B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3870/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
T._______,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Jovan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für M._______.
C-3870/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 11. März 2013 stellte die sri-lankische Staatsangehörige M._______
(geb. 1944; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Colombo ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen Be-
suchsaufenthalt bei ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin. Dieses Ge-
such wies die Schweizer Vertretung am 12. März 2013 ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben T._______ und ihre in der Schweiz le-
benden Geschwister am 23. März 2013 und die Gesuchstellerin am
15. April 2013 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migration-
samt des Kantons Zug weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durch-
führen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 13. Juni 2013
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie
angesichts ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2013 beantragt der Rechtsvertreter
namens seiner Mandantin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer
von drei Monaten an die Gesuchstellerin. Zur Begründung weist er zu-
nächst darauf hin, dass der Zuwanderungsdruck aus Sri Lanka seit Be-
endigung des Krieges 2009 und der Beruhigung der politischen Lage ab-
genommen habe. Weiter wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei an
ihrem Wohnort stark verwurzelt, lebe in Wohngemeinschaft mit der
Schwiegermutter eines ihrer in der Schweiz lebenden Kinder und verfüge
über ein gutes Auskommen (Rente, drei Grundstücke). Aufgrund ihres Al-
ters und der klimatischen Gegebenheiten in der Schweiz habe sie keiner-
lei Interesse an einer Auswanderung.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-3870/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 T._______ verweist zu Recht auf ihre Beschwerdelegitimation ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 3). Sie hat denn
auch den Rechtsvertreter mandatiert, während für die Gesuchstellerin
keine Vollmacht vorliegt. Als Beschwerdeführerin wird daher T._______
erachtet. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33
E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
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Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. Urteil des BVGer C-4524/2012 vom
11. März 2014 E. 4.1.5 [zur Publikation vorgesehen]).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Da Sri Lanka in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind ledig-
lich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
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Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Insgesamt hat sich die Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren
verbessert. Zur positiven wirtschaftlichen Entwicklung hat insbesondere
die Region um die Hauptstadt Colombo beigetragen, wo die Hälfte der
gesamten Wirtschaftsleistung erbracht wird. Hingegen ist die wirtschaftli-
che Lage im Norden des Landes nach wie vor schwierig. Die Arbeitslo-
sigkeit ist deutlich höher als im Landesdurchschnitt (30 % gegenüber
4 %). Der Zugang zu Land und Häusern und damit zur Landwirtschaft als
wichtiger Einnahmequelle ist nur eingeschränkt möglich, da Land und
Häuser von Sicherheitskräften beansprucht werden oder zur Sperrzonen
erklärt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Ak-
tuelle Situation, 15.11.2012, > Herkunftsländer >
Sri Lanka; Weltbank: > Topics > Poverty > Data > Se-
lect a Country > Sri Lanka; > Reise & Sicher-
heit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Sri Lanka > Wirt-
schaft, Stand: März 2014. Alle abgerufen am 2. Mai 2014). Allerdings wird
die Menschenrechtslage nach wie vor als sehr prekär eingeschätzt, nicht
zuletzt auch wegen der Unterdrückung der politischen Opposition und der
tamilischen Minderheit durch die Regierung (vgl. Freedom House, Count-
ries at the Crossroads 2012: Sri Lanka, 20.09.2012; Freedom House,
Freedom in the World 2013 – Sri Lanka, Januar 2013; United States De-
partment of State, 2013 Country Reports on Human Rights Practices –
Sri Lanka, 27.02.2014; UK Foreign and Commonwealth Office, Human
Rights and Democracy Report 2013 – Section XI: Human Rights in
Countries of Concern – Sri Lanka, 10.4.2014).
7.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt, insbesonde-
re, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits
ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
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die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
7.3.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 70-jährige verwit-
wete Frau. Sie hat sechs erwachsene Kinder, von denen drei in der
Schweiz und je eines in Belgien, Grossbritannien und Kanada leben. Sie
wohnt in Colombo zusammen mit Mitgliedern der Schwiegerfamilie eines
ihrer in der Schweiz lebenden Kinder. Gemäss Angaben der Beschwerde-
führerin bezieht sie eine staatliche Rente und besitzt drei Grundstücke im
Norden des Landes. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre
Mutter habe aufgrund der kulturellen und klimatischen Unterschiede zwi-
schen der Schweiz und Sri Lanka kein Interesse, Sri Lanka zu verlassen
und sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen.
7.3.2 Die Vorinstanz ging in der Begründung des angefochtenen Einspra-
cheenscheides davon aus, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka keine
familiären oder sozialen Verpflichtungen habe. Ihre finanzielle Situation
möge für sri-lankische Verhältnisse gut sein, jedoch keinesfalls über-
durchschnittlich. Diese Umstände sind nach Auffassung der Vorinstanz
nicht geeignet, die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzu-
halten.
7.3.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstan-
den. Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit Mitgliedern der Schwieger-
familie der Schwester der Beschwerdeführerin. Gemäss der von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Liste leben zahlreiche, abgesehen von
einer Schwester jedoch eher entfernte oder angeheiratete Verwandte der
Gesuchstellerin in Sri Lanka. Alle direkten Nachkommen haben sich in
Europa bzw. Kanada niedergelassen. Den eingereichten Belegen aus Sri
Lanka zum Grundbesitz der Gesuchstellerin wurden keine Übersetzun-
gen beigelegt, so dass auf ihren Inhalt nicht abgestellt werden kann. Al-
lerdings geht aus den übrigen Vorbringen hervor, dass sich die Grundstü-
cke in Z._______ befinden und es deshalb angesichts der oben geschil-
derten Lage (E. 7.2.1) fraglich ist, ob sie überhaupt zugänglich sind. Was
die finanzielle Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so ist mit der Vor-
instanz davon auszugehen, dass eine Rente von monatlich umgerechnet
rund Fr. 60.- zwar wohl ausreicht, ihren derzeitigen Lebensunterhalt zu
bestreiten. Allerdings kann die finanzielle Situation der Gesuchstellerin
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Seite 8
nicht als so komfortabel und sicher angesehen werden, dass eine Emi-
gration zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern ausgeschlossen er-
scheint. Dass und wie die Grundstücke der Gesuchstellerin zu ihrem Le-
bensunterhalt beitragen, geht aus den Akten nicht hervor.
Gegen das Vorliegen eines Migrationsrisikos macht die Beschwerdefüh-
rerin weiter geltend, ihre Mutter würde sich in der Schweiz angesichts der
klimatischen und kulturellen Gegebenheiten nicht wohlfühlen. Dieser Auf-
fassung kann nicht gefolgt werden, ist doch eine Vielzahl, auch älterer
Personen, aus Sri Lanka in die Schweiz gekommen und hat sich an das
Klima gewöhnt. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin keine der
Landessprachen beherrscht und daher keinen Zugang zu Schweizer Me-
dien hat, vermag an der Einschätzung des Migrationsrisikos nicht zu än-
dern. Schliesslich besteht heute Zugang zu ausländischen Medien via In-
ternet etc.
Zugunsten der Rückkehr der Gesuchstellerin nach Sri Lanka spricht hin-
gegen der Umstand, dass sie heute wieder dort lebt, nachdem sie offen-
bar auch vor dem Krieg aus Sri Lanka geflohen war.
7.3.4 Insgesamt ist die persönliche Situation der Gesuchstellerin nicht
geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka negative Prog-
nose zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Neben den auch für sri-lankische
Verhältnisse bescheidenen finanziellen Verhältnissen fällt vor allem ins
Gewicht, dass die Gesuchstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes – ab-
gesehen von einer Schwester – keine nahen Verwandten mehr in Sri
Lanka hat, wohingegen sämtliche Kinder in Europa bzw. Kanada leben.
Es sind daher keine sozialen oder familiären Verpflichtungen ersichtlich,
welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten
vermöchten. Dass die Gesuchstellerin zu einem früheren Zeitpunkt nach
ihrer Flucht nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, vermag die aufgrund der
heutigen Verhältnisse vorzunehmende Beurteilung nicht entscheidend zu
beeinflussen.
7.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Umstand beruft, ande-
re Personen (ihr Vater und die mit ihrer Mutter zusammenlebende
Schwiegermutter ihrer Schwester) hätten die Schweiz nach einem bewil-
ligten Besuch jeweils fristgerecht wieder verlassen, so kann dem hier kein
Gewicht beigemessen werden. Vielmehr ist jedes Gesuch aufgrund der
individuellen Gegebenheiten zu beurteilen.
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Seite 9
8.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin – unter
Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage in Sri Lanka als auch der
persönlichen Situation der Gesuchstellerin dort – nicht als hinreichend
gesichert angesehen werden kann. Es sind auch keine Gründe ersicht-
lich, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit auszustellen (vgl. E. 5.2). Zwar stellt der persönliche Kontakt zwi-
schen der Gesuchstellerin und deren erwachsenen Kindern, darunter die
Beschwerdeführerin, eine unter dem Schutz von Art. 8 EMRK (SR 0.101)
stehende familiäre Beziehung dar. Allerdings kann diese durch den Be-
such der inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Beschwerdeführerin
und ihrer Geschwister in Sri Lanka oder auch Indien, für das die Gesuch-
stellerin über ein Dauervisum verfügt, gepflegt werden. Es wird nicht gel-
tend gemacht, dass dies nicht möglich wäre. Vielmehr gab die Beschwer-
deführerin auf die entsprechende Frage des kantonalen Migrationsamts
an, sie habe ihre Mutter zuletzt vor drei Jahren (d.h. 2010) gesehen. So-
mit ist der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: