B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-3866/2013
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo,
vertreten durch Mukadeze Bajrami, Rr. Skenderbeu Nr. 05,
XZ-60000 Gjilan, Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der am (…) 1946 geborene, verheiratete, in Kosovo lebende
X._______ mit Schreiben vom 27. Februar 2012 (SAK-act. 2) respektive
mit Formular vom 20. November 2012 (SAK-act. 19) bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug
einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat;
dass die SAK den Antrag mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (SAK-
act. 27) mit der Begründung abgewiesen hat, die Schweiz führe im Ver-
hältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatlichen Ab-
kommen mehr weiter, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein
Anspruch auf eine Altersrente bestehe;
dass X._______, vertreten durch Mukadeze Bajrami, gegen die Verfü-
gung vom 17. Januar 2013 mit Eingabe vom 5. Februar 2013 (SAK-
act. 29) Einsprache erhob und geltend machte, er besitze – nebst der ko-
sovarischen – auch die serbische Staatsangehörigkeit, weshalb er An-
spruch auf eine Altersrente habe;
dass die SAK X._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2013 (SAK-act. 31)
darauf hingewiesen hat, dass zum Nachweis der serbischen Staatsange-
hörigkeit ein biometrischer Pass vorzulegen sei und dieser kein Vermerk
"Koordinaciona Uprava" (Verwaltungskoordination) enthalten dürfe;
dass X._______ der SAK mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (SAK-act. 34)
mitteilte, dass er keinen serbischen Pass besitze und auch nicht beab-
sichtige, sich einen solchen ausstellen zu lassen, da er nicht im Sinn ha-
be, in einen fremden Staat zu reisen;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 (SAK-act. 35)
an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Mu-
kadeze Bajrami, gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 mit
Eingabe vom 27. Juni 2013 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und die Zusprache einer Rente beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführte, dass er die serbi-
sche Staatsangehörigkeit besitze und dies mittels Belegen (Staatsange-
hörigkeitsnachweis und Heiratsurkunde, beides von serbischen Behörden
ausgestellt) nachgewiesen habe;
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dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit
Schreiben vom 5. August 2013 (BVGer-act. 3) ein schweizerisches Zu-
stelldomizil bekanntgegeben hat;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 (BVGer-
act. 5) unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die geltend ge-
machte serbische Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich nachzuwei-
sen vermochte, die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen liess;
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten;
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im
Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]);
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52
VwVG);
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-
che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG);
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen
ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind
(vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG);
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dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht;
dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzu-
wenden ist;
dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 20. November
2012 zwar die serbische Staatsangehörigkeit angab, diese jedoch nicht
belegte;
dass aus den anfänglich eingereichten Unterlagen lediglich die kosovari-
sche Staatsangehörigkeit hervorgeht (vgl. Lebensbestätigung und Hei-
ratsurkunde [SAK-act. 20]), und dass die im Einspracheverfahren nach-
träglich eingereichten Dokumente – wie die Vorinstanz zu Recht fest-
gehalten hat – die Anforderungen an den Nachweis für die serbische
Staatsbürgerschaft nicht erfüllen;
dass mangels weiteren Belegen beim Beschwerdeführer ausschliesslich
vom Vorliegen der nachgewiesenen kosovarischen Staatsangehörigkeit
und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist;
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes
und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von
der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen An-
spruch auf eine Rente hat;
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einsprache-
entscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG);
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist;
dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen
werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG);
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dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen An-
spruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass auch der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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