B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3871/2011
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
vertreten durch Advokat Stephan Müller,
Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-3871/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1965) reichte
am 11. November 1999 ein erstes Asylgesuch ein, auf welches das da-
mals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) am 4. Ja-
nuar 2000 nicht eintrat und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg
wies. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Fol-
ge galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. Am 27. November
2006 ersuchte sie zum zweiten Mal um Asyl. Das nunmehr zuständige
Bundesamt für Migration lehnte das Gesuch am 24. Juli 2007 mangels
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab, wies die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf eine da-
gegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen
Nichtleistens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 12. September 2007
nicht ein. Trotz gesetzter Frist zur Ausreise verblieb die Beschwerdeführe-
rin illegal im Land.
B.
Am 10. Dezember 2007 ehelichte die Beschwerdeführerin einen um
15 Jahre älteren, in der Schweiz niedergelassenen Mazedonier, worauf
ihr im Rahmen des Familiennachzugs im Kanton N._______ eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde letztmals bis zum 24. März
2010 verlängert.
C.
Mit Verfügung des Zivilgerichts N._______ vom 21. April 2009 wurde den
Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Hierauf gelangte das Migrations-
amt des Kantons N._______ (nachfolgend: Migrationsamt) am
17. Februar 2010 mit separaten Schreiben an die Ehegatten und forderte
diese auf, verschiedene Fragen schriftlich zu beantworten. Die Be-
schwerdeführerin äusserte sich hierzu am 9. März 2010, ihr Ehemann am
18. August 2010. Mit Schreiben vom 15. September 2010 wurde der
Ehemann zur Beantwortung weiterer Fragen aufgefordert. Dieser reichte
am 1. Oktober 2010 seine Stellungnahme ein.
D.
Am 10. November 2010 unterbreitete das Migrationsamt die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung als Härtefallregelung dem BFM zur Zu-
stimmung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen
im Verfügungsrapport vom 3. November 2010 verwiesen, welcher dem
Gesuch beigelegt war.
C-3871/2011
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 21. April 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zu verweigern. Am 23. Mai 2011 reichte sie ihre Stel-
lungnahme ein. Diese wurde unter Anderem mit einem Abschlussbericht
vom 28. Juni 2010 (nachfolgend: Abschlussbericht), einem Bericht der
Hausärztin vom 15. Mai 2011 (nachfolgend: Arztbericht) sowie einem
Schreiben der Sozialberaterin vom 17. Mai 2011 (nachfolgend: Schreiben
I) ergänzt.
F.
Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 6. Juni 2011 die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Familiengemeinschaft sei spätestens im April 2009
aufgelöst worden. Das eheliche Zusammenleben habe lediglich 16 Mona-
te gedauert, womit kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) bestehe. Die Voraussetzungen eines
persönlichen nachehelichen Härtefalles im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b
und Art. 50 Abs. 2 AuG seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Beschwerdeführe-
rin sei vor viereinhalb Jahren im Alter von 41 Jahren zum zweiten Mal in
die Schweiz gereist und besitze erst seit 10. Dezember 2007 einen An-
spruch auf eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Somit halte sie sich
nicht sehr lange in der Schweiz auf. Sie habe die prägenden Kindheits-
und Jugendjahre sowie den grössten Teil ihres Lebens in der Heimat ver-
bracht, die dort gesprochene Sprache sei ihre Muttersprache und sie sei
mit den dortigen soziokulturellen Verhältnissen bestens vertraut, sei sie
doch im Jahr 2010 ferienhalber in die Heimat gereist. Zwar mache sie
geltend, sie könne wegen der erlittenen psychischen häuslichen Gewalt
durch den Ehemann, aufgrund des durch die Ehetrennung erfolgten Ver-
stosses durch die Familie im Kosovo sowie wegen ihrer gesundheitlichen
Gebrechen nicht mehr in die Heimat zurückkehren. Doch werde dies ins-
gesamt als Schutzbehauptung gewertet. So habe bereits das BFM in sei-
ner rechtskräftigen Verfügung vom 24. Juli 2007 sowie das Bundesver-
waltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 20. August 2007 im
Asylverfahren die Einwände bezüglich der familiären Situation und einer
Rückkehr als alleinstehende Frau in den Kosovo als unglaubhaft einge-
stuft. Aus den eingereichten Dokumenten lasse sich keine neue Erkennt-
nis gewinnen, welche die Widersprüche im Asylverfahren auflösten. So-
dann seien die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Kosovo
C-3871/2011
Seite 4
behandelbar. Ihre wenig substantiierten und letztlich widersprüchlichen
Ausführungen seien nicht geeignet, die soziale Wiedereingliederung in
der Heimat als stark gefährdet erscheinen zu lassen. Schliesslich sei we-
der ersichtlich noch dargelegt, dass die geltend gemachte psychische
eheliche Gewalt eine Intensität aufweise, welche für sich alleine bereits
einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG be-
gründen könne. Im Weiteren halte sich ihre Integration im Rahmen des
Üblichen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
G.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli
2011 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuali-
ter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In der Hauptsache lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die
Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie bereits wenige Monate
nach der Trennung die Unterstützung der Opferhilfe aufgesucht habe.
Damit erscheine es plausibel, dass sie tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt
geworden sei. Aufgrund dieser Umstände liege ein wichtiger persönlicher
Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vor.
