörde (Urteil des BVGer
C-4264/2013 vom 20. April 2015).
6.3 Die Tarifbestimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG erfolgt grundsätz-
lich aufgrund eines Vergleichs der schweregradbereinigten Fallkosten (vgl.
BVGE 2014/36 E. 3.6 und E. 6.7). Die Vorinstanz hat ihre Tariffestsetzung
massgeblich auf die eigenen Fallkosten des UKBB gestützt. Ein Vergleich
der schweregradbereinigten Fallkosten mit den entsprechenden Werten
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 21
anderer Spitäler wurde nicht durchgeführt, und ein kostenbasiertes Bench-
marking im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG erfolgte nicht. Da eine
kursorische Gegenüberstellung des für das UKBB bestimmten Tarifs mit
Tarifen des KISPI und des OKS erfolgte, ist zu prüfen ist, ob das Vorgehen
der Vorinstanz dennoch den bundesrechtlichen Anforderungen an das
Benchmarking genügt.
6.3.1 Da mit dem Betriebsvergleich die Effizienz beurteilt werden soll, hat
das Benchmarking grundsätzlich kostenbasiert zu erfolgen. In ihrem Ver-
gleich hat sich die Vorinstanz jedoch nicht mit den (kostenbasierten) bench-
marking-relevanten Basiswerten der Vergleichsspitäler auseinanderge-
setzt. Der «Plausibilitätsvergleich» erfolgte lediglich auf der Basis von Ta-
rifen. Wenn für einzelne Kantone verwertbare Kostendaten fehlen, kann in
einer Übergangsphase ausnahmsweise und unter besonderen Vorausset-
zungen eine Orientierung an genehmigten oder festgesetzten Tarifen an-
derer Spitäler (Preisbenchmarking) zulässig sein (BVGE 2014/36 E. 6.7).
Zu prüfen ist ob die besonderen Voraussetzungen vorliegend gegeben wa-
ren.
6.3.2 Im System der neuen Spitalfinanzierung sind Betriebsvergleiche über
die Grenzen der Spitaltypen und -kategorien hinaus grundsätzlich möglich
(E. 3.3 und BVGE 2014/36 E. 3.8). Spitalindividuelle Besonderheiten
schliessen die die Notwendigkeit eines Vergleichs mit den übrigen Leis-
tungserbringern nicht aus, und eine vergleichende Betrachtung auch un-
terschiedlicher Leistungserbringer ist geboten, wobei geprüft werden kann,
ob spitalindividuelle Besonderheiten zu einer differenzierten Tariffestset-
zung Anlass geben (Teilurteil C-6391/2014 E. 5.1, vgl. auch BVGE 2014/36
E. 6.8). Spitalindividuelle Besonderheiten alleine vermögen somit ein
Preisbenchmarking nicht zu rechtfertigen.
6.3.3 Die Praxis, Spitäler mit vergleichbarer Situation in separaten Bench-
marking-Kategorien zu vergleichen, steht im Widerspruch zur Grundidee
eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten Betriebsvergleichs. Le-
diglich im Sinne einer Korrekturmassnahme in der Einführungsphase des
neuen Rechts hat das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung der Ta-
rife des Universitätsspitals Zürich (USZ) und des KISPI in je einer eigenen
Benchmarking-Kategorie toleriert (BVGE 2014/36 E. 6.6, Urteile des
BVGer C-2255/2013 vom 24. April 2015 E. 4.6 und C-6392/2014 vom
27. April 2015 E. 5.5). Das Benchmarking in einer eigenen Kategorie ist
nicht unerlässlich zur Bestimmung differenzierter Basisfallwerte der Spitä-
ler aufgrund deren speziellen Situation (Urteile C-2255/2013 E. 4.6 und
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 22
C-6392/2014 E. 5.5). Da das Benchmarking in Kategorien nicht zwingend
ist, kann das Preisbenchmarking auch nicht mit dem Fehlen von entspre-
chenden Kostendaten in dieser Vergleichsgruppe gerechtfertigt werden.
6.3.4 Der Kanton Basel-Stadt hat die Betriebskosten der akutsomatischen
Spitäler erhoben. Zudem waren im Zeitpunkt des angefochtenen Regie-
rungsratsbeschlusses Kostendaten ausserkantonaler Spitäler, insbeson-
dere auch von Kinderspitälern und -kliniken, verfügbar. Verwertbare Kos-
tendaten haben nicht gänzlich gefehlt. Ein Vergleich mit den verfügbaren
schweregradbereinigten Fallkosten akutsomatischer Spitäler mit sachge-
rechter Tarifdifferenzierung oder - ausnahmsweise - ein sachgerechtes
Benchmarking unter Kinderspitälern respektive -kliniken wäre vorliegend
nicht ausgeschlossen gewesen.
6.3.5 Da ein kostenbasiertes Benchmarking möglich war, rechtfertigte sich
ein Preisbenchmarking vorliegend nicht (vgl. auch BVGE 2014/36 E. 12
und Urteil C-2273/2013 und C-3615/2013 vom 8. Juni 2015 E. 5). Zu den
von der Vorinstanz beigezogenen Vergleichswerten ist anzumerken, dass
der vom Regierungsrat des Kantons Zürich für das KISPI festgesetzte Tarif
vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde (vgl. Urteil des BVGer
C-6392/2014), und dass es sich beim Tarif des OKS um einen provisori-
schen Tarif handelt. Beide Vergleichswerte genügen damit den notwendi-
gen Anforderungen nicht (vgl. BVGE 2014/36 E. 6.7).
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein bundesrechts-
konformes Benchmarking im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG nicht
erfolgt ist.
7.
Benchmarking-relevante Kosten
7.1 Da mit dem neuen Spitalfinanzierungsrecht Leistungen finanziert und
nicht mehr Kosten gedeckt werden sollen, kann zur Tarifbestimmung eines
Spitals nicht auf dessen spitalindividuelle Kosten abgestellt werden (vgl.
BVGE 2014/36 E. 3.1). Unter diesem Aspekt ist die Ermittlung der "anre-
chenbaren Kosten" durch die Vorinstanz nicht relevant. Die individuellen
Kosten des Spitals bilden aber die Grundlage für das Benchmarking. Im
Folgenden werden daher verschiedene Positionen im Zusammenhang mit
der Ermittlung der (benchmarking-) relevanten Betriebskosten des UKBB
geprüft.
7.2 Massgebender Kostenträger
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 23
7.2.1 Die Vorinstanz hat zur Berechnung des Benchmarking-relevanten
Basiswertes auf die Betriebskosten der Kostenträger «reine stationäre
KVG Fälle» (Patientinnen und Patienten, welche ausschliesslich obligato-
risch krankenversichert sind; nachfolgend: KVG-Fälle) und «stationärer Ta-
rif KVG ZV» (Patientinnen und Patienten, welche nebst der OKP auch pri-
vat zusatzversichert sind; nachfolgend: KVG ZV-Fälle) abgestellt. Das
UKBB rügt, zur Bestimmung des kostenbasierten Tarifs seien nicht nur die
KVG- und KVG ZV-Fälle zu berücksichtigen, sondern auch die Betriebs-
kosten auf dem Kostenträger «stationärer Tarif ZMT» (Fälle, die von ande-
ren Sozialversicherungen getragen werden). Diese Fälle seien mit den
KVG-Fällen vergleichbar, und durch das Vorgehen der Vorinstanz sei die
Datenbasis eingeschränkt worden. Gemäss der Stellungnahme der ta-
rifsuisse darf die Kostenermittlung für die OKP-Tarife nur auf OKP-Fällen
beruhen. Eine Quersubventionierung der Invalidenversicherung durch die
soziale Krankenversicherung sei unzulässig. Das BAG führt in seiner Stel-
lungnahme aus, es müsse sichergestellt werden, dass keine Nicht-OKP
Kosten in die Tarifberechnung einfliessen würden.
7.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden die
ausgewiesenen Betriebskosten für OKP-relevante stationäre Leistungen
(nur grundversicherte sowie zusatzversicherte Patientinnen und Patienten)
Ausgangspunkt zur Bestimmung der benchmarking-relevanten Betriebs-
kosten (BVGE 2014/3 E. 3.1.1; BVGE 2014/36 E. 4.9.1 f.; vgl. auch Art. 2
Abs. 1 Bst. b und Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 3. Juli 2002 über
die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburts-
häuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung [VKL, SR 832.104]).
Ob die Fälle, welche im UKBB von anderen Versicherungen getragen wer-
den, mit den OKP-Fällen des UKBB vergleichbar sind, ist nicht erstellt. Im
Gutachten von Prof. Robert Leu wird ausgeführt, die IV-Fälle würden einen
erheblichen Mehraufwand erfordern (ROBERT LEU, Finanzierung der Kin-
dermedizin, Gutachten zuhanden des Gesundheitsdepartements Basel-
Stadt und der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Land-
schaft, 2013, S. 7, [im Folgenden: Gutachten Leu], Beilage 3 zu BVGer C-
3892/2013 act. 8). Zur Bestimmung der Tarife der Krankenversicherung
sollte grundsätzlich auch auf die Kosten der entsprechenden Fälle abge-
stellt werden. Ansonsten bestünde das Risiko von Querfinanzierungen un-
ter den Sozialversicherungen, was dem Bundesrecht widersprechen würde
(vgl. Art. 25 Abs. 1 KVG). Eine Abweichung von dieser Praxis rechtfertigt
sich vorliegend nicht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zur
Berechnung der schweregradbereinigten Fallkosten nicht auf den Case
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 24
Mix des gesamten Spitals, sondern auf den Case Mix der KVG- und KVG
ZV-Fälle abzustellen ist.
7.3 Mehrkosten für Zusatzversicherte
Das UKBB hat bei der Ermittlung der tarifrelevanten Kosten einen Norm-
abzug für Hotellerie-Mehrkosten vorgenommen. Die schweregradbereinig-
ten Fallkosten der zusatzversicherten Patientinnen und Patienten des
UKBB sind - auch nach Abzug der Hotellerie-Mehrkosten - deutlich höher
als die entsprechenden Kosten der ausschliesslich OKP-versicherten Pa-
tientinnen und Patienten (vgl. ITAR-K des UKBB, Beilage 2 zu BVGer
C-3846/2013 act. 8). Fraglich ist daher, ob die von der Vorinstanz ange-
wendete Berechnungsmethode im vorliegenden Fall sachgerecht ist.
Mehrkosten, welche im Zusammenhang mit Mehrleistungen für Zusatzver-
sicherte anfallen, dürfen nicht in den Vergleich der schweregradbereinigten
Fallkosten einfliessen und sind daher auszuscheiden (BVGE 2014/36 E.
4.9.2). Anzumerken ist, dass die Ausscheidung der Hotellerie-Mehrkosten
von tarifsuisse nicht bestritten wurde.
7.4 Kosten der Forschung und universitären Lehre
7.4.1 Das UKBB hat im ITAR-K unter dem Kostenträger «Lehre und For-
schung» für das Jahr 2010 Kosten der Forschung und universitären Lehre
(ohne Weiterbildungskosten) in der Höhe von CHF 8.9 Mio. ausgewiesen
(ITAR-K Spalte P). Daneben sind Weiterbildungskosten in der Höhe von
1.5 Mio. CHF (Pauschalbetrag von CHF 30'000.- pro Assistenzärztin res-
pektive -arzt) ausgeschieden worden (ITAR K Zeile 33). Die Vorinstanz
überprüfte die vom UKBB vorgenommene Ausscheidung der Kosten der
Forschung und universitären Lehre und stellte fest, dass die Ausscheidung
vollständig und transparent erfolgt sei. Tarifsuisse macht geltend, bei der
Ausscheidung der Kosten der Forschung und universitären Lehre habe die
Vorinstanz auf die subventionsrechtlich bemessenen Beträge der vom
Kanton und der Universität Basel empfangenen Vergütungen abgestellt.
