B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3870/2014
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Einspracheentscheid der SAK vom 13. Juni 2014.
C-3870/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1945 geborene, verheiratete mazedonische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist in Ma-
zedonien wohnhaft. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 beantragte er bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die
Auszahlung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHV), weil er 1982 bis 1983 in der Schweiz erwerbs-
tätig gewesen sei (Vorakten 2). Auf entsprechenden Hinweis der SAK
(Vorakten 5) reichte der Versicherte am 16. Januar 2014 bei der zuständi-
gen mazedonischen Verbindungsstelle ein Anmeldeformular zum Bezug
einer Hinterlassenenrente ein, welches mit Begleitschreiben vom 24. Feb-
ruar 2014 als Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente an die SAK über-
mittelt wurde (Eingang: 6. März 2014; Vorakten 10).
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 (Vorakten 15) wies die SAK das Ren-
tengesuch des Versicherten ab mit der Begründung, die einjährige Min-
destbeitragsdauer sei nicht erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf eine
AHV-Rente habe.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. April
2014 (Vorakten 16) bei der SAK Einsprache. Er beantragte sinngemäss,
es sei sein Rentengesuch zu prüfen und ihm eine Altersrente oder allenfalls
eine einmalige Abfindung zuzusprechen, eventualiter seien ihm die bezahl-
ten AHV-Beiträge zurückzuzahlen. Zur Begründung führte der Versicherte
an, während seiner Erwerbszeit in der Schweiz, die weniger als ein Jahr
gedauert habe, ständig vollzeitlich beschäftigt gewesen zu sein.
D.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 (Vorakten 18) wies die SAK die Einspra-
che ab und bestätigte ihre Verfügung vom 16. April 2014 mit der Begrün-
dung, der Versicherte habe mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kei-
nen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente oder Teilrente und demzu-
folge auch keinen solchen auf eine einmalige Abfindung gemäss dem
schweizerisch-mazedonischen Sozialversicherungsabkommen. Weil eine
zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Heimatstaat des Versicherten
bestehe, seien auch die Voraussetzungen für den von ihm geltend ge-
machten Anspruch auf Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge nicht
erfüllt.
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E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 4. Juli 2014 (Posteingang: 14. Juli 2014) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde (BVGer-act. 1). Sinngemäss beantragte er die
Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache einer Teilrente
oder einer einmaligen Abfindung. Zur Begründung machte er im Wesentli-
chen und sinngemäss geltend, in der Schweiz Versicherungszeiten von
über einem Jahr zurückgelegt zu haben und die Voraussetzungen für die
Zusprache von Leistungen zu erfüllen.
F.
Die SAK liess sich mit Schreiben vom 8. September 2014 (BVGer-act. 3)
vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Be-
stätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Juni 2014.
Sie führte aus, eine Überprüfung der Einträge im Individuellen Konto (IK)
des Beschwerdeführers bei der kontenführenden Ausgleichskasse sei er-
folglos geblieben, weshalb dem Beschwerdeführer in den Jahren 1982 und
1983 eine Beitragszeit von insgesamt 8 Monaten anzurechnen sei. Der Be-
schwerdeführer habe weder eine Berichtigung des IK verlangt noch nach-
gewiesen, dass weitere AHV-Beiträge bezahlt worden seien. Auch habe er
keine Belege hinsichtlich der Vornahme von AHV-Abzügen eingereicht.
G.
In seiner Replik vom 29. September 2014 (BVGer-act. 7) hielt der Be-
schwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er anerkannte die
Richtigkeit der festgestellten Versicherungszeiten und ersuchte darum, die
fehlenden 4 Beitragsmonate zwecks Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus
eigenen Mitteln nachzahlen zu können.
H.
In ihrer Duplik vom 6. November 2014 (BVGer-act. 9) hielt die Vorinstanz
an ihre Feststellung fest, wonach der Beschwerdeführer die einjährige Min-
destbeitragszeit nicht erfülle, was dieser nicht mehr bestreite. Eine freiwil-
lige Nachzahlung von fehlenden Beitragsmonaten nach Erreichen des
Rentenalters sei jedoch nicht möglich. Die Vorinstanz verwies im Übrigen
auf ihre bisherigen Eingaben und Verfügungen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2014 (BVGer-act. 10) wurde
der Schriftenwechsel abgeschlossen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
13. Juni 2014, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Aus-
richtung von Altersleistungen der AHV abgewiesen wurde.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Juni 2014) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Weiter sind
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3). Der
Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am (…) 2010 vollendet. Ein allfäl-
liger Anspruch auf Altersrente wäre demnach am 1. März 2010 entstanden
(Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche
zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. In formell-rechtlicher Hinsicht finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
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oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
2.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und
wohnt in Mazedonien. Vorliegend gelangt damit das Abkommen vom 9. De-
zember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nach-
folgend: Abkommen) zur Anwendung, welches am 1. Januar 2002 in Kraft
getreten ist. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch
die schweizerische Bundes-gesetzgebung über die AHV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich
der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersleis-
tung von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleich-
stellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Ab-
kommen nicht. Vorliegend ist der entsprechende Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers daher nach den für schweizerische Staatsangehörige
geltenden Regeln, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV
(SR 831.101) zu beurteilen.