H.
Mit ergänzender Eingabe vom 14. September 2011 lässt die Beschwerde-
führerin unter Verweis auf die Beilagen weiter ausführen, aus den Unter-
lagen der Opferhilfe gehe klar hervor, dass sie aufgrund der durch ihren
Ehegatten erlittenen psychischen Gewalt bereits im August 2009 profes-
sionelle Hilfe in Anspruch genommen habe. Zudem sei sie am 21. August
2009 an die PUP überwiesen worden. Auch bei der Ausländerberatung
sei die psychische Gewalt thematisiert worden. Da die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erst 2010 zum Thema geworden sei, könne die
geltend gemachte psychische Gewalt nicht als Schutzbehauptung gewer-
tet werden. Was die Integrationsbemühungen betreffe, arbeite sie fort-
während an der Verbesserung ihrer beruflichen und sprachlichen Fähig-
keiten. Aufgrund ihrer seit bald eineinhalb Jahren andauernden Erwerbs-
tätigkeit sei sie auch wirtschaftlich unabhängig. Im Weiteren bestehe eine
starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland, habe sie
doch vor ihrem Wegzug in die Schweiz als unverheiratete Frau einen
ganz anderen sozialen Status gehabt, als dies heute nach der Trennung
der Fall sei. Dies gehe klar aus der unabhängigen wissenschaftlichen
Dokumentation der Flüchtlingshilfe (recte: Sorgerechtsregelung und
C-3871/2011
Seite 5
Rückkehrperspektive für eine alleinerziehende Frau aus Kosovo – Gut-
achten der SFH-Länderanalyse, Rainer Mattern, Bern, 15. August 2004;
nachfolgend: Länderanalyse) hervor, wozu das BFM jedoch nicht Stellung
genommen habe. Ebenfalls könne eine kurze Urlaubsreise in die Heimat
kein Indiz für gute Eingliederungschancen darstellen. Schliesslich sei
nicht abgeklärt worden, welche Bezugspersonen bei einer Reintegration
helfen könnten, obwohl die Vorinstanz im Rahmen der Offizialmaxime da-
zu verpflichtet gewesen wäre. Da gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung die eheliche Gewalt und die Gefährdung der Wiedereingliede-
rung je für sich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung begründen könne, sei bei gleichzeitigem Vorliegen beider Sachver-
halte erst recht von einem Härtefall auszugehen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird festgehalten, es habe an
der Beschwerdeführerin gelegen, geeignete Beweismittel für ihre Be-
hauptungen beizubringen, was diese jedoch unterlassen habe.
J.
In ihrer Replik vom 13. Dezember 2011 lässt die Beschwerdeführerin wei-
ter vorbringen, hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung bei einer
allfälligen Rückkehr könne nicht auf die rechtskräftige Verfügung vom
27. Juli 2007 im Asylverfahren abgestellt werden, da sie heute nicht bloss
ledig, sondern auch noch geschieden sei.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2013 erhielt die Beschwerde-
führerin die Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhalts. Diese reich-
te am 20. September 2013 ihre Stellungnahme bzw. Unterlagen ein.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-3871/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der vorliegenden
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung eine Verfügung
im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht
offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE
2011/1 E. 2).
C-3871/2011
Seite 7
3.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt indes die Zustim-
mung durch das BFM. Diese ergibt sich vorliegend aus Art. 99 AuG i.V.m.
Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) sowie
Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der
Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten). Das Bundesamt kann die Zustimmung verweigern oder mit
Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist bei seinem Ent-
scheid über die Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung gebun-
den, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-670/2007 vom 19. Januar 2010
E. 3.4 sowie C-3788/2008 vom 16. November 2009 E. 3.4).
4.
4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Per-
sonen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf-
enthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbe-
willigung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens
besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge-
macht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49
AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg-
reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die eheliche Gemeinschaft
vom 10. Dezember 2007 bis April 2009 und damit lediglich ein Jahr und
vier Monate dauerte. Das BFM erkannte daher zutreffend, dass die Ehe
der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb sie
weder gestützt auf Art. 43 i.V.m. Art. 49 AuG noch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat. Um-
stritten und im Folgenden zu prüfen ist somit einzig, ob ein Anspruch auf
C-3871/2011
Seite 8
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft besteht, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung – unabhängig von der bisherigen Dauer
der Ehegemeinschaft – auch dann fort, wenn wichtige persönliche Grün-
de einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche
Gründe können namentlich vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Op-
fer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen ge-
schlossen wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE). Diese
Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sinn und Zweck dieser
– einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung vermittelnden – Norm ist
es, Härtefälle nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermei-
den. Zu berücksichtigen ist, wie sich die Verpflichtung der betroffenen
Person, die Schweiz nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu ver-
lassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt. Sowohl die eheliche Ge-
walt als auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland können ihrem Ausmass und den Umständen entsprechend
je für sich alleine einen wichtigen persönlichen Grund darstellen
(vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die Gründe,
die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, der Grad der Integra-
tion, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und
der Gesundheitszustand (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE; BGE 138 II 229 E. 3.1;
BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Steht fest, dass die betroffene Person in ihrer
Persönlichkeit ernstlich gefährdet war und ihr eine Fortführung der eheli-
chen Beziehung nicht zugemutet werden konnte, ist dies besonders in
Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn
der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen
zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunfts-
land keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft], BBl 2002 3754). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der betroffenen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituati-
C-3871/2011
Seite 9
on nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel,
Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 sowie BGE
136 II 1 E. 5 je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf einen weiteren Aufent-
halt in der Schweiz wird erst begründet, wenn physische oder psychische
Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt.
Die erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der
betroffenen Person nicht erwartet werden kann, dass sie in einer ihre
Würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. In solchen
Fällen dürfen keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib
im Land gestellt werden. Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss der
sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht ergebenden staatlichen
Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
sowie Art. 3 und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Unter-
drückung vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und
die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma ge-
stellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrach-
tung vorzunehmen. Zwar können die eheliche Gewalt einerseits und die
starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung andererseits je für
sich allein einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
darstellen. Dies schliesst indes nicht aus, beide Elemente zu berücksich-
tigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber
hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber einem wichtigen
persönlichen Grund gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1591/2011 vom 6. Mai 2013 E. 5.2. sowie BGE 138 II 229
E. 3.2.1 f. mit Hinweisen).
5.3 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entspre-
chenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss
die eheliche Gewalt bzw. häusliche Unterdrückung in geeigneter Weise
glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizei-
rapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Op-
ferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen etc.). Die Systematik der
Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung muss ob-
C-3871/2011
Seite 10
jektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
5.3.1 In ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
23. Mai 2011 schildert die Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt wie
folgt: Ihr Ehemann habe die meiste Zeit tatenlos in der Wohnung ver-
bracht, was sie nicht habe verstehen können. Sie habe ihn aufgefordert,
sich doch wenigstens zu beschäftigen, eine Teilzeitstelle zu suchen. Dies
sei ihm schliesslich zu viel geworden und er habe ihr die Trennung eröff-
net. Sie habe sich wie eine Marionette gefühlt, welche sich nach den
Wünschen des Ehemannes verhalten und keinen eigenen Willen zeigen
sollte. Der Ehemann habe mit dem Geld, das sie verdient habe, seine
Kinder in der Heimat unterstützt, hingegen habe er sie zu übertriebener
Sparsamkeit aufgefordert. Eine vernünftige Haushaltführung und eine in-
dividuelle Lebensgestaltung seien damit für sie unmöglich gewesen. Der
Abschlussbericht, der Arztbericht sowie das Schreiben I bestätigten die
so vorgebrachte psychische Gewalt in der Ehe.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin geht indessen fehl in der Annahme, das
von ihr geschilderte Verhalten des Ex-Gatten vermöge einen Fall häusli-
cher Gewalt darzustellen. Überdies war sie ohne Weiteres in der Lage ih-
ren Ex-Gatten zur Betätigung aufzufordern und ihm damit zu verstehen
zu geben, dass sie seine Untätigkeit nicht tolerieren würde. Behauptet die
Beschwerdeführerin weiter, Opfer psychischer Gewalt im Sinne der ein-
seitigen Ausübung von Macht durch ihren Ex-Gatten geworden zu sein,
stellt dies einen Widerspruch zu ihren vorherigen Schilderungen dar.
Dass die Beschwerdeführerin eine an eheliche Gewalt grenzende Ein-
schränkung ihrer Freiheit erfahren haben soll, erscheint daher wenig
glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern.
5.3.3 Entsprechend lassen die Ausführungen im Schreiben I wenig Raum
für die Annahme einer einseitig unterdrückten, in ihrer Lebensgestaltung
eingeschränkten Beschwerdeführerin. Darin wird die Trennung der Ehe-
gatten als Folge von mehreren Auseinandersetzungen umschrieben. Sie
habe sich nicht alles gefallen lassen. Es wird betont, dass die Beschwer-
deführerin sich "gewehrt" und Forderungen gestellt habe. Doch seien ihre
Ansprüche dem damaligen Ehemann zu unangenehm und herausfor-
dernd gewesen, weshalb er auf einmal beschlossen habe, dass es so
nicht weiter gehe, und sich von ihr getrennt habe. Er habe sie stehen las-
sen, weil sie sich nicht alles habe gefallen lassen. Für die Annahme einer
C-3871/2011
Seite 11
systematischen Misshandlung mit dem Ziel Macht und Kontrolle auszu-
üben bleibt bei dieser Sachverhaltsdarstellung kein Raum.
