B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3878/2015, C-3872/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenhöhe, Rückforderung;
Verfügungen der IVSTA vom 14. und 15. April 2015.
C-3878/2015, C-3872/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Mutter
zweier Kinder, arbeitete ab dem 1. Februar 2010 bei der B._______
GmbH, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin in einem 80%-Pensum
(Vorakte [im Folgenden: IV-act.] 2, 25). Am 10. Dezember 2012 meldete
sie sich zufolge Krankheit zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung an (IV-act. 2).
Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die
IVSTA der Beschwerdeführerin mit separaten Verfügungen vom 10. De-
zember 2014 (IV-act. 40 und 41) eine ordentliche ganze Rente in Höhe von
monatlich Fr. 408.– ab dem 1. Juli 2013 beziehungsweise Fr. 410.– ab
dem 1. Januar 2015 und eine Kinderrente von monatlich Fr. 163.– bezie-
hungsweise Fr. 164.– zu (vgl. auch Berechnungsblätter IV-act. 52 und Be-
scheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz IV-act. 53).
B.
Am 29. Januar 2015 übermittelte die Ausgleichskasse C._______ (nach-
folgend: Ausgleichskasse) der IVSTA einen Nachtragsauszug aus dem In-
dividuellen Konto, IK, (nachfolgend: Nachtrags-IK) mit einer „negativen
Einkommenseintragung“ von Fr. 9‘699.– für das Jahr 2012 (IV-act. 49, vgl.
auch IV-act. 57). Gestützt darauf berechnete die Zentrale Ausgleichsstelle
(ZAS) die IV-Rente neu (IV-act. 52). Mit neuer Verfügung vom 14. April
2015 (IV-act. 55), welche diejenigen vom 10. Dezember 2014 ersetzte,
sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine ordentliche ganze
Rente in Höhe von monatlich Fr. 312.– ab dem 1. Juli 2013 beziehungs-
weise Fr. 314.– ab dem 1. Januar 2015 und eine Kinderrente von monatlich
Fr. 125.– zu und vermerkte auf der Verfügung: “Aufgrund des Erhalts eines
Nachtrags-IKs für das Jahr 2012 war die IV-Rente neu zu berechnen“. Mit
Verfügung vom 15. April 2015 forderte die IVSTA ausserdem für den Zeit-
raum vom 1. Juli 2013 und dem 30. April 2015 durch die Beschwerdefüh-
rerin zuviel bezogene Renten im Umfang von Fr. 2‘952.– (Differenz zwi-
schen den ursprünglichen und den nachträglich tiefer berechneten Renten)
zurück (IV-act. 57).
C.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 28. April 2015 an
die IVSTA, welche es am 17. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelte (act. in den Beschwerdeverfahren C-3878/2015 und C-
C-3878/2015, C-3872/2015
Seite 3
3872/2015 [nachfolgend: act.] 1). Innert der durch das Bundesverwaltungs-
gericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 (C-3878/2015, act. 2; C-
3872/2015, act. 3) angesetzten Frist teilte die Beschwerdeführerin am
10. Juli 2015 (C-3878/2015; act. 4, C-3872/2015, act. 5) mit, sie erhebe
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 14. und 15. April 2015. Der An-
trag lautete sinngemäss auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen
und auf Korrektur des Jahreseinkommens für das Jahr 2012. Zur Begrün-
dung brachte die Beschwerdeführerin vor, das in der Verfügung vom 14.
April 2015 angegebene Jahreseinkommen für das Jahr 2012 sei tiefer als
ihr tatsächlicher Verdienst, der sich gemäss dem beigefügten Lohnausweis
auf Fr. 56‘713.– belaufe. Die falsche Angabe sei auf ihre ehemalige Arbeit-
geberin zurückzuführen. Sie habe vergeblich versucht, diesbezüglich bei
der B._______ GmbH zu intervenieren.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schrei-
ben ihrer Rechtsanwältin an die D._______ AG (Krankentaggeldversiche-
rer) vom 28. April 2015, einen Lohnausweis der B._______ GmbH für das
Jahr 2012 vom 23. Januar 2013, und Lohnabrechnungen von Januar 2012
bis Dezember 2012 (ohne April 2012) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 (C-3878/2015, act. 5; C-
3872/2015, act. 6) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwer-
deverfahren C-3878/2015 und C-3872/2015. Zudem wurde der Beschwer-
deführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, wel-
cher am 12. August 2015 fristgerecht geleistet wurde (C-3878/2015, act.
7).
