B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3882/2014
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Serbien,
Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
23. Juni 2014.
C-3882/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der Schweiz er-
werbstätig, zuletzt als Gipser. Im Anschluss an seinen letzten Arbeitstag
(11. Mai 1993) bezog er Krankentaggeldleistungen. Zufolge Rückenbe-
schwerden resp. einer Spondylose meldete er sich am 3. September 1993
zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung in
Form einer Umschulung und einer Rente an (Akten des IV-Sekretariats Zü-
rich [im Folgenden: IV-act.] 1, 2, 10, 13, 14). Es folgte die Durchführung
eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs erforderlichen Ab-
klärungen insbesondere in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hin-
sicht (IV-act. 2 bis 20).
B.
Im Oktober 1994 erliess die Ausgleichskasse des schweizerischen Gewer-
bes betreffend die IV-Rente sowie beruflicher Massnahmen eine Verfü-
gung, mit welcher das Leistungsbegehren unter anderem mit dem Hinweis
auf das Desinteresse des Versicherten an beruflichen Massnahmen abge-
wiesen wurde (IV-act. 21 bis 23); mit Verfügung der Sozialversicherungs-
anstalt des Kantons Zürich vom 16. Januar 1995 wurde diese Verfügung
vollumfänglich aufgehoben, da der Versicherte doch noch gewillt war, sich
einer BEFAS-Abklärung zu unterziehen (IV-act. 28 und 29). Auf die hierge-
gen am 15. Februar 1995 erhobene Beschwerde (IV-act. 41) trat das Sozi-
alversicherungsgericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Sozialversiche-
rungsgericht) mit Beschluss vom 2. Juni 1995 mangels Beschwer nicht ein
(IV-act. 48); mit Verfügung vom 16. Juni 1995 wurde das Verfahren als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben (IV-act. 51).
C.
Nachdem das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Gesuchs auf berufli-
che Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 3. März 1995 als er-
ledigt abgeschrieben worden war, da der Versicherte für eine BEFAS-Ab-
klärung wiederum nicht bereit gewesen war (IV-act. 40), wurde das ent-
sprechende, am 3. April 1995 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren
mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 10. März 1997 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben. Der Grund dafür lag im Umstand,
dass die IV-Stelle im Rahmen eines erneuten Gesuchs auf den Entscheid
vom 3. März 1995 zurückgekommen war (IV-act. 68).
C-3882/2014
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 1995 erfolgte eine weitere Abweisung, da sich
der Versicherte erneut den Abklärungsmassnahmen widersetzt hatte (IV-
act. 50 und 52). Die hiergegen am 29. Juli 1995 erhobene Beschwerde (IV-
act. 55) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zü-
rich vom 10. März 1997 abgewiesen (IV-act. 67). Das kantonale Gericht
ging einerseits davon aus, dass die Beschwerde vom 3. April 1995 (gegen
die Verfügung vom 3. März 1995) Gegenstand eines separaten Verfahrens
bilde, und gelangte andererseits zur Auffassung, dass die Verwaltung zu
Recht weitere Abklärungsmassnahmen und den Anspruch auf eine IV-
Rente verweigert habe. Dieser Entscheid wurde vom Eidg. Versicherungs-
gericht (EVG; seit 1.1.2007: Bundesgericht [BGer]) hinsichtlich der Abklä-
rungsmassnahmen sowie der Rente mit Urteil vom 16. Juli 1997 bestätigt
(IV-act. 73).
E.
Nachdem der Versicherte am 10. Oktober 1997 die Schweiz verlassen
hatte, meldete er sich mit Datum vom 8. Februar 2011 (Eingangsstempel)
neu an (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland
[im Folgenden: act. resp. IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 3). Nach Vorliegen
medizinischer Akten (act. 4 bis 6, 23, 29 bis 30, 36, 41), des Formulars E
205 (act. 13), des am 29. November 2012 eingegangenen Anmeldeformu-
lars YU/CH 4 (act. 22), der für die Prüfung der Leistungsansprüche erfor-
derlichen Fragebögen (act. 28, 39 und 43) sowie des ausländischen Ren-
tenbescheids (act. 31 bis 35) gab Dr. med. C._______, Facharzt für Allge-
meine Medizin, am 11. Juli 2013 eine erste Stellungnahme ab (act. 48);
eine zweite datiert vom 1. Oktober 2013 (act. 55). Nachdem am 15./16.
Oktober 2013 ein Einkommensvergleich erstellt worden war, wurde dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 57). Hiergegen brachte der
Versicherte unter Beilage weiterer Arztberichte mit Schreiben vom 31. Ok-
tober 2013 seine Einwendungen vor (act. 58 bis 64). Nachdem sich Dr.
med. C._______ hierzu am 10. Dezember 2013 erneut geäussert hatte
(act. 66), verlangte die IVSTA in Belgrad die Durchführung einer kardiolo-
gischen Untersuchung, einer Echokardiographie mit Auswurffraktion (EF)
sowie eine Ergometrie mit Angabe der NYHA-Klasse mit maximaler Belas-
tung (act. 67). In der Folge verfassten die Dres. med. D._______ und
E._______, Fachärzte für Innere Medizin, am 22. April 2014 einen Bericht
(act. 74), welcher von Dr. med. C._______ in dessen Bericht vom 17. Juni
2014 gewürdigt worden war (act. 76). Daraufhin erliess die IVSTA am 23.
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Juni 2014 eine dem Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 im Ergebnis ent-
sprechende Verfügung (act. 77).
F.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 10. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2014 (Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 bis 3).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er sei schwer krank und
invalide. Er habe eine chronische Herzschwäche, und sein Allgemeinzu-
stand sei sehr angeschlagen. Die F._______ in Serbien sei der Meinung,
dass er seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft und vollständig verloren habe. Die
Auffassung der Vorinstanz basiere nicht auf seinem tatsächlichen Zustand,
denn dieser verschlechtere sich täglich progressiv. Wegen der täglichen
Verschlechterung sei er unter anderem nervös und depressiv. Um diesen
Leiden entgegenwirken zu können, brauche er entsprechende Beruhi-
gungsmittel.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 23. Juli 2014 nach-
gekommen war und dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische
Korrespondenzadresse bekannt gegeben hatte (B-act. 4 und 5), bean-
tragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der beurteilende RAD-
Arzt habe sich anhand der Untersuchungsergebnisse ein deutliches und
nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden machen und diesbezügli-
che Aussagen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit zweifelsfrei abgeben kön-
nen. Der Versicherte sei in schweren Arbeitstätigkeiten aufgrund seiner so-
matischen Leiden seit dem 9. Oktober 2009 gänzlich arbeitsunfähig. In
leichteren, leidensangepassten Tätigkeiten bestehe seit dem 1. Februar
2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch unter Einschluss der korona-
ren Untersuchungsergebnisse sei seither keine Verschlechterung feststell-
bar. Der beschwerdeweise eingereichte radiologische Bericht aus dem
Jahr 2011 vermöge dabei keine neuen Sachverhaltselemente zu liefern.
Die wirtschaftliche Erwerbseinbusse habe somit einen Erwerbsverlust von
100 % seit dem 9. Oktober 2009 und einen solchen von 23 % ab dem 1.
Februar 2010 ergeben. Eine langandauernde, rentenbegründende Invali-
dität liege folglich nicht vor.
C-3882/2014
Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 8 und 9). In Kennt-
nis der Replik des Beschwerdeführers vom 24. September 2014 (B-act. 10
bis 12) wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 die Ziffer 3 des
Dispositivs der Zwischenverfügung vom 22. September 2014 aufgehoben
und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formu-
lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nöti-
gen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen
(B-act. 13); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act.
17 bis 19; vgl. auch B-act. 15 und 16).
I.
In ihrer Duplik vom 10. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde; sie machte zur Begründung insbesondere
geltend, aus der Replik ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente
(B-act. 14).
J.
Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 wurde das Ge-
such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutge-
heissen und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 20).
K.
Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2015 eine Kopie
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2015 (Datum Post-
stempel; inkl. Beilage samt deren Übersetzung) an die Vorinstanz gegan-
gen war (B-act. 21 bis 24) und diese hierzu am 14. April 2015 Stellung
genommen hatte (B-act. 25), wurde der Schriftenwechsel am 22. April 2015
erneut geschlossen (B-act. 26 bis 29).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-3882/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2014 (act.
77) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfas-
send ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni
2014 (act. 77), mit welcher das Leistungsbegehren des Versicherten auf
C-3882/2014
Seite 7
eine IV-Rente abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Recht-
mässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere,
ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewür-
digt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien
(act. 1) und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksre-
publik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens
anwendbar (im Folgenden: Abkommen; BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382
E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaa-
ten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien),
nicht aber mit Serbien neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugo-
slawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung.
Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der
Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
C-3882/2014
Seite 8
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den
neuen Normen zu prüfen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gül-
tigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit
auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz
auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2014
in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Re-
vision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS
2003 3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (23. Juni 2014) und -inhalt kommen
auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge-
setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung.
2.3 Tritt die Verwaltung – wie im hier zu beurteilenden Fall – auf die Neu-
anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-
gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän-
derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem-
nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt. 41 IVG
(heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hin-
weisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117
V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än-
derung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
C-3882/2014
Seite 9
(BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Prüfung muss dabei denjenigen anspruchs-
erheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Veränderung
sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 [= SVR
2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E.
2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-
achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b
ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztli-
ches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E.
3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Per-
son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzube-
rücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche-
rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis
auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um
C-3882/2014
Seite 10
solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge-
richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger
zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine
Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand,
dass er vom serbischen Sozialversicherungsträger ab Mai 2011 berentet
worden ist (B-act. 19), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, denn sein
Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Best-
immungen. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel
unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis
auf Entscheid des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Vorliegend ist im Zusammenhang mit der zeitlichen Vergleichsbasis der im
Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juni 1995 (IV-act. 50 und 52) – welche
vom EVG hinsichtlich der Abklärungsmassnahmen sowie der Rente mit Ur-
teil vom 16. Juli 1997 bestätigt worden war (IV-act. 73) – vorgelegene me-
dizinische Sachverhalt mit demjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfü-
gung vom 23. Juni 2014 (act. 77) zu vergleichen (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor).
4.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung
vom 26. Juni 1995 – gemäss den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich sowie des EVG vom 10. März 1997 und 16. Juli 1997
(IV-act. 67 und 73) in nicht zu beanstandender Weise – auf die Berichte
der Klinik G._______ vom 9. Juli 1993 (IV-act. 3) sowie von Dr. med.
H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 11. November 1993 (IV-
act. 4). Die Ärzte der Klinik G._______ diagnostizierten ein lumbospondy-
logenes Syndrom bei einer Olisthesis und einer Lyse L5 beidseits und er-
achteten eine Umschulung als notwendig, um eine längerfristige und um-
fassende Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Dr. med. H._______ stellte die
Diagnose einer Spondylolisthesis L5 und attestierte dem Versicherten ab
12. Mai 1993 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter
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Seite 11
führte er aus, eine sitzende, eventuell teilweise stehende Arbeit, ohne Tra-
gen und Heben von Gegenständen über 5 kg, seien dem Versicherten zu
100 % zumutbar.
4.2 Im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni
2014 dienten der Vorinstanz insbesondere die RAD-Berichte von Dr. med.
C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 10. Dezember 2013
(act. 66) und 17. Juni 2014 (act. 76) als Entscheidbasis.
4.2.1 In seinem Bericht vom 10. Dezember 2013 erwähnte Dr. med.
C._______ die bereits bekannten Diagnosen resp. zur Hauptsache eine
Aneurysmaruptur der Bauchaorta im Jahr 2009. Mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit erwähnte er weiter einen Status nach einer chirurgischen
Intervention an der Hernie abdominal, eine Angina pectoris sowie eine de-
kompensierte Cardiomyopathie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit nannte Dr. med. C._______ Bluthochdruck sowie Hyperlipidämie. Wei-
ter führte er aus, die Behandlung im Zusammenhang mit den von Karies
befallenen Zähnen hätte keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zur
Folge. Die Angina pectoris und die Cardiomyopathie seien neu, weshalb
aus kardiologischer Sicht ein Bericht (Ergometrie und Ultraschall) einzuho-
len sei.
4.2.2 In der Folge verfassten die Dres. med. D._______ und E._______,
Fachärzte für Innere Medizin, am 30. April 2014 einen Bericht. Darin wurde
zusammengefasst ausgeführt, seit mehreren Jahren werde der Versicherte
wegen des Bluthochdrucks behandelt. 2009 habe er einen schweren hä-
morrhagischen Schock wegen der Ruptur der abdominalen Aorta erlitten.
Weiter sei der Versicherte depressiv. Die Herzaktion sei rhythmisch, und
es lägen reine Herztöne vor. Aufgrund der unmittelbaren klinischen Unter-
suchung, der Anamnese, der Einsicht in die medizinischen Akten und der
Diagnosen/Zustände bestehe beim Versicherten weiterhin ein voller Ver-
lust der Arbeitsfähigkeit (act. 74).
4.2.3 Am 17. Juni 2014 berichtete Dr. med. C._______, die neuen Informa-
tionen zeigten, dass es keine Zeichen für eine Herzinsuffizienz und eine
Herzrhythmusstörung gebe. Im Bericht der Dres. med. D._______ und
E._______ seien keine objektiven medizinischen Elemente ersichtlich, wel-
che den Verdacht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu-
liessen. Die neuen medizinischen Informationen vermöchten seine letzte
Beurteilung nicht umzustossen; deren Schlussfolgerungen blieben auch
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Seite 12
weiterhin bestehen. Es liege eine volle medizinisch-theoretische Arbeitsfä-
higkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit vor.
4.3 Bei den Stellungnahmen von Dr. med. C._______ vom 10. Dezember
2013 und 17. Juni 2014 handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59
Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu
Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahl-
reichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann
nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Viel-
mehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer
vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05
des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
4.3.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.4 hiervor), kann auf Stel-lung-
nahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzel-
fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Zwar
kann RAD-Stellungnahmen – auch wenn den entsprechenden Ärzten die
an sich zwingende fachärztliche Ausbildung fehlt – unter gewissen Voraus-
setzungen ausnahmsweise Gewicht zukommen resp. könnten diese als
beweiskräftig qualifiziert werden (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer C-
2862/2010 vom 7. Mai 2012 E. 3.3.2. mit Hinweis). Dies trifft jedoch auf die
vorstehend erwähnten und zusammengefasst wiedergegebenen Stellung-
nahmen von Dr. med. C._______ aus folgenden Gründen nicht zu:
4.3.2 Die aktenkundigen medizinischen Berichte von Dr. med. C._______
enthalten keine – auf einer Untersuchung beruhenden – Beurteilungen,
welche den Beweisanforderungen an einen voll beweiskräftigen Arztbericht
genügen, zumal hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorhandenen Di-
agnosen von Dr. med. C._______ keine fachärztlich gesicherten und somit
rechtsgenüglichen Abklärungsergebnisse vorliegen. Es ist zwar nachvoll-
ziehbar, dass der Bluthochdruck sowie die Hyperlipidämie keinen renten-
relevanten Einfluss auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit des Beschwer-
deführers haben. Auch beeinflusst der Umstand, dass dem Beschwerde-
führer zufolge Karies mehrere Zähne gezogen wurden, die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nicht in rentenrelevanter Weise. Hinsichtlich weiterer
Leiden des Beschwerdeführers besteht jedoch zusätzlicher Abklärungsbe-
darf.
C-3882/2014
Seite 13
4.3.3 Nachdem die Dres. med. D._______ und E._______ in ihrem Bericht
vom 30. April 2014 eine rhythmische Herzaktion und reine Herztöne er-
wähnt hatten, gelangte Dr. med. C._______ am 17. Juni 2014 zur Auffas-
sung, es lägen keine Zeichen für eine Herzinsuffizienz und eine Herzrhyth-
musstörung vor. Da aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, ob die von Dr.
med. C._______ in seiner Beurteilung vom 10. Dezember 2013 verlangte
Durchführung einer Ergometrie und einer Echokardiographie erfolgt war,
ist die Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 17. Juni 2014 für das Bun-
desverwaltungsgericht nicht überzeugend. Hinzu kommt, dass dieser
Facharzt im Rahmen seiner Beurteilungen offensichtlich zwei Versi-
chertendossiers verwechselt hatte (53 bis 55). Zudem bestehen hinsicht-
lich der Angaben betreffend die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mit Blick
auf seine Berichte vom 11. Juli 2013 (act. 48) und 1. Oktober 2013 Wider-
sprüchlichkeiten. Obwohl Dr. med. C._______ bereits im Juli 2013 Kennt-
nis von der Aorta-Ruptur im Oktober 2009 hatte (act. 41), legte er den Be-
ginn der Arbeitsunfähigkeit anfänglich auf den 1. Mai 2011 (act. 48), später
dann mit entsprechender Begründung auf den 9. Oktober 2009 (act. 55).
4.3.4 Mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich auch
in psychisch-psychiatrischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf. Zwar
wurde im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. März 1997 erwogen, dass sich aufgrund der damals im Recht lie-
genden Akten keinerlei Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkran-
kung ergeben hätten (E. 2 d dd). Mit Blick auf den Zeitablauf sowie die
Ausführungen in den serbischen Berichten vom 29. März 2012 und 30. Ap-
ril 2014, worin ein depressiver psychischer Befund erwähnt worden war
(act. 23 und 74), drängen sich auch diesbezüglich – im Hinblick auf den
Untersuchungsgrundsatz – ergänzende psychiatrische Abklärungen auf,
da diese Diagnosestellungen durchaus als Anhaltspunkte für ein allfälliges
psychisches Leiden mit Krankheitswert qualifiziert werden können (vgl.
hierzu Urteil I 316/99 des EVG vom 28. August 2000 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.4 Unter den gegebenen Umständen können nach Dafürhalten des Bun-
desverwaltungsgerichts die Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungs-
fähigkeit ohne vorgängige Durchführung einer neuen fachärztlich-klini-
schen kardiologischen Untersuchung samt Echokardiographie und Ergo-
metrie und unter Einbezug des allenfalls vorhandenen psychischen Lei-
dens nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Aus diesen Gründen kann
nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 131 I
153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom
C-3882/2014
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9. Februar 2007 E. 4) auf eine zusätzliche, medizinisch nachvollziehbare
und schlüssig begründete Beurteilung des Gesundheitszustands und des-
sen Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen), auch wenn eine oder
mehrere Diagnosen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen) und retrospektive Beurteilungen
der Arbeitsfähigkeit schwierig sind (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom
26. Juli 2004 E. 4.5). Vielmehr hat die Klärung der Auswirkungen sämtlicher
Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassen-
den medizinischen Begutachtung durch entsprechend ausgebildete Fach-
ärztinnen und/oder Fachärzte in der Schweiz zu erfolgen.
5.
Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass im vorlie-
gend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche medizi-
nische Sachverhalt in gesamtmedizinischer Hinsicht resp. die Auswirkun-
gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt wurden (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine – im
vorliegenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht erstmals angeord-
nete – Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund-
satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz ist unter den gegebenen
Umständen möglich, da weder Administrativgutachten existiert (zum ge-
genteiligen Fall resp. zur rückweisungsbedingten Verlängerung der Verfah-
rensdauer vgl. Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014)
noch eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf
die gerichtliche Ebene sachlich wünschbar ist resp. die Rückweisungsvo-
raussetzungen erfüllt sind (BGE 137 V 210 E. 4.2 mit Hinweis in Verbin-
dung mit E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
6.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die Beschwerde vom 10. Juli 2014 (Poststempel) insoweit gut-
zuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2014 aufzuhe-
ben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum
Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-3882/2014
Seite 15
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) resp. mit Zwischenverfügung vom 7. Januar
2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gutgeheissen wurde (B-act. 20), sind im vorliegenden Fall dem Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz wer-
den ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und
der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben – da diesem keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen
geltend gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver-
fügung vom 23. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vor-instanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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