Im Weiteren wird festgehalten, dass dem Ex-Gatten bewusst gewesen
sei, dass sie von ihm abhängig war, "auch wegen der Aufenthaltsbewilli-
gung". Dass der Ex-Gatte die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt
oder diesen Umstand auf eine andere Weise zu seinem Vorteil genutzt
hätte, wird hingegen nicht behauptet. Das Wissen allein, dass eine Tren-
nung die Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerin gefährden könnte,
stellt noch keine eheliche Gewalt dar, sofern – wie im vorliegenden Fall –
keine Hinweise vorliegen, dass der Ex-Gatte die Beschwerdeführerin
ehelichem Zwang ausgesetzt hätte.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin hat sich ebenfalls nicht dazu geäussert,
weshalb sie (erst) vier Monate nach der Trennung von ihrem damaligen
Ehemann an die Opferhilfe gelangt ist und von dort an die psychiatrische
Einrichtung verwiesen wurde, welche die von ihr behauptete eheliche
Gewalt belegen sollte. Das Aufsuchen einer Institution, deren Aufgabe es
ist gewaltbetroffene Frauen zu beraten und zu unterstützen, stellt keinen
Beweis für tatsächlich erlittene Gewalt dar, wenn keine weiteren Hinweise
bestehen. Vorliegend enthält der Abschlussbericht – wie die Vorinstanz
bereits festgestellt hat – keinen Hinweis auf eheliche Gewalt. Ein solcher
ist auch nicht aus der Begründung der Opferhilfe, wonach die Weiterver-
weisung der Beschwerdeführerin an die psychiatrische Einrichtung vor-
wiegend aufgrund der angeblich erlebten psychischen Gewalt erfolgte
(vgl. Fax an die ärztliche Leitung der psychiatrischen Einrichtung vom
21. August 2009; nachfolgend: Faxschreiben) ersichtlich, zumal sich der
im Abschlussbericht aufgeführte Therapieverlauf darüber ausschweigt.
Demzufolge hatte der damalige Zustand der Beschwerdeführerin andere
Gründe. So wird in den Ausführungen zu Therapie und Verlauf festgehal-
ten, zu Beginn der Behandlung habe die sozialpsychiatrische Intervention
im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin sei mit der selbstän-
digen Lebensführung in einem unbekannten Land und bei sehr rudimen-
tären Sprachkenntnissen deutlich überfordert gewesen. Laut diesem ha-
be die Beschwerdeführerin bei Eintritt unter anderem an einer Anpas-
sungsstörung mit depressiver Reaktion gelitten. Sie habe über Konzent-
rations- und Gedächtnisstörungen sowie Angst, verrückt zu werden, weil
sie Selbstgespräche (im Sinne von lautem Überlegen) führe, berichtet.
Sie sei traurig, verzweifelt und habe keine Interessen mehr. Sie mache
sich selbst Vorwürfe und leide unter Gedankenkreisen aufgrund der Tren-
nungssituation. Zusätzlich sei sie sehr nervös und habe ambivalente Ge-
C-3871/2011
Seite 12
fühle gegenüber ihrem Ehemann. Hinweise dafür, dass sie von ihrem
damaligen Ehegatten unterdrückt worden wäre oder dass ihre Beschwer-
den auf psychische Gewalt durch den Ehegatten zurückzuführen wären,
können dem Abschlussbericht keine entnommen werden. Einzig die
Trennung, welche für die Beschwerdeführerin völlig überraschend ge-
kommen sei, habe sie schockiert. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin stellt die einseitige Auflösung des gemeinsamen Haus-
halts durch den Ehemann ohnehin nicht eheliche Gewalt im Sinne der
Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2012 vom
25. März 2013 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).
Der Arztbericht lässt ebenfalls keine andere Schlussfolgerung zu. Demzu-
folge sei die Trennung ursächlich für die psychischen Beschwerden der
Beschwerdeführerin gewesen sei. Weitere Gründe werden nicht genannt.
5.4 Auf Rechtsmittelebene reichte die Beschwerdeführerin am 14. Sep-
tember 2011 eine Bescheinigung der Opferhilfe vom 17. August 2011,
(nachfolgend: Bescheinigung), ein Beratungsprotokoll vom 13. August bis
22. Dezember 2009 (nachfolgend: Beratungsprotokoll), einen Fax an die
ärztliche Leitung der psychiatrischen Einrichtung vom 21. August 2009,
ein weiteres Schreiben der Sozialberaterin vom 9. August 2011 (Schrei-
ben II) sowie ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Psychiaters vom
4. Juli 2011 (nachfolgend: Bestätigung) ein. Ergänzend wird vorgebracht,
weil die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst im Jahr 2010 zum
Thema geworden sei, könne die geltend gemachte psychische Gewalt –
vor dem Hintergrund der eingereichten Beweismittel – nicht als Schutz-
behauptung im Hinblick auf die angestrebte Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung bewertet werden. So könne damit belegt werden, dass
bei der Opferhilfe bis im Dezember 2009 mehrere längere Beratungsge-
spräche stattgefunden hätten. Bei der Ausländerberatung sei die psychi-
sche Gewalt ebenfalls thematisiert worden. Zu beachten sei sodann, dass
die Beschwerdeführerin nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Be-
treuung sei und eine Wegweisung aus der Schweiz zu einer Verschlim-
merung der psychischen Situation führen würde.
5.4.1 Bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aufenthaltsbewilligung sei
erst später, im Jahr 2010 zum Thema geworden, widerspricht dies den
Ausführungen im Schreiben I, wonach es offensichtlich beiden Ehegatten
bewusst gewesen sein soll, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin
von der Ehe abhing. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden,
dass es einem Ausländer, welcher sein Aufenthaltsrecht durch Ehe-
C-3871/2011
Seite 13
schluss erwirbt, bewusst ist, dass dieses (zumindest noch für eine gewis-
se Zeit) vom Bestand der Ehe abhängig ist. Angesichts der gesamten
Umstände kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, erst
nachträglich erfahren zu haben, dass ihre Aufenthaltsberechtigung von
der Ehe mit dem Ex-Gatten abgeleitet wurde.
