Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3853/2011
U r t e i l v om 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter JeanDaniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
im Transit des Flughafens Zürich, 8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, am 6. Juli
2011 von Kamerun kommend auf dem Flughafen Zürich ankam, um von
dort – wie er behauptet – nach Brüssel weiterzureisen,
dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Grenzkontrollorganen
mit einem kamerunischen Reisepass und einem belgischen
Aufenthaltstitel, dem "Certificat d'inscription au registre des étrangers"
auswies,
dass der vorgelegte Aufenthaltstitel im daraufhin eingeholten
Untersuchungsbericht des Fachdienstes Grenzkontrolle/Ausweisprüfung
bei der Kantonspolizei Zürich vom 6. Juli 2011 als Totalfälschung
bezeichnet wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 das rechtliche Gehör zum
Fälschungsvorwurf gewährt wurde, er von der Möglichkeit zur
Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch machte,
dass daher gegen den Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 gestützt auf
Art. 65 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Verfügung betr.
Einreiseverweigerung und Wegweisung erging,
dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 7. Juli
2011 ein Rechtsmittel einlegte mit dem Antrag, es sei ihm die Einreise
bzw. Weiterreise nach Brüssel zu gestatten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Rechtsanwalt Bussien als unentgeltlichem Beistand
ersucht,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 auf Abweisung
der Beschwerde schliesst,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Juli 2011 an seinem
Rechtsmittel festhält,
dass Verfügungen des BFM mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 65 Abs. 2 AuG),
dass die Bestimmungen des AuG und seiner Ausführungsverordnungen
über das Visumverfahren und über die Ein und Ausreise nur soweit
gelten, als die SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichende
Regelung treffen (Art. 2 Abs. 4 AuG),
dass in der vorliegenden Streitsache die Verordnung (EG) Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen (Schengener Grenzkodex, SGK) einschlägig ist,
dass Art. 5 Abs. 1 SGK eine Reihe von Voraussetzungen festlegt, die
drittstaatsangehörige Personen (vgl. Art. 2 Ziff. 6 SGK) für die
rechtmässige Einreise über die Aussengrenzen des SchengenRaums
(vgl. Art. 2 Ziff. 2 SGK) erfüllen müssen,
dass drittstaatsangehörigen Personen, die nicht alle
Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 SGK erfüllen und nicht zu
dem in Art. 5 Abs. 4 SGK genannten Personenkreis gehören, die Einreise
in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern ist und sie aus der
Schweiz wegzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 AuG und Art. 13 Abs. 1 SGK),
dass die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum
internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige
Aufenthalte vorbehalten bleibt (Art. 13 Abs. 1 SGK),
dass Staatsangehörige Kameruns für die Einreise in das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten ein SchengenVisum benötigen, es sei denn sie sind
Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Aufenthaltstitels oder eines gültigen (nationalen) Visums für den
längerfristigen Aufenthalt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK),
dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nicht ein Visum, sondern
einen belgischen Aufenthaltstitel vorlegte, nämlich ein "Certificat
d'inscription au registre des étrangers",
dass es sich bei dem vorgelegten Aufenthaltstitel gemäss
Untersuchungsbericht des Fachdienstes Grenzkontrolle/Ausweisprüfung
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bei der Kantonspolizei Zürich vom 6. Juli 2011 um eine Totalfälschung
handelt,
dass der Fachdienst zur Begründung seiner Feststellung ausführt, das
Dokument weiche in Bezug auf das Trägermaterial, den Druck und die
Sicherheitselemente eindeutig von ihm vorliegenden Echtbeschreibungen
entsprechender belgischer Dokumente ab,
dass der Fachdienst beispielhaft ausführt, das vorgelegte Dokument sei
(im Gegensatz zu einem echten Aufenthaltstitel) aus zweilagigem Papier
hergestellt, wobei das Wasserzeichen aufgedruckt und die aufgeklebten
Gebührenmarken tintenbasiert hergestellt worden seien,
dass der Beschwerdeführer die Echtheit des Dokumentes beteuert, dem
Untersuchungsbericht mangels Nachvollziehbarkeit die Beweiseignung
abspricht und behauptet, er habe vor seinem ferienbedingten Aufenthalt
in Kamerun während Monaten und Jahren rechtmässig in Brüssel gelebt,
dass mit diesen Vorbringen die Feststellungen des Fachdienstes, einer
auf die Prüfung von Reisedokumenten spezialisierten Behörde nicht
erschüttert werden können, zumal der Beschwerdeführer ohne weiteres
die Gelegenheit gehabt hätte, durch eine Bestätigung der belgischen
Behörden Gegenbeweis zu führen,
dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die
Voraussetzungen für die Einreise in den SchengenRaum nicht erfüllt,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht zum Personenkreis nach Art. 5
Abs. 4 SGK gehört und kein Sachverhalt vorliegt, der im Lichte von Art.
83 AuG gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde,
dass daher die Verweigerung der Einreise und die Wegweisung nicht zu
beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlender Erfolgsaussichten seines
Rechtsmittels und nicht dargetaner prozessualer Bedürftigkeit nicht
entsprochen werden kann (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
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dass es sich jedoch aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt, auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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