Die tatsächlichen Kosten seien nicht erfasst worden und nicht transparent
ausgewiesen.
7.4.2 Zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach
Art. 49 Abs. 3 KVG sind die Spitäler verpflichtet, die tatsächlichen Kosten
der Forschung und universitären Lehre möglichst realitätsnahe zu ermitteln
und transparent auszuweisen. Den Spitälern steht es nicht frei, ob sie die
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 25
Kosten für Forschung und universitäre Lehre ausscheiden wollen oder ei-
nen normativen Abzug bevorzugen. Nicht relevant für die Ausscheidung
dieser Kostenanteile ist die Höhe Leistungsvergütung, welche die Spitäler
vom Kanton oder anderen Stellen erhalten (BVGE 2014/3 E. 6.4. und
2014/36 16.1.6).
7.4.3 Das UKBB hat bei der Ausscheidung der Kosten der Forschung und
universitären Lehre auf die von der Universität empfangene Leistungsver-
gütung abgestellt. Diese sei aufgrund der tatsächlichen Kosten ermittelt
worden (V-act. 4 RZ 76 ff.). Im Rahmen der Tarifbestimmung erfolgt die
Ausscheidung der Kosten der Forschung und universitären Lehre gemäss
den spezifischen Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts (vgl.
Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG und Art. 7 VKL). Die Bemessung der Leistungs-
vergütung der Universität erfolgt nicht zwingend nach denselben Kriterien.
Die Vorgaben des KVG, der VKL und der Rechtsprechung sind daher auch
dann nicht zwingend erfüllt, wenn kostenbasiert ermittelte Finanzierungs-
beiträge ausgeschieden werden. Bei der Bestimmung ihrer benchmarking-
relevanten Betriebskosten hat das UKBB die tatsächlichen Kosten der For-
schung und universitären Lehre zu ermitteln, wobei die in BVGE 2014/3 E.
6.4 und BVGE 2014/36 E. 16 festgehaltenen Grundsätze beachtlich sind.
7.5 Weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen
7.5.1 Nebst den Kosten der Forschung und universitären Lehre hat das
UKBB weitere Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen ausgeschieden,
und die Vorinstanz hat bei der Herleitung des «kostenbasierten Tarifs» auf
diese Daten abgestellt. Tarifsuisse rügt, der Aufwand für gemeinwirtschaft-
liche Leistungen und deren Kosten (wie z.B. für den Sozialdienst und die
Schulangebote) seien nicht ermittelt worden. Die Bemessung der Beiträge
für diese Leistungen sei in Abhängigkeit der Höhe der angestrebten Base-
rate erfolgt.
7.5.2 Auch hinsichtlich der nicht-OKP-pflichtigen Leistungen ist das UKBB
verpflichtet, deren Kosten möglichst realitätsnahe zu ermitteln und trans-
parent auszuscheiden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Die Bestimmung der ge-
meinwirtschaftlichen Leistungen, die Erhebung der entsprechenden Kos-
ten und deren Zuordnung zu den Kostenträgern des OKP-Bereichs sind
aus den Vorakten und dem angefochtenen Beschluss nicht transparent
nachvollziehbar. Auszuscheiden sind die tatsächlichen Kosten dieser Leis-
tungen, und es wäre bundesrechtwidrig, auf empfangene oder bewilligte
Leistungsvergütungen abzustellen.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 26
7.6 Kosten der Notfallstation
7.6.1 Die Vorinstanz führt aus, die Kosten der Notfallstation seien primär
dem Kostenträger «spitalambulant» zuzuweisen. Soweit die Kosten der
Notfallstation den Kostenträgern für stationäre Leistungen im Bereich der
OKP zuzuweisen seien, wären es tarifrelevante Kosten von OKP-Pflicht-
leistungen. Dies gelte auch für Bereitschaftsdienste im Zusammenhang mit
Notfallleistungen im stationären Bereich. Tarifsuisse rügt, die Kosten der
Bereitschaft für Notfälle seien einerseits nicht Kosten von Behandlungs-
leistungen (Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV) oder aber Kosten von gemeinwirt-
schaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG KVV, daher nicht
von der OKP zu tragen und nicht tarifrelevant.
7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, auch stationäre Be-
handlungen bei einem medizinischen Notfall seien als OKP-Pflichtleistun-
gen und damit durch die Fallpauschalen abzugelten. Entsprechend seien
Mehrkosten, welche durch den Betrieb einer Notfallstation bestünden,
grundsätzlich nicht als gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden
(BVGE 2014/36 E. 21.3). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass
die Kosten ambulanter Behandlungen bei medizinischen Notfällen – inklu-
sive der entsprechenden Vorhalteleistungen – auszuscheiden seien.
7.7 Spitalbezogene Projektionskosten
Für die Zukunft prognostizierte Kosten eines Spitals sind nicht Gegenstand
des Benchmarkings und gehören nicht zu den benchmarking-relevanten
Betriebskosten (vgl. dazu E. 8.3.6).
7.8 Intransparenzabzug
7.8.1 Die Vorinstanz hat zur Bemessung des Tarifs auf die Kostendaten
des UKBB abgestellt und keinen Intransparenzabzug vorgenommen. Ta-
rifsuisse rügt, die Kostenrechnung des UKBB sei nicht vollständig und nicht
ausreichend transparent. Um sicherzustellen, dass der Tarif nicht mehr als
das vorgesehene Maximum decke, müsse ein Intransparenzabzug vorge-
nommen werden.
7.8.2 Da die in das Benchmarking einfliessenden Kostendaten eines ein-
zelnen Spitals Auswirkungen auf die Vergütungen der übrigen Spitäler ha-
ben, muss gewährleistet sein, dass der Benchmark soweit möglich auf den
effektiven und transparent ausgewiesenen Kosten der in das Benchmar-
king einbezogenen Spitäler ermittelt wird. Da bereits das Benchmarking ein
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 27
entsprechendes Korrektiv bildet, sind Intransparenzabzüge im System der
neuen Spitalfinanzierung nicht sachgerecht. Bei der Ermittlung der bench-
marking-relevanten Betriebskosten (also vor dem Benchmarking) ist kein
Intransparenzabzug vorzunehmen (vgl. BVGE 2014/3 E. 9.2.2; BVGE
2014/36 E. 6.4 und E. 14).
