Abtei lung II I
C-3880/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur.
Elisabeth Sammer-Resch,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 10. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Die am _______ geborene X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), österreichische Staatsangehörige, gelernte
Friseuse, war in den Jahren 1990 bis 1991 in der Schweiz im
Gastgewerbe erwerbstätig. Das letzte Arbeitsverhältnis in einem
Altenwohnheim in K._______, wo sie seit anfangs Februar 2006 als
Seniorenbetreuerin tätig war, wurde in gegenseitigem Einverständnis
auf Anfang April 2006 aufgelöst (act. 4, 20, 43). Am 7. Februar 2006
erlitt sie eine frontale Autokollision, wobei sie sich insbesondere eine
Fraktur des 2. und 3. Halswirbelkörpers zuzog (vgl. hiezu act. 28). Seit
diesem Unfallereignis war sie nicht mehr erwerbstätig. Mit
Antragsformular E 204 reichte sie am 12. März 2007 bei der
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle T._______, I._______,
einen Antrag zum Bezug einer Invalidenrente ein, die das Gesuch der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) weiterleitete
(eingegangen am 12. April 2007) (act. 4). Die
Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag auf Zuerkennung
einer österreichischen Invaliditätspension mit Bescheid vom 31. Juli
2007 ab (act. 2).
B.
Zur Prüfung des Leistungsgesuches nahm die IV-Stelle verschiedene
Unterlagen zu den Akten, insbesondere:
- von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Formular Fragebogen für den
Arbeitgeber, datiert vom 3. Januar 2008 (act. 18);
- Formular Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, datiert vom
3. Januar 2008 (act. 19);
- Formular Fragebogen für den Versicherten, datiert vom 3. Januar 2008 (act. 20);
- undatiertes, von Dr. W._______, klinischer Neuropsychologe, klinischer- und
Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Sachverständiger, ausgefülltes Rentengutachten der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle S._______, aufgrund einer Untersuchung
vom 26. Mai 2006 (act. 23);
- Behandlungsbestätigung und Spitalbericht des Unfallkrankenhauses S._______
vom 3. März 2006 (act. 25-28);
- neurologische Befundberichte von Dr. H._______, Facharzt für Neurologie, vom
4. April 2006 und 9. Oktober 2006 (act. 29/30);
- fachärztliche Bestätigungen vom 10. Oktober 2006, 15. Januar 2007 und 6. August
2007 (act. 31, 33, 41), Medikamentenbestätigung vom 12. April 2007 (act. 37) und
Seite 2
psychiatrisches Gutachten vom 19. April 2007 (act. 38) von Dr. J._______,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie;
- ärztlicher Entlassungsbericht, Moorheilbad A._______, vom 14. Dezember 2006
(act. 32);
- undatierter neuropsychologischer Befundbericht, Universitätsklinik für Neurologie,
I._______, unterzeichnet von Prof. Dr. T._______ und Mag. E._______ betreffend
Untersuchung vom 5. März 2007 (act. 34);
- ärztliches Gesamtgutachten von Dr. C._______, Facharzt für
Psychiatrie/Neurologie, vom 18. Juli 2007 (act. 35);
- ärztliches Gutachten von Dr. R._______, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 25. April
2007 (act. 36);
- psychologischer Untersuchungsbericht von Dr. W._______ vom 21. Mai 2007 (act.
39);
- Befundbericht, Bezirkskrankenhaus St._______ in T._______, vom 3. Juli 2007
(act. 40);
- Bestätigung von Dr. M._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18. September
2007 (act. 42).
Der zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. L._______, IV-Stellenarzt,
führte am 5. Februar 2008 als Hauptdiagnose neurotische Störung mit
Entwicklung einer generalisierten Angsterkrankung mit deutlichen
körperdysmorphen Zügen auf. Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit nannte er minimale kognitive Störung, Status
nach Halswirbelkörperfraktur und Verplattung sowie chronische
Kreuzschmerzen. Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Alterspflegerin sowie in einer Verweisungstätigkeit auf 0%
(act. 44).
Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2008 teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen
werden müsste (act. 45).
Mit Eingabe vom 5. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere
ärztliche Unterlagen ein und erklärte, seit dem Unfall im Februar 2006
zu 100% arbeitsunfähig zu sein (act. 46).
Dr. L._______, IV-Stellenarzt, wiederum zur Stellungnahme
aufgefordert hielt am 7. April 2008 an seiner früheren Beurteilung vom
5. Februar 2008 fest (act. 48).
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2008 wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren ab (act. 49).
D.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie machte
wiederum geltend, seit dem Unfall im Februar 2006 zu 100%
arbeitsunfähig zu sein. Irrtümlicherweise sei nach einem Aufenthalt im
Reha-Zentrum Bad N._______ als Ende der Arbeitsunfähigkeit Juni
2006 auf einem Formular eingetragen worden. Gleichzeitig reichte sie
ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein. Zur
Begründung machte sie geltend, in den letzten sechs Wochen aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, die
Beschwerdefrist einzuhalten. Als Beweismittel reichte sie verschiedene
medizinische Unterlagen ein (BVGer act. 1).
Mit undatierter Eigabe (eingegangen am 20. August 2008) reichte die
Beschwerdeführerin das Urteil des Landesgerichts I._______ als
Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juli 2008 ein, worin ihr eine
Invaliditätspension vom 1. April 2007 bis 31. Juli 2009 zuerkannt
wurde (BVGer act. 3).
E.
Die zur Vernehmlassung zum Gesuch zur Wiederherstellung der
Beschwerdefrist aufgeforderte Vorinstanz beantragte mit Verweis auf
die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 3. Oktober 2008 (act.
51) am 9. Oktober 2008 die Abweisung des Antrages und Bestätigung
der formellen Rechtskraft der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 7).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 300.-- bis zum 17. November 2008 zu leisten (BVGer act. 8). Am
3. November 2008 wurde ein Betrag von Fr. 292.-- dem Konto des
Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben (BVGer act. 10). Mit
Verfügung vom 11. November 2008 forderte die Instruktionsrichterin
den Differenzbetrag von Fr. 8.-- netto nach, worauf am 21. November
2008 ein Betrag von Fr. 16.-- einging (BVGer act. 15).
G.
Mit vorab per Fax eingereichter Replik vom 13. November 2008
Seite 4
betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Dr. iur. E. Sammer-
Resch ausführen, aufgrund starker Schmerzen und schwerer
depressiven Exazerbationen unverschuldet nicht in der Lage gewesen
zu sein, die ursprüngliche Beschwerdefrist einzuhalten bzw. einen
Dritten damit zu beauftragen. Als Beweis reichte sie gleichzeitig ein
ärztliches Attest von Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie, vom 4. November 2008 ein (BVGer act. 13).
H.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin liess die Beschwerdeführerin
die unterzeichnete Vollmachtserklärung vom 5. Dezember 2008
einreichen (BVGer act. 19).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist gut und lud die Vorinstanz gleichzeitig ein, zur Sache
selbst Stellung zu nehmen (BVGer act. 20).
J.
Mit Verweis auf den Bericht vom 25. Februar 2009 sowie die bereits
aktenkundigen Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom
5. Februar 2008 und 7. April 2008, worin der beurteilende IV-
Stellenarzt wiederholt zum Schluss gelangt sei, dass weder aus
somatischen noch psychiatrischen Gründen ein nachvollziehbarer
Grad einer rentenbegründenden Invalidität vorliege, beantragte die
Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 die Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer
act. 24).
K.
Mit Replik vom 28. April 2009 machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, seit dem Unfall sowohl in körperlicher als auch
in geistiger Hinsicht schwer eingeschränkt zu sein; sie leide an
Schmerzen und Belastungsstörungen und sei nicht mehr arbeitsfähig.
Des Weiteren beantragte sie die Einholung eines orthopädischen und
eines psychiatrischen Gutachtens. Mit der Replik reichte sie
verschiedene medizinische Unterlagen ein (BVGer act. 28).
L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 20. Mai 2009 an ihrem Antrag
Seite 5
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung fest. Es ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente,
sämtliche mit Replik eingereichten medizinischen Berichte und von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden seien bereits
aktenkundig und vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle gewürdigt worden
(BVGer act. 30).
M.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 31).
N.
Mit Eingabe vom 6. August 2009 übermittelte die Vorinstanz eine Kopie
des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle
T._______, I._______, vom 23. Juli 2009, wonach der
Beschwerdeführerin die bis am 31. Juli 2009 befristet zuerkannte
Invaliditätspension bis am 31. August 2010 weitergewährt wurde
(BVGer act. 32). Am 9. März 2010 reichte die Vorinstanz das von der
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle T._______, I._______,
ausgefüllte Formular E 001 vom 18. Februar 2010 ein (BVGer act. 33).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 10. April 2008, mit welcher
die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
abgewiesen hat.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Seite 6
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Unbestritten ist, dass
die Beschwerde vom 9. Juni 2008 gegen die Verfügung vom 10. April
2008 verspätet eingereicht worden ist. Im Rahmen der Beschwerde
hat die Beschwerdeführerin jedoch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008
hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das replikweise ein-
gereichte ärztliche Attest von Dr. J._______ vom 4. November 2008
das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen
(BVGer act. 20). Die Beschwerde wurde im Übrigen formgerecht ein-
gereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin den ein-
verlangten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innert der gesetzten Frist
mit Fr. 292.-- beglichen und auf Aufforderung der Instruktionsrichterin
dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts fristgerecht nochmals
Fr. 16.-- gutgeschrieben wurden (vgl. BVGer act. 10/15), ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das
Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen
hat.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
Seite 7
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist österreichischer Nationalität und somit
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so
dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (nachfolgend: VO Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: VO
Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi-
lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71
Seite 8
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige
geltenden Regeln zu beurteilen haben.
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der VO Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn
die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Österreich und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge-
mäss Art. 40 der VO Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates
aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern
der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen soweit sie
rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE
130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit -
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130
V 445).
Seite 9
Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvorschrif-
ten Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
10. April 2008 in Kraft gestanden sind; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die in jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, aber für
die Beurteilung eines allfälligen früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind.
Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des
ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem
31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober
2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002
anwendbar (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129),
bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in
der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837);
ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der
Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw.
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3859).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
Seite 10
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft ge-
standenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Be-
stimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 10. April 2008;
vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind,
können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit
weiteren Hinweisen).
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Ein -
tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen und während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch.
5.1 Massgebend für die Prüfung, ob die ein- oder dreijährige
Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des
Eintritts des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) und nicht etwa
dasjenige des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung (Weg-
leitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung RWL Rz. 3004).
Seite 11
Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer
Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger
und Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten für die Erfüllung
der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberück-
sichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden
sind (Art. 45 VO Nr. 1408/71; vgl. RWL Rz. 3004 Ziff. 2; vgl. auch
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005 BBl 2005 4536).
Gemäss Exposé vom 18. Januar 2008 (act. 43) hat die Beschwerde-
führerin von 1990 bis 1991 während insgesamt 12 Monaten Beiträge
an die schweizerische AHV/IV geleistet. Dem Formular E 205 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1984 bis 2007 (mit
Unterbrüchen) Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt hat
(act. 5).
5.1.1 Die Beschwerdeführerin hat somit die Mindestbeitragsdauer
von einem, unter Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten
auch diejenige von drei Jahren erfüllt.
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein
solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts
geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab
1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie An-
gehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche An -
Seite 12
spruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union Wohnsitz haben.
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40%
bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst.
b).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es
handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr
um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf
der gesamten gesetzlichen Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch
begründen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
5.4 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus,
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
Seite 13
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-
Revision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der
Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver-
ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver-
sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E.
2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft trag-
bar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E.
2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-
heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versi -
cherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-
chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Dia-
gnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedin-
Seite 14
gung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65
E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti -
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc). Dies gilt insbesondere
auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von
ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat ten
Seite 15
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge-
langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit Hinweisen). Berichte der be-
handelnden Ärzte sind wegen deren auftragsrechtlicher Vertrauens-
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353
E. 3b/cc). Dies gilt sowohl für allgemein praktizierende Hausärzte als
auch für behandelnde Spezialärzte (Urteil des EVG vom 20. März
2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an einer in -
validisierenden Gesundheitsschädigung leidet.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Unfallereignis im
Februar 2006 täglich an Schmerzen in verschiedensten Intensitäts-
stufen zu leiden, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei stark ein-
geschränkt. Deshalb könne sie ihre früheren Tätigkeiten als Friseurin,
Barfrau, Bergwerksführerin oder Seniorenbetreuerin nicht mehr aus-
üben.
6.1 Die Vorinstanz hat ihre abweisende Verfügung insbesondere ge-
stützt auf folgende medizinischen Unterlagen erlassen:
Im undatierten Rentengutachten der allgemeinen Unfallver-
sicherungsanstalt, Landesstelle S._______, basierend auf einer am
26. Mai 2006 stattfindenden Untersuchung, führt Dr. W._______,
klinischer Neuro- und Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut,
allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger die
Verletzungen Polytrauma mit Commotio Cerebri und Contusio Capitis
als Gegenstand des neuropsychologischen Gutachtens auf. Im Zeit -
punkt der neuropsychologischen bzw. klinisch-psychologischen Un-
tersuchung fänden sich weder fassbare Zeichen für das Vorliegen
eines organischen Psychosyndroms noch für eine posttraumatische
Belastungsstörung. Jedoch zeige die Explorandin eine neurotische
Entwicklung mit beginnender Angststörung mit deutlich körperdys-
morphen Zügen (ICD 10: F 41.1, F 45.2), die eine psychiatrisch-me-
dikamentöse und psychologisch-psychotherapeutische Behandlung
notwendig mache. Aus psychologischer Sicht sei die Erwerbsfähigkeit
aufgrund der Unfallfolgen nicht herabgesetzt (act. 23). Im psychologi -
schen Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2007 führte Dr. W._______
wiederum die Diagnose neurotische Entwicklung mit beginnender
Seite 16
generalisierter Angststörung mit deutlichen körperdysmorphen Zügen
und minimale kognitive Störung mit herabgesetzter Grundaktivierung
auf. Aufgrund des psychischen Leistungsprofils seien mittelschwere
geistige Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck mit nicht mehr
als den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen ganztätig möglich und
zumutbar (act. 39).
Im Spitalbericht des Unfallkrankenhauses, S._______, vom 3. März
2006, wo die Beschwerdeführerin unfallbedingt vom 7. Februar 2006
bis 3. März 2006 hospitalisiert war, führte Dr. O._______ aus, dass
die Patientin bei Entlassung von Seiten der Halswirbelsäule völlig
beschwerdefrei sei; am Unterkiefer rechts fänden sich gewisse Ge-
fühlsstörungen; die HWS-Beweglichkeit sei fixationsbedingt – Tragen
einer Halskrause – eingeschränkt; das Bein rechts könne von der
Unterlage problemlos abgehoben werden; die Beschwerdesympto-
matik betreffend Kniegelenk rechts sei am Abklingen; peripher kein
sensomotorisches Defizit; die Grobkraft und Sensomotorik an den
oberen Extremitäten seien völlig unauffällig (act. 28).
Im neurologischen Befundbericht vom 4. April 2006 hält Dr.
H._______, Facharzt für Neurologie, fest, im Vergleich zu den
Vorbefunden von S._______ sei keine wesentliche Änderung zu ver-
zeichnen, der Reflexbund zeige eine Funktionsstörung für C7 beid-
seits (abgeschwächter Trizepsreflex); rechts fände sich eine diskrete
Dermatomstörung, ansonsten seien keine eindeutigen Querschnitts-
hinweise objektivierbar (act. 29). Im Befundbericht vom 9. Oktober
2006 stellt Dr. H._______ insbesondere eine Bewegungsein-
schränkung der HWS nach OP fest; am Bein seien derzeit keine
Nervenwurzel- oder periphere Nervenschädigung objektivierbar (act.
30).
Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, als be-
handelnder Arzt, erklärte im fachärztlichen Bestätigungsbericht vom
10. Oktober 2006, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
schweren Verkehrsunfalls eine akute posttraumatische Belastungs-
störung entwickelt habe, die trotz intensiver medikamentöser und
psychotherapeutischer Behandlung in eine chronische posttrauma-
tische Belastungsstörung übergangen sei, weshalb bis mindestens
Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit vorliege (act. 31). Im Bericht
vom 15. Januar 2007 bestätigte Dr. J._______, dass bei der Be-
schwerdeführerin nach wie vor eine posttraumatische Belastungs-
Seite 17
störung bestehe, insbesondere leide sie an immer wieder auf-
tretenden flashbacks, Angstzuständen und schweren Depressionen,
Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Lendenwirbelsäulenbereich
sowie beiden Knie- und Sprunggelenken. Ein Verbleib im Kranken-
stand sei für die nächsten drei Monaten dringend erforderlich (act.
33). Im auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erstellten Gut-
achten vom 19. April 2007 führte Dr. J._______ insbesondere aus,
aufgrund des erlittenen Unfalltraumas und der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses herrsche nun ein komplexes Zusammenspiel der
Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1) und
rezidivierende depressive Störung. Bezüglich des Schmerzkalküls
erklärte Dr. J._______, die Beschwerdeführerin habe während sieben
Tagen (Zeitraum des Unfallereignisses bis zur durchgeführten
Stabilisierungsoperation) an qualvollen Schmerzen gelitten, danach
habe sie starke seelische Schmerzen bis Ende Juni 2006 gehabt. Ab
Mitte Juni sei allmählich eine Besserung eingetreten, so dass seit
Ende Juni 2006 von mittelgradig seelischen Schmerzen gesprochen
werden könne. Seither sei ihr die Ausübung gewisser Tätigkeiten
wieder möglich (act. 38). Im Bericht vom 6. August 2007 stellte Dr.
J._______ fest, dass die Beschwerdeführerin an flash-back Erleb-
nissen, sich wiederholenden Angstzuständen und depressiven
Stimmungseinbrüchen leide. Im Übrigen trügen die somatischen
Folgen des Unfalls mit immer wiederkehrenden Schmerzen im
Nacken-, Schulter-, Lendenwirbelsäulenbereich und beiden Knie- und
Sprunggelenken zur psychischen Destabilisierung bei. Daher sei an
eine Arbeitstätigkeit nicht zu denken, weshalb aus fachärztlicher
Sicht eine Pensionierung dringend angezeigt sei (act. 41).
Im ärztlichen Entlassungsbericht des Moorheilbad A._______ vom
14. Dezember 2006 sind die Diagnosen Zustand nach Wegunfall vom
7. Februar 2006 mit Luxationsfraktur II und III, HWK mit operativer
Verblockung, Contusio cerebri et gen. utriusque Spondylopathia def.,
Dorsalgie, Polyarthrose und Zustand nach Melanom-OP Ohr links
aufgeführt. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall verstärkt an
Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich, die einerseits in den
Hinterkopf mit gelegentlichen Vertigoattacken, andererseits über den
rechten Arm mit Parästhesien im Bereich der rechten Hand aus-
strahlten (act. 32).
Im undatierten von Prof. Dr. T._______ und Mag. E._______ unter-
zeichneten neuropsychologischen Befundbericht der Universitäts-
Seite 18
klinik für Neurologie, I._______, der aufgrund einer persönlichen
Untersuchung vom 5. März 2007 erstellt wurde, wird die Situation der
Beschwerdeführerin folgendermassen zusammengefasst: In der
neuropsychologischen Untersuchung imponierten vor allem eine all -
gemeine Reaktionsverlangsamung und Aufmerksamkeits-
schwankungen. Des Weiteren zeigten sich leichte Beeinträchtigungen
in der Konsolidierung und im Wiedererkennen von verbalem Material.
Die visuo-konstruktiven Leistungen seien aufgrund von ungenauer
Arbeitsweise leicht beeinträchtigt gewesen. Intakt seien verbale Lern-
und Abrufleistung, figurale Gedächtnisleistungen, frontal-exekutive
Funktionen und die Fähigkeit zur selektiven und geteilten Aufmerk-
samkeit. Die Angstwerte seien deutlich, die Depressionswerte leicht
erhöht. Aus neuropsychologischer Sicht sei ein basales Aufmerk-
samkeitstraining empfohlen. Im Befundbericht finden sich keine An-
gaben zur Arbeitsfähigkeit (act. 34).
Im zu Handen der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle
T._______, I._______, erstellten Gutachten vom 25. April 2007 führte
Dr. R._______, Facharzt für Unfallchirurgie, die Diagnosen mit
Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit Zustand nach
operativer Verblockung des 2. und 3. Halswirbelkörpers nach Fraktur
des 2. Halswirbelkörpers und Instabilität im Segment C2/C3 mit
Reizsymptomatik der Nervenwurzeln C6 und C7 rechts und
chronische Kreuzschmerzen bei Zustand nach Bandscheibenvorfall
im Segment L4/L5 ohne sensomotorisches Defizit sowie
Femoropatellarsyndrom rechts auf. Als weitere Leiden erwähnte der
Gutachter neurotische Entwicklung einer beginnenden
generalisierten Angststörung mit deutlichen körperdysmorphen
Zügen, minimale kognitive Störung, posttraumatische Belastungs-
störung und rezidivierende depressive Störung. Der Beschwerde-
führerin seien vollschichtig leichte körperliche Belastungen im
Wechsel der Arbeitshaltungen unter Vermeidung von mittelschweren
Hebe- und Trageleistungen bei ausreichendem Schutz vor Kälte und
Nässe zuzumuten. Schreib- und Bildschirmarbeiten seien zu ver-
meiden, Überkopfarbeiten nur fallweise zu fordern (act. 36).
Im Befundbericht des Bezirkskrankenhauses St._______ in
T._______ vom 3. Juli 2007 wird eine posttraumatische Verplattung
der Wirbelkörper C2 und C3 von ventral mittels Metallplatte sowie
vier Schrauben, jeweils zwei pro Wirbelkörper erwähnt. Soweit nativ -
radiologisch beurteilbar, lägen die Schrauben korrekt ohne räumliche
Seite 19
Beeinträchtigung intraspinaler Strukturen. Die Beweglichkeit auf
Niveau C2-C3 sei dementsprechend weitgehend aufgehoben. Bei
den restlichen HWS-Segmenten bestehe reguläre Beweglichkeit (act.
40).
Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie/Neurologie, beurteilt die
Leistungsfähigkeit im zu Handen der Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle T._______, I._______, erstellten Gesamtgutachten vom
18. Juli 2007 wie folgt: Aus unfallchirurgischer Sicht seien voll -
schichtig leichte körperliche Belastungen im Wechsel der Arbeitshal-
tungen und unter Vermeidung von mittelschweren Hebe- und Trage-
leistungen bei ausreichendem Schutz vor Kälte und Nässe zuzu-
muten. Schreibe- und Bildschirmarbeiten seien zu vermeiden, Über-
kopfbelastungen nur fallweise auszuführen. Aus psychiatrischer Sicht
seien der Beschwerdeführerin vollzeitig geregelte Tätigkeiten bis zu
einem durchschnittlichen Zeitdruck zumutbar. Der Gutachter diag-
nostizierte als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit
neurotische Entwicklung einer beginnenden generalisierten Angst-
störung mit deutlichen körperdysmorphen Zügen, Zustand nach
operativer Verblockung des 2. und 3. Halswirbelkörpers nach Fraktur
des 2. Halswirbelkörpers und Instabilität im Segment C2/C3 mit
Reizsymptomatik der Nervenwurzel C6 und C7 rechts S12.9,
chronische Kreuzschmerzen bei Zustand nach Bandscheibenvorfall
im Segment L4/L5 ohne sensomotorisches Defizit M51.2,
Femoropatellarsyndrom rechts (act. 35).
Dr. M._______, Allgemeinmediziner, bestätigte am 18. September
2007, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihm zur Schmerztherapie
in Behandlung befinde (act. 42).
6.1.1 Der zur Beurteilung aufgeforderte Dr. L._______ führte in
seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 als Hauptdiagnose
neurotische Störung mit Entwicklung einer generalisierten Angst-
erkrankung mit deutlichen körperdysmorphen Zügen, als Neben-
diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit minimale
kognitive Störung, Status nach Halswirbelkörperfraktur und Ver-
plattung sowie chronische Kreuzschmerzen auf. Der IV-Stellenarzt
erklärte, im Gesamtgutachten von Dr. R._______ vom 25. April 2007,
das sachlich einwandfrei sei und dessen Schlussfolgerungen nach-
vollziehbar seien, sei sowohl von psychiatrischer wie von ortho-
pädischer Sicht keine funktionelle Behinderung in rentenrelevantem
Seite 20
Ausmass festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne ihren
Beruf als Altenpflegerin als mittelschwere psychische und physische
Arbeit uneingeschränkt ausüben. Somit bestehe in der bisherigen
Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit (act.
44).
6.1.2 Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens reichte die Be-
schwerdeführerin weitere Arztberichte ein:
Dr. J._______ führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2008 bereits
in früheren Berichten genannte Diagnosen auf und stellt eine seit
Februar 2006 durchgehende umfassende Arbeitsunfähigkeit fest
(BVGer act. 1).
Dr. M._______ bestätigte am 28. Februar 2008, dass die Be-
schwerdeführerin bei ihm zur Schmerztherapie in Behandlung sei
(BVGer act. 1).
Dr. L._______, IV-Stellenarzt, hielt in seiner Stellungnahme vom
7. April 2008 an seiner Beurteilung vom 5. Februar 2008 fest. Dr.
J._______, als behandelnder Arzt, nenne bereits bekannte Leiden
und stelle im Gegensatz zum umfassenden Gesamtgutachten von Dr.
C._______ und Dr. R.________ eine durchgehende umfassende
Arbeitsunfähigkeit fest, ohne jedoch neue Gesichtspunkte aufzu-
führen. Aufgrund der Tatsache, dass das zu Handen der Pensions-
versicherungsanstalt Landesstelle T._______, I._______, erstellte
Gesamtgutachten umfassend und sorgfältig und in der Schluss-
folgerung nachvollziehbar und besser begründet sei, sei darauf ab-
zustellen. Im Übrigen sei bekannt, dass die behandelnden Ärzte eher
eine höhere Arbeitsunfähigkeit als ein unabhängiges Gremium
attestierten (act. 48).
6.1.3 Im Rahmen der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin
die zu Handen des Landesgerichts I._______ als Arbeits- und
Sozialgericht erstellten Gutachten ein, insbesondere:
Dr. B._______, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapeutin,
diagnostizierte am 29. Dezember 2007, eine neurotische Entwicklung
mit beginnender generalisierter Angststörung (ICD-10:F 41.1) und
ausgeprägte hypochondrische Störung. Im Zeitpunkt der Unter-
suchung sei die Beschwerdeführerin deutlich depressiv. Dr.
B._______ empfiehlt eine weitere regelmässige psychiatrische Be-
Seite 21
handlung vorzugsweise im stationären Bereich, eine Modifikation der
Psychopharmaka und eine regelmässige psychotherapeutische Be-
handlung. Durch diese zumutbaren Therapien könne es wahrschein-
lich im Zeitraum von 12 Monaten zu einer deutlichen Verbesserung
des psychopathologischen Zustandsbildes kommen. Die Gutachterin
befindet, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei (BVGer
act. 28).
Im undatierten Teilgutachten (nicht vollständig eingereicht) nennt Dr.
H._______, Facharzt für Innere Medizin, insbesondere die Diagnosen
Übergewicht, Hypotonie, Mitralinsuffizienz, Gastritisneigung, leichte
Fettleber, Leukozytose unklarer Genese. Aus internistischer Sicht
könne die Beschwerdeführerin leichte und mittelschwere Arbeiten im
Gehen, Stehen und Sitzen sowohl in geschlossenen Räumen als
auch im Freien ausführen, ein Wechsel der Körperhaltung sei nicht
nötig. Zu vermeiden seien häufiges Heben von Lasten über 12 kg
und Tragen von Lasten über 8 kg, häufiges oder routinemässiges
Bücken, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten,
Nachtarbeit, Arbeiten an Maschinen, bei denen eine besondere Ver-
letzungsgefahr bestehe, Arbeiten am Fliessband, im Akkord und
unter besonderem Stress (BVGer act. 1).
Dr. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führt in
seinem Gutachten (unvollständig eingereicht) in diagnostischer Hin-
sicht aus: bei Zustand nach Luxationsfraktur C2/C3 und Prellung
beider Kniegelenke sowie Schädelprellung zeige sich klinisch-neuro-
logisch eine Sensibilitätsstörung in der Höhe der Narbe nach
Operation im Bereich des M. sternocleidomastroideus, subjektiv liege
eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule vor, es bestehe
der Verdacht auf eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung. Als
Nebendiagnosen nennt Dr. G._______ Übergewicht (BMI 30), leicht
erhöhte Blutsenkungsrate, relativ deutliche Leukozytose sowie viele
Neutrophile toxisch granuliert, leichtgradige Thrombozytose. Aus
neurologisch-psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin
ganztägig leichte bis zu einem Drittel mittelschwere Arbeiten,
Arbeiten im unregelmässigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und
Sitzen (ohne fixe zeitliche Zuordnung der Gesamtarbeitszeit) ver-
richten. Die Arbeiten könnten in geschlossenen Räumen und bis zu
einem Drittel im Freien unter nötigem Kälte-, Nässeschutz sowie
Schutz vor kalter Zugluft erfolgen. Zu vermeiden seien häufiges
Heben von Lasten über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in
Seite 22
ständig gebückter vorgebeugter oder hockender Körperhaltung,
häufiges Bücken oder Treppensteigen und Überkopfdrehungen
(BVGer act 1).
Dr. Z._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
führte in seinem Gutachten vom 29. Mai 2008 die Diagnosen
massives cervicales Schmerzsyndrom nach posttraumatischer
Fusion C2/3, Dorso-Lumbalsyndrom bei leichter Skoliose und
präsacraler Diskopathie, Chondropathia patellae bds. rechts mehr als
links auf. Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses
seien vollzeitig leichte Arbeiten im Gehen, Sitzen und Stehen in ge-
schlossenen Räumen unter Kälte-, Nässe- und Zugluftexpositions-
prophylaxe zumutbar. Ein Haltungswechsel alle 30 Minuten über
einige Minuten sei ausreichend. Zu vermeiden seien das Heben und
Tragen von Lasten über 8 kg, häufiges oder routinemässiges Bücken,
sämtliche Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und
an exponierten Stellen, Arbeiten im Knien und in der Hocke,
Zwangshaltung der Wirbelsäule, dauerndes Treppensteigen, Fliess-
bandarbeiten und Arbeiten die die volle Rotationsfähigkeit der Hals-
wirbelsäule benötigten, ebenfalls sei das berufsbedingte Lenken
eines Kraftfahrzeuges zu vermeiden (BVGer act. 1).
Dr. L._______, zu den neuen medizinischen Dokumenten wiederum
zur Stellungnahme aufgefordert, führte am 25. Februar 2009 aus,
während die Arbeitsfähigkeit in internistischer und orthopädischer
Hinsicht unbestritten sei, seien die Aussagen von Dr. J._______
kontrovers. Einerseits bleibe der Psychiater bei seiner Einschätzung
einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit, andererseits müsse er sich
die berechtigte Bemerkung seines Fachkollegen Dr. G._______ ge-
fallen lassen, der sich fragte, ob eine objektive Beurteilung durch
einen behandelnden Arzt tatsächlich möglich sei. Die Stellungnahme
von Dr. B._______ werde von ihr selber relativiert, indem sie bei
fortgesetzter Psychotherapie eine günstige Prognose gestellt habe.
Im Gesamtgutachten sei Dr. G._______ zum Schluss gekommen,
dass die Beschwerdeführerin aus neurologisch-psychiatrischer Sicht
arbeitsfähig sei. Somit weise die Beschwerdeführerin gesamthaft und
insbesondere auch aus psychiatrischer Sicht keine glaubhafte
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit auf, weshalb er an seiner Be-
urteilung vom 5. Februar 2008 festhalte (BVGer act. 24).
Seite 23
Dr. P._______, Allgemeinmediziner und Sprengelarzt, bestätigt in
seinem Kurzbericht vom 5. Oktober 2007 insbesondere, dass sich die
Beschwerdeführerin von 1988 bis 2003 bei ihm in Behandlung be-
funden hat, ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen (BVGer
act. 28).
6.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der medizinischen Unter-
lagen festzustellen, dass die Fachärzte hinsichtlich der somatischen
Diagnosen nicht wesentlich voneinander abweichen. Insbesondere
werden die entscheidrelevanten Diagnosen Polytrauma mit Commotio
Cerebri, Zustand nach operativer Verblockung des 2. und 3. Hals-
wirbelkörpers nach Fraktur des 2. Halswirbelkörpers und Instabilität
im Segment C2/C3 mit Reizsymptomatik der Nervenwurzeln C6 und
C7 rechts und chronische Kreuzschmerzen bei Zustand nach Band-
scheibenvorfall im Segment L4/L5 ohne sensomotorisches Defizit
sowie Femoropatellasyndrom rechts aufgeführt. Jedoch weichen die
Gutachter hinsichtlich der Diagnosen aus psychiatrischer Sicht von-
einander ab. Während die Dres. W._______, C._______, R._______
und B._______ sowie der IV-Stellenarzt eine neurotische Entwicklung
mit beginnender generalisierter Angststörung und minimale kognitive
Störung diagnostizieren, stellen Dr. J._______ wie auch Dr.
R._______ als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD10:F43.1) und rezidivierende depressive Störung (ICD10:F33.8);
Dr. G._______ hegt zudem den Verdacht, dass die Beschwerde-
führerin an einer somatoformen Schmerzstörung leiden könnte.
Zudem spricht Dr. B._______ von einer ausgeprägten hypo-
chondrischen Störung.
6.2.1 Vorab ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in
gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be-
wirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die ver-
bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt
(BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Seite 3 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden
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somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich
(psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an-
erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3
und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet
indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz-
störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver-
mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte
Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un-
zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die
für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen ver-
fügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im
Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die
Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch
weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen;
ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter
oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung;
ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe-
wältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das
Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder
stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten
Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus-
nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens-
anstrengung zu verneinen (BGE 132 V 65 E. 4; BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen; BGE 130 V 352). Diese Grundsätze gelten auch für
gewisse Somatisierungsstörungen, die zum gleichem Symptomen-
komplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören
(vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom 14. April 2008 E.
5).
6.2.2 Aufgrund der Akten finden sich keine Anzeichen, dass die Be-
schwerdeführerin an einer schweren anhaltenden Depression im Sinne
der Rechtsprechung leidet. Dr. J._______ erklärte in seinem Gut-
achten vom 19. April 2007, der Gesundheitszustand habe sich ins-
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besondere auch im Zusammenhang mit der erfolgten Auflösung des
Arbeitsverhältnisses wieder verschlechtert. Diesfalls ist anzunehmen,
dass die psychischen Leiden durch die psychosozialen Probleme be-
günstigt worden sind. Betreffend den geklagten Schmerzen finden sich
keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung, die durch eine
zumutbare Willensanstrengung nicht überwindbar wäre. Im Übrigen
fällt auf, dass Dr. B._______ von einer ausgeprägten hypo-
chondrischen Störung spricht.
6.2.3 Des Weiteren wird in Berücksichtigung der aufgeführten Leiden
die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern unterschiedlich beurteilt.
Dres. W._______, C._______, R._______, Z._______ und H._______
erachten im Wesentlichen leichte körperliche Belastungen im
Wechsel der Arbeitshaltungen unter Vermeidung von mittelschweren
Hebe- und Trageleistungen bei ausreichendem Schutz vor Kälte und
Nässe als vollschichtig zumutbar. Schreib- oder Bildschirmarbeiten
seien zu vermeiden, Überkopfbelastungen nur fallweise zu fordern.
Dr. L._______, IV-Stellenarzt, erachtet die Beschwerdeführerin in
ihrem Beruf als Altenpflegerin als mittelschwere psychische und
physische Arbeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Demgegenüber er-
achten sowohl Dr. J._______ als behandelnder Arzt wie auch Dr.
B._______ die Beschwerdeführerin als arbeitsunfähig.
Wie unter E. 5.6 bereits erwähnt, ist mit Blick auf die Berichte der
behandelnden Ärzte darauf hinzuweisen, dass nach der Recht-
sprechung aufgrund der Verschiedenheit gutachterlicher Tätigkeit und
des besonderen Vertrauensverhältnisses von Arzt und Patient solche
Berichte grundsätzlich unter Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3).
Es fällt auf, dass Dr. J._______ und Dr. B._______ in ihren Gutachten
insbesondere die Anamnese erstellen und die ihnen zur Verfügung
gestellten medizinischen Unterlagen zusammengefasst haben. In
ihrer anschliessenden Beurteilung haben sie sich jedoch weder
konkret zur Frage der willentlichen Überwindbarkeit der von ihnen
diagnostizierten psychischen Leiden geäussert noch begründen sie
die festgestellte Arbeitsunfähigkeit eingehender, weshalb ihren Gut-
achten ein geringerer Beweiswert zukommt und auf sie nicht ab-
gestellt werden kann.
Demgegenüber entsprechen die Gutachten der Dres. W._______,
R._______, Z._______ und G._______ den allgemeinen beweis-
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rechtlichen Anforderungen an objektiv erstellte ärztliche Gutachten.
Sie sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in ihrer Be-
schreibung der medizinischen Situation einleuchtend und ihre
Schlussfolgerungen schlüssig (vgl. hiezu auch BGE 125 V 351). In
Berücksichtigung der geklagten Leiden haben sie detailliert die
Leistungsfähigkeit beurteilt, weshalb auf ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abzustellen ist, wonach die Beschwerdeführerin in
leichten körperlichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig ist.
Unter diesen Umständen sind von zusätzlichen fachärztlichen Ab-
klärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist vor dem Unfallereignis nicht mehr als
Altenpflegerin, sondern als Alltagsgestalterin tätig gewesen. Wenn die
versicherte Person – wie vorliegend – nach Antritt einer neuen Tätig -
keit verunfallt und der Unfall rentenbegründend sein könnte, ist zur
Beurteilung der Invalidität in der Regel davon auszugehen, dass die
versicherte Person die neue Tätigkeit voraussichtlich weitergeführt
hätte und diese bereits als „bisherige“ Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl.
auch ULRICH MEYER-BLASER, St. Gallen 2003, in Schmerz und Arbeitsun-
fähigkeit, S. 38). Auch die Beschwerdeführerin selbst ist davon aus-
gegangen, dass sie ohne Unfall künftig als Alltagsgestalterin bzw.
Seniorenbetreuerin tätig gewesen wäre (vgl. den persönlichen un-
datierten Bericht der Beschwerdeführerin, als Beilage zur Beschwerde
vom 10. Juni 2008 eingereicht).
6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin gemäss dem im Sozialversicherungsrecht
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 360 E. 5b) im zu überprüfenden Zeitraum in ihrer zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Seniorenbetreuerin – als leichte körperliche
Tätigkeit (vgl. Zertifikat, BVGer act. 28) – zu 100%, arbeitsfähig ist.
6.5 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene
Verfügung vom 10. April 2008 zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Be-
schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unter-
liegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 300.-- fest -
gelegt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 308.-- verrechnet. Der zu viel einbezahlte Betrag von Fr. 8.-- wird
der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), und die ob-
siegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung vom 10. April
2008 wird bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 308.-- verrechnet. Der zu viel einbezahlte Betrag von Fr. 8.-- wird
der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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