Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C388/2010 und C391/2010
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
C388/2010 und C391/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, Inhaberin des Einzelunternehmens (…), betreibt in Luzern ein
indisches Spezialitätenrestaurant. Im November 2007 bemühte sie sich
erstmals darum, B._______ und C._______ – beide aus Indien
stammend – als Köche anstellen zu dürfen, und ersuchte für beide um
entsprechende Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Formlos
verweigerte das BFM den von der kantonalen Arbeitsmarktbehörde
befürworteten Gesuchen die Zustimmung, da es die berufliche
Qualifikation beider Personen für nicht genügend erachtete. Die im März
2008 von A._______ erneuerten Gesuche lehnte das BFM ebenfalls
formlos ab, wies die Gesuchstellerin aber mit Schreiben vom 20. März
2008 darauf hin, dass aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage
Drittstaatsangehörige als gastgewerbliche Praktikanten zugelassen
werden könnten. Aufgrund dessen ersuchte A._______ via Schweizer
HotelierVerband (hotelleriesuisse) die kantonale Behörde am 9. Juni
2008 darum, die beiden Stellenbewerber als gastgewerbliche
Praktikanten zwecks Weiterbildung zuzulassen. Der Kanton entsprach
beiden Gesuchen mit Vorentscheid vom 16. Juni 2008, jeweils gestützt
auf Art. 32 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Zu
beiden Bewilligungen, gültig vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009, erteilte
das BFM seine Zustimmung und wies in den entsprechenden
Verfügungen vom 2. Juli 2008 daraufhin, dass diese Bewilligungen nicht
verlängerbar seien.
B.
Ende August 2009 beantragte A._______ beim Amt für Migration des
Kantons Luzern (AMIGRA) erneut die Erteilung von
Kurzaufenthaltsbewilligungen für B._______ und C._______, die sie nun
nicht mehr als Praktikanten, sondern als Spezialitätenköche anstellen
wollte. Die kantonale Behörde befürwortete auch diese Gesuche und
unterbreitete dem BFM am 9. Oktober 2009 ihre arbeitsmarktlichen
Vorentscheide. Das BFM verweigerte zunächst formlos, dann jeweils mit
Verfügung vom 22. Dezember 2009 seine Zustimmung und begründete
dies in beiden Fällen vor allem damit, dass mangels hinreichender
Ausbildung und Berufserfahrung die persönlichen Voraussetzungen für
die Ausübung der beabsichtigten Erwerbstätigkeit fehlten. Beide
Bewerber hätten in Indien eine Hotelfachschulausbildung absolviert; eine
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Seite 3
solche Ausbildung decke jedoch ein wesentlich breiteres Spektrum ab als
eine spezifische Ausbildung zum Koch.
C.
Gegen diese Verfügungen erhob A._______ durch ihren Rechtsvertreter
am 21. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, die beiden Verfügungen vom 22. Dezember 2009 seien
aufzuheben; gleichzeitig seien B._______ und C._______ die
beantragten Kurzaufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventualiter seien
beide Verfahren zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in
ihrem Unternehmen sei sie auf die beiden Köche, für welche um
Bewilligung ersucht werde, angewiesen. Der Restaurantbetrieb sei darauf
ausgerichtet, anspruchsvolle Gäste und – bei Spezialevents und
Cateringanlässen – auch Touristengruppen aus Indien zu betreuen. Hier
habe man eine Marktlücke gefunden und den Umsatz dank des Einsatzes
der beiden Köche erheblich steigern können. Diese belegten in der
Küche ihres Betriebs zwei der insgesamt sechs Kochstellen; zusätzlich
zur Küchenarbeit hätten sie jedoch verantwortungsvollere Aufgaben,
insbesondere im Bereich des Caterings und bei der Stellvertretung des
Küchenchefs. Gleichermassen qualifizierte und engagierte
Teammitglieder habe sie, die Beschwerdeführerin, bei der Suche nach
indischen Spezialitätenköchen im europäischen Raum nicht finden
können.
Sowohl B._______ als auch C._______ hätten in ihrem Heimatland
primär eine Ausbildung in der indischen Küche mit Spezialisierung im
Catering absolviert; die Ausbildung im Hotelfachbetrieb sei zusätzlich und
ergänzend erfolgt. Die gesamte Ausbildung sei typisch für höher
qualifizierte indische Köche und entspreche den gemäss Art. 23 AuG an
eine Spezialausbildung gestellten Anforderungen. Eine Kochlehre,
ähnlich jener in der Schweiz, gebe es in Indien nicht. Dort existierten ein
erheblich anderes Schul und Berufsbildungssystem, aber auch andere
Esstraditionen, weshalb im vorliegenden Fall nicht die in der Schweiz
geltenden Massstäbe angelegt werden dürften. Entgegen der Meinung
der Vorinstanz entsprächen die Qualifikationen der beiden Bewerber
auch nicht denen einer hiesigen Hotelfachschule, sondern gingen im
Bereich der Kochausbildung sogar über die Anforderungen einer
schweizerischen Kochlehre hinaus, nicht zuletzt auch deshalb, weil die
Arbeitszeiten pro Tag und Woche weitaus höher seien. Zudem hätten
B._______ und C._______ während ihrer einjährigen Anstellung als
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Praktikanten zusätzliche Erfahrungen sammeln können. Schliesslich sei
zu berücksichtigen, dass der Betrieb (…) in den Jahren 2000 und 2010
für andere Köche problemlos Bewilligungen erhalten habe, obwohl deren
Qualifikationen nicht die der beiden Bewerber überträfen. Mit der
unterschiedlichen Behandlung der Gesuche habe die Vorinstanz das
Gleichheitsgebot verletzt. Deren fehlende Auseinandersetzung mit den
Fakten und den Vorbringen der Beschwerdeführerin bedeute darüber
hinaus eine Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
D.
In ihren Vernehmlassungen vom 23. März 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die
Beschwerdeführerin habe nach Ablauf der für 12 Monate bewilligten
Praktika um Verlängerung der beiden Kurzaufenthaltsbewilligungen
ersucht, wohlwissend, dass der Wortlaut der Verfügungen vom 2. Juli
2008 diese Möglichkeit ausschliesse. Für B._______ und C._______
könne auch jetzt keine Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid
erteilt werden, denn – abgesehen von den generellen
Zulassungsvoraussetzungen für den schweizerischen Arbeitsmarkt (Art.
18, 20 – 22 AuG) verfügten beide nicht über die gemäss Art. 23 Abs. 1
AuG erforderliche Spezialisierung als Koch. Dies sei bereits im Vorfeld
der für sie als gastgewerbliche Praktikanten erteilten Bewilligungen
festgestellt worden.
Die Qualifikationsbedingungen für Spezialitätenköche würden in den
Weisungen zum AuG näher definiert. Hierzu gehörten prinzipiell eine
abgeschlossene mehrjährige Ausbildung mit Diplom und eine mehrjährige
Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialitätenküche (mindestens 7
Jahre inkl. Ausbildungszeit). Die Qualifikationsprofile beider Bewerber
zeigten jedoch, dass der Schwerpunkt ihrer Ausbildung und
Berufserfahrung nicht im Bereich des Kochens – wofür in Indien eine
äquivalente Ausbildung existiere – liege. B._______ habe während
seiner Hotelfachausbildung 12 Kurse belegt, von denen nur 3 direkt bzw.
indirekt mit der Zubereitung von Speisen zu tun gehabt hätten.
C._______ habe insgesamt 22 Kurse, 6 davon mit Bezug zur
Speisenzubereitung, absolviert. Auch nach der Hotelfachausbildung
hätten beide keine hinreichende Erfahrung in der Spezialitätenküche
sammeln können. Die von der Beschwerdeführerin behauptete bessere
Qualifizierung der beiden Hotelschulabsolventen spiele für die Zulassung
im Gastgewerbe keine Rolle, denn auf deren Fähigkeiten im Bereich der
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Organisation von Spezialevents und des Caterings komme es im
Rahmen von Art. 23 AuG nicht an. Ihre fachlichen Kenntnisse in der
Spezialitätenküche entsprächen auch nicht denjenigen zweier anderer
Mitarbeiter, auf welche sich die Beschwerdeführerin zum Vergleich
berufe. Diese Mitarbeiter sowie der seit dem Jahr 2000 beschäftigte
Chefkoch hätten ihre arbeitsmarklichen Bewilligungen zudem unter
anderen rechtlichen Voraussetzungen erhalten. Im Übrigen lasse die
Lohnstruktur im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht erkennen, dass
B._______ und C._______ besser qualifiziert seien als die vier anderen
dem Küchenchef unterstellten Köche.
Abschliessend komme hinzu, dass erstmalige Bewilligungen für
Spezialitätenköche nur als Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 19
Abs. 1 VZAE erfolgen könnten. Nach Ablauf einer 12monatigen
Kurzaufenthaltsbewilligung – in deren Genuss die beiden Bewerber
bereits gelangt seien – komme in Anlehnung an Art. 56 VZAE nur die
Erteilung bzw. Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20
VZAE in Frage. Die hierfür in Art. 23 Abs. 2 AuG genannten
Voraussetzungen, beispielsweise Kenntnisse einer Landessprache, seien
bei B._______ und C._______ jedoch nicht vorhanden.
E.
In ihrer Replik vom 28. April 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren
zuvor geäusserten Überzeugungen fest. B._______ und C._______
erfüllten auf jeden Fall die in Art. 23 AuG genannten Voraussetzungen,
um zum hiesigen Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Im Gastgewerbe
dürfe sich die Zulassung nicht nur auf die beiden Personengruppen der
gastgewerblichen Praktikanten und der Spezialitätenköche beschränken;
die vom BFM erlassenen Weisungen zum Ausländergesetz seien
diesbezüglich weder genügend differenziert noch aktuell. Im
Tourismussektor bestehe ein nachweisbares Bedürfnis an
Cateringspezialisten; diesem Umstand müsse Rechnung getragen
werden, wenn es um die Interpretation der in Art. 23 Abs. 1 AuG
verwendeten Begriffe Spezialisten bzw. andere qualifizierte Arbeitskräfte
gehe. Im vorliegenden Fall hätten beide Bewerber sowohl eine Catering
wie auch eine Kochausbildung. Letztere sei besser und umfangreicher
gewesen als die eines anderen Mitarbeiters, der trotzdem eine
arbeitsmarktliche Zulassung als Spezialitätenkoch erhalten habe.
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Seite 6
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Beschwerdeverfahren C388/2010 und C391/2010 zu
vereinigen.
2.
2.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zum
arbeitsmarktlichen Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.3. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 –
52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
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gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2).
4.
In formeller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sich
nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Angesichts des Inhalts der vor
instanzlichen Akten rechtfertigt sich dieser Vorwurf jedoch nicht. Die
Beschwerdeführerin hat mit den beteiligten Behörden eine ausgiebige
Korrespondenz geführt und sich darum bemüht, verschiedene Personen
des (politischen) öffentlichen Lebens in den Entscheidprozess der
Vorinstanz zu involvieren. Das BFM hat sich mit Schreiben vom 17.
November 2009 abschliessend zu den Argumenten der
Beschwerdeführerin geäussert und dort sowie in den nachfolgenden
Verfügungen vom 22. Dezember 2009 die aus seiner Sicht wesentlichen
Punkte für den ablehnenden Entscheid erläutert. Dem rechtlichen Gehör
der Beschwerdeführerin wurde damit Genüge getan; der Gehörsanspruch
bedeutet nicht, dass die Behörde die rechtlichen Ausführungen einer
Partei berücksichtigen muss (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 30 N 25).
5.
Als indische Staatsangehörige unterstehen B._______ und C._______
weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA, SR 0.142.112.681) noch dem
Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom
4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTAÜbereinkommen, SR 0.632.31). Ihre Zulassung zum
schweizerischen Arbeitsmarkt als sogenannte Drittstaatsangehörige
richtet sich deshalb nach dem Ausländergesetz und dessen
Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.
6.
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Seite 8
6.1. Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen
Kurzaufenthalts, Aufenthalts und Niederlassungsbewilligungen sowie
kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten sind. Das entsprechende arbeitsmarktliche Verfahren wird in
Art. 83 – 86 VZAE geregelt.
6.2. Vor der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) oder
einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) mit Erwerbstätigkeit sind die
arbeitsmarktlichen Vorentscheide im Sinne von Art. 83 VZAE der
Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE). Das
BFM kann die Zustimmung aus den in Art. 86 Abs. 2 VZAE genannten
Gründen verweigern; es ist aufgrund eigener originärer
Sachentscheidkompetenz nicht an die Beurteilung durch die kantonalen
Behörden gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6
E. 3 S. 11 f.).
6.3. Gemäss Art. 18 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden,
wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), das
Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und die Voraussetzungen
nach den Art. 20 – 25 AuG erfüllt sind (Bst. c).
6.3.1. Art. 21 AuG räumt inländischen Arbeitskräften und solchen aus
dem EU/EFTARaum den Vorrang ein. Demzufolge können
Drittstaatsangehörige nur dann zum schweizerischen Arbeitsmarkt
zugelassen werden, wenn nachgewiesenermassen keine geeigneten
Erwerbstätigen aus der Schweiz oder einem EU/EFTAStaat, mit
welchem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden
werden können (Art. 21 Abs. 1 AuG). Für Ausländerinnen und Ausländer
mit Schweizer Hochschulabschluss gilt eine spezielle Regelung (Art. 21
Abs. 3 AuG). Zudem müssen die orts, berufs und branchenüblichen
Lohn und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AuG).
6.3.2. Ob der gewünschte ausländische Arbeitnehmer auch die
persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 AuG erfüllt, ist Kernfrage
für die arbeitsmarktliche Zulassung. So können Kurzaufenthalts und
Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur
Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen
qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AuG). Bei der
Erteilung von (auf Dauer angelegten) Aufenthaltsbewilligungen müssen
zusätzliche Kriterien erfüllt sein, die eine nachhaltige Integration in den
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schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten
lassen (vgl. Art. 23 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 AuG kann von
den in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernissen abgewichen werden; eine
solche Privilegierung erfolgt, wenn aus einem besonderen öffentlichen
Interesse heraus bestimmten Personenkategorien die Berufsausübung in
der Schweiz ermöglicht werden soll.
6.4. Geht es um die Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen, so
erfordert Art. 56 Abs. 1 VZAE grundsätzlich einen vorherigen einjährigen
Unterbruch. Für bestimmte Arten von Kurzaufenthalten – unter anderem
solchen zur Weiterbildung – ist prinzipiell keine Verlängerungsmöglichkeit
vorgesehen (Art. 56 Abs. 3 VZAE); bei ihnen wird davon ausgegangen,
dass der Aufenthaltszweck im Rahmen der zeitlich befristeten Bewilligung
erreicht wird (vgl. Weisungen des BFM zum Ausländerbereich, Stand
30. September 2011, Ziffern 4.5.2.2 und 4.7.9.2.1, online unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4. Aufenthalt
mit Erwerbstätigkeit [nachfolgend: Weisungen]).
7.
Im vorliegenden Fall hat die kantonale Behörde die Ende August 2009
eingereichten Gesuche für B._______ und C._______ befürwortet und
die arbeitsmarktlichen Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung
unterbreitet. Beide Personen hatten im Vormonat ihr gastgewerbliches
Praktikum beendet, und die ihnen zu diesem Zweck erteilten
Kurzaufenthaltsbewilligungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG, Art. 42 VZAE)
waren abgelaufen. Schon angesichts des erfüllten Aufenthaltszwecks,
aber auch angesichts des fehlenden zeitlichen Unterbruchs war die
Möglichkeit der Erneuerung ihrer Bewilligungen fraglich (Art. 56 Abs. 1
und 3 VZAE). Dies sowie die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Inland
bzw. EU/EFTARaum ausreichende Suchbemühungen nach
geeigneten Arbeitskräften unternommen hat, kann jedoch angesichts
der nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
8.
Die Vorinstanz hat sich insbesondere damit auseinandergesetzt, ob
B._______ und C._______ die für die Zulassung zum schweizerischen
Arbeitsmarkt erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Hierfür ist entscheidend, ob die beiden Bewerber als Spezialisten bzw.
andere qualifizierte Arbeitskräfte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AuG
betrachtet werden können. Eine gesetzliche Definition dieser Begriffe
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existiert nicht. Je nach Berufsfeld werden – teils kumulativ –
unterschiedliche Ausbildungen und Bildungsabschlüsse, zusätzliche
mehrjährige Berufserfahrung oder ausserordentliche Spezialkenntnisse
verlangt (vgl. LISA OTT in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Art. 23 N 6). Die Weisungen des BFM stellen an
Spezialitätenköchinnen und köche die Anforderung, dass sie eine
abgeschlossene mehrjährige Ausbildung mit Diplom (oder anerkannt
gleichwertige Ausbildung) und mehrjährige Berufserfahrung in der
entsprechenden Spezialitätenküche (mindestens 7 Jahre inkl.
Ausbildungszeit) nachweisen müssen; ausdrücklich wird festgehalten,
dass der Abschluss einer Hotelfachschule nicht als Kochausbildung gilt
(Ziffer 4.7.9.1.2 der Weisungen).
8.1. Nachweislich haben B._______ und C._______, jeweils im Zeitraum
2002 bis 2005, eine Ausbildung an einer Hotelfachschule in Indien
absolviert und diese mit einem Hospitality Management Diploma bzw. mit
einem Degree of Bachelor of Science in Hotel and Catering Management
abgeschlossen.
8.1.1. B._______ hat diesbezüglich mit der Beschwerde eine
Bescheinigung der Canan School of Catering & Hotel Management vom
31. Oktober 2009 vorgelegt, welche ihm eine Spezialisierung im Bereich
Theory and Practicals in Food Production and F and B Service attestiert.
Von ihm mit eingereicht wurden drei Kursbestätigungen über Food
Production Principles, Food and Beverage Management sowie Food and
Beverage Services. Zur Dauer dieser Kurse gibt es keine Angaben, wohl
aber hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf weitere, ihr bereits
vorliegenden Belege präzisiert, dass neun weitere Kurse – diese ohne
jeglichen Bezug zur Speisenzubereitung – zur Hotelfachausbildung von
B._______ gehörten (vgl. Seite 3 der Vernehmlassung sowie Seite 58 der
Vorakten). Im Übrigen kann einem Lebenslauf von B._______
entnommen werden, dass er innerhalb des beschriebenen Zeitraums,
nämlich von 2003 bis 2004, eine Zusatzausbildung für Personalführung
absolvierte (vgl. S. 55 der Vorakten).
8.1.2. C._______ hat seine Ausbildung am Jaya College of Arts &
Science abgeschlossen. Er hat sich – der Bestätigung des Colleges vom
31. Oktober 2009 zufolge – auf Food Production (cooking) and Food and
Beverage Services spezialisiert. Separate Bescheinigungen hierzu
wurden nicht eingereicht. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf
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Seite 11
vorhergehend eingereichte Unterlagen ausgeführt, dass dessen mit
einem Bachelor abgeschlossene Berufsausbildung 22 Kurse beinhaltet
habe, wovon nur sechs Kurse einen direkten oder indirekten Bezug zum
Kochen gehabt hätten: Food Production and Patisserie Practical, Paper
Food Production and Patisserie, Food and Beverage Service Practical,
Paper Food and Beverage Service, Paper Nutrition and Food Science,
Paper Food Beverage Management (vgl. Seite 3 der Vernehmlassung
sowie Seiten 98 – 102 der Vorakten).
8.2. Die eingereichten Nachweise sowie die Ausführungen der Vorinstanz
zum jeweils obligaten Ausbildungskanon der beiden Hotelfachschulen
zeigen, dass – schon aus praktischen Gründen – überhaupt nur ein
geringer Zeitanteil auf den Erwerb von Kochkenntnissen im eigentlichen
Sinne (Food Production) entfallen konnte. In beiden Fällen betraf die
dreijährige Ausbildung überwiegend die Bereiche Service und
Management und hatte, was Speisen und Getränke anging, auch dort
ihren Schwerpunkt.
8.3. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt betont, dass ihre Bewerber
primär eine Ausbildung in der indischen Küche genossen hätten; beide
überträfen bei Weitem die Anforderungen, die in der Schweiz an einen
ausgebildeten Koch gestellt würden.
8.3.1. Diese Behauptung wird durch die vorhergehenden Erwägungen
nicht gestützt. Ihnen zufolge kann die den beiden Bewerbern im Rahmen
der dreijährigen Hotelfachausbildung bescheinigte Spezialisierung kaum
mehr bedeuten, als dass Grundkenntnisse des Kochens erworben
wurden. Angesichts der übrigen – und mit der Essenszubereitung
weitestgehend nicht in Zusammenhang stehenden – Unterrichtsfächer ist
es nicht nachvollziehbar, wie B._______ und C._______ den einer
hiesigen dreijährigen Kochausbildung entsprechenden Standard hätten
erreichen können. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem
Fächerkanon, den die Canan School of Catering & Hotel Management
und das Jaya College of Arts & Science für ihre Studenten aufgestellt und
auf den die Vorinstanz Bezug genommen hat, nicht auseinandergesetzt
und nicht einmal präzisiert, wie viel Zeitaufwand die einzelnen
Ausbildungseinheiten erforderten. Dass sie demgegenüber behauptet,
beide Bewerber hätten mindestens 4'000 Ausbildungsstunden im Bereich
Küche und weitere 4'000 Stunden in bezugsnahen Fächern absolviert,
und diesen angeblichen Aufwand mit einer mehr als fünfjährigen
Kochausbildung in der Schweiz gleichsetzt, erscheint daher völlig aus der
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Luft gegriffen. Angesichts dessen spricht nichts für die Annahme, dass
B._______ und C._______ im Rahmen ihrer Hotelfachausbildung eine –
schweizerischen Kriterien – entsprechende Kochausbildung erhielten.
8.3.2. Nach jeweiligem Abschluss der Hotelfachschule waren
offensichtlich sowohl B._______ als auch C._______ im Hotel The Rain
Tree in der indischen Metropole Chennai angestellt. Ersterem wird dort
für die Zeit vom 31. Mai 2005 bis zum 4. August 2008 die Funktion eines
Senior Captain (vgl. Seite 59 der Vorakten), letzterem für die Zeit vom
14. November 2005 bis zum 15. September 2008 die eines Captain
bescheinigt (vgl. S. 103 der Vorakten). Inhaltlich werden diese Funktionen
jedoch nicht beschrieben. Wohl ist einem Lebenslauf von B._______ zu
entnehmen, dass er im Hotel The Rain Tree im Bereich mehrerer
Restaurants eingesetzt wurde, nicht aber, dass ihm dort typische Arbeiten
eines Kochs übertragen waren (vgl. Seite 57 der Vorakten). Dafür, dass
ihm und seinem Arbeitskollegen C._______ in diesem Hotel relevante
Erfahrungen im Kochen vermittelt wurden, gibt es jedenfalls keine
Anhaltspunkte.
