Abtei lung II I
C-387/2008/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 27. Dezember 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-387/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1943 geborene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Janu-
ar 2008 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 27. Dezember
2007 betreffend IV-Rentenrevision beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten hat,
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am
1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl.
Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bun-
desverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32),
dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG
zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszu-
machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zu-
ständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung
legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, seit Jahren Anspruch auf
eine ganze IV-Rente zu haben; zudem sei sein Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt worden,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher
spezifiziert wird, und aus den Akten auch kein derartiger Verfahrens-
mangel ersichtlich ist,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mail 2008 beantragt,
die Beschwerde vom 15. Januar 2008 sei teilweise gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer sei für die Monate Dezember 2007 und Januar
2008 eine ganze IV-Rente zuzusprechen – weitergehend sei die
Beschwerde abzuweisen,
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dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2002 bis zum 28.
Februar 2005 wegen einer Rectocolitis (entzündliche Darmerkrankung)
eine Viertelsrente und seit dem 1. März 2005 wegen einer reaktiven
Depression mittleren Grades eine halbe Rente der IV bezog (vgl. act.
71, 103 und 110 bzw. act. 173 und 184),
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2007 ein Revisionsgesuch
stellte, in welchem er eine Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes wegen einer Angina Pectoris und einer bevorstehenden
Herzoperation geltend machte (act. 185),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 4. Juli 2007 auf das Revisions-
gesuch vom 5. Januar 2007 nicht eintrat (act. 215),
dass sich der Beschwerdeführer allerdings mit Schreiben vom 27.
September 2007 nach dem Entscheid über sein Revisionsgesuch
erkundigte und zudem auf eine Verschlimmerung seiner Rectocolitis
hinwies (act. 216),
dass sich die IVSTA daraufhin telefonisch an den Beschwerdeführer
wandte und laut Aktennotiz vom 28. September 2007 festhielt, die
Verfügung vom 4. Juli 2007 sei mit eingeschriebener Post zugestellt
worden, und der Beschwerdeführer angab, sich vage an diese
Verfügung erinnern zu können (act. 217),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend
macht, die Verfügung vom 4. Juli 2007 sei ihm nicht zugestellt worden,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die
Verfügung vom 4. Juli 2007 dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich
eröffnet wurde und in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass aber die Eingabe vom 27. September 2007 – wie die IVSTA zu
Recht festhält – als neues Revisionsgesuch zu qualifizieren ist,
dass Dr. A._______, ärztlicher Dienst der IVSTA, in seiner Beurteilung
vom 30. April 2008 zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei
aufgrund seiner Depression und einem akuten Schub seiner
entzündlichen Darmerkrankung ab dem 22. Oktober 2007 (Datum des
Arztzeugnisses) in allen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig,
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dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung diese Beurteilung grund-
sätzlich übernimmt und festhält, der Beginn der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit sei auf den 25. September 2007 festzulegen, da an
diesem Tag mittels einer Koloskopie die Verschlimmerung der
Rectocolitis ärztlich festgestellt worden sei,
dass diese Einschätzung aufgrund des Krankheitsverlaufes des Be-
schwerdeführers nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer anfangs März 2007 am offenen Herzen
operiert worden ist, wobei es zu einer relativ gravierenden Kompli-
kation gekommen ist (Plexusparese; vgl. zum Ganzen act. 196),
dass zudem die Ehefrau des Beschwerdeführers am 4. April 2007
verstorben ist (act. 206), was aus ärztlicher Sicht seinen psychischen
Zustand weiter belastet haben dürfte (act. 209),
dass Dr. A._______ in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2007 (act.
209) festhält, aufgrund der somatischen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes liege für die Zeit der Hospitalisation und der
nachfolgenden Rekonvaleszenz "zumindest vorübergehend eine volle
Arbeitsunfähigkeit" vor,
dass er weiter festhält, in kardialer Hinsicht sei aufgrund der Operation
mit einer wesentlichen Besserung "zu rechnen", bezüglich der Plexus-
parese sei gar mit einer vollständigen Erholung "zu rechnen",
dass er allerdings darauf hinweist, dass eine abschliessende Beurtei-
lung des Heilungsverlaufes der Plexusparese erst nach einem halben
Jahr möglich sein werde,
dass Dr. A._______ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2007 (act.
236) festhält, die Plexusparese sei "noch nicht vollständig abgeheilt,
aber langsam am Bessern",
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieser
ärztlichen Stellungnahmen der Auffassung ist, dass der Beschwerde-
führer infolge Rekonvaleszenz nach der schweren Herzoperation und
der nur langsamen Heilung der Plexusparese nicht erst ab dem 25.
September 2007 (Feststellung einer Verschlimmerung der Rectocolitis)
vollständig arbeitsunfähig war,
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dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit vielmehr bereits seit dem
Spitaleintritt zwecks Operation am 27. Februar 2007 eingetreten ist
und ohne wesentlichen Unterbruch auch über den 25. September 2007
hinaus angedauert hat,
dass gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bei einer Ver-
schlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende
Änderung erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat,
dass der Beschwerdeführer daher bei einem Invaliditätsgrad von 100%
frühestens drei Monate nach seinem Spitaleintritt Anspruch auf eine
ganze IV-Rente hat,
dass aber gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV eine revisionsweise
Erhöhung von IV-Renten frühestens von dem Monat an erfolgen kann,
in dem der Versicherte das Revisionsgesuch gestellt hat,
dass damit die Rente des Beschwerdeführers, der sein Revisions-
gesuch am 27. September 2007 eingereicht hat, nicht erst ab De-
zember 2007, sondern bereits ab September 2007 zu erhöhen ist,
dass gemäss Art. 30 IVG der Anspruch auf eine IV-Rente im Zeitpunkt
erlöscht, in welchem der Versicherte Anspruch auf eine AHV-Rente
erwirbt,
dass der Beschwerdeführer seit Februar 2008 eine Rente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezieht (act. 240), so dass
sein Anspruch auf eine IV-Rente ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist,
dass aus diesen Gründen die angefochtene Verfügung in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass
der Beschwerdeführer für die Monate September 2007 bis Januar
2008 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat,
dass die Beschwerde dagegen insoweit abzuweisen ist, als der
Beschwerdeführer eine Rentenerhöhung für die Zeit vor September
2007 beantragt,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63
Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu
erheben sind,
dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 15. Januar 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 und 4
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
27. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Monate
September 2007 bis Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung hat.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2008 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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