8.
Referenzwert und allgemeine Zuschläge
8.1
Ausgehend vom Benchmark wird der Referenzwert bestimmt, indem An-
passungen vorgenommen werden bezüglich tarifrelevanter Positionen, die
alle Spitäler gleichmässig betreffen, und welche nicht in die benchmarking-
relevanten Basiswerte eingeflossen sind (BVGE 2014/36 E. 4.10, vgl. die
Grafik im Anhang zu BVGE 2014/3, «allgemeine Zuschläge»). In diesem
Rahmen sind die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung der Teu-
erung, die Berücksichtigung von prognostizierten Mehrkosten und der
«CMO-Betrag» zu beurteilen.
8.2 Teuerung
8.2.1 Zur Bestimmung des Tarifs für das Jahr 2012 rechnete die Vorinstanz
ausgehend von den pro 2010 ermittelten benchmarking-relevanten Be-
triebskosten des UKBB die Teuerung auf. Dabei berücksichtigte sie die
Teuerung während zwei Jahren (2010 und 2011) mit einem Prozentsatz
von 1.2 % respektive CHF 110.-. Tarifsuisse bemängelt die zweijährige Auf-
rechnung der Teuerung. Es hätte nur die Teuerung des Jahres 2011 von
0.733 % respektive CHF 67.- berücksichtigt werden dürfen. Auch die Preis-
überwachung und das BAG machen geltend, die Teuerung hätte nur für
das Jahr 2011 berücksichtigt werden dürfen.
8.2.2 Da die Bestimmung der Tarife für das Jahr 2012 auf den Zahlen des
Jahres 2010 beruht, ist die Teuerung für das Jahr 2010 nicht nochmals
aufzurechnen. Rechtsprechungsgemäss ist auch die Teuerung für das Jahr
2012 nicht aufzurechnen (BVGE 2014/36 E. 8.1; Urteile des BVGer
C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 8.1.4; Urteil des BVGer
C-536/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6.3; vgl. zum Ganzen auch RKUV
6/1997 KV 16, E. 8). Massgebend ist somit die gewichtete Teuerung des
Jahres 2011, wobei für den Personalaufwand auf den Nominallohnindex
(NLI) 2011 und für den Sachaufwand auf den Landesindex der Konsumen-
tenpreise (LIK) 2011 abzustellen ist (BVGE 2014/36 E. 8.1).
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 28
8.3 Zuschlag für Projektionskosten
8.3.1 Zur Bestimmung des Tarifs machte das UKBB einen Zuschlag für spi-
talbezogene Projektionskosten in der Höhe von CHF 1'182.- pro Fall gel-
tend. Dabei handle es sich um Kosten, die im Bemessungsjahr 2010 noch
nicht angefallen seien. Aufgrund von Veränderungen der Struktur und der
Abläufe würden diese Mehrkosten in der Folge des Bezuges des neuen
Spitalgebäudes ab Januar 2011 anfallen. Die Vorinstanz berücksichtigte in
ihrer Berechnung des «kostenbasierten Tarifs» des UKBB einen entspre-
chenden Zuschlag in der Höhe von CHF 1'141.- (vor Aufrechnung der An-
lagenutzungskosten).
8.3.2 Tarifsuisse macht geltend, zur Berechnung der Tarife des Jahres
2012 dürften nur die Betriebskosten des Jahres 2010 berücksichtigt wer-
den. Bei den Projektionskosten handle es sich nicht um solche im Bemes-
sungsjahr 2010 angefallene Kosten. Die Zusammensetzung dieser für die
Zukunft prognostizierten Kosten sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht be-
legt, weshalb es nach dem Bezug eines Neubaus, zu diesen (wiederkeh-
renden) Kosten kommen soll. Der Zuschlag von total CHF 1'245.- pro Fall
(CHF 1'141.- + 10 % Anlagenutzungskosten) sei nicht zulässig.
8.3.3 Das UKBB macht geltend, es habe im Januar 2011 seinen Neubau
mit modernster Infrastruktur in unmittelbarer Nähe des Universitätsspitals
bezogen. Die erheblich erhöhte Qualität führe zu Mehrkosten, welche bud-
getiert worden seien. Die budgetierten Mehrkosten seien im Festsetzungs-
antrag vom 10. April 2012 N. 27 (V-act. 4) detailliert begründet worden. Die
prognostizierte Kostensteigerung sei inzwischen im budgetierten Umfang
eingetreten. Rechtsprechungsgemäss sei die Anrechnung von budgetier-
ten und berechneten Kosten zulässig.
8.3.4 Gemäss der Preisüberwachung und dem BAG ist der Zuschlag für
Projektionskosten nicht rechtskonform, da sich die Baserate auf der Basis
der effektiv angefallenen Kosten des letzten vollständigen Rechnungsjah-
res berechne.
8.3.5 Im neuen Spitalfinanzierungsrecht haben sich die Spitaltarife am Re-
ferenzwert und nicht an den Betriebskosten des zu beurteilenden Spitals
zu orientieren (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). Daher sind auch zukünftig
zu erwartende Kostensteigerungen eines Spitals nicht direkt
massgebend für dessen Tarifbestimmung. Zu erwartende Kostensteigerun-
gen können eine Tariferhöhung - zumindest nicht direkt - rechtfertigen.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 29
8.3.6 Beim Benchmarking ist auf die neusten bereits bekannten und gesi-
cherten Daten abzustellen. Für das Tarifjahr X ist grundsätzlich die Kosten-
ermittlung des Jahres X-2 massgebend (BVGE 2014/3 E 3.5 und
BVGE 2014/36 E.4.2, vgl. auch Urteile des BVGer C-4264/2013 vom
20. April 2015 E. 4.4 und C-4190/2013 vom 25. November 2014 E. 5.3.1
und 5.3.2). Es widerspräche dem Sinn der im KVG verankerten Tariffin-
dungsregel (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG), vom Spital selbst geplante Kos-
tensteigerungen bei der Ermittlung des Benchmarks zu berücksichtigen
(zum Unterschied zwischen den Begriffen «Benchmark» und «Referenz-
wert» vgl. Grafik im Anhang zu BVGE 2014/3 und BVGE 2014/36 E. 4.10).
Für das Benchmarking ist auch beim UKBB von denjenigen tatsächlichen
Kosten auszugehen, zu denen es die tarifierte obligatorisch versicherte
Leistung im Basisjahr 2010 in der notwendigen Qualität effizient und güns-
tig erbringen konnte (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG).
8.3.7 Gemäss der Praxis zum alten Recht konnten budgetierte Mehrkosten
(insbesondere im Personalbereich), welche vor dem Geltungsbeginn des
Tarifs rechnerisch genau ausgewiesen waren und im Tarifjahr tatsächlich
anfielen, bei der Tarifbestimmung ausnahmsweise berücksichtigt werden
(RKUV 4/2002 S. 309, E. II/1.6.2; BRE vom 30. Juni 2004, im RKUV
3/2005 S. 159 nicht veröffentlichte E. 9; BVGE 2012/18 E. 6.2.2 m.w.H.;
Urteil des BVGer C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 8.1.3 und
8.3.1). In ihrer Praxis berücksichtigten sowohl der Bundesrat als auch das
Bundesverwaltungsgericht solche budgetierte Mehrkosten, wie z.B. Mehr-
kosten auf Grund der reduzierten Wochenarbeitszeit der Assistenzärztin-
nen und -ärzte, Mehrkosten wegen Änderung der Medizinalprodukte-Ver-
ordnung, Mehrkosten aus Lohnanpassungen für das Pflegepersonal und
das medizinisch-technische Personal, (RKUV 4/2002 S. 309 E. II/1.6.2],
RKUV 2/2004 S. 99 E. 2.2, BRE vom 30. Juni 2004 E. 9.3.1). Diese Praxis
kann grundsätzlich auch unter neuem Recht weitergeführt werden (BVGE
2014/3 E. 3.5.2). In BVGE 2014/36 E. 18.2.2 wurde festgehalten, es sei
sachgerecht, prospektive Mehrkosten in der Folge der Mitte 2010 im Kan-
ton Zürich in Kraft getretenen strukturellen Besoldungsrevision zur Bestim-
mung des Referenzwertes aufzurechnen. Diese prospektiven Mehrkosten,
welche im Tarifjahr 2012 bei allen Zürcher Spitälern zu erwarten waren,
wurden bei der Überführung des Benchmarks zum Referenzwert mit einem
allgemeinen Zuschlag berücksichtigt. In diesem Sinne ist die Berücksichti-
gung prospektiver Kosten, welche im Tarifjahr mit Sicherheit anfallen, bei
der Bestimmung des Referenzwertes auch nach neuem Recht sachge-
recht. Es widerspräche aber dem Sinn der im KVG verankerten Tariffin-
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 30
dungsregel, die Kostensteigerung eines einzelnen Spitals bei der Bestim-
mung des allgemein gültigen Referenzwertes zu berücksichtigen. Die für
das Jahr 2012 prognostizierten spitalspezifischen Mehrkosten des UKBB
sind für die Bestimmung des Referenzwertes für das Jahr 2012 nicht rele-
vant.
8.3.8 Ob die vom UKBB angeführte Veränderung des Angebotes nach dem
Neubau im Rahmen von spitalindividuellen Besonderheiten die Bestim-
mung eines vom Referenzwert abweichenden differenzierten Basisfallwer-
tes rechtfertigt (vgl. BVGE 2014/36 E. 6.8 und 22.7), bleibt vorbehalten und
ist in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen (vgl. dazu E. 9).
8.4 CMO-Betrag
8.4.1 Unter dem Titel «CMO Betrag» (Beitrag zur Finanzierung der Tätig-
keiten der SwissDRG AG [Case Mix Office]) rechnete die Vorinstanz einen
Zuschlag in der Höhe von CHF 4.- in den Basisfallwert ein. Die Preisüber-
wachung und das BAG bemängeln dies. Der CMO-Zuschlag sei unabhän-
gig von der Fallschwere.
8.4.2 Nach der in Art. 49 Abs. 2 Satz 2 KVG vorgesehenen Regelung, kann
zur Finanzierung der Tätigkeit der SwissDRG AG ein kostendeckender Bei-
trag pro abgerechnetem Fall erhoben werden. Die Höhe des Fallbeitrages
im Sinne von Art. 49 Abs. 2 KVG muss vom Bundesrat genehmigt werden
(Art. 59e Abs. 1 KVV). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 22. Dezem-
ber 2010 für das Jahr 2012 einen CMO-Zuschlag von CHF 3.97 pro abge-
rechneten stationären akutsomatischen Fall als Höchstbetrag genehmigt
(vgl. Tarifdokumente >Fallbeitrag [letztmals besucht
am 22. Juni 2015]).
8.4.3 Der Fallbeitrag ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 Satz 2
KVG pro abgerechnetem Fall (und nicht für einen Fall mit Schweregrad
1.0) geschuldet. Weiter gehört der Fallbeitrag nicht zum Spitaltarif im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 KVG beziehungsweise ist er nicht eine Vergütung für
stationäre Behandlung an das Spital, sondern eine Vergütung für die Ta-
rifstrukturentwicklung und -pflege an die SwissDRG AG, die vom Spital le-
diglich weitergeleitet wird. Es erscheint fraglich, ob die Abwicklung bei Ein-
bezug des Fallbeitrages in die Baserate wesentlich vereinfacht würde.
9.
Spitalindividuelle Tarifdifferenzierung
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 31
9.1
Die Vorinstanz führte aus, es würden systematische Differenzen zwischen
den Universitätsspitälern, insbesondere den universitären Kinderspitälern,
und den übrigen Spitälern bestehen. Es sei daher notwendig, für das UKBB
einen höheren Basisfallwert festzusetzen. Zu beurteilen ist, ob die spezifi-
sche Situation des UKBB die Festsetzung eines spitalindividuell differen-
zierten Basisfallwertes rechtfertigt (vgl. dazu E. 3.5; BVGE 2014/36 E. 6.8,
s.a. E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
9.2 Besonderheiten der Kindermedizin
9.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, Besonderheiten der Kindermedizin würden
im Verhältnis zur Versorgung von Erwachsenen zu erheblichen Kostenun-
terschieden führen, welche einen erhöhten Basisfallwert rechtfertigen wür-
den. Tarifsuisse macht geltend, die Korrektur von angeblichen oder tat-
sächlichen Mängeln der Tarifstruktur durch höhere Basisfallwerte sei bun-
desrechtswidrig. Begleiterscheinungen der Behandlung von Kindern wür-
den zwar höhere Kosten verursachen, wobei diese nicht-medizinischen
Leistungen gemeinwirtschaftlich seien, und bei der Tarifbestimmung nicht
berücksichtigt werden dürften. Diese Meinung wird auch von der Preis-
überwachung vertreten.
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil C-6392/2014 vom
27. April 2015 mit der besonderen Situation der Kindermedizin befasst und
festgehalten, es erscheine plausibel, dass in der universitären Kinderme-
dizin systematisch höhere Kosten anfallen würden als in der universitären
Erwachsenenmedizin (E. 4.2). Die personalintensivere kindergerechte Be-
treuung und Pflege sei keine Zusatzdienstleistung, sondern Teil einer fach-
gerechten medizinischen Versorgung von Kindern, deren Mehrkosten von
der OKP zu tragen seien (E. 4.3). Es bedeute keinen systemfremden Ein-
griff in die Tarifstruktur, wenn kinderspezifische Mehrleistungen speziali-
sierter Spitäler oder spezialisierter Kliniken in der Einführungsphase der
Fallpauschalen über differenzierte Basisfallwerte abgegolten würden (E.
4.6). Diese Überlegungen sind auch bei der Beurteilung des Tarifs des
UKBB beachtlich (vgl. Gutachten Leu, a.a.O.). Zumindest in der Einfüh-
rungsphase des neuen Rechts ist daher eine Differenzierung des Basisfall-
wertes des UKBB gegenüber den übrigen Akutspitälern im Rahmen der
Vertragsautonomie der Tarifpartner und des Ermessens der Festsetzungs-
behörde (vgl. E. 3.4; BVGE 2014/36 E. 5.4, BVGE 2014/3 E. 10.1.4) ver-
tretbar.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 32
9.3 Besonderheiten der universitären Medizin
9.3.1 Die Vorinstanz führte aus, die Tarifstruktur SwissDRG V. 1.0 sei nicht
geeignet, Kostenunterschiede zwischen Spitälern, die hochkomplexe Leis-
tungen erbringen, und solchen, die in der Grundversorgung tätig seien, ab-
zubilden. Universitätsspitäler wiesen rund 20% höhere Fallkosten auf als
die übrigen Akutspitäler. Für die universitären Betriebe seien höhere Basis-
fallwerte als für die nicht-universitären Spitäler festzulegen. Tarifsuisse
führt an, die Kompensation von Abbildungsmängeln der Tarifstruktur über
die Basisfallwerte sei zwar systemwidrig, könne aber in der Einführungs-
phase – beschränkt auf Universitätsspitäler - toleriert werden. Es sei aber
von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden, inwieweit das UKBB eine
Grundversorgerfunktion und inwieweit es eine Endversorgerstellung aus-
übe.
9.3.2 Die GDK stellte in ihren Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
fest, insbesondere zwischen Universitätsspitälern und den übrigen Spitä-
lern bestünden aufgrund der noch nicht genügend differenzierten Ta-
rifstruktur systematische Differenzen der Kostensituation. Entsprechend
seien abweichende Tarife möglich, jedoch explizit zu begründen (Empfeh-
lungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand
der GDK am 12. Juli 2012, S 8). Hohe Fallkosten alleine rechtfertigen eine
spitalindividuelle Tariferhöhung nicht (BVGE 2014/36 E. 22.7.2). Da die
Kosten der Forschung und universitären Lehre nicht in die Tarife einfliessen
dürfen (Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG), kann auch der universitäre Lehr- und
Forschungsauftrag eine Tarifdifferenzierung für Universitätsspitäler nicht
rechtfertigen. Mit der Tarifstruktur SwissDRG Version 1.0 wurde eine sach-
gerechte Abbildung insbesondere hochaufwändiger Behandlungsfälle
noch nicht erreicht (BVGE 2014/36 E. 22.4; Urteil C_2255/2013 E. 3.3). Die
unterschiedliche Verteilung aufwändiger und einfacherer Fälle derselben
DRG auf die Leistungserbringer kann zu einer Fehlallokation der Erlöse auf
die Spitäler führen. Die Festlegung differenzierter Basisfallwerte als Kor-
rektiv dieses Effekts bildet keinen systemwidrigen Eingriff in die Tarifstruk-
tur (BVGE 2014/36 E. 22.7). Die Argumentation, ein Spital behandle auf-
grund seiner Stellung am Ende der medizinischen Versorgungskette ge-
häuft komplexe Fälle oder könne seine Tätigkeit nicht auf profitable Fälle
ausrichten, kann demnach geeignet sein, einen erhöhten Basisfallwert zu
rechtfertigen (Teilurteil C-6391/2014 E. 6.3). Obwohl Universitätsspitäler oft
eine Stellung als Maximalversorger am Ende der medizinischen Versor-
gungskette einnehmen, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine spitalin-
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 33
dividuelle Tarifdifferenzierung nicht zwingend. Es gilt nachzuweisen, wel-
che Fälle behandelt und welche aufgrund der Tarifstruktur nicht sachge-
recht vergütet worden sind, wobei nebst den defizitären auch die profitab-
len Fälle ausgewiesen werden müssten (BVGE 2014/36 E. 22.7 f.).
9.3.3 Gemäss dem Leistungsbeschrieb deckt das UKBB das gesamte
Leistungsspektrum von der Grundversorgung über die Zentrumsversor-
gung bis hin zur spitzenmedizinischen Versorgung ab. Im Gebiet der Kan-
tone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ist es Grundversorger im Bereich
der Kindermedizin (Leistungsbeschrieb des UKBB, Stand September
2009, S. 3, Beilage 9 zu BVGer C-3892/2013 act. 1). Die Case Mix Indices
(CMI) des UKBB betrugen netto im Jahr 2010 0.892 und im Jahr 2012
1.072 und lagen unter den CMI der übrigen Universitätsspitäler in Zürich,
Bern, Lausanne, Genf und Basel (BAG, Kennzahlen der Schweizer Spitä-
ler, 2010 und 2012 tal/in-
dex.html?webgrab_path=aHR0cDovL3d3dy5iYWctYW53LmFkbWluL-
mNoL2t1di9zcGl0YWxzdGF0aXN0aWsvcG9ydGFsX2RlLn-
BocD9sYW5nPWRlJmFtcDtuYXZpZD1renNz&lang=de >, letztmals abge-
rufen am 24. Juni 2015). Es ist davon auszugehen, dass die durchschnitt-
liche Fallschwere im stationären OKP-Bereich unter derjenigen des ge-
samten Spitals liegt (vgl. dazu Gutachten Leu, a.a.O., S.7; Berechnung der
tarifsuisse BVGer C-3846/2013 act. 8, Rz 8 und Beilage 1). Nebst der
Funktion als Endversorgerspital erbringt das UKBB auch in einem erhebli-
chen Ausmass Grundversorgungsleistungen. Bei der Festsetzung des Ta-
rifs des UKBB hat die Vorinstanz auf dessen universitären Status hinge-
wiesen. Ob und wie weit das UKBB im OKP-Bereich eine Stellung am Ende
der medizinischen Versorgungskette einnimmt, in welchem Ausmass in
diesem Bereich komplexe und defizitäre Fälle behandelt werden, und ob
diese Fälle nicht durch profitable Fälle im Rahmen der Grundversorgung
kompensiert werden, wurde im angefochtenen Beschluss nicht erörtert.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich verglich die Kennzahlen «Sockel-
defizit aus hochdefizitären Fällen» der Spitäler und stellte für das USZ und
das KISPI signifikante Abweichungen vom entsprechenden Durchschnitts-
wert aller Zürcher Spitäler fest (C-6392/2013 E. 4.7), was zu einer Tarifdif-
ferenzierung für beide Spitäler Anlass gab. Ob auch die Vorinstanz ent-
sprechende Abklärungen vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Im Unter-
schied zur Region Basel sind im Raum Zürich nebst dem KISPI verschie-
dene andere Spitäler in der pädiatrischen Grundversorgung tätig. Es ist
nicht erstellt, dass die vom UKBB unter anderem wahrgenommene End-
versorgerfunktion zu einer systematisch mangelhaften Vergütung führt.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 34
Der angefochtene Beschluss enthält unter diesem Aspekt keine ausrei-
chende Begründung für eine Tarifdifferenzierung.
10.
Gesondertes Benchmarking der selbständigen Kinderspitäler
10.1 Um seinen spitalindividuellen Besonderheiten gerecht zu werden,
propagiert das UKBB ein Benchmarking in einer Gruppe vergleichbarer
Spitäler. Als selbständiges Kinderspital könne es nur mit anderen selbstän-
digen Kinderspitälern verglichen werden. Selbst der Vergleich mit Fallkos-
ten von pädiatrischen Abteilungen an Universitätsspitälern (Kinderkliniken)
sei nicht sachgerecht. Jene Spitäler würden die Kosten der Kindermedizin
nicht vollständig erfassen. Die Zulässigkeit eines separaten Benchmar-
kings der selbständigen Kinderspitäler wird insbesondere durch die Preis-
überwachung bestritten. Diese vertritt die Meinung, der Betrieb separater
Kinderspitäler (universitärer und nicht-universitärer Ausrichtung) sei infolge
zu kleiner Fallzahlen und mangelnder Synergien keine effiziente Form. Es
wäre viel effizienter die Kindermedizin einem bestehenden Akutspital an-
zugliedern.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil mit
dem Benchmarking in Kategorien auseinandergesetzt (BVGE 2014/36 E.
3.8). Für die Tarifdifferenzierung aufgrund spitalindividueller Besonderhei-
ten ist ein separates Benchmarking nicht zwingend notwendig (Urteil BVGE
2014/36 E. 6.8; vgl. für die Kindermedizin C-6392/2014 E. 5.3). Es ist le-
diglich eine in der Einführungsphase und unter besonderen Voraussetzun-
gen tolerable Methode. Wenn das separate Benchmarking einer Gruppe
von spezialisierten Spitälern – in der Einführungsphase - zuzulassen ist,
muss es erhöhten Anforderungen genügen (Urteile C-2255/2013 E. 12.2
und C-6392/2014 E. 7). Dem Benchmarking in kleinen Gruppen von spezi-
alisierten Spitälern ist grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Es ist
nur beschränkt tauglich, um zwischen Ineffizienzen und strukturbedingten
Mehrkosten differenzieren zu können (Urteil C-6392/2013 E. 5.4).
10.3 Ein gesondertes Benchmarking kann nicht ausschliesslich mit höhe-
ren Kosten begründet werden. Dies stünde im Widerspruch zur Zielsetzung
des Preisfindungsmechanismus nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG. Systema-
tische Leistungsunterschiede zwischen universitären Kinderspitälern einer-
seits und universitären Kinderkliniken andererseits, welche eine weitere Ta-
rifdifferenzierung und eine weitere Unterteilung der Benchmarking-Katego-
rie rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Da sich die Tarife an den
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 35
Kosten jener Spitäler orientieren, welche die Versorgung von Kindern in
der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, ist es für das
Benchmarking geradezu zwingend, dass Kinderspitäler mit Kinderkliniken
verglichen werden.
10.4 Keine Gründe für ein separiertes Benchmarking können die gemein-
same Nutzung von Infrastruktur für die Erwachsenen- und Kindermedizin
oder die unvollständige Ausscheidung der Kosten der Kinderkliniken sein.
Soweit bei der Versorgung von Kindern in Kinderkliniken Synergieeffekte
bestehen, sind diese bei der Effizienzprüfung relevant. Die VKL-konforme
und sachgerechte Kostenermittlung muss beim Benchmarking vorausge-
setzt sein.
10.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich eine Be-
schränkung des Benchmarking auf selbständige Kinderspitäler sachlich
nicht rechtfertigen liesse.
11.
Der angefochtene RRB widerspricht in verschiedener Hinsicht den Grunds-
ätzen des KVG und ist daher aufzuheben. Sowohl tarifsuisse als auch das
UKBB beantragen die hoheitliche Festsetzung eines Basisfallwertes durch
das Gericht. Zur Tarifbestimmung ist vorliegend insbesondere ein Bench-
marking durchzuführen, der Referenzwert zu bestimmen und allenfalls zu
beurteilen, ob und inwieweit eine spitalindividuelle Tarifdifferenzierung ge-
boten ist. Dazu sind weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich. Ausser-
dem sind Ermessensfragen (bspw. zum Effizienzmassstab) zu entschei-
den, wofür ebenfalls primär die Kantonsregierung und nicht das Gericht
zuständig ist (vgl. BVGE 2014/3 E. 10.4 i.V.m. E. 3.2.7 und 10.1.4; Urteil
des BVGer C-3497/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.8.4). Die Vorausset-
zungen für ein reformatorisches Urteil sind daher nicht gegeben, zumal das
Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. nachfol-
gend E. 13) und die Parteien daher gegen den Festsetzungsbeschluss
kein Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die Art. 29a BV ver-
ankerte Rechtsweggarantie problematisch erschiene. Die Sache ist somit
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den
Basisfallwert neu festsetze. In diesem Sinne sind die Beschwerden wie
folgt teilweise gutzuheissen.
11.1 Beschwerdeverfahren C-3846/2013 (Beschwerde des UKBB)
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 36
Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als sie die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses beantragt (Beschwerdeantrag 1); sie unterliegt mit
ihrem Antrag, es sei ein Basisfallwert von CHF 11'980.- festzusetzen (Be-
schwerdeantrag 2). Die Beschwerdegegnerinnen unterliegen teilweise, so-
weit sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen. Die
Rückweisung an die Vorinstanz ist als je hälftiges Obsiegen beziehungs-
weise Unterliegen zu betrachten.
11.2 Beschwerdeverfahren C-3892/2013 (Beschwerde der tarifsuisse)
Die Beschwerdeführerinnen obsiegen insoweit, als sie die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz beantra-
gen (Beschwerdeantrag 2, Eventualbegehren); sie unterliegen mit ihrem
Antrag, es sei ein Basisfallwert von höchstens CHF 9'674.- festzusetzen
(Beschwerdeantrag 1, Hauptbegehren). Die Beschwerdegegnerin unter-
liegt, soweit sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Rückweisung an die Vorinstanz ist als je hälftiges Obsiegen bezie-
hungsweise Unterliegen zu betrachten.
12.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
12.1 Verfahrenskosten
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die
Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruch-
gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE
2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass
des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen
(MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu
Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MOSER
ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 4.43).
12.1.1 Verfahren C-3846/2013
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 37
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.- festgelegt. Der von der Be-
schwerdeführerin (UKBB) zu leistende Anteil von CHF 3'000.- wird dem
Kostenvorschuss (CHF 6'000.-) entnommen. Den Beschwerdegegnerin-
nen (tarifsuisse) werden Verfahrenskosten von CHF 3'000.- auferlegt.
12.1.2 Verfahren C-3892/2013
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.- festgelegt. Der von den Be-
schwerdeführerinnen (tarifsuisse) zu leistende Anteil von CHF 3'000.- wird
dem Kostenvorschuss (CHF 8'000.-) entnommen. Der Beschwerdegegne-
rin (UKBB) werden Verfahrenskosten von CHF 3'000.- auferlegt.
12.1.3 Verrechnung
Der im Verfahren C-3846/2013 nicht verwendete Anteil des vom UKBB ge-
leisteten Kostenvorschusses (CHF 3'000.-) wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten als Beschwerdegegnerin im Verfahren C-3892/2013 ver-
wendet. Der im Verfahren C-3892/2013 nicht verwendete Anteil des von
tarifsuisse geleisteten Kostenvorschusses wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten als Beschwerdegegnerinnen im Verfahren C-3846/2013
verwendet. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF 2'000.- wird ta-
rifsuisse zurückerstattet.
12.2 Parteientschädigung
12.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
12.2.2 Nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens sind die Partei-
kosten wettzuschlagen, so dass in keinem der Verfahren Parteientschädi-
gungen zuzusprechen sind.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 38
13.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 39
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Beschwerde C-3846/2013
1.1
Die Beschwerde C-3846/2013 des UKBB wird teilweise gutgeheissen. Der
angefochtene Regierungsratsbeschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
1.2
Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.- werden je zur Hälfte dem UKBB
und der tarifsuisse auferlegt und den Kostenvorschüssen in den beiden
Verfahren entnommen.
1.3
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Beschwerde C-3892/2013
2.1
Die Beschwerde C-3892/2013 der tarifsuisse wird teilweise gutgeheissen.
Der angefochtene Regierungsratsbeschluss wird aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.2
Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.- werden je zur Hälfte tarifsuisse und
dem UKBB auferlegt und den Kostenvorschüssen in den beiden Verfahren
entnommen. Der vom Kostenvorschuss der tarifsuisse nicht verwendete
Anteil von CHF 2'000.- wird tarifsuisse zurückerstattet.
2.3
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-3846/2013, C-3892/2013
Seite 40
3.
Dieses Urteil geht an:
– das UKBB (Gerichtsurkunde)
– tarifsuisse (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. P130830; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
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