Abtei lung II I
C-3860/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
E._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3860/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene libanesische Staatsangehörige E._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft
in Beirut am 20. März 2007 ein Visum für einen 15-tägigen Besuchs-
aufenthalt bei seinem Bruder L._______ (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) in Effretikon (ZH). Die Schweizer Vertretung
lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in ei-
ner Verfügung vom 25. Mai 2007 die nachgesuchte Einreisebewilli-
gung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne
nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungs-
druck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder gesellschaftliche
noch familiäre Verpflichtungen auszumachen, die trotz dieser Verhält-
nisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2007 beantragt der Gastgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung
bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht gesichert wäre. Als einziger im Libanon verbliebener
Nachkomme sei dieser seinen Eltern gegenüber verpflichtet. Insbeson-
dere die Mutter sei nach einem Schlaganfall seit vielen Jahren auf in-
tensive Pflege und Betreuung angewiesen. Er (der Beschwerdeführer)
werde im Übrigen für eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuch-
stellers besorgt sein.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
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E.
In einer Replik vom 15. August 2007 hält der Beschwerdeführer implizit
an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24.
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Im Libanon sind zweifellos grosse Teile der Bevölkerung von ver-
gleichsweise schwierigen Lebensbedingungen betroffen. Der Bürger-
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krieg hat erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht und die Rolle
des Landes als Drehscheibe für Handel und Dienstleistungen im Na-
hen Osten nachhaltig beeinträchtigt. Die Ermordung des ehemaligen
Ministerpräsidenten Rafik Hariri und die daraus resultierenden innen-
politischen Veränderungen übten einen erheblichen Einfluss auf die
wirtschaftliche Situation im Lande aus (Quelle: www.auswaertiges-
, Länder- und Reiseinformationen > Libanon > Wirtschaft [Stand
Oktober 2006, besucht am 3. Juli 2008]). Während aber die Regionen
Beirut und Mount Lebanon ein hohes Entwicklungsniveau aufweisen,
sind in den übrigen Regionen – insbesondere im Norden und in der
Bekaa-Ebene – erhebliche Defizite zu verzeichnen. Diese Disparitäten,
die besonders ausgeprägt sind im Hinblick auf Einkommensverteilung,
Infrastruktur und Bildung, konnten aufgrund enormer staatlicher Ver-
schuldung nicht merklich verbessert werden. Die Arbeitslosigkeit im
Jahre 2007 betrug rund 20 %. Entsprechend hoch ist der Anteil jener,
die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren
Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der
Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die
Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, ledigen
Mann aus Baalbeck, einer Stadt am Rande der Bekaa-Ebene und mit-
hin also aus einer Region, die von einer besonders prekären Sicher-
heitslage betroffen ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
lebt er zusammen mit den Eltern in einem Haus. In diesem Zusam-
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menhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Wiederausreise
sei schon deshalb gesichert, weil der Gesuchsteller als einziger im Li-
banon verbliebener Nachkomme in der Pflicht der Eltern stehe. Diese
seien alt. Insbesondere die Mutter sei seit einem vor 15 Jahren erlitte-
nen Schlaganfall auf intensive Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen an-
gewiesen. Diese Verhältnisse werden in einem bei der Vorinstanz ein-
gereichten Dokument vom Präsidenten der Einwohnergemeinde im
Wesentlichen bestätigt.
5.3 Zwar mag zutreffen, dass der Gesuchsteller den Eltern gegenüber
familiäre Verpflichtungen hat. Seine konkreten Hilfeleistungen ergeben
sich allerdings aus den Akten nicht. Aufgrund der Schilderungen und
den sonstigen Umständen ist davon auszugehen, dass insbesondere
die Pflege der Mutter nicht von ihm persönlich wahrgenommen wird.
Denn er selbst ist erwerbstätig und damit zumindest während der Ar-
beitszeiten nicht zu Hause verfügbar. In der bereits erwähnten Bestäti-
gung des Gemeindepräsidenten ist die Rede davon, dass der Gesuch-
steller die Betreuung seiner Mutter überwachen müsse (..."que sa
mère est paralysée complètement et qu'elle a besoin du soin régulier
et contrôlé par lui"). Auch während seines Auslandaufenthaltes müss-
ten die Betreuung der Mutter und die entsprechende Kontrolle voll-
ständig delegiert werden. Über den Vater ist überhaupt nichts bekannt.
Insgesamt kann somit nicht als erstellt gelten, dass dem Gesuchsteller
in seiner Heimat zwingende familiäre Verpflichtungen obliegen, die nur
von ihm selbst wahrgenommen und durch seine dauerhafte Präsenz
vor Ort sichergestellt werden könnten.
5.4 Auf der anderen Seite hat der Gesuchsteller ein familiäres Umfeld,
das extrem von Migration geprägt ist. Aus den schriftlichen Auskünften
des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons
Zürich ergibt sich, dass nebst diesem noch ein weiterer Bruder und
eine Schwester in der Schweiz leben. Da liegt die Vermutung nahe,
dass der Gesuchsteller versucht sein könnte, es seinen Geschwistern
gleich zu tun.
5.5 Der Gesuchsteller ist erwerbstätig. Gemäss eingereichter Arbeit-
geberbestätigung arbeitete er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bereits seit fünf Jahren für eine Handelsfirma in Baalbeck in der Funk-
tion als Verkaufschef und erzielte dabei ein monatliches Einkommen
von USD 700. Im damaligen Zeitpunkt verfügte er zudem – gemäss ei-
ner im Gesuchsverfahren edierten Bankbescheinigung – über ein
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Bankguthaben von gut USD 15'000. Obwohl somit davon auszugehen
ist, dass der Gesuchsteller in vergleichsweise günstigen und sicheren
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, kann daraus vor dem oben
aufgezeigten Hintergrund (prekäre Sicherheits- und Wirtschaftslage in
der Herkunftsregion, starker familiärer Bezug zur Schweiz) nicht be-
reits auf Verhältnisse geschlossen werden, die eine Emigration als un-
wahrscheinlich erscheinen liessen.
5.6 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz demnach davon ausge-
hen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchs-
aufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die vom Be-
schwerdeführer abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. An
seiner Integrität in der Eigenschaft als Gastgeber ist zwar nicht zu
zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise ist aber nicht so sehr die Einstellung oder Bereitschaft ei-
nes Gastgebers, sondern vielmehr das Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Als
Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Ri-
siken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegen-
den Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes
garantieren.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 20. Juni 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 285 310 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH 2 148 033.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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