Abtei lung II I
C-3852/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in Brasilien)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beitragsberechnung);
Verfügung der SAK vom 11. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-3852/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1957
geboren, ist Schweizer Staatsangehöriger, war in den Jahren 1975 bis
2003 der schweizerischen obligatorischen Alters-, Hinterbliebenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) angeschlossen und lebt seit
Januar 2003 in Brasilien, wo seine brasilianische Ehefrau als (Beruf)
tätig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und bezieht eine
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung sowie eine In-
validenrente der Swiss Life. Am 13. Mai 2004 wurde er rückwirkend per
1. August 2003 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen
(vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK
bzw. Vorinstanz] SAK/1-3, SAK/18).
B.
B.a Die Beiträge der freiwilligen Versicherung für die Beitragsperioden
2003 und 2004/2005 wurden ausgehend von den entsprechenden
Angaben des Beschwerdeführers festgesetzt und von diesem (zuletzt
mit Zahlung vom 12. Juli 2006) bezahlt (vgl. SAK/2-3 und SAK/19).
B.b Der AHV/IV-Dienst der SAK des Schweizer Generalkonsulats in
Rio de Janeiro (Brasilien) (im Folgenden: der AHV/IV-Dienst) liess dem
Beschwerdeführer am 18. Januar 2006 ein Formular „Erklärung über
Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge“ für die
Beitragsperiode 2006/2007 (im Folgenden: Einkommens- und
Vermögenserklärung) zukommen (vgl. SAK/15.1).
B.c Am 3. Mai 2006 forderte der AHV/IV-Dienst den Beschwerdeführer
auf, dieses Formular und die dazugehörenden Belege einzureichen
(SAK/11), bestätigte den Eingang derselben mit Schreiben vom 30.
Mai 2006 und ersuchte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom
17. Oktober 2006 darum, einen PostFinance-Kontoauszug per
31. Dezember 2005 sowie eine vollständige Steuererklärung seiner
Ehefrau nachzureichen (vgl. SAK/12-13, SAK/15), was der Beschwer-
deführer in der Folge tat (vgl. SAK/14; Posteingang AHV/IV-Dienst:
16. November 2006).
B.d Mit Beitragsverfügung vom 20. Dezember 2006 ging die SAK von
einem für die Beitragsbemessung massgeblichen Vermögen von
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Fr. 2'010'400.- aus und legte die Beiträge des Beschwerdeführers für
die freiwillige Versicherung für die Jahre 2006 und 2007 je auf
Fr. 4'067.- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 122.- fest
(SAK/15).
B.e Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen die Beitragsverfügung und ersuchte um Korrektur
derselben (SAK/17). Er machte geltend, dass das Vermögen seiner
Ehefrau nicht zur Beitragsbemessung herbeigezogen werden dürfe
und dass sein aktuelles Renteneinkommen tiefer sei, als von der SAK
angenommen.
B.f Am 11. Mai 2007 wies die SAK die Einsprache ab, da das Einkom-
men und das Vermögen der Ehefrau für die Beitragsbemessung zu
berücksichtigen seien.
C.
C.a Gegen diese Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 28. Mai 2008 (recte: 28. Mai 2007) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Postaufgabe: 31. Mai 2007, Eingang
im Bundesverwaltungsgericht: 6. Juni 2007) und beantragte die
Herabsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007, da die
SAK von einem zu hohen Renteneinkommen ausgegangen sei.
C.b Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien den Spruchkörper bekannt und setzte ihnen Frist,
um ein allfälliges Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches wurde in
der Folge nicht gestellt.
C.c Am 19. Juni 2007 nahm die SAK Stellung zur Beschwerde und
beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer
eine IV-Rente beziehe und als nichterwerbstätige Person taxiert werde.
Da er verheiratet sei, müssten die Beiträge unter Berücksichtigung der
Hälfte je des gemeinsamen Vermögens und des Renteneinkommens
der Ehefrau des Beschwerdeführers festgesetzt werden.