E.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 (C-
3878/2015, act. 9) im Wesentlichen aus, Versicherungsleistungen bei Un-
fall, Krankheit oder Invalidität stellten kein beitragspflichtiges Erwerbsein-
kommen dar. Eine irrtümliche Verbuchung entsprechender Leistungen
(z.B. Krankentaggeld) als Erwerbseinkommen könne dementsprechend
Anlass zu einer Korrekturbuchung geben. Die durch die Ausgleichskasse
für das Jahr 2012 vorgenommene Korrekturbuchung sei jedoch auch nach
Vorliegen von deren Stellungnahme und der durch diese eingereichten Un-
terlagen nicht klar nachvollziehbar, weshalb auf das Stellen von Anträgen
verzichtet werde. Sie legte eine Anfrage an die Ausgleichskasse vom
28. September 2015 und die von dieser dazu abgegebene Stellungnahme
C-3878/2015, C-3872/2015
Seite 4
vom 2. Oktober 2015 ins Recht, worin die Ausgleichskasse angab, die be-
anstandeten Korrekturbuchungen seien auf Grund von rückwirkend ver-
buchten Krankentaggeldern entstanden, samt Unterlagen der Ausgleichs-
kasse (E-Mail der Arbeitgeberin an die Ausgleichskasse vom 1. Oktober
2015; Auszug aus dem individuellen Konto betreffend die Beschwerdefüh-
rerin mit Bemerkungen der Ausgleichskasse vom 2. Oktober 2015; drei
Formularschreiben betreffend die Lohnsummen 2012 bis 2014 der
B._______ GmbH an die Ausgleichskasse vom 3. Januar 2013, vom
10. Dezember 2013 und vom 19. Dezember 2014; AHV-Jahresrechnungen
der B._______ GmbH aus den Jahren 2012 bis 2014) ins Recht.
F.
Mit Replik vom 12. November 2015 (C-3878/2015, act. 12) reichte die Be-
schwerdeführerin ein Schreiben an ihre Rechtsanwältin sowie Lohntabel-
len betreffend die Jahre 2012 und 2013 zu den Akten und führte aus, aus
den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass ihr Lohn durch ihre Arbeit-
geberin zufolge Krankheit um 20% gekürzt worden sei. Der so ermittelte
Durchschnittslohn sei der Krankentaggeldversicherung D._______ , der
deutschen Rentenversicherung und der Arbeitsagentur E._______ mitge-
teilt worden, welche auf dieser falschen Grundlage Leistungen erbracht
hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Renten-
höhe mit der Begründung nach unten korrigiert habe, dass Krankentaggeld
bezahlt worden sei, denn dieses habe bereits nur 80% des Lohns betragen.
G.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2015 (C-
3878/2015, act. 14) auf eine materielle Duplik.
H.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 (C-3878/2015, act. 15) schloss das
Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
C-3878/2015, C-3872/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20])
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
i.V.m. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adres-
satin der angefochtenen Verfügungen ist die Beschwerdeführerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis-
tet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art.
49 VwVG).
Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem
Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen kann das angerufene Gericht die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht.
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Seite 6
2.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden, vereinigten Beschwerdeverfah-
ren bilden die Verfügungen vom 14. und 15. April 2015, mit welchen die
Rente der Beschwerdeführerin herabgesetzt und die gestützt auf die Neu-
berechnung im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2015 zu viel bezahl-
ten Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 2‘952.– zurückgefordert wurden.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügun-
gen und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.
3.
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in
Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche-
rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53
Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurtei-
lung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Be-
weismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachver-
haltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur,
welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen
lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Das Institut der prozessualen Revision
bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung
zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsäch-
lichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa).
Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt wa-
ren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen
geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen
Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b).
4.
4.1 Aufgrund des seitens der Ausgleichskasse am 29. Januar 2015 einge-
reichten Nachtrags-IK hat die Vorinstanz richtigerweise eine Revision der
ursprünglichen Verfügungen geprüft. In der Folge erliess sie die angefoch-
tenen Verfügungen, welche damit begründet wurden, dass die IV-Rente
aufgrund des Erhalts des Nachtrags-IK für das Jahr 2012 neu zu berech-
nen gewesen sei und unrechtmässig bezogene Renten gemäss Art. 25
ATSG zurückzuerstatten seien (vgl. IV-act. 40 und 41).
C-3878/2015, C-3872/2015
Seite 7
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die angefochtenen Entscheide ohne
Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und ohne vorgängige Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs erlassen wurden.
Das Vorbescheidverfahren gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201) erlaubt es, die häufig umstrittenen Fragen
im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass
der Verfügung zu diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Renten-
berechnung, die durch die ZAS respektive die Ausgleichskasse vorgenom-
men wird, kann hingegen nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Geht es je-
doch – wie vorliegend – um die Herabsetzung einer einmal zugesproche-
nen Rente, so drängt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in jedem Fall eine vorherige Anhörung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) auf, selbst
wenn die Herabsetzung auf eine blosse Berechnungsänderung zurückzu-
führen ist (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.3). Vor dem Erlass einer Verfügung,
durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgeben-
den durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird,
muss damit zwar kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, der versicher-
ten Person aber das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. BGE 134 V 97
E. 2.9.1).
4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit dem direkten
Erlass der angefochtenen Verfügungen ohne vorgängige Anhörung der Be-
schwerdeführerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine
Heilung dieses Mangels auf Beschwerdeebene ist nach Auffassung des
Bundesgerichts denkbar (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.2). Das Bundesverwal-
tungsgericht verfügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren über eine um-
fassende Kognition in Sach- und Rechtsfragen, und der Beschwerdeführe-
rin stehen dieselben Mitwirkungsrechte wie im Verfahren vor der Vorinstanz
zu (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gericht hat überdies einen dop-
pelten Schriftenwechsel durchgeführt, wodurch die Beschwerdeführerin
Gelegenheit erhalten hat, sich einlässlich zu äussern. Infolgedessen
konnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
wahrnehmen. Aufgrund dieser Überlegungen erweist es sich als gerecht-
fertigt, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. Da die angefochtenen
Verfügungen aber ohnehin aus einem anderen Grund aufzuheben sind
(vgl. sogleich E. 5), hat dies auf das Ergebnis keinen Einfluss.
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Seite 8
5.
5.1 Die ursprünglichen Verfügungen vom 10. Dezember 2014 stellten auf
ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 77‘220.–
ab Juli 2013 beziehungsweise 77‘550.– ab Januar 2015 ab, basierend auf
den Einkommen der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug von
Fr. 12‘013.– (9 Monate, 2009), Fr. 41‘908.– (11 Monate, 2010), Fr. 48‘292.–
(12 Monate, 2011) und Fr. 51‘093.– (12 Monate, 2012), sowie Erziehungs-
gutschriften in der Höhe von Fr. 34‘462.– (vgl. IV-act. 38).
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 14. April 2015 stützt sich auf
ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von lediglich
Fr. 39‘312.– ab Juli 2013 beziehungsweise 39‘480.– ab Januar 2015, be-
rechnet gemäss den soeben erwähnten Einkommen, korrigiert um den
Nachtrags-IK von Fr. 9'699.– und ohne Anrechnung der vormals berück-
sichtigten Erziehungsgutschriften, so dass für das Jahr 2012 ein Einkom-
men von Fr. 41‘394.– errechnet wurde.
5.2 Die durch die Ausgleichskasse vorgenommene Korrekturbuchung ba-
siert gemäss deren Angaben vom 2. Oktober 2015 (act. 9, Beilage) auf den
durch die B._______ GmbH in den Jahren 2012 bis 2014 gemeldeten Löh-
nen. So wurde für die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zunächst ein AHV-
pflichtiger Lohn von Fr. 51‘312.85 ausgewiesen. Im Jahr 2013 gab die
B._______ GmbH für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012
nachträglich einen negativen AHV-Lohn von Fr. 219.60 und im Jahr 2014
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 einen negativen AHV-
Lohn von Fr. 9‘699.80 bekannt. Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse ge-
genüber der Vorinstanz handelt es sich um rückwirkend verbuchte Kran-
kentaggelder. Den ursprünglichen Verfügungen der IVSTA vom 10. Dezem-
ber 2014 lag – gemäss entsprechendem Eintrag im IK – der Lohn des Jah-
res 2012 samt nachträglicher Korrektur (Fr. 51‘312.85 – Fr. 219.60 =
Fr. 51‘093.–) zu Grunde. Zur erneuten Korrektur des IK führte die Aus-
gleichskasse aus, der Negativlohn von Fr. 9‘699.80 habe in das Jahr 2012
gebucht werden müssen. Da im Jahr 2013 kein positives Einkommen vor-
handen gewesen sei, habe im Jahr 2013 auch keine Minusbuchung vorge-
nommen werden können (vgl. act. 9, Beilage). Die IVSTA erachtete die
Korrekturbuchung auch nach dem Vorliegen der Unterlagen als nicht klar
nachvollziehbar, zumal sich die Korrekturbuchung auf das Jahr 2013 bezo-
gen haben soll, in welchem im IK gar kein Einkommen mehr verbucht wor-
den sei (act. 9). Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene
sinngemäss geltend, der IK-Eintrag sei falsch und sei dies bereits im Zeit-
punkt der ursprünglichen Verfügung gewesen. Das tatsächliche AHV-
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pflichtige Jahreseinkommen 2012 belaufe sich gemäss den eingereichten
monatlichen Lohnauszügen auf Fr. 56‘713.–. Ihre Arbeitgeberin habe ge-
genüber der Ausgleichskasse einen um 20% reduzierten Lohn angegeben,
weil sie ab dem 30. Juni 2012 Krankentaggeld bezogen habe.
Die Korrektheit des Nachtrags-IK und der darauf gestützten Rentenherab-
setzung sind für das Gericht auch unter Zuhilfenahme der vorhandenen
Unterlagen nicht überprüfbar und der Sachverhalt ist nicht mit vernünftigem
Aufwand erstellbar, zumal es mit Blick auf das Verhältnis zwischen Unter-
suchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht der Parteien nicht Sache des
angerufenen Gerichts ist, in Abrechnungen und Unterlagen zu forschen,
wie ein allseits (hier selbst nach Ansicht der Vorinstanz) unklarer Betrag
doch noch ermittelt werden könnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts [nunmehr: Bundesgericht] H 301/00 vom 13. Februar
2002, E. 2c). Einerseits lässt sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen
nicht abschliessend prüfen, ob der IK-Nachtrag korrekterweise erfolgte, da
unklar bleibt, welche Lohnbestandteile / Taggelder aufgerechnet wurden.
Andererseits wird aus dem Vergleich der Verfügungen vom 10. Dezember
2014 und 14. April 2015 deutlich, dass sich die Hauptdifferenz (in der Ren-
tenhöhe) aus der Aufrechnung/Nichtaufrechnung der Erziehungsgutschrif-
ten ergibt. Weshalb solche bei den revisionsweise erlassenen im Gegen-
satz zu den ursprünglichen Verfügungen nicht mehr berücksichtigt wurden,
wurde durch die Vorinstanz respektive die ZAS nicht begründet und ist
ebenfalls nicht nachvollziehbar, erfolgte die Revision doch soweit ersicht-
lich einzig aufgrund des Nachtrag-IKs. Diesbezüglich hat die IVSTA ihre
Begründungspflicht (vgl. Art. 29 i.V.m. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. Unter Be-
rücksichtigung von Erziehungsgutschriften analog zu denen in der ur-
sprünglichen Verfügung vom 10. Dezember 2014 wäre im Falle der Rich-
tigkeit des aktuellen IK-Auszugs von einem durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 74‘412.– ab Juli 2013 beziehungsweise Fr. 74‘730.– ab
dem 1. Januar 2015 auszugehen. Dies ergäbe eine im Vergleich zu den
ursprünglichen Verfügen lediglich in geringem Ausmass tiefere Rente in
der Höhe von Fr. 402.– ab Juli 2013 beziehungsweise Fr. 403.– ab Januar
2015 zuzüglich einer Kinderrente von Fr. 161.– (Ableitung aus der Skala
44 gemäss Rentenskala 8 [vgl. die ergangenen Verfügungen], vgl. Infor-
mationsstelle AHV/IV > Merkblätter & Formulare > Diverse Listen > Ren-
tenskala 44, abrufbar unter
lare/Diverse-Listen/Rentenskala-44>, besucht am 9. Oktober 2017).
Nachdem zudem die Berechnungsgrundlagen nach deren Ausführungen
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Seite 10
in der Vernehmlassung und der Duplik auch für die Vorinstanz nicht nach-
vollziehbar sind, können diese nicht Basis für eine Revision der Verfügun-
gen vom 10. Dezember 2014 respektive eine Rückforderung von bereits
ausbezahlten Renten sein. Mit anderen Worten ist die den Anspruch ver-
ändernde Tatsache nicht erstellt. Die diesbezügliche Beweislosigkeit geht
zu Lasten der Vorinstanz.
5.3 Zusammenfassend steht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
fest. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtenen Verfü-
gungen sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachver-
halt vollständig und richtig zu erstellen. Dazu wird sie die Richtigkeit des
IK-Nachtrags zu überprüfen haben, etwa unter Anstellung von Nachfor-
schungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und
dem Krankentaggeldversicherer respektive unter Berücksichtigung der
Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit den Eintragungen im IK bei der
Zahlung von Krankentaggeldleistungen. Gestützt auf die gewonnenen Er-
kenntnisse wird sie gegebenenfalls, unter Wahrung der Verfahrensrechte
der Beschwerdeführerin, eine neue Verfügung zu erlassen haben.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihr nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden
ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG)
6.2 Der obsiegenden Partei kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugespro-
chen werden. Da die Beschwerdeführerin rechtlich nicht vertreten ist und
nicht davon auszugehen ist, dass ihr durch die Beschwerdeführung erheb-
liche Kosten entstanden sind respektive sie keine solchen geltend gemacht
hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfü-
gungen vom 14. und 15. April 2014 aufgehoben werden und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und allfäl-
ligem Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird dieser nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).