5.4.2 Aus dem Beratungsprotokoll sodann geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin in der Zeit vom 13. August 2009 bis am 22. Dezember
2009 von der Opferhilfe unterstützt wurde. Im Rahmen des ersten Ge-
sprächs am 20. August 2009 habe sie ausgeführt, sie sei von ihrem Ehe-
mann regelmässig wie "Dreck" behandelt, attackiert und auf das Übelste
beleidigt worden. Dabei nahm sie jedoch weder auf konkrete Situationen
Bezug, noch sind Intensität oder genauere Umstände der behaupteten
verbalen Angriffe bekannt. Es kann damit weder festgestellt werden, in-
wiefern die Beschwerdeführerin damit lediglich ihre subjektive Sicht der
Auseinandersetzungen wiedergab, noch lässt sich daraus verbindlich
schliessen, ob es sich dabei tatsächlich um Konflikte handelte, welche als
in ehelichen Krisensituationen nicht mehr üblich zu gelten haben. Fest
steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der einzigen persönlich ver-
fassten Stellungnahme vom 9. März 2010 die Auseinandersetzungen mit
ihrem Ehemann als "eher harmlos" bezeichnete, was zu weiteren Zwei-
feln an der behaupteten ehelichen Gewalt führt. Weiter bedauerte sie es,
dass kein Kontakt mehr stattfinde. Dass die Opferhilfe die Schilderungen
der Beschwerdeführerin bei ihrem ersten Gespräch als Gewaltsituation
betitelt, vermag die behauptete Gewalt ebenfalls nicht zu belegen. Daran
ändert auch die Bescheinigung nichts. Denn diese wurde erst nachträg-
lich eigens für das vorliegende Verfahren ausgestellt und stützt sich oh-
nehin auf den Inhalt des Beratungsprotokolls ab. Als im Vordergrund der
Beratung stehend wird in der Bescheinigung pauschal und ohne zusätzli-
che Erläuterungen "die erlittene psychische Gewalt durch den Ehemann"
genannt. Während auf die Situation während der Ehe kaum Bezug ge-
nommen wird, wird ausführlich auf die Trennung eingegangen und insbe-
sondere hervorgehoben, dass diese für die Beschwerdeführerin sehr
traumatisierend gewesen sei. Folglich ist auch die Bescheinigung nicht
geeignet, die behauptete Gewalt zu belegen.
5.4.3 Zudem äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, weshalb sie
die fragliche Situation auf Beschwerdeebene als verbale Angriffe um-
schreibt, obwohl sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Verfügungs-
erlass noch behauptet hatte, eheliche Gewalt durch erhebliche Ein-
schränkungen in der Lebensgestaltung erfahren zu haben. Eine derart in-
C-3871/2011
Seite 14
konsequente Argumentation verstärkt die bereits bestehenden erhebli-
chen Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ehe-
lichen Gewalt. Dies insbesondere deshalb, weil weder die eine noch die
andere Behauptung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweis-
mässig unterlegt werden konnte.
5.4.4 Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Bestätigung des behan-
delnden Psychiaters einen Beweis für eheliche Gewalt darstellen sollte.
Nachdem die psychiatrische Einrichtung in ihrem Abschlussbericht eine
weitere psychotherapeutische Behandlung als nicht mehr indiziert erach-
tet hatte, hätte die Beschwerdeführerin zunächst die Behandlungsbedürf-
tigkeit behaupten und belegen müssen. Einer einfachen Bestätigung oh-
ne Diagnosestellung oder Verlaufsbericht kann jedoch ohnehin kein Be-
weiswert zukommen. Sodann hat die Beschwerdeführerin das Schreiben
II eingereicht. Die Sozialberaterin hat sich bereits im Schreiben I zur Situ-
ation der Beschwerdeführerin geäussert und in keiner Weise auf mögliche
erlittene Gewalterfahrungen hingewiesen. Hingegen berichtete sie im
Schreiben II, knapp drei Monate später, nachdem das Fehlen geeigneter
Beweismittel von der Vorinstanz bemängelt wurde, von Beschimpfungen
und Demütigungen durch den Ehegatten. Doch scheitert der Beweis, die
Behauptungen der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen zu lassen
bereits aufgrund der wenig konkreten Hinweise. Es stellt sich ohnehin die
Frage, ob das Schreiben II eine persönliche Gefälligkeit darstellen könnte
und damit zum Beweis untauglich wäre. Denn anders als das Schreiben I
enthält dieses keinen der beiden Stempelaufdrucke der Ausländerbera-
tung.
5.5 Soweit die Ansicht vertreten wird, die Umstände bzw. Folgen der
Trennung, insbesondere der plötzliche, unwiderrufliche "Rauswurf" der
Beschwerdeführerin, stellten eheliche Gewalt im Sinne des Ausländerge-
setzes dar, gilt es dies zu relativieren. So mag das Verhalten des Ehegat-
ten zwar befremdend wirken, doch darf bei der Beurteilung der Tren-
nungssituation das Schutzziel von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 50
Abs. 2 AuG für Opfer von familiärer Gewalt nicht aus den Augen verloren
werden. Dieses bezieht sich nämlich auf Situationen, in denen die im
Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer
Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der eheli-
chen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (Botschaft zum
AuG in BBl 2002 S. 3754). Folglich könnte ein "einmaliger Rauswurf" erst
dann Bedeutung erlangen, wenn die Beschwerdeführerin im Vorfeld
schwere Beeinträchtigungen erleiden musste und ihr Widerspruch dage-
C-3871/2011
Seite 15
gen trotz Vermittlungsversuchen zum Scheitern der Ehe geführt hat. Da
jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin
Opfer häuslicher Oppression geworden ist, kann auch in diesem Zusam-
menhang von ehelicher Gewalt nicht die Rede sein.
