Abtei lung II I
C-3849/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
M_______, Beschwerdeführer 1
S_______, Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
M_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3849/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige M_______(Be-
schwerdeführer 1) verheiratete sich am 30. April 2007 in seinem Hei-
matland mit der 1960 geborenen, in der Schweiz niederlassungsbe-
rechtigten S_______ (Beschwerdeführerin 2). Im Hinblick auf diese
Eheschliessung hatte letztere schon am 9. April 2007 zu Gunsten
ihres zukünftigen Ehemannes ein Gesuch um Erteilung einer Einreise-
bewilligung zum dauerhaften Verbleib in der Schweiz eingereicht. Das
Gesuch wurde am 13. Februar 2008 vom Migrationsamt des Kantons
Zürich mit der Begründung abgewiesen, es bestehe gestützt auf ver-
schiedene Indizien Grund zu der Annahme, dass unter den Beteiligten
nicht die Absicht bestehe, eine wirkliche Ehe zu führen, der Ehe-
schluss vielmehr nur dazu dienen solle, ausländerrechtliche Vorschrif-
ten zu umgehen. Solchermassen begründe der Eheschluss keinen An-
spruch auf Aufenthaltsregelung und damit auch nicht auf Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung. Mit Eingabe vom 18. März 2008 wurde gegen
diese Verfügung bei der zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz
Rekurs geführt. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist bis dato
noch nicht abgeschlossen.
B.
Am 11. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer 1 bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen zweimonatigen
Besuchsaufenthalt bei seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin 2).
Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung
das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid weiter.
C.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Ver-
fügung vom 9. Mai 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung im We-
sentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könnte. Dies aufgrund der vor Ort herrschenden wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse, aber auch der Tatsache, dass
ein Familiennachzugsgesuch pendent sei.
D.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2008 gelangten die Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die vorinstanzliche
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Verfügung sei aufzuheben und die Bewilligung zur Einreise sei zu er-
teilen. Zur Begründung rügen sie im Wesentlichen, es bestünden keine
Indizien für die Richtigkeit der Annahme, der Beschwerdeführer 1 wer-
de nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht wieder ausreisen.
Er könne – gerade wegen des hängigen Familiennachzugsgesuches –
gar kein Interesse daran haben, mit der schweizerischen Rechtsord-
nung in Konflikt zu geraten. Die Ehe sei nicht nur zum Schein einge-
gangen worden, vielmehr werde sie im Bereich des Möglichen gelebt.
Das sei durch mehrere Reisen der Beschwerdeführerin 2 zum Be-
schwerdeführer 1, aber auch durch Bestätigungen von Familienange-
hörigen (Belege allesamt im Rechtsmittelverfahren um Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung eingereicht) erstellt. Wenn die Vorinstanz
die Auffassung des kantonalen Migrationsamtes teile, wonach es sich
bei der Ehe der Beschwerdeführer nicht um eine umfassende Lebens-
gemeinschaft handle, so müsse sie sich bewusst sein, dass sich diese
Einschätzung als falsch erweisen könnte, was zur Folge hätte, dass
die Verweigerung der Besuchsbewilligung als unnötige schwere Verlet-
zung des Rechts auf Familienleben zu qualifizieren wäre.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 auf
Abweisung der Beschwerde. Das Begehren um Familiennachzug do-
kumentiere die Bereitschaft des Beschwerdeführers 1, auf Dauer in die
Schweiz zu übersiedeln. Dieser versuche denn auch mit allen Mitteln,
einreisen zu können, ohne das pendente Verfahren im Ausland abwar-
ten zu müssen.
F.
Die Beschwerdeführer halten in einer Replik vom 18. August 2008 an
ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Gerade die Absicht
des Beschwerdeführers 1, in der Schweiz mit seiner Ehefrau zusam-
menleben zu können, führe bei ihm zu einer erhöhten Strafempfind-
lichkeit. Er wolle sich diese Möglichkeit nicht noch im letzten Moment
durch eine Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen verbauen. Vor
diesem Hintergrund sei seine fristgerechte Wiederausreise aus-
reichend sichergestellt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesver-
waltungsgerichts entscheidet in der vorliegenden Beschwerdeange-
legenheit endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG); auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer beanstanden sinngemäss, die Vorinstanz
habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in bloss pauschaler
Weise auf die wirtschaftliche und soziokulturelle Lage im Kosovo hin-
gewiesen habe, ohne jedoch gehörig auf die Besonderheiten des Ein-
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zelfalles (insbes. das ihrer Meinung nach tangierte Recht auf Familien-
leben) einzugehen.
2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu be-
gründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen,
dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefoch-
ten und von der Rechtsmittelinstanz umfassend beurteilt werden kann.
Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt
(vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 128).
2.3 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung insofern auf
die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 ein, als sie
wertend feststellt, dessen hängiges Gesuch um Familiennachzug ste-
he einer Einreisebewilligung entgegen. Diese Feststellung erlaubte
den Beschwerdeführern sehr wohl, diesen zentralen Grund für die Ver-
weigerung zu erkennen und sachgerechte Einwände dagegen zu erhe-
ben. Zu Äusserungen in Bezug auf allfällige Ansprüche auf Familienle-
ben war die Vorinstanz nicht gehalten, zumal sie ganz offensichtlich
der Auffassung war, dass solche Ansprüche vorliegend nicht bestehen.
Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
3.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumver-
fahren [VEV, SR 142.204]).
3.2 Der Beschwerdeführer kann sich als Staatsangehöriger der
Republik Kosovo auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt
deshalb der Visumspflicht.
4.
4.1 Das Gesetz setzt für die Erteilung eines Visums unter anderem
voraus, dass der Gesuchsteller für die gesicherte Wiederausreise Ge-
währ bietet, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist
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(Art. 5 Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen einer Prognose zu befin-
den, in welche die allgemeine Lage im Herkunftsland, die persönlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers sowie sons-
tige Gegebenheiten des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. dazu
ALBERTO ACHERMANN, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts, S.197, in: ALBERTO
ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY / WALTER KÄLIN / MINH SON
NGUYEN / PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2007/2008, Bern 2008). Art. 16 VEV nennt weitere Gründe, die zur
Verweigerung eines Visums führen. So besteht ein Verweigerungs-
grund unter anderem dann, wenn begründete Zweifel an der Identität
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder am Aufenthalts-
zweck bestehen (Art. 16 Abs. 1 Bst. d VEV).
4.2
4.2.1 Im hängigen Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
stellt sich das Migrationsamt des Kantons Zürich auf den Standpunkt,
dass die Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen seien und
nicht beabsichtigten, in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenzule-
ben. Die Behörde beruft sich bei dieser Einschätzung auf eine ganze
Reihe von Indizien, wie ein vor dem kulturellen Hintergrund der Betrof-
fenen atypischer Altersunterschied von 18 Jahren, widersprüchliche
Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und die Erkenntnis, dass
die Beschwerdeführerin 2 schon eine gleichgeschlechtliche Beziehung
gelebt habe und danach mit einem Schweizer Bürger eine erste
Scheinehe eingegangen sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird
zwar in einer Rechtsmitteleingabe gegen die verweigernde Verfügung
des kantonalen Migrationsamtes bestritten. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat aber aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Veranlassung,
die Einschätzung als unrichtig zu betrachten. Werden die ungünstigen
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Heimatland des Be-
schwerdeführers mit berücksichtigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3436/2007 vom 12. August 2008 E. 5.1), sind
begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Art. 16 Abs. 1
Bst. d VEV) und damit auch an der Gewähr für eine fristgerechte Aus-
reise (Art. 5 Abs. 2 AuG) angebracht.
4.2.2 Die Beschwerdeführer machen indessen geltend, die Nichtertei-
lung des beantragten Besuchervisums tangiere ihr „Recht auf Famili-
enleben“. Sie berufen sich damit offensichtlich auf Art. 8 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. den inhaltlich deckungsglei-
chen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die entsprechenden
Garantien schützen indessen das Familienleben als solches und nicht
die freie Wahl des Ortes, an dem es verwirklicht werden soll (MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.
Auflage, Zürich 1999, N. 109). Im vorliegenden Fall geht es - wenn
überhaupt - um die Pflege ehelicher Beziehungen durch zeitlich zum
vornherein begrenzte Besuche. Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
dass solche Beziehungen nicht in adäquatem Mass im Heimatland des
Beschwerdeführers 1 verwirklicht werden könnten. Um die Ernsthaftig-
keit ihrer ehelichen Beziehung unter Beweis zu stellen, weisen sie im
Gegenteil auf die Häufigkeit entsprechender Kontakte hin. Als
entsprechend gering wäre ein möglicher Eingriff in das Familienleben
zu werten. Auf der anderen Seite besteht - wie bereits erwähnt -
begründeter Verdacht, dass die Beschwerdeführer eine Scheinehe
eingegangen sind. Unter den gegebenen Umständen hält die
Verweigerung des Visums solange vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV stand, als der strittige Sachverhalt im Rahmen des dafür in erster
Linie vorgesehenen Bewilligungsverfahrens noch nicht definitiv geklärt
ist.
5.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier 6 971 585 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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