B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3859/2012
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
H._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung
in Bezug auf S._______.
C-3859/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Kuba stammende S._______ (geboren 1962, nachfolgend: Ge-
suchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 9. März 2012 bei der
Schweizer Botschaft in Havanna die Erteilung eines Visums für einen Be-
suchsaufenthalt von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er
an, seine in der Schweiz wohnhafte Tochter und die Ex-Ehefrau besuchen
zu wollen. Die Reise- und die Lebenshaltungskosten während seines
Aufenthaltes in der Schweiz würden vollständig von seiner Ex-Ehefrau
H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) übernommen.
B.
Die schweizerische Vertretung in Havanna verweigerte am 20. März 2012
die Erteilung des Visums mit der Begründung, es bestünden berechtigte
Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers, nach Ablauf des bewilligten
Aufenthaltes die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen.
C.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nachdem das
Migrationsamt ergänzende Auskünfte eingeholt hatte – mit Verfügung
vom 20. Juni 2012 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufent-
halt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe
in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Insbesondere unter Beachtung der Rückreiseproblematik kubanischer
Staatsangehöriger sei besondere Vorsicht geboten. Er sei geschieden
und seine Tochter lebe mit seiner Ex-Ehefrau in der Schweiz. Sodann be-
stünden keine zwingenden familiären oder gesellschaftlichen Verpflich-
tungen im Heimatland, die gegebenenfalls Gewähr für eine anstandslose
Wiederausreise bieten könnten. Der Umstand, dass der Gesuchsteller ei-
ner Erwerbstätigkeit nachgehe, genüge im Hinblick auf das wirtschaftliche
Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland für
sich alleine nicht, um von einer Emigration abzusehen.
D.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des Besuchervisums zugunsten des Gesuchstellers. Zur Begrün-
dung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht da-
von aus, die Wiederausreise wäre nach einem Besuchsaufenthalt nicht
C-3859/2012
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gesichert. Der Gesuchsteller wolle nicht auswandern, er habe in der Hei-
mat Arbeit. Er wolle lediglich sehen, wie seine Tochter hier lebe und die
Vater-Tochter Beziehung etwas vertiefen. Er sei auch bereit, seinen Auf-
enthalt auf einen Monat zu verkürzen. Gleichzeitig habe sie ihre Eltern
eingeladen und wolle auf diese Weise die Familie zusammenbringen.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2012 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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Seite 4
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kubanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
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Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBI-
AS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
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Seite 6
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem sei angesichts
der Rückreiseproblematik kubanischer Staatsangehöriger erfahrungsge-
mäss eine restriktive Visumspolitik zu verfolgen.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als kubanischer
Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG)
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Seite 7
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Lage im Heimatland, der speziellen Rückreiseproblematik
sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
lich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.4
5.4.1 Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt Kuba prinzipiell beim
Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele Vor-
rang vor ökonomischen Erwägungen haben. Das Land leidet unter einem
grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie Landwirt-
schaft und ist gezwungen, circa 80 % der Lebensmittel zu importieren.
Die seit 2010 durch die Regierung eingeleiteten Reformfortschritte, mit
denen "nichtstaatliche" Formen der Erwerbstätigkeit teils erlaubt, teils ge-
fördert werden sollten, wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Bevöl-
kerung aus. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt um-
gerechnet etwa 18,75 US$. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann
nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich
über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang
zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandard der
Bevölkerung. Ein Teil der Bürger erhält Überweisungen der im Ausland
lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet
unter: > Reise und Sicherheit > Reise- und Si-
cherheitshinweise > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2012]; U.S. Depart-
ment of State, im Internet unter: > Countries an Regions >
Cuba > Background Note [Stand 21. Juni 2012], beide Seiten besucht im
Oktober 2012).
C-3859/2012
Seite 8
5.4.2 Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emig-
ranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen
1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner – somit im Schnitt mehr
als 30'000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der von der
Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte diese Zahl
weiterhin ansteigen. Sie umfasst vor allem junge und gut ausgebildete
kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März
2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft das Land auf
der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein minimales
Beziehungsnetz (Verwandte und Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.4.3 In Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei kuba-
nischen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts zu
berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im
Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis zu
einer Abwesenheit von insgesamt 11 Monaten kann von den kubanischen
Vertretungen im Ausland vorgenommen werden), so wird ihm in vielen
Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl. MICHAEL KIRSCHNER,
Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlings-
hilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen). Es versteht
sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche re-
striktiven Normen Emigrationswillige – einmal im Ausland – dazu verleiten
können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern,
bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates zwangsweise nicht
mehr durchgesetzt werden kann.
5.4.4 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland des Ge-
suchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba allge-
mein als hoch einschätzt.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
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Seite 9
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkon-
formes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt)
hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den 50-jährigen Ex-Ehemann
der Beschwerdeführerin. Aus dem Schreiben der Tochter vom 3. April
2012 geht sodann hervor, dass sie, als sein einziges Kind in der Schweiz
lebt und er sie noch nie in der Schweiz besucht hat. Ob der Gesuchsteller
auch in der Heimat über nahe Familienangehörige verfügt, geht aus den
Akten nicht hervor. Persönliche Verpflichtungen in der Heimat sind indes-
sen nicht bekannt. Besondere Funktionen oder Aufgaben wurden eben-
falls nicht erwähnt. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Ku-
ba in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit - im
Sinne des auszulegenden engen Beurteilungsmassstabs - keine familiä-
ren und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche den Ge-
suchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dies umso we-
niger, als mit der Gastgeberin und Beschwerdeführerin – der Ex-Ehefrau
des Eingeladenen – sowie der gemeinsamen Tochter bereits engste Fa-
milienangehörige in die Schweiz übersiedelt sind. Diesem Gesichtspunkt
gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches Rechnung
zu tragen, ist doch das Risiko, dass der Eingeladene nach dem Gesagten
ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnte,
nicht bloss als gering einzustufen.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht alsdann berufliche Bindungen des
Gesuchstellers geltend. Er arbeitet als Angestellter für ein kubanisches
Unternehmen im Sektor der Wasserwerke. Dieses hat im Schreiben vom
12. März 2012 bestätigt, dass keine Einwände gegen einen Ferienaufent-
halt in der Schweiz bestünden. Nicht bekannt ist hingegen die Höhe des
monatlichen Einkommens. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass aufgrund des
grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie Kuba selbst
ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon ab-
halten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Vor diesem Hinter-
grund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Gesuchsteller keine
zwingenden beruflichen Verpflichtungen obliegen.
6.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen
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Seite 10
des Gesuchstellers Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als
unwahrscheinlich erachten lassen.
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung für den gesamten Schengen-
Raum – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – ab-
zulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen der
Beschwerdeführerin sowie die anlässlich des Auskunftsbogens abgege-
bene Erklärung, sie garantiere die Wiederausreise des Gesuchstellers
nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie zwar für gewisse finanzielle
Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegen-
den Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garan-
tieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastge-
bers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für
seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Die Integrität
der Gastgeberin wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage
gestellt.
Als Zwischenergebnis gilt folglich festzuhalten, dass die allgemeinen Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltendes "einheitliches Visum" nicht erfüllt sind (Art. 12 VEV, Art. 32 VK,
zum Begriff des "einheitlichen Visums" vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK).
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. Ziff. 4.5 hievor). Ein solches
kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraus-
setzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e des Schengener Grenz-
kodex abzuweichen. Als völkerrechtliche Anspruchsgrundlage fällt im vor-
liegenden Fall Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht.
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Seite 11
7.2 Die Tochter des Gesuchstellers und lebt in der Schweiz und verfügt
über ein festes Anwesenheitsrecht hierzulande. Zumindest in Bezug auf
die Tochter des Gesuchstellers ist die Kernfamilie betroffen. Damit ist vor-
liegend der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet (vgl. statt vie-
ler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen; BGE 120 Ib 257). Auf-
grund der Akten ist von einer im Rahmen der distanzbedingt beschränk-
ten Möglichkeiten intakten Vater-Tochter Beziehung unter anderem mittels
Besuchen der Tochter in Kuba auszugehen. Daraus kann jedoch nicht der
Schluss gezogen werden, den Beteiligten könne ohne weiteres zugemu-
tet werden, den vorliegend zu beurteilenden Besuchskontakt im Ausland
zu realisieren. Zumal es durch den Umstand erschwert wird, dass die
Tochter in Ausbildung ist und der Gesuchsteller seinen Besuch in der
Schweiz dazu nutzen will, um sehen zu können, wie seine Tochter in ihrer
neuen Heimat lebt und wie sie sich entwickelt hat. Die Verweigerung der
Einreise stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) geschützte Familienleben dar.
7.2.1 Der Anspruch aus Art. 8 EMRK verlangt insofern eine Abwägung
der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungser-
teilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei
letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als not-
wendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S.
156; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; je mit Hinweisen).
7.2.2 Dabei fällt zu Gunsten des Gesuchstellers nicht unbeträchtlich ins
Gewicht, dass in die Ausgestaltung der gegenseitigen Beziehungen in-
nerhalb der Kernfamilie eingegriffen wird. Demgegenüber ist es für die
Betroffenen zumutbar, die Pflege der familiären Beziehung durch Besu-
che im Ausland zu verwirklichen. Weiter ist davon auszugehen, dass der
persönliche Kontakt wie bis anhin durch Besuche in Kuba aufrecht erhal-
ten werden kann und die vorgebrachte Notwendigkeit eines Besuchs in
der Schweiz nicht in jeder Hinsicht überzeugt. Alles in allem wiegt der in
der Verweigerung der Einreise liegende Eingriff in die Garantie des Fami-
lienlebens nicht besonders schwer.
7.2.3 Gegen eine Bewilligung zur Einreise des Gesuchstellers in die
Schweiz spricht – wie bereits weiter oben aufgeführt – dass angesichts
seiner persönlichen Umstände und mit Blick auf die allgemeine Situation
sowie der landesspezifischen Rückreiseproblematik für Einheimische in
C-3859/2012
Seite 12
Kuba das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch bewertet
werden muss.
7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das private In-
teresse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öffentlichen Inte-
resse an ihrer Verhinderung aufgrund erheblicher ausländerrechtlicher
Motive zurückzustehen hat. Der in der angefochtenen Verfügung liegende
Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 Bst. 1 BV geschützte Famili-
enleben ist deshalb nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV gerechtfertigt. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, Vater und Toch-
ter in der Schweiz zusammenzubringen, hat demnach in den Hintergrund
zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die familiäre Bezie-
hung, trotz Ausbildung der Tochter, in Zukunft durch Besuche ihrerseits in
Kuba gepflegt werden kann. Die Visumsverweigerung erscheint unter be-
sagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-3859/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 21. August 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: