Abtei lung II I
C-3858/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligungen in Bezug auf
D._______ und E._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3858/2008
Sachverhalt:
A.
Am 18. April 2008 beantragte die aus Russland stammende
D._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der
Schweizerischen Botschaft in Moskau für sich und ihr Kind E._______
(geboren [...]) je ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei dem im Kanton Bern wohnhaften Schweizerbürger M._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen russischer
Ehefrau. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Bern beim
Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz
das Einreisegesuch am 4. Juni 2008 mit der Begründung ab, die Gäste
stammten aus einer Region mit einem gewissen Auswanderungsdruck
als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse. Viele Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz –
ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begren-
zungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen.
Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland sodann weder zwingende
berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verant-
wortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr bieten könnten. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Einrei-
se trotzdem als zwingend erscheinen liessen. Schliesslich erweise sich
der Nachweis genügender finanzieller Garantien im vorliegenden Fall
als ungenügend.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2008 ersucht der Beschwerde-
führer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um die Ertei-
lung der gewünschten Besuchervisa. Er macht geltend, seit 1996 mit
N._______ verheiratet zu sein. Bei deren Sohn I._______ handle es
sich um den Vater von E._______. Seit der Rekrutenschule lebe
I._______ halb in Moskau und halb in der Schweiz. Es gehe hier nicht
darum, die Besuchervisa für einen Daueraufenthalt zu missbrauchen.
Die Eltern der Gesuchstellerin wohnten in Moskau und ihre Bindung
zu Russland sei so stark, dass sie anstandslos und fristgerecht wie-
derausreisen werde. Der Beschwerdeführer sei gerne bereit, dies
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schriftlich zu bestätigen. Was die finanzielle Situation anbelange, wür-
den er und seine Frau die eingeladenen Personen schon heute von
der Schweiz aus unterstützen, abgesehen von den Kosten für die Hin-
und Rückflüge ändere sich für sie in dieser Hinsicht demnach nichts.
Er selber habe die Gesuchstellerin und ihren Sohn noch nie gesehen.
Die Gastgeber würden der jungen Mutter und deren Kind zwei Monate
Ferien in der Schweiz gönnen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2008 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. September 2008 wurde
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung
des BFM Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im
Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für
das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlän-
gerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten
Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein
Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst,
kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt
sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Auf-
enthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Vi-
sumpflicht unterliegen.
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3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müs-
sen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besit-
zen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von ei-
ner Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG).
Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr
bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5
Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum
verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist –
unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen
Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV).
4.
4.1 Um in die Schweiz einreisen zu dürfen, müssen die Gesuchstelle-
rin und ihr Kind nebst dem Pass im Besitze eines Visums sein. Die
Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erschei-
ne nicht als hinreichend gesichert. Zudem bestünden unzureichende
finanzielle Garantien.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreise-
gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
4.3 Dank kräftigem Wachstum in den vergangenen Jahren (8,1 % im
Haushaltsjahr 2007, 8,0 % von Januar bis September 2008) ist die
Russische Föderation inzwischen zur elfgrössten Wirtschaftsmacht der
Welt aufgestiegen. Die Inflation betrug zuletzt 10,6 %. Die internatio-
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nale Finanzkrise, welche auch Russland stark miterfasst hat, wird al-
lerdings auf die Wachstumsraten drücken. Nach dem Zusammenbruch
der Aktienmärkte werden die Folgen für die Realwirtschaft nicht aus-
bleiben. Schon jetzt sind Produktionsrückgänge im Bausektor, im Auto-
mobilbereich und bei der metallverarbeitenden Industrie erkennbar.
Sorgen bereiten ferner die gefallenen Preise für Öl und Rohstoffe als
wesentliche Wachstumsfaktoren. Problemfelder für die gesamtwirt-
schaftliche Entwicklung bestehen sodann in der oft überbordenden Bü-
rokratie sowie der hohen Korruptionsanfälligkeit. Ungeachtet der ermu-
tigenden Tendenzen in den letzten Jahren sind denn nach wie vor
namhafte Bevölkerungsgruppen von vergleichsweise schwierigen öko-
nomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So leben rund
16 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum (Quelle: Länder-
und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Län-
der- und Reiseinformationen > Russische Föderation,
, Stand: Oktober 2008, besucht am
26. November 2008).
4.4 Angesichts der nicht einfachen ökonomischen Lage im Heimatland
der Gesuchstellerin und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft,
das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird,
wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurtei-
lung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der
Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder
einem Gesuchsteller beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begüns-
tigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern,
die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risi-
ko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den
fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als vergleichsweise hoch ein-
gestuft werden.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 22-jährige, ledige
Frau. Ihr Sohn, für den ebenfalls ein Visum beantragt wurde, ist drei
Jahre alt. Über die familiäre Situation im Heimatland ist ansonsten nur
bekannt, dass die Eltern der noch jungen Mutter in Moskau wohnen.