3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.
Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung der
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu Recht eine Beitragszeit
von weniger als einem Jahr festgestellt und ihm folglich die Ausrichtung
einer Altersrente bzw. einer einmaligen Abfindung verweigert hat.
4.1
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Seite 6
4.1.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter
anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a)
und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.
4.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet haben und denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch
auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art.
21 Abs. 2 AHVG).
4.1.3 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles berücksichtigt. Die ordentlichen Renten gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung.
4.1.4 Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in
dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist
(Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die
Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2010] Rz. 5005 ff.). Damit ein Jahr als
volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr
als 11 Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer
von 11 Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats
besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz.
2 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten
Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1
und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen
kann (RWL Rz. 5006).
4.1.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
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Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichs-
kasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin
gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung
des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen
(Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi-
duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig
ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1982 und 1983 unbe-
strittenermassen jeweils nur vorübergehend und ohne Absicht dauernden
Verbleibens in der Schweiz auf (vgl. dazu Vorakten 4/12-13), weshalb er
keinen schweizerischen Wohnsitz begründete (Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23
ff. ZGB). Für die Ermittlung der Versicherungsdauer ist daher seine in der
Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit massgebend. Wie oben erwähnt, wird
für die Zusprache einer ordentlichen AHV-Rente eine Erwerbstätigkeit in
der Schweiz während insgesamt mehr als 11 Monaten vorausgesetzt.
4.2.2 Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdeführer eine in den Jahren
1983 und 1984 in der Schweiz zurückgelegte Beitragszeit von je 4 Monaten
bzw. insgesamt 8 Monate an (Vorakten 13). Im auf den Beschwerdeführer
lautenden aktenkundigen IK-Auszug vom 21. August 2014 (Vorakten 21)
sind für das Jahr 1982 4 Beitragsmonate (Juli bis Oktober) sowie ein Ein-
kommen von Fr. 10'956.- und für das Jahr 1983 eine unbestimmte Bei-
tragsdauer ("66-66"; vgl. Wegleitung über Versicherungsausweis und indi-
viduelles Konto [WL VA/IK; gültig ab 1. Januar 2010] Rz. 2319) sowie ein
Einkommen von Fr. 10'589.- eingetragen. Als Arbeitgeber wird im IK-Aus-
zug für beide Jahre "(…)" bezeichnet. Gemäss den von der Vorinstanz bei
der kontenführenden Ausgleichskasse (…) getätigten Nachforschungen
(BVGer-act. 3 und 5 samt Beilagen) enthält die massgebende Lohnabrech-
nung für das Jahr 1983 zwar keine Angaben zu der Beitragszeit, doch
dürfte die verbuchte Lohnsumme (im Vergleich zu 1982) in etwa der Bei-
tragszeit 1982 entsprechen. Diese Auskunft überzeugt, zumal eine Versi-
cherungs- bzw. Beitragszeit von gesamthaft 8 Monaten auch mit den in den
aktenkundigen Visakopien für die Jahre 1982 und 1983 enthaltenen Ein-
und Ausreisedaten übereinstimmt (Vorakten 4/12-13). Der Beschwerdefüh-
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Seite 8
rer kann im Übrigen keine weiteren Beitragsmonate nachweisen und be-
streitet die vorinstanzlich festgestellte Versicherungszeit von insgesamt
8 Monaten inzwischen nicht mehr (BVGer-act. 7). Was die vom Beschwer-
deführer beantragte Nachzahlung von Beitragsmonaten anbelangt, ist er
darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Rechtsgrundlage besteht, um
durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einzukaufen bzw. sich
eine solche Beitragszeit anrechnen zu lassen (vgl. dazu auch Urteil des
BVGer C-6816/2010 vom 28. September 2011): Art. 39 AHVV regelt (ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG) lediglich die Nachzahlung geschul-
deter Beiträge und sieht nicht eine nachträgliche Zahlung nicht geschulde-
ter Beiträge zum Leistungseinkauf vor. Weiter sind die Voraussetzungen
für einen Beitritt oder die Weiterführung der obligatorischen AHV (Art. 1a
Abs. 3 und 4 AHVG) hier ebenso wenig erfüllt wie diejenigen für den Beitritt
zur freiwilligen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 AHVG).
4.2.3 Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer die unabdingbare Voraus-
setzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1
AHVG nicht, weshalb er keinen Anspruch auf eine (volle oder teilweise)
Altersrente hat.
4.2.4 Der Beschwerdeführer macht sodann einen Anspruch auf Abfindung
gestützt auf das erwähnte Abkommen geltend. Dieses sieht in Art. 16 Abs.
2 und 3 vor, dass mazedonischen Staatsangehörigen oder deren Hinter-
lassenen, die nicht in der Schweiz wohnen, unter bestimmten Vorausset-
zungen eine Abfindung anstelle einer Teilrente der AHV gewährt wird. Vo-
raussetzung hierzu ist jedoch, dass der Anspruch auf eine AHV-Rente ent-
standen ist (Abs. 1), was beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten ge-
rade nicht zutrifft. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch keinen An-
spruch auf eine einmalige Abfindung.
5.
Zu prüfen ist weiter die Frage der Rückvergütung von entrichteten AHV-
Beiträgen.
5.1 Die Frage der Beitragsrückerstattung bildete nicht Gegenstand der vo-
rinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2014. Der Beschwerdeführer stellte
erstmals in seiner Einsprache vom 30. April 2014 einen Antrag auf Rücker-
stattung der AHV-Beiträge, welcher von der Vorinstanz im Einspracheent-
scheid von 13. Juni 2014 behandelt und abgewiesen wurde. Im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren wird seitens des Beschwerdeführers kein aus-
drücklicher Antrag auf Beitragsrückerstattung gestellt. Allerdings ist für die
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Bestimmung des massgebenden Rechtsbegehrens nicht auf den möglich-
erweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut abzustellen, sondern auf
den erkennbaren wirklichen Sinn (THOMAS FLÜCKIGER, in Waldmann/Weis-
senberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2008 Art. 7 N. 19). Als juristi-
scher Laie macht der Beschwerdeführer, welcher nicht deutscher Mutter-
sprache ist, in seiner in ungenauem Deutsch abgefassten Beschwerde –
wie bereits im Vorverfahren – Geldleistungen aufgrund der entrichteten
AHV-Beiträge geltend. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren sinngemäss ei-
nen Antrag auf Beitragsrückerstattung stellt. Zwar wurde in diesem Punkt
kein vorinstanzliches Einspracheverfahren im Sinne von Art. 52 ATSG
durchgeführt, weshalb die Sache diesbezüglich mangels Anfechtungsob-
jekt bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 56 ATSG
i.V.m. 31 VGG) eigentlich an die Vorinstanz zurückgewiesen werden
müsste. Die Vorinstanz hält in den im Beschwerdeverfahren eingereichten
Eingaben jedoch vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest, mit wel-
chem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsrückerstattung
abgewiesen hat. Daraus ist zu schliessen, dass sie auch im Rahmen eines
(nachzuholenden) Einspracheverfahrens an dieser Auffassung festhalten
würde. Aus prozessökonomischen Gründen ist hier daher ausnahmsweise
von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da dies zu einem
formalistischen Leerlauf führen würde, und es ist folglich über die Frage
der Beitragsrückerstattung materiell zu entscheiden (vgl. dazu Urteil des
BVGer C-1998/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.5; BGE 130 V 90 E. 3.3).
5.2 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht, können die der AHV entrichteten Beiträge zurückfordern, so-
fern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet
worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18 Abs. 3 AHVG
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rück-
vergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]). Massgebend ist die
Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-
AHV).
5.3 Wie erwähnt (E. 3.1), ist zwischen der Schweiz und Mazedonien seit
dem 1. Januar 2002 ein bilaterales Abkommen in Kraft. Hinzu kommt, dass
im vorliegenden Fall insgesamt nur während 8 Monaten und somit nicht
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während eines vollen Jahres Beiträge geleistet wurden (E. 4.2.2). Ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der entrichteten AHV-
Beiträge ist folglich – mangels Vorliegen der entsprechenden Vorausset-
zungen (E. 5.2) – zu verneinen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder einen
Anspruch auf eine Altersrente noch einen solchen auf eine Abfindung hat
und dass er auch keinen Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten
AHV-Beiträge hat. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 13. Juni 2014 ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist
sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Ver-
fahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs.
1 VwVG e contrario).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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