8.4. Festzustellen ist somit, dass beide Bewerber über keine eigentliche
Kochausbildung verfügten, als ihnen im Sommer 2008 das erste und
einzige Mal Kurzaufenthaltsbewilligungen für ein gastgewerbliches
Praktikum bei der Beschwerdeführerin erteilt wurden. Definitiv erfüllen sie
damit auch im heutigen Zeitpunkt nicht die laut Weisungen des BFM an
Spezialitätenköche gestellten Anforderungen.
Dass verwaltungsinterne Weisungen als solche nicht im rechtlichen Sinne
verbindlich sind, ist unerheblich angesichts ihrer Funktion als Leitlinien für
die Auslegung von Gesetzes und Verordnungsbestimmungen. Ohne Not
ist von ihnen nicht abzuweichen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, S. 81 Rz. 2.173; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
140/2010 vom 24. Januar 2012 E. 6.4 mit Hinweisen). Dies gilt auch im
vorliegenden Fall, in dem das BFM die Zulassung von
Spezialitätenköchen davon abhängig macht, dass eine abgeschlossene
mehrjährige Ausbildung mit Diplom – oder eine anerkannt gleichwertige
Ausbildung – sowie eine mehrjährige Berufserfahrung vorliegt.
8.5. Da der berufliche Werdegang der beiden Stellenbewerber sowie die
hierzu eingereichten Unterlagen zeigen, dass höchstens
Grundkenntnisse im Kochen erworben wurden, ist das Vorliegen einer
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Seite 13
der Kochausbildung gleichwertigen Ausbildung zwingend zu verneinen.
Auf das Beweisangebot der Beschwerdeführerin, eine sogenannte
Äquivalenzbestätigung des indischen Arbeitsministeriums einzuholen,
braucht daher nicht eingegangen zu werden. Auch soweit sich die
Beschwerdeführerin auf eine Auskunft des Schweizerischen
Generalkonsuls in Mumbai (Beschwerdebeilage 11 im Verfahren C
391/2010) beruft, lässt sich hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Diese Auskunft – es handelt sich um die weitergeleitete Stellungnahme
eines Hotelmanagers/Kochs in Mumbai – führt aus: "Es ist so, in Indien
macht ein guter Koch zuerst eine Hotelfachschule. Da wird mindestens
ein Semester lang reine Kochkunst unterrichtet. Anschliessend dient sich
der angehende Koch hoch, wie ein ausgebildeter Koch in der Schweiz.
… ". Der hier relevante Aspekt dieser Auskunft – die lediglich 1
semestrige reine Ausbildung im Kochen – stellt die vorhergehenden
rechtlichen Ausführungen nicht in Frage. Dass der Besuch einer
indischen Hotelfachschule für gewisse Berufsanfänger den Grundstein für
eine weitergehende Kochausbildung legt, ist davon abgesehen denkbar.
8.6. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die Auffassung vertreten, die
Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, indem sie ohne Weiteres
für andere Köche die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid
erteilt, für die jetzigen Bewerber aber verweigert habe, obwohl diese eine
höhere Ausbildung in Küche und Gastronomie genossen hätten.
Das Prinzip der Rechtsgleichheit ist in Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankert. Es wirkt einerseits als Gebot der Gleichbehandlung – Gleiches
ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln – , anderseits
als Gebot der Differenzierung, wenn es darum geht, bestehenden
Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu
tragen (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO
Pakte, 4. Auflage, Bern 2008, S. 654).
Angesichts dessen kann im vorliegenden Fall keine Verletzung des
Gleichheitsgebots vorliegen. Es steht ausser Frage, dass die drei von der
Beschwerdeführerin namentlich genannten Köche jeweils einen anderen
beruflichen Hintergrund besitzen und aufgrund altrechtlicher
Bestimmungen zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen wurden.
Hieraus kann die Beschwerdeführerin nichts für ihre beiden neuen
Bewerber ableiten. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass deren
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Ausbildungen und Berufserfahrungen mit denen der bereits angestellten
Arbeitnehmer verglichen werden; ein derartiges Vorgehen liesse sich
nicht auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung abstützen. Ob die
damaligen Bewerber die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen
erfüllten, wurde bereits in den entsprechenden arbeitsmarktlichen
Verfahren überprüft und ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
9.
Dass B._______ und C._______ mit dem Abschluss der Hotelfachschule
über eine höherrangige berufliche Qualifizierung verfügen als die bei der
Beschwerdeführerin derzeit beschäftigten – von ihr als einfache Köche
bezeichneten – Arbeitnehmer, wird nicht bezweifelt. Gerade im Hinblick
auf deren zusätzliche berufliche Fähigkeiten hat die Beschwerdeführerin
hervorgehoben, dass sie diese nicht nur als Köche beschäftigen, sondern
bei Spezialevents und Cateringanlässen – vor allem auch in
Zusammenarbeit mit Touristikunternehmen – mit verantwortungsvolleren
Aufgaben betrauen möchte. Dabei hat sie betont, dass ihre Bewerber gut
englisch und mehrere indische Sprachen sprächen, eine Ausbildung im
Catering sowie eine gute Allgemeinbildung hätten. Diese Kompetenzen
seien erforderlich, um anspruchsvolle asiatische Gäste mit ihren
speziellen Esstraditionen und feinheiten überhaupt zufrieden stellen zu
können.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob B._______ und
C._______ – auch ohne die an Spezialitätenköche gestellten
Anforderungen zu erfüllen – als Spezialisten oder andere qualifizierte
Arbeitskräfte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AuG zu betrachten sind.
9.1. An Spezialisten werden, je nach Berufsfeld, unterschiedliche
Anforderungen gestellt. Diese müssen in Bezug auf Ausbildung und
beruflichen Werdegang bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. E. 8 mit
Hinweisen), weshalb das BFM in seinen Weisungen für verschiedene
Branchen, Berufe und Funktionen Richtlinien aufgestellt hat. Bloss
deshalb, weil es in der Schweiz keine auf das von der
Beschwerdeführerin geschilderte Anforderungsprofil zugeschnittene
spezielle Ausbildung gibt, können B._______ und C._______ jedoch
noch nicht als Spezialisten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AuG betrachtet
werden.
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9.2. Als andere qualifizierte Arbeitskräfte im Sinne von Art. 23 Abs. 1
AuG können ausländische Personen zugelassen werden, wenn die von
ihnen angebotene Leistung einer Nachfrage entspricht, der nicht durch
inländische Arbeitskräfte nachgekommen werden kann (vgl. LISA OTT,
a.a.O., Art. 23 N 6). Bei diesen Personen stehen somit Funktion oder
Spezialausbildung nicht im Vordergrund. Ihre Zulassung verlangt auch
keine hohe Qualifizierung (vgl. MARC SPESCHA in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 23
AuG N 1). Allerdings soll es für Stellen, die keine Ausbildung erfordern,
grundsätzlich keine Zulassung zum Arbeitsmarkt geben. Vermieden
werden soll damit eine Anstellung für gewisse Hilfstätigkeiten –
beispielsweise in der Landwirtschaft, im Bau, Gast oder
Reinigungsgewerbe –, bei denen die Betroffenen im Falle späterer
Arbeitslosigkeit schlechtere Chancen für die berufliche
Wiedereingliederung hätten (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 23 AuG N
6).
9.2.1. Aufgrund der in Indien genossenen Ausbildung und
Berufserfahrung können B._______ und C._______, wie bereits gesagt,
eine berufliche Qualifikation auf gehobenem Niveau vorweisen. Den
Behauptungen der Beschwerdeführerin zufolge verfügen beide auch über
Ausbildungen und Erfahrungen im Catering, einem Tätigkeitsbereich, für
den hierzulande keine beruflichen Regelungen existieren.
Dienstleistungen eines Caterers können darin bestehen, dass
vorproduzierte Speisen an einen bestimmen Ort geliefert werden, aber
auch darin, dass – über die logistische Komponente hinaus –
Speisenzubereitung und Service direkt beim Kunden angeboten werden.
Der Aufgabenbereich, der gemäss Vorstellungen der Beschwerdeführerin
von ihren beiden Bewerbern abgedeckt werden soll, umfasst alle diese
Aspekte.
9.2.2. Dass B._______ und C._______ die entsprechenden Erwartungen
ihrer Arbeitgeberin während des geleisteten Praktikums erfüllen konnten,
ist nicht entscheidend. Einzeln betrachtet würden ihre als Catering
zusammengefassten Tätigkeiten keine Zulassung zum Arbeitsmarkt
erlauben: Zum einen werden die an Spezialitätenköche gestellten
Anforderungen nicht erfüllt; zum anderen erfordern die rein logistischen
Aufgaben des Caterings keine spezielle Ausbildung, weshalb die insoweit
vorhandenen Fähigkeiten der Bewerber für ihre Zulassung keine Rolle
spielen (vgl. E. 9.2); was den mit der Speisenzubereitung
einhergehenden Service angeht, ist schliesslich festzustellen, dass
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diesbezüglich auf Arbeitnehmer aus dem Inland und dem EU/EFTA
Raum zurückgegriffen werden kann. In den Weisungen des BFM gibt es
daher auch keine Richtlinien, welche die Zulassung von Servicepersonal
im Gastgewerbe betreffen.
9.2.3. Allenfalls könnten die beschriebenen Fähigkeiten in ihrer
Gesamtheit als genügende Qualifikation im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AuG
betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin hat zusätzlich auf das
organisatorische Talent ihrer beiden Bewerber hingewiesen und betont,
dass diese dank ihrer Sprachkenntnisse und ihrer guten Allgemeinbildung
besser auf die asiatischen Gäste und deren besondere Esstraditionen
eingehen könnten. Im Mittelpunkt steht daher die Frage, ob gerade die
zusätzlichen Kompetenzen, welche die Beschwerdeführerin B._______
und C._______ in Bezug auf die Gästebewirtung zuspricht, von Art. 23
Abs. 1 AuG erfasst werden.
Diese Kompetenzen, welche offensichtlich im Rahmen der
Hotelfachausbildung erworben wurden, werden von der
Beschwerdeführerin als unabdingbar für ihren als Catering bezeichneten
Geschäftszweig dargestellt. Dies ist jedoch zu relativieren, zumal der
Aspekt des Kochens bzw. der eigentlichen Essenszubereitung keine
Berücksichtigung finden kann. Dass bei der Bewirtung und Bedienung
von Gästen gewisse Umgangsformen zu wahren sind, ist unbestritten;
Kommunikationsfähigkeiten spielen in diesem Dienstleistungsbereich nur
eine untergeordnete Rolle, und es besteht somit kein echtes
arbeitsmarktliches Bedürfnis, ausländische Arbeitskräfte mit
hochstehender Ausbildung und/oder hervorragenden
Fremdsprachenkenntnissen einzustellen. Für gastgewerbliche Betriebe,
deren Gäste vor allem Touristen oder Touristengruppen sind, gilt nichts
anderes, da auch hier der Kontakt zwischen Servicepersonal und Gast
nicht persönlich geprägt wird. Von der Beschwerdeführerin wird dieser
Aspekt deutlich überbewertet.
9.2.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Arbeitsstellen,
welche die Beschwerdeführerin B._______ und C._______ angeboten
hat, nicht auf deren eigentliche Qualifikationen zugeschnitten sind. Dabei
kommt es nicht auf die persönliche Sichtweise an, sondern darauf, ob die
von den Bewerbern angebotenen Leistungen einer tatsächlichen
Nachfrage entsprechen, der nicht durch inländische oder Arbeitskräfte
aus dem EU/EFTA nachgekommen werden kann (vgl. E. 6.3.1). Eine
solche Nachfrage besteht im vorliegenden Fall nicht. B._______ und
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C._______ können aus diesem Grund nicht als andere qualifizierte
Arbeitskräfte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AuG betrachtet werden.
10.
Gemäss Art. 23 Abs. 3 Bst. c AuG können, in Abweichung von den
Absätzen 1 und 2 – letzterer ist hier nicht relevant – ausländische
Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten zum
Arbeitsmarkt zugelassen werden, sofern für deren Zulassung ein Bedarf
ausgewiesen ist. Es ist unklar, wie solche – weniger qualifizierten –
Personen von den qualifizierten Arbeitskräften abgegrenzt werden
können (vgl. LISA OTT, a.a.O. Art. 23 N 22). Für sie hat der Gesetzgeber
beispielhaft Tätigkeiten in einem Zirkus, die Reinigung und den Unterhalt
von Spezialanlagen oder den Tunnelbau genannt; er hat dabei
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Tätigkeiten handeln
muss, die durch Arbeitskräfte in der Schweiz sowie aus dem EU und
dem EFTARaum nicht oder nur ungenügend abgedeckt werden können
(vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG] BBl 2002 3709 ff. S. 3783). Letztere
Voraussetzung wird, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall nicht
erfüllt. Ein Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt kommt daher für
B._______ und C._______ auch nicht aufgrund von Art. 23 Abs. 3 Bst. c
AuG in Betracht.
11.
Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1
und 2 AuG sind auch möglich für das Kaderpersonal von international
tätigen Unternehmen (Art. 23 Abs. 3 Bst. d AuG) sowie für Personen,
deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich
bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist (Art.
23 Abs. 3 Bst. e AuG). Zu beiden Personengruppen gehören B._______
und C._______ zweifelsohne nicht. Es ist in diesem Zusammenhang
ohne Belang, dass die Beschwerdeführerin auf die Zusammenarbeit ihres
Betriebs mit Unternehmen der Touristikbranche hingewiesen hat.
12.
Aus alledem ergibt sich, dass die beiden Bewerber der
Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 23 AuG
nicht erfüllen. Die angefochtenen Verfügungen sind somit zu Recht
ergangen (vgl. Art. 49 VwVG). Dementsprechend sind die Beschwerden
abzuweisen.
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13.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C388/2010 und C391/2010 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000. verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
Versand: