Abtei lung II I
C-3854/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Luhrenberg,
Anwaltskanzlei Heupgen, Duisburger Strasse 470, DE-
45478 Mülheim an der Ruhr,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3854/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin
A._______, wohnhaft in Deutschland, arbeitete in den Jahren 1984 bis
1988 und 1993 als Redakteurin und Pressesprecherin in der Schweiz
(act. 1, 2, 13 und 23). Aufgrund psychischer Leiden stellte sie im
Dezember 2005 über den deutschen Versicherungsträger ein Gesuch
um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung (act. 1 bis 4).
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lag bei
der Prüfung des Leistungsbegehrens nebst mehreren Berichten von
behandelnden Ärzten aus dem Jahre 2005, welche A._______ eine
rezidivierende schwere depressive Episode (ICD 10 F 33.2), ein Er-
schöpfungssyndrom (ICD 10 F 48.0), eine psychosomatische Störung
(ICD 10 F 45.1), eine depressive Störung, eine Angststörung, eine
Somatisierungsstörung sowie eine dependent narzisstische Persön-
lichkeitsstörung attestierten und zwei stationäre psychiatrische Be-
handlungen bestätigten (act. 17 bis 19), ein neurologisch-psychia-
trisches Fachgutachten von Dr. med. B._______ vom 19. Januar 2006
(act. 22) vor. Letzteres enthält weder eine Beurteilung noch Diagno-
sen. Zudem fehlen gemäss Aktenlage einige Seiten dieses Gutachtens
(S. 2 und 6 ff.).
Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2007 diagnostizierte Dr. med.
C._______ des regionalärztlichen Dienstes gestützt auf das Gutachten
von Dr. med. B._______ vom 19. Januar 2006 eine gegenwärtig remit-
tierte rezidivierende depressive Störung (F 33.4) und kam zum
Schluss, dass A._______ sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch
in Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, dass A._______ bei der Begutachtung
durch Dr. med. B._______ als gegenwärtige Beschwerden lediglich
eine Schlafstörung angegeben habe. Weitere Beschwerden habe sie
nicht erwähnt. Auch wenn das Gutachten von Dr. med. B._______ auf
Seite 5 ohne Beurteilung und Diagnose ende, könne weder eine
bestehende, noch eine lange andauernde, die Arbeitsfähigkeit ein-
schränkende Erkrankung angenommen werden (act. 24).
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C-3854/2007
C.
Mit Vorbescheid vom 5. März 2007 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass ihr Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden
müsse, da weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnitt-
liche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des
Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste
gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender
Weise zumutbar (act. 25).
D.
Gegen diesen Vorbescheid erhob A._______ mit Schreiben vom
25. März 2007 Einwand, ohne diesen näher zu begründen (act. 26).
E.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 wies die IVSTA das Leistungsbegehren
im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Be-
gründung ab (act. 28).
F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Luhrenberg, mit
Eingabe vom 5. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid
im parallelen Verfahren gegen den Deutschen Rentenversicherungs-
bund sowie den "Beizug des deutschen Rentenverfahrens".
G.
Mit Schreiben vom 5. September 2007 teilte die IVSTA mit, dass sie
mit der beantragten Sistierung einverstanden sei, da ihr die medizini-
schen Unterlagen aus dem zweiten deutschen Rentenverfahren bis-
lang noch nicht übermittelt worden seien. Zudem müsse aufgrund der
Vorbringen der Beschwerdeführerin angenommen werden, dass im
deutschen Rentenverfahren noch weitere medizinische Unterlagen ein-
geholt würden.
H.
In ihrer Eingabe vom 17. September 2007 wiederholte die Beschwer-
deführerin ihre bisher gestellten Anträge. Zudem beantragte sie die
Gewährung einer Invalidenrente "von mindestens 70%" sowie den Bei-
zug der Verfahrensakten des Deutschen Rentenversicherungsbundes.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraus-
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setzungen für die Gewährung einer vollen Invalidenrente erfüllt seien.
Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung in Form einer
schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10 F 33.2). Das
bestehende Restleistungsvermögen zur Ausübung "irgendeines
Berufes" läge unter drei Stunden. Es sei davon auszugehen, dass die
Depression "chronifiziert" sei. Zudem sei aus den medizinischen
Unterlagen ersichtlich, dass sie an "fortwährenden behandlungsnot-
wendigen depressiven Schüben" leide, die dazu führten, dass sie zwar
für einige Wochen keine extremen klinischen Anhaltspunkte zeige,
dann jedoch wieder in der schweren depressiven Episode verbleibe.
Aufgrund dessen sei sie nicht mehr in der Lage, irgendeiner Tätigkeit
nachzugehen.
I.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 sistierte der zuständige
Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen
Entscheid im deutschen Rentenverfahren.
J.
Nach Abschluss des deutschen Rentenverfahrens (inklusive Wider-
spruchs- und Klageverfahren) hob der zuständige Instruktionsrichter
die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 4. Juni 2009 auf.
Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, die im deutschen
Rentenverfahren eingeholten Gutachten einzureichen und einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu leisten.
In der Folge überwies die Beschwerdeführerin innert der gesetzen
Frist einen Betrag von Fr. 601.- zu Gunsten der Gerichtskasse.
K.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin das im
deutschen Rentenverfahren eingeholte Gutachten von Dr. med.
D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.
E._______, Ärztin für Psychotherapie, vom 9. März 2009 sowie eine
Stellungnahme von Dr. med. F._______, Chefarzt der Klinik für
Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtmedizin (Kliniken X._______),
vom 8. April 2009 zu den Akten.
Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ diagnostizierten in ihrem
Gutachten vom 9. März 2009 eine undifferenzierte Somatisierungs-
störung (ICD 10 F 45.1), eine anamnestisch bekannte rezidivierende
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depressive Störung mit aktuell leichter depressiver Episode (ICD 10
F 33.0) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur (ICD 10
F 60.81) und kamen zum Schluss, dass das Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht herabgesetzt
sei. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit und die Stresstoleranz
sei vermindert. Die Belastbarkeit für Konzentrationsaufgaben sei vor
allem unter Zeitdruck eingeschränkt. Leistungslimitierend sei insbeson-
dere die im Rahmen der strukturellen Störung bestehende Tendenz,
durch übermässige eigene Leistungserwartungen und überhöhte An-
sprüche an die eigene Person, sich selbst zu überfordern. Insofern
wäre die Beschwerdeführerin mit der Wiederaufnahme der bisherigen
Tätigkeit als Pressesprecherin auch in eingeschränktem Zeitrahmen
zum jetzigen Zeitpunkt zweifelsohne überfordert. Daher seien derzeit
Arbeiten mit geringen bis durchschnittlichen Anforderungen an Reakti-
onsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein
und Zuverlässigkeit in einem Zeitumfang von täglich mindestens
sechs, aber weniger als acht Stunden möglich. Arbeiten mit erhöhten
diesbezüglichen Anforderungen seien im Hinblick auf die verminderte
psychophysische Belastbarkeit derzeit jedoch nicht möglich. Auch
Arbeiten in Wechselschicht, Nachtschicht oder unter besonderem
Zeitdruck seien im Hinblick auf die erhöhte psychophysische Labilität
derzeit nicht zumutbar, während Arbeiten mit regelmässigem Publi-
kumsverkehr grundsätzlich möglich seien, sofern dieser nicht in
besonderer Weise konfliktbehaftet sei. Weiter sei davon auszugehen,
dass der psychische Gesundheitszustand bei entsprechender Motiva-
tion und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin mittelfristig
insoweit stabilisiert werden könne, dass die Wiederaufnahme einer
vollschichtigen beruflichen Tätigkeit möglich werde.
In seiner Stellungnahme vom 8. April 2009 führt Dr. med. F._______
im Wesentlichen aus, dass die "Bipolar-II-Störung" im (nicht näher
bezeichneten) Gutachten nicht erfasst worden sei. Zudem sei "mehr
als verwunderlich", dass die Gutachter trotz festgestellter, seit 2004
bestehender psychischer Erkrankung zum Schluss kämen, dass die
Beschwerdeführerin acht Stunden arbeiten könne. Es gäbe in diesem
Sinne keine Arbeit, die vollschichtig im Rahmen einer Depression
auszuführen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt,
indem sie ihre bisherige Tätigkeit laut Gutachten nicht mehr ausüben
könne. Selbst wenn man der logischen Struktur des Gutachtens folge,
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so hätte am Ende eine Arbeitszeit von vier bis sechs Stunden "heraus-
kommen" sollen, also eine zumindest leicht reduzierte Belastbarkeit.
L.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 bat die IVSTA die Deutsche Renten-
versicherung um Zustellung sämtlicher medizinischer Unterlagen aus
dem deutschen Rentenverfahren (act. 30.1). Am 21. Juli 2009 über-
mittelte die Deutsche Rentenversicherung der IVSTA die folgenden
medizinische Berichte aus den Jahren 2006 bis 2008 (act. 44):
- Dr. med. G._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie,
Psychotherapie, stellte in ihrem neurologisch-psychiatrischen Fach-
gutachten vom 16. November 2006 die Diagnosen "rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10
F 33.1.G)" und "Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts mit sensiblen Aus-
fällen (ICD 10 G 65.2.G)" und kam zum Schluss, dass Tätigkeiten
mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und die
Stresstoleranz vermieden werden sollten. Für die Tätigkeit als
Pressesprecherin bestehe derzeit aus psychiatrischer Sicht eine
halbschichtige Leistungsfähigkeit, während Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung des negativen
Leistungsbildes, vollschichtig zumutbar seien (act. 32).
- Der beratende Arzt der Deutschen Rentenversicherung bestätigte in
seinem Bericht vom 22. November 2006 die Diagnosen "behandel-
bare depressive Anpassungsstörung mit mittelgradigen Funktions-
einschränkungen" sowie "Gefühlsstörungen rechter Ellenbogen bei
Engpass-Syndrom, behandelbar" und führte aus, dass die Be-
schwerdeführerin ihre letzte berufliche Tätigkeit als Presse-
sprecherin in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs
Stunden pro Tag ausüben könne, während leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ohne aussergewöhnliche psychische Belastungen in
einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr pro Tag
zumutbar seien (act. 33).
- Die behandelnden Ärzte der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie
und Suchtmedizin (Kliniken X._______) diagnostizierten in ihrem
Bericht vom 16. Juli 2007 eine rezidivierende schwere depressive
Episode (F 32.2), eine Fettstoffwechselstörung und Herzrhythmus-
störungen unter hochdosierter Ananfranil-Medikation und bestätig-
ten, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. März 2007 bis zum
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11. Juni 2007 in ihrer stationär-psychiatrischen Behandlung be-
funden habe (act. 34).
- Gemäss dem Bericht von Dr. med. H._______, Facharzt für
Psychiatrie und Nervenheilkunde, Psychotherapie, vom 6. August
2007 leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden de-
pressiven Störung, einer generalisierten Angststörung, einer Soma-
tisierungsstörung und einer dependenten Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen Zügen. Die Beschwerdeführerin sei seit 2001 nahezu
durchgehend depressiv mit kurzen hypomanischen Zustandsbildern.
Im Rahmen ihrer Depressivität leide sie unter erheblicher Antriebs-
schwäche und kriege ihr Leben nicht geregelt. An Arbeit sei nicht zu
denken, hierfür fehle ihr die Fähigkeit, sich zu konzentrieren. Die
Aufmerksamkeit sei erheblich herabgesetzt und es bestünden
pseudomnestische Störungen (act. 35).
- Mit Bericht vom 5. Oktober 2007 attestierten die behandelnden
Ärzte der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtmedizin
(Kliniken X._______) der Beschwerdeführerin eine rezidivierende
schwere depressive Episode (F 33.2), einen Alkoholabusus (F 10.0)
und eine Fettstoffwechselstörung und führten aus, dass sie sich
vom 10. August 2007 bis zum 19. September 2007 in ihrer statio-
när-psychiatrischen Behandlung befunden habe (act. 36).
- Dr. med. I._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psycho-
therapie, stellte in seinem neuro-psychiatrischen Gutachten vom
22. Oktober 2007 die Diagnosen "leichtgradige depressive Episode
(F 32.0 G)", "Verdacht rez. depressive Störung, gegenwärtig leicht-
gradige Episode (F 33.0 V)", "Verdacht bipolare affektive Störung,
gegenwärtig leichte depressive Episode (F 31.3 V)" sowie "undiffe-
renzierte Somatisierungsstörung (F 45.1 G)" und führte aus, dass
die letzte berufliche Tätigkeit als Pressesprecherin sowie Tätig-
keiten des allgemeinen Arbeitsmarktes drei bis sechs Stunden pro
Tag ausgeübt werden könnten (act. 37).
- In ihrem Bericht vom 29. Februar 2008 diagnostizierten die be-
handelnden Ärzte der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und
Suchtmedizin (Kliniken X._______) eine rezidivierende schwere
depressive Episode (F 33.2) sowie einen schädlichen Gebrauch von
Alkohol (F 10.1) und bestätigten die teilstationäre Behandlung der
Beschwerdeführerin vom 19. September 2007 bis zum 14. Dezem-
ber 2007 (act. 38).
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- Dr. med. I._______ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem
neuro-psychiatrischen Gutachten vom 30. Juni 2008 eine rezidivie-
rende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode
(F 33.0 G), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (F 10.1 G),
eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (F 45.1 G), eine
Cervicobrachialgie ohne neurologisch fassbare Reiz- oder Ausfall-
zustände (M 53.1 G) sowie ein Lumboischialgie-Syndrom ohne neu-
rologisch fassbare Reiz- oder Ausfallzustände (M 54.4 G) und führte
aus, dass sich kein "grob auffälliger psychopathologischer Befund"
finden lasse. Die Beschwerdeführerin erscheine "in 2007 umfassend
therapiert". Die letzte berufliche Tätigkeit als Pressesprecherin
sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten sechs
Stunden und mehr pro Tag ausgeübt werden (act. 39).
- Dr. med. F._______ stellte in seinem Befundbericht vom 22. Juli
2008 die Diagnosen "rezidivierende depressive Störung, aktuell
depressiv" und "anamnestisch schädlicher Alkoholgebrauch" und
kam zum Schluss, dass seit Beginn der Behandlung (27. Februar
2007) bis heute eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Leichte
Arbeiten könnten täglich maximal drei bis vier Stunden ausgeübt
werden (act. 40).
- Mit Befundbericht vom 29. Juli 2008 bestätigte Dr. med. H._______
seine bisher gestellten Diagnosen und gab an, dass die Beschwer-
deführerin vom 15. Juni 2005 bis 9. Juni 2006 arbeitsunfähig ge-
wesen sei (act. 42).
- Dr. med. J._______, Arzt für Naturheilverfahren und Chirotherapie,
stellte in seinem Befundbericht vom 20. August 2008 im Wesent-
lichen fest, dass die Beschwerdeführerin "seit der seelischen
Konfliktsituation mit ausgeprägter Depression" arbeitsunfähig sei.
Sie sei maximal zu 50% in der Lage, einer leichte Tätigkeit nach-
zugehen (act. 43).
M.
Mit Schreiben vom 13. August 2009 bat die IVSTA den regional-
ärztlichen Dienst Rhone, zur Beschwerde unter Berücksichtigung der
neu vorliegenden medizinischen Unterlagen Stellung zu nehmen
(act. 45).
In seiner Stellungnahme vom 28. August 2009 stellte Dr. med.
K._______ des regionalärztlichen Dienstes im Wesentlichen gestützt
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auf das Gutachten von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______
vom 9. März 2009 die Diagnosen "anamnestisch rezivierende depres-
sive Störung, aktuell leichte Episode (F 33.0)", "undifferenzierte Soma-
tisierungsstörung (F 45.1) sowie "Alkoholabusus (F 10.1)" und kam
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei.
Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne keine andau-
ernde Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit im
Sinne der schweizerischen IV-Gesetzgebung erkannt werden. Falls die
IVSTA im Gutachten von Dr. med. D._______ "die nötigen Informati-
onen für die Beurteilung nach derzeitiger Schweizer Rechtspraxis in
Fällen von anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ähnlichen
Diagnosen" nicht finden würde, so sei ein psychiatrisches Gutachten
in der Schweiz erforderlich (act. 46).
N.
Mit Vernehmlassung vom 9. September 2009 beantragte die IVSTA
gestützt auf die Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes vom
28. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der diagnostizierten
undifferenzierten Somatisierungsstörung um eine milde Form der
Somatisierungsstörung handle. Diese erfülle vorliegend die Voraus-
setzung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung für das ausnahms-
weise Annehmen eines invalidisierenden Leidens nicht.
O.
Mit Replik vom 12. Oktober 2009 führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, dass entgegen der Auffassung der IVSTA eine
anspruchsbegründende Invalidität vorliege, zumal ihr die Deutsche
Rentenversicherung die entsprechende Berufsunfähigkeitsrente zuer-
kannt habe und aufgrund des eingeholten Sachverständigengutach-
tens feststehe, dass sie an einer psychiatrischen Erkrankung leide und
daher "nur noch für geringe Anforderungen" erwerbsfähig sei. Ferner
beantragte sie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens in der
Schweiz.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 9
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht bezahlt wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
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In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Mai 2007) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.2 Da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland be-
findet, gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Ab-
kommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.136.1, in Kraft seit 1. Mai 1966) sowie ab
dem 1. April 2006 diejenigen des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Frei-
zügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft
seit 1. Juni 2002, vgl. Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7
des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Ge-
nehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des
Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und
ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der
Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in
Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994) zur Anwendung. Das Frei-
zügigkeitsabkommen setzt das Abkommen vom 25. Februar 1964
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes-
republik Deutschland über Soziale Sicherheit insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels
diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von
Leistungsansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften
anzuwenden und sind in keiner Weise an Feststellungen des aus-
Seite 11
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ländischen Versicherungsträgers gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E.
2.4, AHI Praxis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Die
Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin invalid ist und
daher Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente hat, beantwortet
sich deshalb einzig nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. Die
Entscheide der deutschen Behörden, die in Anwendung deutschen
bzw. europäischen Rechts ergingen, können daher im vorliegenden
Verfahren keinerlei Bindungswirkung entfalten.
2.3 Es ist auf das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG ab-
zustellen. Die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähig-
keit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode entsprechen ohnehin den bisherigen, von der
Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV. Demzufolge
beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten Grundsätze
auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V
343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) ab-
zustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden wird daher jeweils auf die ab
1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung Bezug
genommen.
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invali-
dität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
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Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art.
48 Abs. 2 IVG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei
mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab
40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
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Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab Dezember 2004 [12 Monate vor Einreichung des Leistungsbegeh-
rens; vgl. E. 3.2 hiervor]) und in welchem Umfang die Beschwerde-
führerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 9. Mai 2007 (act. 28)
stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______ des
regionalärztlichen Dienstes vom 20. Februar 2007 (act. 24). Dieser
kommt gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten
von Dr. med. B._______ vom 19. Januar 2006 (act. 22), "welches auf
Seite 5 ohne Beurteilung und Diagnose ende", zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin bei gegenwärtig remittierter rezidivierender de-
pressiver Störung sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in Ver-
weisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei. Wie Dr. med. C._______
richtig feststellte, enthält das neurologisch-psychiatrische Fachgut-
achten weder eine Beurteilung noch Diagnosen. Zudem fehlen gemäss
Aktenlage einige Seiten dieses Gutachtens (S. 2 und 6 ff.), was das
Fehlen der Beurteilung beziehungsweise Diagnose erklären könnte. Es
ist daher nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. C._______ gestützt auf
dieses unvollständige Gutachten bei der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsfähigkeit von 100% attestieren konnte. Daher erfüllt die
Stellungnahme von Dr. med. C._______ die von der Rechtssprechung
gestellten Anforderungen nicht (vgl. E. 3.5 hiervor).
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4.2 Zwar gilt der Grundsatz, dass das Sozialversicherungsgericht die
Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Re-
gel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Erlasses dieses
Entscheides gegeben war, und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein sollen (vgl. E 2.1 hiervor).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 9. Mai 2007 verfasst wurden, auch die von der
Deutschen Rentenversicherung nachgereichten Berichte aus den
Jahren 2007 und 2008 sowie das von der Beschwerdeführerin im vor-
liegenden Verfahren eingereichte Gutachten von Dr. med. D._______
und Dr. med. E._______ vom 9. März 2009 und die Stellungnahme von
Dr. med. F._______ vom 8. April 2009, da diese medizinischen Doku-
mente mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang ste-
hen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu
beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3b mit
Hinweisen).
4.3 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden bei
der Deutschen Rentenversicherung sämtliche medizinischen Unter-
lagen sowie eine erneute Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes
eingeholt (act. 30.1 und 46). Dr. med. K._______ des regional-
ärztlichen Dienstes kam in seiner Stellungnahme vom 28. August 2009
im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._______
und Dr. med. E._______ vom 9. März 2009 zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in
Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei, weshalb die IVSTA in
der Folge die Abweisung der Beschwerde beantragte.
4.4 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Leiden bereits viermal in
mehrwöchiger beziehungsweise mehrmonatiger, stationärer (act. 18,
19, 34 und 36) sowie einmal in mehrmonatiger, teilstationärer (act. 38)
Behandlung befunden hat. Die Beurteilungen betreffend Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit divergieren bei im Wesentlichen gleichlauten-
den Befunden jedoch stark. Sie reichen von einer nicht näher definier-
ten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pressesprecherin
(act. 40, 42, 43 und Fachpsychiatrisches Gutachten vom 9. März
2009), über eine Arbeitsfähigkeit von "drei bis sechs Stunden pro Tag"
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(act. 32, 33 und 37), bis zu einer Arbeitsfähigkeit von "sechs Stunden
und mehr pro Tag" (act. 30, 31 und 39), während die Beurteilungen
betreffend Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von "drei bis vier"
(act. 40) beziehungsweise "sechs Stunden pro Tag" (act. 37), über
50% (act. 43), und "vier bis sechs Stunden pro Tag" (Stellungnahme
von Dr. med. F._______ vom 8. April 2009) sowie "mindestens sechs
Stunden, aber weniger als acht Stunden pro Tag" (Fachpsychiatrisches
Gutachten vom 9. März 2009), bis "sechs Stunden und mehr pro Tag"
(act. 30 bis 33 und 39) reichen. Zudem kommt Dr. med. H._______
zum Schluss, dass "an Arbeit nicht zu denken sei" (act. 35). Die
Beurteilungen erweisen sich demnach als widersprüchlich. In zeitlicher
Hinsicht divergieren ferner die angegebenen Zeitspannen, auf welche
sich die jeweiligen Beurteilungen beziehen.
In Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen kommt
Dr. med. K._______ des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellung-
nahme vom 28. August 2009 zum Schluss, dass das Fachpsychiatri-
sche Gutachten von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ vom
9. März 2009 "im psychiatrisch-klinischen Bereich präzis und nachvoll-
ziehbar sei". Trotzdem bestätigt er die dort gestellte Diagnose der
narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nicht und kommt entgegen der
Beurteilung durch Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätig-
keit als auch in Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei. Dabei
verkennt Dr. med. K._______, dass sich die von Dr. med. D._______
und Dr. med. E._______ als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit von
mindestens sechs, aber weniger als acht Stunden pro Tag "lediglich"
auf Verweisungstätigkeiten und nicht auf die bisherige Tätigkeit als
Pressesprecherin bezieht, während die Wiederaufnahme der bisheri-
gen Tätigkeit als "PR-Beraterin" klar als unzumutbar erachtet wurde.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beurteilung von Dr. med.
K._______ nicht als schlüssig.
Hinzu kommt, dass sich die Gutachten nur dazu äussern, ob der Be-
schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit oder eine angepasste Tätig-
keit im Umfang von unter drei Stunden pro Tag, drei bis unter sechs
Stunden pro Tag oder von mindestens sechs Stunden pro Tag zumut-
bar sei. Eine solche – auf die Rechtsgrundlagen in Deutschland aus-
gerichtete – Klassifizierung ist aber für die Invaliditätsbemessung nach
schweizerischem Recht zu ungenau.
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4.5 Aufgrund der widersprüchlichen und in zeitlicher Hinsicht sowie
betreffend Umfang der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu ungenauen medizini-
schen Unterlagen lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und
in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die
IVSTA ist ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen zu er-
mitteln, nicht hinreichend nachgekommen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der
medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als ungenügend ab-
geklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die
Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig abkläre (Durchführung einer psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz; medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend (Rest-)Arbeitsfähig-
keit und massgeblichem Zeitraum) und anschliessend über den Ren-
tenanspruch neu verfüge (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- sowie der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 201.-
der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurück-
zuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksich-
tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.-
festgelegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
sowie der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 201.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
kostenentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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