B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3858/2012
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Kosovo,
Zustelladresse: B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
C-3858/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1961 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ in
den Jahren 1986 bis 1989 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet
und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bezahlt hat (IV-act. 19),
dass sich A._______ am 15. April 2009 bei IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) zum Bezug von Leistungen der Invaliden-
versicherung angemeldet hat (IV-act. 3),
dass die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ mit Verfügung
vom 30. November 2010 abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und
dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der
Sache ergangen sei (IV-act. 37),
dass das Bundesverwaltungsgericht die von A._______ gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde mit Urteil C-2703/2011 vom 6. Januar
2012 in dem Sinne gutgeheissen hat, als dass die angefochtene Verfü-
gung vom 30. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wurde, damit sie die Prüfung des Leistungsbegeh-
rens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft ste-
henden Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) in der Sache neu verfüge (IV-
act. 47),
dass die IVSTA A._______ mit Vorbescheid vom 23. April 2012 mitteilte,
das Leistungsbegehren müsse voraussichtlich abgewiesen werden, da
Anspruch auf eine ordentliche Rente nur bestehe, wenn eine versicherte
Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei vollen Jahren
Beiträge an die AHV/IV entrichtet habe, was im vorliegenden Fall nicht
zutreffe, zumal er in den Jahren 1986 bis und mit 1989 einzig eine Bei-
tragsdauer von jeweils drei Monaten aufweise (IV-act. 57),
dass A._______ in seiner Einsprache vom 8. Juni 2012 um Gewährung
einer Invalidenrente ersuchte, da er die Anspruchsvoraussetzungen erfül-
le (IV-act. 61),
dass die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ mit Verfügung
vom 22. Juni 2012 erneut abgewiesen hat, da die Mindestbeitragsdauer
von drei Jahren nicht erfüllt sei (IV-act. 62),
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dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfü-
gung mit Eingabe vom 17. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so-
wie Gewährung einer Invalidenrente beantragte (BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
ausführte, die von der IVSTA aufgeführten Beitragszeiten entsprächen
nicht den von ihm tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten; in der letzten Sai-
son im Jahre 1989 hätte die Beitragszeit nicht nur drei, sondern sechs
Monate betragen; im Jahre 1989 hätte er einen unerwarteten "Anschlag"
am Gehirn erlitten; seither sei er invalid; die entsprechenden Arztberichte
hätte er bereits bei der IVSTA eingereicht; er sei auch gerne bereit, sich
erneut medizinisch begutachten zu lassen,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2012 die Abweisung
der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung be-
antragt hat (BVGer-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht und der einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 400.- innert Frist geleistet wurde, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
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gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212),
dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG),
dass die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung ein Jahr betrug; gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung beträgt die Min-
destbeitragsdauer drei [volle] Jahre (vgl. 5. IV-Revision [AS 2007 5129
und AS 2007 5155]),
dass ein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG vorliegt,
wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht
unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind
(vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in der vom 1. Januar
1954 bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) bzw. wenn eine Person
insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 (bzw. 1a) oder 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und während die-
ser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von
Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Art. 50 AHVV in den seit
dem 1. Januar 1997 geltenden Fassungen; vgl. auch ULRICH MEYER,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, Erwin Murer/Hans-Ulrich
Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 36 S. 415 f.),
dass in Bezug auf die am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision
in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen gemäss
Rechtsprechung massgebend ist, wann der Versicherungsfall (hier: Inva-
lidität) eingetreten ist: Trat er vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt das alte
Recht mit einer Mindestbeitragszeit von einem Jahr; trat er am 1. Januar
2008 oder später ein, so ist das neue Recht mit einer dreijährigen Min-
destbeitragszeit anwendbar (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.1 ff., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5, je mit Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesam-
tes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 ["5. IV-Revision
und Intertemporalrecht"]),
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dass vorliegend unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die
vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge an die AHV/IV zwar die An-
forderungen an die einjährige, jedoch nicht die dreijährige Mindestbei-
tragszeit erfüllen,
dass sich im vorliegenden Verfahren somit die Frage stellt, ob und gege-
benenfalls wann der Versicherungsfall eingetreten ist,
dass gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG die Invalidität als eingetreten gilt, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifi-
scher Versicherungsfall; vgl. SVR 2007 IV Nr. 7 E. 1.1),
dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in den bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen be-
stand, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjeni-
ge auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war; seit dem
1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei ei-
nem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindes-
tens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Vier-
telsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art.
28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtli-
che Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den
Kosovo nicht der Fall ist,
dass nach den Vorschriften der 4. IV-Revision der Rentenanspruch frü-
hestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindes-
tens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung); dass die Rentenleistungen bei einer Anmeldung von mehr als
zwölf Monaten nach Entstehen des Rentenanspruchs lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden
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(Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung),
dass nach den Vorschriften der 5. IV-Revision jene Versicherten An-
spruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung); dass der Rentenanspruch frühes-
tens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung),
dass der Versicherungsfall erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs
als eingetreten gilt, und nicht bereits bei Beginn der Wartezeit (vgl. Urteil
BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3),
dass gemäss Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversi-
cherungen vom 12. Dezember 2007 die Regelung, wonach die Rente erst
sechs Monate nach der Anmeldung gezahlt werden kann, für alle Fälle
nicht anwendbar ist, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu
laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde; in diesen Fällen reicht es,
wenn die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht
wird; die Rente kann dann abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG (in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung) ab Ablauf des Wartejahres gezahlt
werden,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012
festgestellt hat, das Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 sei,
soweit es die Frist bis Ende 2008 vorsehe, gesetzeswidrig; bei einer ein-
heitlichen Regelung könne die Anmeldefrist anspruchswahrend maximal
bis Ende Juni 2008 erstreckt werden (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom
18. Oktober 2012 E. 3.4),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei seit 1989 arbeitsunfä-
hig,
dass sich zwar den Akten nicht entnehmen lässt, ob eine allfällige Warte-
zeit vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann oder abgelaufen war,
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dass diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden kann, zumal
sich der Beschwerdeführer jedenfalls erst am 15. April 2009 und nicht
früher zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung angemeldet hat (IV-act. 3),
dass der Beschwerdeführer sich auch nicht im guten Glauben auf das
genannte Rundschreiben des BSV Nr. 253 berufen kann, zumal dort eine
fristwahrende Anmeldung bis zum 31. Dezember 2008 vorgesehen war,
dass folglich auch der Versicherungsfall frühestens am 15. Oktober 2009
eingetreten ist,
dass demnach das neue Recht mit einer dreijährigen Mindestbeitragszeit
anwendbar ist,
dass die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers somit zu
Recht mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen
hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 400.- zu verrechnen sind,
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario),
dass die IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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