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Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche die
Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöch-
ten, sind keine ersichtlich. Kommt hinzu, dass sie den Sohn – wie
eben erwähnt – in die Schweiz mitnehmen würde. Nicht anders prä-
sentiert sich die berufliche Situation. Die Gesuchstellerin gab auf dem
Visumsantrag an, Hausfrau zu sein. Den Angaben des Beschwerde-
führers zufolge erhalten sie und das Kind von den Gastgebern (von
der Schweiz aus) finanzielle Hilfen zur Bestreitung des Lebensunter-
halts. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann denn nicht davon aus-
gegangen werden, die beiden eingeladenen Personen befänden sich
in einer besonders vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation.
Dass auf Seiten der Gesuchstellerin eine erhebliche Flexibilität be-
steht, darauf deutet im Übrigen nur schon der Umstand hin, dass sie
einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten anstrebt. Angesichts dieser
Sachlage sind die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rück-
kehr berechtigt.
5.2 Für erhöhte Emigrationstendenzen spricht im konkreten Fall des
Weiteren, dass I._______, der leibliche Vater von E._______, im Besit-
ze eines Schweizerpasses ist und sich laut Beschwerdeschrift vom
10. Juni 2008 rund die Hälfte des Jahres tatsächlich hierzulande auf-
hält. Bei der Mutter von I._______ wiederum handelt es sich, wie aus
dem Sachverhalt hervorgeht, um die ursprünglich aus Russland stam-
mende heutige Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Gattin des Gast-
gebers wird in einem Einladungsschreiben vom 31. März 2008 als
enge Freundin der Gesuchstellerin bezeichnet, weshalb Letztere
gleich in mehrfacher Hinsicht einen vergleichsweise starken Bezug zur
Schweiz aufweist. Vor diesem Hintergrund erscheint keineswegs abwe-
gig, dass sie mit vorliegendem Einreisebegehren nicht bloss einen (be-
willigungsfreien) Besuchsaufenthalt von drei Monaten, sondern eine
längere Anwesenheit in der Schweiz beabsichtigt. Aufhorchen lässt in
diesem Zusammenhang, dass die Gesuchstellerin auf den beiden Vi-
sumsanträgen nicht erwähnt hat, dass der Vater des gemeinsamen
Kindes zeitweilig in der Schweiz ansässig ist, geschweige denn, dass
er während dieser Zeit an derselben Adresse wie der Gastgeber
wohnt, wie dies nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der
Einwohnerdienste Thun der Fall ist. Erstaunen löst ebenfalls aus, wa-
rum der Beschwerdeführer und seine Gattin ihrerseits nie preisgaben,
dass I._______ mit ihnen im selben Haushalt lebt. Dies und sonstige
Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten (laut den Visumsanträgen vom 18.
April 2008 sind Besuchsaufenthalte von drei Monaten vorgesehen,
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nach dem ersten Einladungsschreiben vom 29. Februar 2008 werden
die Gäste nur für einen Monat, der Beschwerdeschrift zufolge für zwei
Monate erwartet) lassen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit aus-
schliessen, dass in Wirklichkeit noch andere Interessen im Spiel sein
könnten. Die diesbezüglichen Bedenken werden auch von der Schwei-
zervertretung vor Ort geteilt.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihres dreijähri-
gen Sohnes sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht ge-
sichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines
Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht –
abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Be-
schwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise der eingeladenen Perso-
nen garantiert. Seine Integrität als Gastgeber wird dabei in keiner Art
und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des
Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Ein-
stellung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhal-
ten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten.
Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leis-
ten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit –
für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3).
6.
Abgesehen vom Aspekt der nicht fristgerechten Wiederausreise gibt
es ferner Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensunterhalt der Gesuch-
stellerin und ihres Kindes während des hiesigen Aufenthalts nicht si-
chergestellt sein könnte (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Art. 6 – 9
VEV). Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin
nach Einschätzung der Migrationsbehörde der Stadt Thun finanziell
nicht in der Lage wären, den mit dem Besuchsaufenthalt eingegange-
nen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Mitteilung der Einwohner-
dienste Thun vom 15. Mai 2008). Verwiesen wird hierbei auf offene
Steuerforderungen und verschiedene Betreibungsregisterauszüge.
Letztlich kann diese Frage vor dem sachlichen und rechtlichen Hinter-
grund des aufgezeigten Emigrationsrisikos offen bleiben.
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7.
Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin und de-
ren Sohn die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ver-
letzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 6. August 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
- die Einwohnerdieste Thun
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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