C.d Mit Replik vom 5. September 2007 erklärte der Beschwerdeführer,
dass er akzeptiere, dass die Hälfte des Vermögens seiner Ehefrau zur
Beitragsberechnung herbeigezogen werde, sofern dies gesetzes-
konform sei. Er halte aber daran fest, dass die SAK sein Renten-
einkommen falsch berechnet habe.
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C.e Mit Duplik vom 30. Oktober 2007 verwies die SAK auf den
Einspracheentscheid und ihre Stellungnahme vom 19. Juni 2007 und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
C.f Am 5. November 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
C.g Am 13. November 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien eine Änderung des Spruchkörpers bekannt und setzte ihnen
Frist, um ein allfälliges Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches
wurde in der Folge nicht gestellt.
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt hier keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
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besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interessen an dessen
Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die freiwillige Versi-
cherung für die Beitragsperiode 2006/2007 korrekt festgesetzt hat.
2.3 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Brasilien
kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Versicherung be-
schlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung
richtet sich somit nach Schweizer Recht.
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrecht-
lichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner
die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom
11. Mai 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen), sind jene gesetzlichen Bestimmungen anwend-
bar, die zu diesem Zeitpunkt Geltung hatten.
3.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinan-
der folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
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Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der
Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2
Abs. 6 AHVG).
3.2 Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten richten sich
nach deren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 2 Abs. 5 AHVG) und be-
laufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Nichter-
werbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens
und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 864 und 9800
Franken im Jahr (Art. 2 Abs. 5 AHVG, Art. 13b der Verordnung vom 26.
Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung [VFV, SR 831.111] in der vom 1. Januar 2007 bis 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung). Verfügt ein Nichterwerbstätiger
gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20
multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet
(Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in Verbindung
mit Art. 25 VFV [wonach die einschlägigen Bestimmungen der AHVV
Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält]). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige bei-
tragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des
ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV).
Die Beiträge werden in Schweizer Franken für eine zweijährige Perio-
de (Beitragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden
Jahres beginnt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung). Massgebend ist bei nichterwerbstätigen
Versicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode
sowie das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VFV in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung).
4.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer als nicht-
erwerbstätiger Versicherter zu qualifizieren ist. Zur Bemessung der
Beiträge des Beschwerdeführers sind somit das gemeinsame Vermö-
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gen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und das kapitalisier-
te gemeinsame Renteneinkommen zu addieren und anschliessend zu
halbieren (vgl. zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 28 Abs.
4 AHVV: AHI-Praxis 6/1999 S. 198 E. 3.a und 3.b sowie BGE 125 V
221, je mit weiteren Hinweisen).
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die SAK somit
zu Recht auch das Vermögen seiner Ehefrau (hälftig) für die Beitrags-
bemessung beigezogen.
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch das
"Renteneinkommen" der Ehefrau (hälftig und kapitalisiert) für die
Beitragsbemessung beizuziehen. Dabei ist der Begriff des "Renten-
einkommens" in Art. 13b VFV und Art. 28 AHVV im weitesten Sinne zu
verstehen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder
weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob
sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, das heisst ob es
sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhält-
nisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall,
dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 2
Abs. 5 AHVG (bzw. Art. 10 AHVG) bei der Beitragsberechnung berück-
sichtigt werden. Bei der Bemessung einer nichterwerbstätigen und
verheirateten versicherten Person, deren Ehegatte der schweizeri-
schen AHV nicht angehört, werden die Mittel des Ehegatten analog
berücksichtigt, namentlich auch dessen Erwerbseinkommen (vgl. AHI-
Praxis 6/1999 198 E. 3.b mit weiteren Hinweisen). Die SAK hat somit
zu Recht das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers
als "Renteneinkommen" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zur
Beitragsbemessung beigezogen.
4.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aber zu seinem
Vorteil - ist seine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
nicht zum Renteneinkommen hinzu zu rechnen (vgl. ausdrücklich Art.
28 Abs. 1 AHVV sowie AHI-Praxis 4/2004 S. 168 E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen).
4.5 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Einwänden betreffend die
Zusammensetzung des für die Beitragsbemessung massgebenden
Vermögens somit nicht durch. Insbesondere handelt es sich bei dem,
was er als falsche Berechnung seines eigenen Renteneinkommens
durch die SAK ansieht, um die Addition der Hälfte seiner Rente der
Swiss Life und der Hälfte des Erwerbseinkommens seiner Ehefrau.
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4.6 Das für die Beitragsbemessung für die Beitragsperiode 2006/2007
massgebende Vermögen (vgl. oben E. 3.2 und 4.1) ergibt sich somit
aus der Addition der folgenden Positionen (nachfolgend Bst. a bis d):
a) Ausgehend vom Erwerbseinkommen der Ehefrau im Jahr
2005 (gemäss Steuererklärung 2005 der Ehefrau [SAK/15.2]),
zusammengesetzt aus Zahlungen der (Bezeichnung der Region)
plus 13. Monatslohn (266'664.16 Brasilianische Reais [BRL] plus
BRL 13'491.94), Zahlungen natürlicher Personen (BRL 3'704.46)
und Taggeldern (BRL 1'301.94), insgesamt BRL 285'162.50,
ergibt sich bei Kapitalisierung mit dem Faktor 20 und hälftiger
Anrechnung eine Vermögensposition von BRL 2'851'625.-.
b) Ausgehend von der Rente der Swiss Life des Beschwerde-
führers im Jahr 2005 (CHF 15'379 [vgl. SAK/15.4]) ergibt sich bei
Kapitalisierung mit dem Faktor 20 und hälftiger Anrechnung ein
Betrag von CHF 153'790.- bzw. - zum von der SAK (auf Grund
ihrer Kompetenz gemäss Art. 18 VFV) festgelegten Wechselkurs
(vorliegend: 0.55798 CHF/BRL, vgl. SAK/15) - eine Vermögens-
position von BRL 275'619.20.
c) Ausgehend vom Vermögen der Ehefrau des Beschwerde-
führers per Januar 2006 (bzw. 31. Dezember 2005 [vgl.
SAK/15.2]) von BRL 829'313.59 ergibt sich bei hälftiger
Anrechnung eine Vermögensposition von BRL 414'656.80.
d) Ausgehend vom Wert des brasilianischen Grundstücks des
Beschwerdeführers per 1. Januar 2006 (BRL 15'000.-, vgl. SAK
15.3) ergibt sich bei hälftiger Anrechnung eine Vermögens-
position von BRL 7'500.-.
e) Ausgehend vom schweizerischen Kontoguthaben des Be-
schwerdeführers per 1. Januar 2006 (bzw. gemäss den
Kontoauszügen per 31. Dezember 2005, SAK/15.6-15.8) von
CHF 59'0815.07 ergibt sich bei hälftiger Anrechnung eine
Vermögensposition von CHF 29'907.-.
4.7 Die Addition der Vermögenspositionen a) bis d) ergibt ein Zwi-
schentotal von BRL 3'549'401.- bzw. CHF 1'980'494.77. Unter Addition
des Postens e) ergibt sich ein für die Beitragsbemessung massgeben-
des Gesamtvermögen von CHF 2'010'402.31 (bzw. abgerundet auf die
nächsten Hundert Franken CHF 2'010'400.-). Die SAK hat das für die
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Beitragsbemessung massgebende Gesamtvermögen somit richtig
berechnet.
4.8 Die SAK hat die Beiträge des Beschwerdeführers ausgehend von
diesem Gesamtvermögen (abgerundet auf die nächsten CHF 50'000.-)
gemäss Art. 13b VFV (in der vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) korrekt berechnet (CHF 4'067.- pro Beitrags-
jahr). Zu Recht hat sie dem Beschwerdeführer zusätzlich einen
Verwaltungskostenbeitrag von 3% der geschuldeten Beiträge
(CHF 122.-) auferlegt (vgl. Art. 18a Abs. 1 VFV in Verbindung mit Art. 1
der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der
Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]).
4.9 Die SAK hat die Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007 somit
korrekt festgelegt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art.
85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach
Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist daher keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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