B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3862/2012
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-3862/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1953) ist Bürger von Z._______ (Kanton
Tessin). Seit 2001 lebte er in Thailand und ist mit einer thailändischen
Staatsangehörigen verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kin-
der (A._______ [geb. 2006] und B._______ [geb. 2011]), welche schwei-
zerisch-thailändische Doppelbürgerinnen sind. In Thailand lebten zudem
eine Nichte der Ehefrau sowie ihr Sohn aus erster Ehe (geb. 1996 bzw.
1994, thailändische Staatsangehörige) im gemeinsamen Haushalt der
Familie.
B.
Am 1. Juni 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Ge-
such um Ausrichtung einer einmaligen Unterstützung (Schuldentilgung,
Schulgeld und Jahresmiete) sowie einer monatlichen Unterstützung (Le-
benshaltungskosten inkl. Schulgeld etc.) nach dem Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsange-
hörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die Schweizer Vertretung in
Bangkok.
Am 5. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um
Übernahme der Beiträge an die freiwillige AHV im Sinne einer einmaligen
Unterstützung ein.
C.
Mit Leistungsbestätigung vom 21. Juli 2011 erklärte das Bundesamt für
Justiz (BJ), es habe das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 1. Juni 2011 geprüft und könne aufgrund der vorgenommenen Bud-
getberechnung ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2011 (recte: 2012)
Unterstützungsleistungen ausrichten, wobei ihm als monatliche Leistun-
gen THB 26'525 und als einmalige Leistung THB 40'715 zugesprochen
wurden. Zudem wurde ausgeführt, nicht versicherte ambulante ärztliche
Behandlungen, ärztlich verordnete Medikamente, Krankenkassenbeiträge
sowie Selbstbehalte würden gemäss Belegen vergütet. Das BJ wies so-
dann darauf hin, dass Änderungen bezüglich Einnahmen, Vermögen, fa-
miliären Verhältnissen sowie Wohnsituation sofort und unaufgefordert zu
melden seien. Für zusätzliche, in diesem Schreiben nicht berücksichtigte
Auslagen, müsse der Beschwerdeführer vorgängig eine Kostengutspra-
che bei der Schweizer Vertretung einholen. Sollte der Beschwerdeführer
nach der bewilligten Unterstützungsdauer voraussichtlich wieder Sozial-
hilfe benötigen, werde er gebeten, spätestens 6 Wochen vor Ablauf ein
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Fortsetzungsgesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde zudem
darauf hingewiesen, dass er sich bei Fragen zu den gesetzlichen Grund-
lagen oder zur Budgetberechnung an die zuständige Vertretung wenden
solle. Bei Meinungsverschiedenheiten würde die Vertretung das BJ infor-
mieren, welches eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung
ausstelle, sofern dem Antrag nicht stattgegeben werde.
D.
Am 25. Juli 2011 informierte die Schweizer Vertretung den Beschwerde-
führer per E-Mail nochmals über die Ausrichtung obgenannter Leistun-
gen. Ergänzend wurde ihm mitgeteilt, dass auch die AHV-Mindestgebühr
übernommen werde.
E.
Mit E-Mail vom 14. August 2011 an die Schweizer Vertretung bestätigte
der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens des BJ vom 21. Juli
2011. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Budgetberechnung zwar
rechnerisch vollkommen korrekt sei, er hingegen mit den zugesproche-
nen Unterstützungsleistungen weder seinen Lebensunterhalt bestreiten
noch eine menschenwürdige Existenz führen könne. Zudem werde ihm
die Teilnahme am Sozialleben im Aufenthaltsstaat verunmöglicht.
F.
Die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche vom 5. September 2011
um einmalige Unterstützung durch Übernahme von Visagebühren bzw.
vom 7. September 2011 um eine einmalige Unterstützung mit THB 45'000
für einen Sprachkurs wurden ebenfalls bewilligt (vgl. E-Mail des BJ an die
Schweizer Vertretung vom 30. September 2011).
G.
Mit Formular vom 10. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
einmalige Unterstützung im Sinne von Übernahme der Heimreisekosten
für sich und seine Familie sowie für monatliche Unterstützung für die ers-
ten drei Monaten nach Übersiedlung in die Schweiz.
H.
In der Folge informierte die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 29. Mai 2012, dass das BJ den Antrag um Übernahme
der Heimreisekosten geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass
diese nicht übernommen werden könnten. Sodann wurde er darauf hin-
gewiesen, dass er schriftlich mitzuteilen habe, falls er mit diesem Ent-
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scheid nicht einverstanden sein sollte, damit ihm eine entsprechende Ver-
fügung ausgestellt werden könne.
I.
Der Beschwerdeführer verlangte alsdann mit E-Mail vom 9. Juni 2012
den Erlass einer Verfügung.
J.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 lehnte das BJ das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Übernahme der Heimschaffungskosten sowie um
monatliche Unterstützung für die ersten drei Monate nach der Übersied-
lung in die Schweiz ab und erliess folgendes Verfügungsdispositiv:
1. Das Gesuch vom 10. April 2012 um Übernahme der Heimreisekosten
von ca. THB 45'660.- wird (wie bereits am 29. Mai 2012 schriftlich
mitgeteilt) nicht bewilligt.
2. Die monatliche Unterstützung wird per sofort eingestellt.
3. Die Sozialhilfe für Staatsangehörige im Ausland des Bundesamtes für
Justiz leistet Ihnen keine Unterstützung nach Ihrer Rückkehr in die
Schweiz.
4. Sie sind gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BSDA zur Rückzahlung der geleis-
teten Unterstützungen verpflichtet.
Dies mit der Begründung, am 1. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer
ein erstes Gesuch um Unterstützung in Thailand gestellt. In diesem For-
mular sowie unter "Rechte und Pflichten" sei erwähnt worden, dass un-
wahre oder unvollständige Angaben die Ablehnung oder den Entzug der
Hilfe zur Folge haben können. Als er die Formulare eingereicht habe, ha-
be er angegeben, dass er diese bei grünem Licht noch unterzeichnet
nachsenden werde, was hingegen nicht geschehen sei. Mit der Leis-
tungsbestätigung vom 21. Juli 2011 habe er zudem zusätzlich die Auffor-
derung erhalten, alle Änderungen bezüglich Einnahmen, Vermögen, fami-
liärer Verhältnisse usw. sofort und unaufgefordert zu melden. Vom 1. Juli
2011 bis zum 30. Juni 2012 hätten er und seine beiden Kinder monatliche
Unterstützung von THB 26'525 sowie einmalige Unterstützung für AHV-
Beiträge 2010 und 2011, Jahresvisum, Sprachkurs sowie für die intensive
Stellensuche erhalten. Am 10. April 2012 habe er ein Heimschaffungsge-
such für Anfang Juli 2012 gestellt. Nachdem die Bankauszüge eingereicht
worden seien, sei festgestellt worden, dass er vom 10. Mai 2011 bis
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Seite 5
5. März 2012 von Privatpersonen regelmässige Unterstützungsleistungen
in der Höhe von Fr. 500 bis Fr. 2'000.- pro Monat erhalten habe. Damit
hätte er von Drittpersonen durchschnittlich Fr. 1'120.- zusätzlich pro Mo-
nat erhalten. Hätte er das BJ pflichtgemäss über die Zusatzeinnahmen in-
formiert, hätte dieses lediglich das Defizit von Fr. 76.- pro Monat über-
nommen. Trotzdem habe das BJ noch bis Ende Juni sämtliche Zahlungen
ausgeführt. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschwerde-
führer die Flugtickets mit den monatlich eingehenden zusätzlichen Zah-
lungen und mit dem Verkauf des Autos habe finanzieren können. Sollte
dies ihm nicht vollumfänglich möglich sein, werde er gebeten, sich mit der
Schweizer Vertretung in Verbindung zu setzen. Zudem machte das BJ
geltend, in der Schweiz würden Sozialhilfeleistungen durch den Sozial-
dienst des Wohnortes ausgerichtet werden. Aus diesen Gründen könne
auf das Gesuch um Unterstützung während der ersten 3 Monate in der
Schweiz nicht eingegangen werden. Die Vorinstanz verwies abschlies-
send auf Art. 19 Abs. 3 BSDA und erklärte, dass sie nach der Rückkehr
des Beschwerdeführers in die Schweiz, auf die Modalitäten der Rücker-
stattung zurückkommen werde.
K.
Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmit-
teleingabe vom 17. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Da Teile dieses Rechtsmittels als Aufsichtsbeschwerde zu erachten wa-
ren, wurden den betroffenen Behörden – dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) sowie dem Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) – mit Schreiben vom 29. Au-
gust 2012 je eine Kopie der Beschwerde zugestellt.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit sie Dispositiv-Ziffer 4 ihrer Verfü-
gung vom 27. Juni 2012 betreffe. Die übrigen Punkte seien als gegens-
tandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführer wohne seit dem 5. Juli
2012 in der Schweiz, weshalb keine Leistungen mehr nach BSDA ausge-
richtet werden könnten. Er habe somit kein schützenswertes Interesse
mehr an der Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3. In
Art. 19 Abs. 1 BSDA werde zudem festgehalten, dass Unterstützungen
unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich zurückzuerstatten seien.
Das BJ behalte es sich deshalb vor, gelegentlich die wirtschaftlichen Ver-
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Seite 6
hältnisse des Beschwerdeführers abzuklären, um beurteilen zu können,
ob ihm eine Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen zugemutet werden
könne.
M.
Mit Replik vom 25. September 2012 beantragt der Beschwerdeführer er-
neut die Gutheissung der Beschwerde. Er macht im Wesentlichen Gel-
tend, mit rund Fr. 170'000.- Schulden und ohne Einkommen zur Zeit,
könne hier nur sehr schwer von Rügen, die bloss noch theoretischer oder
hypothetischer Natur seien, gesprochen werden.
N.
Im Rahmen einer ohne Aufforderung eingereichten Stellungnahme zum
Aufsichtsentscheid des EJPD vom 2. Oktober 2012 ersuchte der Be-
schwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021).
O.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch mit Zwischenverfü-
gung vom 2. November 2012 ab.
P.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 reichte die Vorinstanz ihre ergänzen-
de Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich mit
Schreiben vom 30. November 2012 Stellung.
Q.
Das von der Aufsichtsbeschwerde betroffene EDA wandte sich am
11. Dezember 2012 schriftlich an den Beschwerdeführer.
R.
Mit E-Mail vom 6. Januar 2013 richtete sich der Beschwerdeführer an die
konsularische Direktion des EDA, wobei er eine Kopie des E-Mails via
Briefpost an das Bundesverwaltungsgericht sandte. Da in dem Schreiben
gewisse Textpassagen auf einen Rückzug der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht hindeuteten, wurde er mit Brief vom 14. Januar
2013 ersucht, diesbezüglich Stellung zu nehmen. In der Folge teilte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
17. Januar 2013 mit, er wolle an seiner Beschwerde festhalten.
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Seite 7
S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stel-
lung genommen hat.
1.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG ist eine Verfügung die Anordnung einer
Behörde im Einzelfall, welche ein Rechtsverhältnis einseitig und verbind-
lich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 16 ff.). Diese Begriffsumschreibung ist
entscheidend für die Qualifikation einer behördlichen Anordnung als Ver-
fügung und nicht etwa deren Form (vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1.4 und
E. 1.1.6).
1.3.2 Grundsätzlich ist für die Rechtskraftwirkung das Dispositiv des vor-
instanzlichen Entscheids massgebend, doch ist zu dessen Verständnis
auch die Begründung beizuziehen (vgl. BGE 110 II 44 E. 5). Bei der Beur-
teilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil überhaupt zum Dispositiv
oder zur Begründung gehört, kann indessen nicht ohne Weiteres auf die
textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt
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Seite 8
sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf,
ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a) die Be-
gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) die
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rech-
ten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Än-
derung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder
das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Disposi-
tivcharakter zu bejahen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7498/2008 vom 31. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3.3 In Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni
2012 verpflichtete das BJ den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der
geleisteten Unterstützung nach Art. 19 Abs. 3 BSDA. Genannte Geset-
zesbestimmung sieht vor, dass Gesuchsteller, die für sich oder einen an-
deren wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Un-
terstützung erwirkt haben, in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet
sind. Der Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 VwVG erfolgte dabei voreilig und zu
Unrecht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, ist dieser doch viel-
mehr als Teil der Begründung zu verstehen. Nur so lässt sich auch der
Umstand erklären, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
15. August 2012 mit keinem Wort mehr auf Art. 19 Abs. 3 BSDA verweist,
sondern nun – in Änderung ihrer Begründung – die Rückerstattungs-
pflicht des Beschwerdeführers auf Art. 19 Abs. 1 BSDA stützt. Darin wird
vorgesehen, dass die Unterstützungen dann zurückzuerstatten sind,
wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener
Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Auch in seiner
Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 beruft sich das BJ lediglich auf die
Rückerstattungspflicht nach Art. 19 Abs. 1 BSDA und erklärt, gemäss sei-
ner Praxis werde die wirtschaftliche Situation von Personen, die früher
unterstützt worden seien, periodisch mit Blick auf eine Rückerstattung
geprüft. Es sei zum heutigen Zeitpunkt nicht bereit, dem Beschwerdefüh-
rer die Rückzahlung der von ihm bezogenen Unterstützung zu erlassen,
denn es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass er zu einem späteren Zeit-
punkt über genügend finanzielle Mittel verfügen werde, die ihm eine voll-
ständige oder wenigstens teilweise Rückzahlung erlaube.
1.3.4 Mit diesen Ausführungen stellt die Vorinstanz lediglich die Überprü-
fung der in Art. 19 Abs. 1 BSDA statuierten Voraussetzungen bzw. ein all-
fälliges Rückforderungsverfahren in Aussicht, was hingegen keine ver-
bindliche, die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelnde An-
ordnung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt und damit – obwohl im
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Seite 9
Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthalten – nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens sein kann (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164
E. 2.1 und BGE 125 V 413 E. 2, je mit Hinweisen). Die Pflicht zur Rücker-
stattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen unter bestimm-
ten Voraussetzungen ergibt sich denn auch bereits aus dem Gesetz (vgl.
Art. 19 Abs. 1 BSDA). Mangels eines Anfechtungsobjektes ist auf die Be-
schwerde in dieser Hinsicht somit nicht einzutreten. Offen bleiben kann
damit die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer – in diesem engeren
Zusammenhang – in der Sache überhaupt noch ein aktuelles schutzwür-
diges Interesse hat, macht er doch in seiner Beschwerde geltend, Art. 19
Abs. 3 BSDA sei nicht auf ihn anwendbar oder zutreffend, wenn er wieder
in guten finanziellen Verhältnissen leben würde, werde er sämtliche
Schulden zurückzahlen, auch die beim Staat, jedoch nicht unter der Prä-
misse von Art. 19 Abs. 3 BSDA.
1.4 Auf eine frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52
VwVG) ist nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer zur Be-
schwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist. Das
ist dann der Fall, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat, das im Urteilszeitpunkt noch aktuell ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer nicht
bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt
der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 139 I 206
E. 1.1 mit Hinweisen). Das Interesse ist somit dann schutzwürdig, wenn
durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situa-
tion des Beschwerdeführenden noch beeinflusst werden kann (vgl. dazu
ausführlich BVGE 2009/31 E. 3.1). Praxisgemäss wird das Rechtschutz-
interesse immer dann verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Dis-
kussion gestellt werden oder sich eine Beschwerde nur gegen die Be-
gründung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird
(vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/ Weissen-
berger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 16 zu Art. 48).
1.4.2 In Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Juni
2012 wurde die sofortige Einstellung der monatlichen Unterstützungsleis-
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Seite 10
tungen verfügt. Aus der Begründung der Verfügung geht hingegen hervor,
dass der Beschwerdeführer trotz dieser Anordnung sämtliche ihm mit
Leistungsbestätigung vom 21. Juli 2011 zugesprochenen Unterstüt-
zungsbeiträge erhalten hat. Selbst die Unterstützung für den Monat Juni
wurde ihm noch ausbezahlt, da die Vorinstanz von einer plötzlichen Ein-
stellung der Leistungen absah (vgl. Verfügung vom 27. Juni 2012). Damit
ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer
Gutheissung der Beschwerde – soweit sie Dispositiv-Ziffer 2 der ange-
fochtenen Verfügung beträfe – keinen praktischen Nutzen ziehen könnte.
In der Leistungsbestätigung wurde denn auch ausdrücklich erwähnt, dass
die monatliche Unterstützung nur befristet, bis zum 30. Juni 2012 gewährt
wird. Ebenso wurde der Beschwerdeführer in genanntem Schreiben dar-
auf hingewiesen, dass er, sollte er nach der bewilligten Unterstützungs-
dauer wieder Sozialhilfe benötigen, spätestens 6 Wochen vor Ablauf ein
Fortsetzungsgesuch bei der Vertretung einreichen müsse. Es wurde hin-
gegen kein solches Gesuch bzw. lediglich ein Gesuch für einmalige Un-
terstützung im Sinne der Übernahme von Heimreisekosten bzw. der Le-
benshaltungskosten nach Übersiedlung in die Schweiz für drei Monate
gestellt. In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers, Dispositiv-
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei im Sinne seiner beschwerde-
weisen Erwägungen zu korrigieren, ist auf die Beschwerde somit mangels
eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.
1.5 Im Übrigen ist – unter Vorbehalt obgenannter Ausführungen – auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. Juli 2012 einzu-
treten. Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren,
als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein aktuelles, schutzwürdiges In-
teresse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
C-3862/2012
Seite 11
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
BVGer C-4398/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistun-
gen. Diese werden wiederkehrend bzw. einmalig im Ausland oder bei der
Heimkehr ausgerichtet (vgl. Art. 4 ff. der Verordnung vom 4. November
2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Art. 11 f. VSDA ). Auslandschweizer im
Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf-
halten.
3.2 Gemäss Art. 5 BSDA werden solche Unterstützungen nur an Perso-
nen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eige-
nen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen
des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 11 Abs. 1 BSDA sieht vor,
dass dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt wer-
den kann, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem
seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der wei-
teren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Der Bund kann die
Heimreisekosten auch übernehmen, wenn sich – wie vorliegend – ein
Hilfsbedürftiger von sich aus zur Heimkehr entschliesst (vgl. Art. 11 Abs. 2
BSDA). Dabei wird unter Heimkehr die Einreise in die Schweiz mit der
Absicht des dauernden Verbleibens, also der Begründung eines Wohnsit-
zes in der Schweiz verstanden (Art. 11 Abs. 2 VSDA). Laut Art. 11 Abs. 3
VSDA werden die Leistungen bei der Heimkehr unabhängig davon ge-
währt, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden. Die Leistun-
gen bei einer Heimkehr umfassen gemäss Art. 12 VSDA die Kosten für
die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz (Bst.
a), die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise
(Bst. b) sowie die notwendigen Leistungen bei der Ankunft in der Schweiz
(Bst. c). Voraussetzung für diese Sozialhilfeleistungen ist, dass die ge-
suchstellende Person die Heimkehr nicht selbst finanzieren kann. Die
Bedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die anerkannten Ausgaben höher sind
als die anrechenbaren Einnahmen (vgl. Art. 10 VSDA). Eine Überprüfung
entfällt hingegen, wenn die gesuchstellende Person bereits wiederkeh-
C-3862/2012
Seite 12
rende Leistungen bezieht oder es offensichtlich ist, dass sie die Heimkehr
nicht selber bezahlen kann (Art. 11 Abs. 1 VSDA sowie Ziffer 3.6.1. der ab
1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online
unter: > Themen > Migration > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in >
Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstüt-
zung).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Verfügungs-
dispositiv vom 27. Juni 2012 sei im Sinne seiner beschwerdeweisen Aus-
führungen zu korrigieren, weshalb – soweit darauf einzutreten ist – auf
die einzelnen Punkte separat einzugehen ist.
5.
5.1 Mit Gesuch vom 10. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer die
Übernahme der Heimreisekosten für sich und einen Teil seiner Familie
sowie monatliche Unterstützung für die Lebenshaltungskosten der ersten
drei Monaten nach der Übersiedlung in die Schweiz. In einem dem Ge-
such beigelegten Schreiben führte er zudem aus, er habe bereits einen
extrem günstigen Flug gebucht, nachdem er verschiedene Offerten ein-
geholt habe. In ihrer Verfügung vom 27. Juni 2012 lehnte es die Vorin-
stanz hingegen ab, diese Kosten zu übernehmen. Sie begründete diesen
Entscheid damit, dass in casu die Ausschlussgründe von Art. 7 Bst. b
BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA gegeben seien. Der Beschwerdeführer ha-
be die mit Gesuch vom 1. Juni 2011 gestellten und vom 1. Juli 2011 bis
30. Juni 2012 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen lediglich erhalten, weil
er verschwiegen habe, dass er durch Verwandte und Bekannte regel-
mässig mit grösseren Beträgen unterstützt werde. Es könne somit davon
ausgegangen werden, dass er die Flugtickets mit den monatlich einge-
henden zusätzlichen Zahlungen und dem Verkauf seines Autos selbst fi-
nanzieren könne.
5.2 Nach Art. 5 BSDA wird Sozialhilfe nur Auslandschweizern gewährt,
die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mit-
teln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthalts-
staates bestreiten können. Mit anderen Worten ist die Sozialhilfe subsidi-
ärer Natur und greift erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Le-
bensunterhalt zu finanzieren, erschöpft sind (vgl. dazu FELIX WOLFFERS,
C-3862/2012
Seite 13
Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f sowie Ziffer 1.4.1 der
Richtlinien). Stellt eine Person ein Gesuch um Leistungen im Ausland
oder bei der Heimkehr, hat sie nach Art. 15 Abs. 1 VSDA die Pflicht, die
vom BJ bereitgestellten Unterlagen auszufüllen und zu unterzeichnen
(Bst. a), wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Ver-
hältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen (Bst. b), ihre
Angaben soweit möglich zu belegen (Bst. c), Unterhalts- und Unterstüt-
zungsbeiträge sowie Ansprüche Dritten geltend zu machen (Bst. d) sowie
wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sofort der schweizerischen
Vertretung zu melden. Die Sozialhilfe kann unter anderem abgelehnt oder
entzogen werden, wenn der Gesuchsteller wissentlich durch unwahre
oder unvollständige Angaben Unterstützungen erwirkt oder zu erwirken
versucht (Art. 7 Bst. b BSDA) oder die ihm gestellten Bedingungen oder
Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse
nicht meldet (Art. 7 Bst. d BSDA). Beide Tatbestände setzen somit das
Bestehen einer Pflichtverletzung voraus, welche zur (weiteren) Ausrich-
tung der Sozialhilfeleistungen führt.
5.3 Es gilt somit zu prüfen, ob durch das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers Ausschlussgründe nach Art. 7 Bst. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA
gesetzt wurden, indem er verschwiegen habe, dass er durch Privatperso-
nen unterstützt worden sei.
5.3.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, bei den zusätzlich
eingenommenen Beträgen von Dritten handle es sich um Unterstützungs-
leistungen von Verwandten und Bekannten (vgl. Verfügung vom 27. Juni
2012), der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es handle sich bei
den erwähnten Beträgen ausnahmsweise um Darlehen (vgl. Beschwerde
vom 17. Juli 2012). Bei ersteren handelt es sich um Einnahmen, welche
von der Behörde in die Budgetberechnung einzubeziehen sind (vgl.
Art. 7 VSDA sowie Ziffer 2.5.1 der Richtlinien). Darlehen rechtfertigen
hingegen im Regelfall den Einbezug in das Budget nicht, da damit
nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. Entscheid des Gesundheits-
und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April 2007,
LGVE 2007 III 429, E. 5.4). In gewissen Ausnahmefällen kann sich hin-
gegen der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigen. Dies
dann, wenn durch die Darlehenshöhe die Gefahr besteht, dass sich ein
Hilfeempfänger erheblich verschulden würde oder durch die Darlehen ein
Lebensstandard finanziert wird, der die volle Ausrichtung der wirtschaftli-
chen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (vgl. Entscheid des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2009, VB.2008.00395,
C-3862/2012
Seite 14
E. 4.2). Die abschliessende Klärung dieser Frage kann jedoch offenge-
lassen werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann doch
unabhängig vom Leistungsgrund der Beträge nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer habe die Tatbestände von Art. 7 Bst. b
BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA erfüllt, da bereits die Verletzung von
Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten zu verneinen ist (vgl. auch Formular
der Vorinstanz "Rechte und Pflichten der Gesuchstellerinnen und Ge-
suchsteller," Pflichten, Folgen einer Pflichtverletzung, S. 2, zu finden
uter
zer/formulare/as-1-d.pdf).
5.3.2 In seinem ersten Gesuch vom 1. Juni 2011 listete der Beschwerde-
führer akribisch genau seine Einnahmen und Ausgaben auf und belegte
diese mittels entsprechender Beweismittel (Mietverträge, Kontoauszüge,
Rechnungen für Wasser, Telefon/Internet, Strom). Beigelegt wurde auch
ein Kassabuch indem sämtliche Ausgaben der Jahre 2010 und 2011 auf-
geführt wurden. Daneben reichte er eine Liste sämtlicher Schulden bei
Privatpersonen ein, worin Angaben zu Datum, Gläubiger, Betrag, Rück-
zahlung sowie Zins gemacht wurden. In einem ergänzenden Schreiben
erläuterte er zudem – wiederum sehr ausführlich – seine im Formular des
BJ getätigten Angaben. Bereits zum damaligen Zeitpunkt erklärte er ge-
genüber der Schweizer Vertretung – unter erneuter Zustellung einer de-
taillierten Schuldenaufstellung und Kontoauszügen – dass seine einzigen
nennenswerten Einkünfte Darlehen seien (vgl. E-Mail vom 14. Juni 2011).
Auch anlässlich seines zweiten Gesuchs vom 10. April 2012 – in welchem
er wiederum sehr detailliert seine Ausgaben und Einnahmen aufzeigte –
legte der Beschwerdeführer erneut eine Aufstellung sämtlicher Schulden
bei. Beiliegend waren auch Bankauszüge, auf denen die erhaltenen Dar-
lehen als solche gekennzeichnet wurden. In einem dem Gesuch beige-
legten Schreiben "Anmerkungen zum Gesuch", erörterte er zudem um-
fassend wichtige Punkte seiner wirtschaftlichen und familiären Situation.
Damit kann dem Beschwerdeführer mitnichten vorgeworfen werden, er
habe durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen er-
wirkt oder zu erwirken versucht, womit der Ausschlussgrund von
Art. 7 Bst. b BSDA in casu nicht anwendbar ist. Im Gegenteil, hat er doch
seine wirtschaftliche Situation gänzlich offengelegt und diesbezüglich die
nötigen Beweise eingereicht.
5.3.3 Auch während dem Bezug der Sozialhilfeleistungen verschwieg der
Beschwerdeführer die zusätzlich generierten finanziellen Mittel nicht. Mit
E-Mail vom 14. August 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an die
C-3862/2012
Seite 15
Schweizer Vertretung und nahm zur Leistungsbestätigung der Vorinstanz
vom 21. Juli 2011 sehr ausführlich Stellung. Darin erklärte er im Wesentli-
chen, die Berechnung des Budgets sei zwar rechnerisch vollkommen kor-
rekt, es sei hingegen so, dass die angewandte Kopfquotenberechnung zu
einem Unterstützungsbeitrag führe, der in seinem Fall nicht ausreiche.
Sein Problem sei, dass nicht alle Familienmitglieder Schweizer seien.
Seine Frau sei Thailänderin. Daneben würden auch noch zwei adoptierte
thailändische Kinder bei ihnen leben. Zudem habe seine Ehefrau drei
Kinder aus erster Ehe, die lediglich die thailändische Staatsangehörigkeit
besitzen würden. Er komme seit 10 Jahren für den Unterhalt dieser Fami-
lie auf. Weiter wies er darauf hin, dass er mit dem zugesprochenen Bei-
trag unmöglich leben könne und auf ein Zusatzeinkommen angewiesen
sei. Sollte er jedoch ein solches generieren, würde selbiges von der mo-
natlichen Unterstützung abgezogen. Dies sei eine offenbar unlösbare Si-
tuation. Im Moment habe er das Glück gehabt, nochmals zwei Darlehen
aufgetrieben zu haben. Abschliessend bat der Beschwerdeführer darum,
allenfalls die Höhe des monatlichen Beitrags entsprechend anzupassen.
Es ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich, dass diesbezüglich mit dem
Beschwerdeführer Rücksprache genommen wurde, weder von der
Schweizer Vertretung noch von der Vorinstanz, obwohl die erwähnte
E-Mail am 15. August 2011 auch dem BJ zugestellt wurde.
Weiter teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung mit E-Mail
vom 5. September 2011 mit, er könne unmöglich von der Unterstützung
leben, die er von der Sozialhilfe bekomme. Diese decke genau einen Drit-
tel seiner tatsächlichen Ausgaben. Er müsse ständig auf Achse sein, um
Monat für Monat zusätzliche private Darlehen aufzutreiben, was immer
unmöglicher werde, da sein ganzer Freundeskreis bereits abgeklappert
sei und sich so seine Schulden auch langsam ins Unermessliche steigern
würden. Am 2. Dezember 2011 teilte der Beschwerdeführer der Schwei-
zer Vertretung erneut – wiederum per E-Mail mit – dass sich seine Schul-
den pro Monat um ca. Fr. 1'000.- vermehren würden, da er mit den ver-
dankenswerten Beiträgen der Sozialhilfe nicht leben könne.
5.3.4 Unabhängig davon, ob die vom BJ ausbezahlten monatlichen Un-
terstützungsbeiträge korrekt berechnet wurden – was vorliegend nicht
Gegenstand des Verfahrens ist – , kann jedenfalls aufgrund obgenannter
Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
habe die zusätzlich eingenommenen Beträge der Behörde nicht gemel-
det. Zu Recht macht er denn auch beschwerdeweise geltend, er hätte
erwarten können, dass die Schweizer Vertretung oder die Vorinstanz mit
C-3862/2012
Seite 16
ihm Kontakt aufnehme, um den Sachverhalt zu klären. Nichtumsonst wird
in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Schweizer Vertretung den
Vollzug betreut und – soweit es die Umstände erlauben – die Personen,
die Sozialhilfe erhalten, auch periodisch besucht. Sie beobachtet zudem,
ob die Bedürftigkeit entfällt oder bei Verdachtsmomenten, ob ein Aus-
schlussgrund nach Art. 7 BSDA vorliegt (vgl. Ziffer 8.2.8 der Richtlinien).
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer im Nachhinein nicht
vorgeworfen werden, er habe die Leistungen der Sozialhilfe unrechtmäs-
sig bezogen, weil er wesentliche Änderungen seiner Verhältnisse nicht
gemeldet habe, hat er doch auch während des Leistungsbezugs stets
geltend gemacht, nebst den Leistungen der Sozialhilfe weitere Erträge in
Form von Darlehen für seine Lebenshaltungskosten einzunehmen. Ent-
gegen der Meinung der Vorinstanz liegt somit kein Anwendungsfall von
Art. 7 Bst. d BSDA vor.
5.3.5 Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht angenommen, es lägen Aus-
schlussgründe nach Art. 7 Bst. b BSDA sowie Art. 7 Bst. d BSDA vor.
5.4 Wenn sich nun die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. Okto-
ber 2012 auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer sei nun mitt-
lerweile in der Schweiz und habe die Rückreise mit Hilfe eines privaten
Kredites finanziert, schlägt diese Argumentation ebenfalls fehl.
5.4.1 Zwar richtet sich die Sozialhilfe nach dem Bedarfsdeckungsprinzip.
und bezweckt generell nur die Beseitigung aktueller und allenfalls die
Verhinderung zukünftiger Notlagen (Art 6 Abs. 2 VSDA). Allerdings gilt
dieser Grundsatz nicht absolut. Die Übernahme von Schulden ist bei-
spielsweise dann angezeigt, wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute
Notlage entstünde, die wiederum durch die Sozialhilfe zu beheben wäre.
Ausnahmen sind auch dann zu machen, wenn die Verschuldung mit ei-
nem säumigen Verhalten der Behörde zusammenhängt. Es ist im Einzel-
fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Notlage des Be-
troffenen im Zentrum steht (vgl. CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schwei-
zerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 137 sowie Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-5959/2007 vom 11. Juni 2009, E. 7).
5.4.2 Der Beschwerdeführer hat die Flugtickets für seine Heimreise in die
Schweiz nach Stellung des Gesuches vom 10. April 2012 selbst bezahlt.
Dies gemäss eigenen Aussagen mittels Aufnahme eines weiteren Kredits
bei einem thailändischen Kreditgeber, nachdem der Verkauf des Autos
nicht sehr viel gebracht habe (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers
C-3862/2012
Seite 17
vom 25. September 2012). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz – wie oben
dargelegt – zu Unrecht angenommen hat, es lägen Ausschlussgründe
nach Art. 7 BSt. b BSDA und Art. 7 Bst. d BSDA vor. Damit ist das BJ mit
Blick auf die Übernahme der Heimreisekosten anzuweisen, die Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers aufgrund seiner mit Gesuch vom 10. April
2012 getätigten Angaben zu überprüfen und ihm allenfalls die Kosten zu-
rückzuerstatten.
5.4.3 Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält, Bundesrecht verletzt
und in fehlerhaften Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur
neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 In Dispositiv-Ziffer 3 seiner Verfügung vom 27. Juni 2012 sieht das BJ
vor, dass sie dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die
Schweiz keine Sozialhilfe für Staatsangehörige im Ausland leiste. In ihrer
Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 konkretisiert die Vorinstanz ihre
Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer heute nicht
mehr Auslandschweizer sei. Eine Unterstützung ab dem Zeitpunkt seiner
Rückkehr falle damit ausser Betracht. Vielmehr sei es die Aufgabe der
kantonalen bzw. lokalen Sozialhilfe, ein entsprechendes Gesuch auf Un-
terstützung in der Schweiz zu prüfen und allenfalls Unterstützung zu leis-
ten.
6.2 Das BSDA sieht zwar in Art. 3 Abs. 1 vor, dass der Bund die Kosten
längstens für drei Monate übernimmt, wenn Auslandschweizer, die sich
mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, in die Schweiz zu-
rückkehren. Allerdings normierte bereits Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des bis zum
31. Dezember 2009 geltenden Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976 ) keine
Zuständigkeit, sondern lediglich eine beschränkte Kostenersatzpflicht des
Bundes (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.4.1 mit Hinweisen), wovon aufgrund
des identischen Wortlauts der Folgebestimmung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1
BSDA nicht abzuweichen ist. Die Unterstützung Bedürftiger obliegt somit
grundsätzlich den Kantonen, weshalb Umfang und Modalitäten der Sozi-
alhilfe nach kantonalem Recht zu bestimmen sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 des
C-3862/2012
Seite 18
Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG, SR 851.1]). Mit der
Rückvergütungsregelung wird der Kanton bei der Aufnahme rückkehren-
der Auslandschweizer finanziell unterstützt, wobei es sich um ein Entge-
genkommen des Bundes gegenüber der kantonal zuständigen Sozialhil-
febehörde handelt (vgl. BGE 138 V 445 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
6.3 Mit diesen Ausführungen ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen,
dass sie dem Beschwerdeführer keine direkte Unterstützung nach der
Heimkehr in die Schweiz zusprach.
7.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni 2012 Bundesrecht
verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig resp. unvollstän-
dig festgehalten wurde (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist
daher in dieser Hinsicht gutzuheissen; die fragliche Sentenz wird aufge-
hoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
Ansonsten ist die Beschwerde – soweit auf sie eingetreten wurde – ab-
zuweisen.
8.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine (teilweise) Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE; vgl. BGE
134 I 184 E. 6.3).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3862/2012
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – im Sin-
ne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
C-3862/2012
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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