Da mit einer Trennung der Anspruch aus Art. 43 AuG untergeht, kommt
ein nachträgliches Wiederaufleben gestützt auf Art. 50 AuG nicht in Be-
tracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November
2010 E. 2.5.3). Damit sind auch sämtliche Ereignisse nach der Trennung,
auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft – wie die behauptete Wei-
gerung des Ehegatten, ihr die Post herauszugeben oder der Umstand,
dass sie in der Folge bei diversen Arbeitskolleginnen habe übernachten
müssen – für die vorliegende Beurteilung nicht von Belang.
5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin keine geeigneten Beweismittel vorlegen kann, welche die be-
haupteten Gewalterfahrungen belegen. Solche sind im Übrigen auch
nicht aus den weiteren Akten ersichtlich. Es wird nicht angezweifelt, dass
die Trennung vom Ehegatten, insbesondere unter Berücksichtigung der
gesamten Lebensumstände (kinderlos, fortgeschrittenes Alter, wiederhol-
te Versuche, in der Schweiz zu bleiben) für die Beschwerdeführerin mit
ernsthaften Schwierigkeiten verbunden und belastend war. Jedoch sind
das unglückliche Ende einer Ehe und die sich daraus ergebenden per-
sönlichen Umstände nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufenthaltsrege-
lung zu schaffen.
6.
6.1 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten
Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahin-
fallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Da die starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen per-
sönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellt, ist zu
prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu
verlängern ist. Die befürchtete Beeinträchtigung muss dabei im Einzelfall
aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II
229 E. 3.2.3). Im Weiteren hat sie in einem hinreichend engen Zusam-
menhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen
bisherigen Aufenthalt in der Schweiz stehen (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3).
C-3871/2011
Seite 16
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland sei gefährdet. Sie sei im Verhältnis zum Zeitpunkt des
negativen Asylentscheids heute nicht bloss ledig, sondern auch noch ge-
schieden, was mit einem erheblichen Ansehensverlust verbunden sei und
zur Folge habe, dass sie in ihrer Herkunftsfamilie kaum mehr willkommen
sei. Es sei somit sehr zu bezweifeln, dass sie heute noch von ihrer Fami-
lie aufgenommen und unterstützt würde. Nicht nur sei sie für die dortigen
Verhältnisse ausserordentlich lange ledig gewesen, sondern sei sie nun
auch noch mit dem Makel behaftet, geschieden zu sein. Dies nach einer
ehelichen Gemeinschaft von gerade einmal 16 Monaten. Es sei somit von
einer offensichtlichen Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist mit 42 Jahren zum zweiten Mal in die
Schweiz eingereist. Ihr erstes Asylgesuch hat sie im Jahr 1999 mit bereits
34 Jahren gestellt. Sie hat folglich den weitaus grössten Teil ihres bisheri-
gen Lebens im Kosovo verbracht und ist mit den dortigen kulturellen und
gesellschaftlichen Gepflogenheiten bestens vertraut. Die pauschale Be-
hauptung, die Scheidung gehe mit einem erheblichen Ansehensverlust
einher, genügt nicht, um die Wiedereingliederung als gefährdet zu beur-
teilen. Es wurde unterlassen weiter zu konkretisieren bzw. zu belegen,
was unter einem "erheblichen" Ansehensverlust zu verstehen ist und in-
wiefern sich der soziale Status im Herkunftsland aufgrund der gescheiter-
ten Ehe im Vergleich zur Situation vor Eheschluss oder im Vergleich mit
anderen sich in einer ähnlichen Situation befindlichen Landsfrauen ver-
schlechtert haben soll. Die Beschwerdeführerin verweist lediglich auf eine
unabhängige wissenschaftliche Dokumentation der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe. Diese bezieht sich jedoch primär auf alleinerziehende
Mütter, welche gemeinsam mit ihren Kindern in den Kosovo zurückkeh-
ren. Die Beschwerdeführerin jedoch ist kinderlos. Sie beschreibt nicht,
inwiefern die Länderanalyse auf sie Anwendung findet. Damit ist ihre Stel-
lungnahme als unsubstantiiert und äusserst vage zu beurteilen. Die Be-
schwerdeführerin hat insbesondere nicht dargelegt, inwiefern sie nach
der Scheidung sozial schlechter gestellt sei. Im Wesentlichen beschränkt
sie sich darauf, ihre bereits im Asylverfahren vorgebrachten Behauptun-
gen hinsichtlich ihrer familiären Situation in der Heimat zu wiederholen,
verbunden mit dem Hinweis, dass sie nun auch noch geschieden sei. So
war die Beziehung zu zwei ihrer Brüder – gemäss ihren Aussagen im
Asylverfahren vom 19. Dezember 2006 – bereits vor ihrer Einreise in die
Schweiz belastet ("visto che gli altri due non li considero nemmeno miei
fratelli"). Inwiefern sich weitere (familiäre) Beziehungen der Beschwerde-
führerin aufgrund der Scheidung verschlechtert haben sollten, ist nicht er-
C-3871/2011
Seite 17
sichtlich. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sie weiterhin Kontakt mit
gewissen Familienangehörigen und Freunden pflegt, zumal sie im Jahr
2010 sowie bereits 2009 (vgl. Schreiben an das Migrationsamt vom
9. März 2010) in ihre Heimat gereist ist und im Jahr 2011 erneut versucht
hat, mittels Rückreisevisum in die Heimat zu reisen (vgl. Aktennotiz des
Migrationsamtes vom 26. August 2011). Diese familiären und sonstigen
Kontakte dürften ihr eine Wiedereingliederung ohne Weiteres ermögli-
chen. Doch selbst und gerade wenn ihre Herkunftsfamilie nach streng
traditionellen Vorstellungen leben sollte, hätte die Beschwerdeführerin ein
Recht, nach dem Scheitern der Ehe notfalls in den elterlichen (vorliegend
jenen ihres jüngsten Bruders) Haushalt zurückzukehren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_363/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 4.2 sowie
2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Sie ist im
Übrigen gesund bzw. hat keine Beschwerden, die in der Heimat nicht be-
handelbar wären, und hat keine Kinder, die sie allenfalls alleine zu erzie-
hen hätte. Zudem ist ihr Aufenthalt in der Schweiz von sieben Jahren von
vergleichsweise kurzer Dauer.
6.4 Mit Blick darauf sind die wenig substantiierten und letztlich wider-
sprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ihre
soziale Wiedereingliederung in der Heimat als stark gefährdet erscheinen
zu lassen. In diesem Zusammenhang ist das Vorliegen eines wichtigen
persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu vernei-
nen.
7.
7.1 Wurde sowohl eheliche Gewalt als auch starke Gefährdung der sozia-
len Wiedereingliederung im Herkunftsland geltend gemacht und genügen
diese je für sich allein nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu beja-
hen, gilt es im Einzelfall zu beurteilen, ob deren Kombination wertungs-
mässig dennoch einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gleichkommt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2).
7.2 Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin nicht nachwei-
sen, tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Zudem beste-
hen erhebliche Zweifel daran, dass die Wiedereingliederungschancen der
Beschwerdeführerin aufgrund der Ehe und der Scheidung bedeutend er-
schwert sein sollten. Auch eine kombinierte Betrachtung beider Elemente
lässt die persönliche Situation nicht als schwerwiegenden nachehelichen
Härtefall erscheinen.
C-3871/2011
Seite 18
8.
8.1 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da der Gesetzgeber in Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG
bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet hat.
Entscheidend ist in jedem Einzelfall die persönliche Situation der betrof-
fenen Person. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbe-
sondere der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An-
wesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und auch die Um-
stände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 6.1; Art. 31
Abs. 1 VZAE).
8.2 Die Beschwerdeführerin gelangte am 27. November 2006 als Asylsu-
chende in die Schweiz. Mit rechtskräftiger Verfügung des Bundesamtes
für Migration vom 24. Juli 2007 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die
Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. Sie reiste jedoch
nicht aus und verweilte zunächst unrechtmässig in der Schweiz. Am
10. Dezember 2007 ehelichte sie einen in der Schweiz niedergelassenen
Mazedonier und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Mittlerwei-
le hält sie sich sieben Jahre in der Schweiz auf, was als relativ kurze Auf-
enthaltsdauer anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-535/2006 vom
10. Juli 2008 E. 6.1, ausländische Person mit bald sechseinhalbjähriger
Anwesenheit in der Schweiz). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis werden
bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an
das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche
Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Hei-
matland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen. Eine solche
Konstellation ist wie eben dargetan nicht gegeben. Ohne das Vorliegen
ganz besonderer Umstände kann folglich nicht auf einen schwerwiegen-
den persönlichen Härtefall geschlossen werden.
8.3 In wirtschaftlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie
fortwährend an der Verbesserung ihrer beruflichen und sprachlichen Fä-
higkeiten arbeite und aufgrund ihrer eineinhalbjährigen Erwerbstätigkeit
auch wirtschaftlich unabhängig sei und keiner Unterstützung durch die
Sozialhilfe bedürfe. Den Akten kann entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin von 1. November 2009 bis 30. Juni 2010 monatlich
Fr. 1'536.20 Sozialhilfe bezogen hat. Gemäss Steuererklärung verdiente
sie im Jahr 2010 Fr. 24'544.–. Sie war als Reinigungsmitarbeiterin für di-
C-3871/2011
Seite 19
verse Institutionen tätig. Die von einem Arbeitgeber angebotenen Aus-
und Weiterbildungen wurden nicht genutzt. Gemäss Zwischenzeugnis
vom 6. Mai 2011 seien die Kunden mit der Beschwerdeführerin sehr zu-
frieden gewesen. Auch das Team im Büro habe sie sehr geschätzt. Ge-
stützt auf den in den Kontoauszügen von Juni und Juli 2011 ausgewiese-
nen Negativsaldo ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
Schwierigkeiten hat ihren Lebensunterhalt ohne Weiteres zu bestreiten.
Erst am 3. März 2012 hat sie eine von einem anderen Arbeitgeber ange-
botene "Basisschulung nach Cleaning Excellence" besucht. Seit 16. April
2013 arbeitet sie während 10 Stunden pro Woche für einen neuen Arbeit-
geber. Sodann liegt eine weitere Anstellung ab 1. Juli 2013 vor. Der aktu-
elle Bruttolohn der Beschwerdeführerin dürfte sich derzeit auf weniger als
1'800.- pro Monat belaufen. Es ist zu bezweifeln, dass sich die Be-
schwerdeführerin in einer stabilen finanziellen Lage befindet. Auch wenn
sie sich stets um ihr wirtschaftliches Fortkommen bemüht hat, hielten sich
ihre Bemühungen, sich weiter zu bilden und auf diese Weise auf dem Ar-
beitsmarkt behaupten zu können, in Grenzen. Entsprechend sind ihre An-
strengungen eher im unteren Rahmen dessen, was von einer ausländi-
schen Person nach vergleichbarem Aufenthalt erwartet werden kann. Ei-
ne überdurchschnittliche Integration liegt indessen nicht vor.
8.4 Ähnlich verhält es sich mit der sprachlichen und sozialen Integration.
Gestützt auf die Akten kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang
die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrscht. Eingereicht
wurde lediglich eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs auf der Stufe
Alphabetisierung vom 11. Oktober 2010 bis 7. Februar 2011. Ein weiterer
Deutschkurs wurde von September bis Dezember 2011 besucht. Dass die
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin über eine rudimentäre
Sprachanwendung hinaus gehen, kann damit jedoch nicht belegt werden.
Über ihre soziale Integration äussert sie sich nicht explizit, woraus zu
schliessen ist, dass diese nicht über den Durchschnitt hinaus geht. Zwar
ist von einem der Aufenthaltsdauer entsprechenden Freundes- und Be-
kanntenkreis auszugehen. Ausserordentliche Bindungen oder sonstige
Engagements sind nicht aktenkundig. Dem Umstand, dass eine Schwes-
ter und ein Neffe in der Schweiz leben, kommt im vorliegenden Zusam-
menhang kein bedeutendes Gewicht zu. Insgesamt erscheint die sprach-
liche und soziale Integration mithin nicht so aussergewöhnlich und die zur
Schweiz geknüpften Beziehungen präsentieren sich nicht derart eng,
dass sie die vergleichsweise kurze Anwesenheit hierzulande zu kompen-
sieren und einen Anspruch auf weiteren Verbleib zu begründen vermöch-
ten.
C-3871/2011
Seite 20
8.5 Insgesamt unterscheidet sich der Integrationsgrad der Beschwerde-
führerin nicht von dem, was von einer ausländischen Person nach ver-
gleichbarem Aufenthalt verlangt werden kann.
9.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von Art. 18–30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen. Daher beruft sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf
Art. 33 Abs. 3 AuG (i.V.m. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 VZAE). Denn mit
dem Wegfall des Privilegierungsgrundes (Art. 42 Abs. 1 AuG) ist die Be-
schwerdeführerin wieder den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen
unterstellt (vgl. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 VZAE).
Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
10.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Zu prüfen bleibt demnach, ob die
zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
C-3871/2011
Seite 21
wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer
existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie
sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod
konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend nichts angeführt, was gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, und die vorlie-
genden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass der Vollzug der Weg-
weisung sie in eine existenzbedrohende Situation führen könnte. Dass
die Beschwerdeführerin in Kosovo andere wirtschaftliche und soziale Be-
dingungen als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie dargelegt, nicht aus-
schlaggebend. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar
zu erachten.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtsmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 20. September 2011 die vollumfängliche unent-
geltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie jedoch von der Bezahlung
von Verfahrenskosten zu befreien (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote
fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche wurde mit Datum vom 17. Juli
2012 eingereicht. Der Rechtsvertreter weist darin einen Zeitaufwand von
insgesamt 16.4 Stunden aus. In Berücksichtigung des Umfanges und der
Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtli-
cher und tatsächlicher Hinsicht und dem Umstand, dass mit Eingabe vom
20. September 2013 vorwiegend Unterlagen eingereicht wurden, welche
sich bereits in den Akten befanden sowie der aktenkundigen Bemühun-
gen ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes nach Massgabe der
einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 3'167.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer), entsprechend einem Zeitaufwand von 13.5 Stunden à
C-3871/2011
Seite 22
Fr. 200.–, festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG in Verbindung mit
Art. 9, 10, 12 und 14 VGKE). Die Zugrundelegung eines geringeren Zeit-
aufwands als der in der Kostennote ausgewiesene rechtfertigt sich insbe-
sondere angesichts des Umstands, dass der Rechtsvertreter im Zusam-
menhang mit der Erstellung der Beschwerdeschrift auf die im Rahmen
des rechtlichen Gehörs dem kantonalen Migrationsamt eingereichte Stel-
lungnahme vom 23. Mai 2011 zurückgreifen konnte. Die Entschädigung
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist von der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen
(Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 23
C-3871/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist für das
Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
CHF 3'167.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / […]; Akten retour)
– dem Migrationsamt (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
C-3871/2011
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: