B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3884/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
I. A._______, (wohnhaft in Kroatien)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückerstattung / Erlass;
Einspracheentscheid der SAK vom 15. Mai 2015.
C-3884/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a I. A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Leistungsbezügerin),
geboren am […] 1974, ist kroatische Staatsangehörige und war vom
29. Oktober 1995 bis 11. Mai 1999 in erster Ehe mit B. B._______ ver-
heiratet, mit welchem sie eine Tochter (G. B._______, geboren am […]
1998) hat (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 1, 2/2).
A.b Am 6. August 1999 heiratete sie den kroatischen Staatsbürger S.
A._______, mit dem sie – gemeinsam mit ihrer aus erster Ehe
stammenden minderjährigen Tochter – im gemeinsamen Haushalt in
Kroatien lebt (SAK-act. 1, 11, 13/1 f., 14, 17 f.).
A.c Nachdem ihr erster Ehemann am 28. Dezember 2012 verstarb (SAK-
act. 2/1), meldete sich die Gesuchstellerin am 23. April 2013 (Posteingang
SAK: 14. Mai 2013) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgen-
den: SAK oder Vorinstanz) für den Bezug einer Hinterlassenenrente an
(SAK-act. 1).
B.
B.a Am 17. Juli 2013 verfügte die SAK, dass die Gesuchstellerin mit Wir-
kung ab 1. Januar 2013 einen Anspruch auf Ausrichtung einer ordentlichen
Witwenrente der AHV von monatlich Fr. 647.– und für ihre minderjährige
Tochter eine ordentliche (Halb-)Waisenrente in der Höhe von Fr. 323.–
habe (SAK-act. 6). Diese Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
B.b Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen forderte die SAK – unter
Androhung der vorübergehenden Einstellung der Leistungen – am
26. August 2014 die Leistungsbezügerin auf, eine Kopie der Heiratsur-
kunde sowie eine amtliche Zivilstandsbescheinigung innert 30 Tagen zuzu-
senden, da sich gemäss der vorliegenden Lebens-, Zivilstands- und Wohn-
sitzbescheinigung vom 19. August 2014 (SAK-act. 11) der Zivilstand der
Gesuchstellerin geändert habe (SAK-act. 12).
B.c Mit Erinnerungsschreiben vom 25. September 2014 (SAK-act. 16) bat
die Vorinstanz die Leistungsbezügerin, den aktuellen Zivilstand schriftlich
zu bestätigen und zu diesem Zweck den beiliegenden Brief (SAK-act. 15)
ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden, da die jährliche Lebens-,
Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht von einer amtlichen Stelle
beglaubigt worden sei.
C-3884/2015
Seite 3
B.d Die Leistungsbezügerin retournierte den Brief am 14. Oktober 2014
(Posteingang SAK: 20. Oktober 2014) und gab als Zivilstand "verheiratet"
an (SAK-act. 17). Zudem legte sie abermals die am 15. September 2014
bei der SAK eingegangene Heiratsurkunde (SAK-act. 13) als Nachweis
ihrer Eheschliessung am 6. August 1999 mit S. A._______ in Kopie bei
(SAK-act. 18).
B.e Daraufhin gelangte die Vorinstanz am 27. Oktober 2014 an die
Leistungsbezügerin und forderte sie mit nicht eingeschriebenem Brief auf,
sowohl die zu Unrecht ausbezahlte Witwenrente als auch die Waisenrente
für ihre minderjährige Tochter für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis ein-
schliesslich Oktober 2014 in der Gesamthöhe von Fr. 21‘340.– zurückzu-
erstatten, da sie ihrer Meldepflicht (Bekanntgabe der zweiten Ehe-
schliessung) nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Gleichzeitig gewährte
sie der Gesuchstellerin – gestützt auf Art. 42 ATSG – eine 30-tägige Frist
ab Erhalt des vorliegenden Schreibens, um der SAK ihre Bemerkungen
bezüglich der Rückerstattung des zu Unrecht ausbezahlten Betrags mitzu-
teilen. Nach dieser Frist werde die SAK eine durch Einsprache anfechtbare
Rückerstattungsverfügung erlassen (SAK-act. 19).
B.f Am 25. November 2014 (Datum der Postaufgabe ist nicht aktenkundig;
Posteingang SAK: 2. Dezember 2014) nahm die Leistungsbezügerin im
Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs Stellung zu den Vorwürfen
der Vorinstanz. Sie bestritt die Rechtmässigkeit der Rückforderung, da
nach ihrer Ansicht die SAK von einem unrichtigen Sachverhalt ausge-
gangen sei. Ihre Tochter habe – als Hinterbliebene ihres verstorbenen und
rechtmässigen Vaters – nach wie vor Anspruch auf eine Waisenrente, wes-
halb die Waisenrente nicht hätte eingestellt werden dürfen. Sie beantrage
die “Aussetzung [Sistierung] der Rückerstattungsverfügung bis das
Scheidungsurteil [über die zweite Ehe mit S. A._______] rechtskräftig sei“,
sowie die weitere Ausrichtung der Waisenrente für ihre minderjährige
Tochter (SAK-act. 23; Übersetzung: SAK-act. 36).
C.
C.a Am 27. November 2014 erliess die SAK eine Verfügung (nachfolgend:
Rückerstattungsverfügung), in der sie die seit 1. Januar 2013 zu Unrecht
ausbezahlte Witwenrente (nicht jedoch die Waisenrente) für 22 Monate (à
Fr. 647.–) in der Gesamthöhe von Fr. 14‘234.– zurückforderte. Als Begrün-
dung führte sie an, dass die Leistungsbezügerin gemäss Art. 70bis AHVV
verpflichtet sei, jede wesentliche Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse
unverzüglich der Ausgleichskasse zu melden. Da die Leistungsbezügerin
C-3884/2015
Seite 4
ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, seien die zu Un-
recht ausgerichteten monatlichen Renten nach Art. 25 ATSG zurückzuer-
statten. Unberücksichtigt blieb die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 25. November 2014 (vgl. Bst. B.f) in dieser Verfügung (SAK-act. 21).
C.b Gegen die Rückerstattungsverfügung erhob die Leistungsbezügerin
am 27. Dezember 2014 (Posteingang SAK: 5. Januar 2015) Einsprache.
Zudem reichte sie diverse Unterlagen (u.a. Abrechnungen, ärztliches
Attest, Kreditvertrag, Kontoauszug) ein (SAK-act. 25/1 ff).
C.c Ein von der Vorinstanz erlassener Einspracheentscheid ist nicht akten-
kundig.
D.
D.a Die Vorinstanz nahm die Einsprache als “Gesuch“ [um Erlass der
Rückerstattung] entgegen. Sie bestätigte der Leistungsbezügerin mit
Schreiben vom 8. Januar 2015, dass der “Brief vom 27.12.2014“ bei ihr
eingegangen sei (SAK-act. 27).
D.b Am 12. Februar 2015 (Posteingang SAK: 19. Februar 2015) retour-
nierte die Leistungsbezügerin das von der SAK mit Schreiben vom
8. Januar 2015 beigelegte Formular “Ergänzungsblatt 3“ und ersuchte be-
gründet um Erlass der Rückerstattungsforderung (SAK-act. 28).
D.c Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 teilte die SAK der Gesuchstellerin
ihren abschlägigen Entscheid bezüglich des Gesuchs um Erlass des Rück-
forderungsbetrages vom 12. Februar 2015 mit. Die SAK begründete ihren
Entscheid sinngemäss damit, dass die Gesuchstellerin die gewährte Wit-
wenrente nicht in gutem Glauben empfangen habe, da sie im Moment des
Antrages auf Hinterlassenenrente verheiratet gewesen sei (vgl. Art. 4
ATSV) und es unterlassen habe, die SAK über die “Wiederheirat“ zu infor-
mieren (SAK-act. 31; vgl. auch interne Notiz der SAK vom 27. Februar
2015, SAK-act. 30).
D.d Am 27. März 2015 erhob die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung
Einsprache. Sie beantragte, dass von der Rückforderung der bezogenen
Witwenrente abzusehen sei, zumal sie diese in gutem Glauben empfangen
habe. Die Vorinstanz sei aufgrund der von der Gesuchstellerin beige-
brachten Unterlagen und Angaben von Beginn an (Zeitpunkt der Antrag-
stellung) über die zweite Eheschliessung informiert gewesen. Seit der An-
tragstellung habe sich der Zivilstand der Gesuchstellerin nicht geändert.
Zudem machte sie geltend, dass eine besonders grosse Härte vorliege
C-3884/2015
Seite 5
(u.a. keine nennenswerten Vermögenswerte, kaum Einnahmen aufgrund
ihrer Arbeitslosigkeit, ausstehende Kreditraten, gesundheitliche Beein-
trächtigung der Gesuchstellerin, Betreuung des zu 80% invaliden Sohnes
R. A._______). Die Rückerstattung des von der SAK geforderten Betrages
sei ihr nicht möglich (SAK-act. 32; Übersetzung: SAK-act. 35).
D.e Mit Einspracheverfügung vom 15. Mai 2015 wies die SAK die von der
Gesuchstellerin erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom
27. Februar 2015. Zur Begründung führte die SAK im Wesentlichen aus,
dass es der Gesuchstellerin nicht an Unrechtsbewusstsein gemangelt
habe und sie daher nicht in gutem Glauben Versicherungsleistungen – ge-
stützt auf das Ableben ihres ersten verstorbenen Ehemannes – beziehen
könne, zumal sie bereits eine neue Ehe eingegangen sei (SAK-act. 37).
E.
E.a Am 17. Juni 2015 erhob I. A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid
vom 15. Mai 2015 Beschwerde. Sie begründete diese im Wesentlichen da-
mit, dass sie für ihre Tochter G. B._______ den Rentenantrag gestellt und
diesen mit "I. A._______" unterschrieben habe. Da sie alle Angaben wahr-
heitsgemäss gemacht habe, bestreite sie, dass sie eine grobe Fahrlässig-
keit begangen habe. Als nicht rechtskundige Person sei ihr nicht bewusst
gewesen, dass die Auszahlung der Witwenrente unrechtmässig gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin machte eine grosse Härte geltend und bean-
tragte, dass von einer Rückerstattung der Forderungen abzusehen sei [im
Folgenden: B-act.] 1, 3; SAK-act. 40/1 f., 40/6 ff.).
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 stellte die Vorinstanz An-
trag auf Beschwerdeabweisung und Bestätigung des Einspracheent-
scheids. Die Vorinstanz äusserte sich dahingehend, dass sowohl für einen
Antrag auf Witwenrente als auch für einen Antrag auf Waisenrente das-
selbe Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" vorgesehen sei. Sofern die Be-
schwerdeführerin tatsächlich nur einen Antrag auf Hinterlassenenrente für
ihre Tochter gestellt habe, hätte sie bei Erhalt der Rentenverfügung – mit
welcher sowohl eine Waisen- als auch eine Witwenrente zugesprochen
worden sei – zumindest bei der SAK nachfragen müssen, ob die Aus-
richtung der Witwenrente rechtens sei. Da dies nicht geschehen sei, fehle
es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, weshalb das weitere
Erlasserfordernis der grossen wirtschaftlichen Härte nicht zu prüfen sei (B-
act. 5).
C-3884/2015
Seite 6
E.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. September 2015 wurde
festgestellt, dass innert Frist keine Replik seitens der Beschwerdeführerin
eingegangen ist, weshalb der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B-
act. 8).
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per-
sonen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Angefochten ist eine Verfügung der SAK im Sinne von Art. 5 VwVG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs.
1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist durch den ange-
fochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
C-3884/2015
Seite 7
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener
Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der
Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund-
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozi-
alversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein-
spracheentscheid vom 15. Mai 2015), eingetretenen Sachverhalt abstellen
C-3884/2015
Seite 8
(vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des
AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die zum damaligen
Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.6 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige (SAK-act. 1)
mit Wohnsitz in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist.
Mangels Unterzeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzproto-
kolls (Protokoll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA, SR 0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht anwendbar.
Es ist daher weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom
9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR
0.831.109.291.1) anzuwenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben).
Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des
einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor-
schriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst.
a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. i die Bundesgesetzgebung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses
Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Ab-
kommen bleiben vorbehalten. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimmt sich
demnach ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht.
3.
Angefochten ist der abschlägige Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015,
mit welchem die Vorinstanz ihre Abweisungsverfügung vom 27. Februar
2015 über das “Gesuch“ um Erlass der Rückerstattungsforderung vom
12. Februar 2015 bestätigte.
3.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse
Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]).
3.2 Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze
sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen.
Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1
AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch
C-3884/2015
Seite 9
Rückverweisung oder durch analoge Anwendung in anderen Bereichen
des Sozialversicherungsrechts (BGE 130 V 318 E. 5.2).
3.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete
Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn ent-
weder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision er-
forderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b; RKUV
2003 KV 236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann
Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen
formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 399 E. 2b aa; RKUV 2003 KV 236
S. 23 E. 4.1; ARV 2002 S. 181 E. 1a).
3.4 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der
Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw.
Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rücker-
stattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrecht-
mässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der
zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu ent-
scheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 9 zu
Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig
bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw.
eine Revision rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O., Rz. 14).
3.5 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der
Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli
2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).
4.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die verfahrensrechtlichen
Schritte hinsichtlich der Rückforderung der ausgerichteten Witwenrente
und des in einem gesonderten Verfahren zu prüfenden Gesuchs um Erlass
der Rückerstattung (vgl. E. 3.4 f. m.w.H. zum mehrstufigen Verfahren) nicht
rechtsgenüglich eingehalten hat. Zunächst sind die hierfür massgebenden
verfahrensrechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung darzulegen
(E. 4.1).
C-3884/2015
Seite 10
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange-
messener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Abs. 2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei-
stand (Abs. 3).
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht an-
gehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind
(Art. 42 ATSG).
4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG)
gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Ver-
fügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen
(Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die
betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenen-
falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch
BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Rechts-
mittelbelehrung klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sein.
Bezüglich der Rechtsmittelfrist gilt insbesondere, dass sie derart ausge-
staltet sein muss, dass auch eine rechtsunkundige Person erkennen kann,
innert welcher Frist ihr das Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 111 V
149 E. 4b).
Der rechtsuchenden Person darf aus einer unklaren oder widersprüch-
lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dies gilt nicht nur
im Falle unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrung der Be-
hörde, sondern auch dann, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar
oder zweideutig ist (BGE 117 Ia 119 E. 3).
C-3884/2015
Seite 11
4.2 Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 (SAK-act. 6) sprach die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 eine Witwenrente zu. Diese
Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Eröffnungszeitpunkt unklar) stellte
die Vorinstanz eine durch Einsprache anfechtbare Rückerstattungsver-
fügung aufgrund der “Wiederheirat“ der Beschwerdeführerin in Aussicht
und gewährte ihr innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens das rechtliche
Gehör (vgl. Sachverhalt, Bst. B.e). Mit Stellungnahme vom 25. November
2014 (Posteingang SAK: 2. Dezember 2014) bestritt die Leistungsbe-
zügerin die Rechtmässigkeit der Rückforderung, da ihrer Ansicht nach die
SAK von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Sie beantragte
die “Aussetzung [Sistierung] der Rückerstattungsverfügung“ sowie die
weitere Ausrichtung der Waisenrente für ihre minderjährige Tochter (SAK-
act. 23; Übersetzung: SAK-act. 36). Am 27. November 2014 erliess die
Vorinstanz eine Verfügung, in der sie die Rückerstattungsforderung von
Fr. 21‘340.– um den Betrag der Waisenrente auf Fr. 14‘234.– reduzierte.
Obwohl in der "Beilage" der Rückerstattungsverfügung eine Rechtsmittel-
belehrung erwähnt wurde, ist diese nicht aktenkundig. Die am 2. Dezember
2014 bei der Vorinstanz eingegangene Stellungnahme der Beschwerde-
führerin wartete die Vorinstanz nicht ab, weshalb das vorgängig gewährte
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in dieser Verfügung nicht berück-
sichtigt wurde (mit Ausnahme der Reduktion der Rückerstattungsforderung
um den Betrag der ausgerichteten Halbwaisenrente; vgl. Sachverhalt, Bst.
Bf, C.a). Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 27. November 2014
erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2014 Einsprache. Sie
rügte sinngemäss die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz und beantragte, dass von einer Rückforderung der (irrtümlich)
ausgerichteten Witwenrente abzusehen sei, zumal der Fehler bei der
Vorinstanz und nicht bei ihr liege (Posteingang SAK: 5. Januar 2015; vgl.
SAK-act. 25).
4.3 Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be-
troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen
(Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-
sehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht
voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf
der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 2).
C-3884/2015
Seite 12
Artikel 52 ATSG besagt, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; davon aus-
genommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1).
Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie
werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2).
4.4 Die Beschwerdeführerin hat mehrfach kundgetan, dass sie mit der
Rückforderung der ihr zugesprochenen Witwenrente nicht einverstanden
ist, da der Fehler für die zu Unrecht ausgerichteten Versicherungs-
leistungen nicht bei ihr, sondern bei der Vorinstanz liege (vgl. E. 4.2 zu
Art. 49 Abs. 1 ATSG). Diese Sichtweise kann – am Rande erwähnt – ver-
treten werden, da es die Aufgabe und Pflicht der verfügenden Behörde ist,
das Rentenbegehren beziehungsweise einen allfälligen sozialver-
sicherungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin (und ihrer
Tochter) unter Beachtung der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Be-
stimmungen von Amtes wegen abzuklären, die notwendigen Auskünfte
einzuholen und alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfahren
massgeblich sein können, systematisch zu erfassen (vgl. Art. 43 Abs. 1
und Art. 46 ATSG). Folglich kann auch keine Überprüfungspflicht des zu-
gesprochenen Rentenanspruchs durch die Versicherte abgeleitet werden.
Da es sich bei der Rückerstattungsverfügung nicht um eine prozess- und
verfahrensleitende Verfügung handelt, durfte die Beschwerdeführerin
innert 30 Tagen gegen die erhebliche Forderung der Vorinstanz am
27. Dezember 2014 Einsprache (SAK-act. 25/1 ff.) erheben.
4.5 Anstatt einen begründeten Einspracheentscheid mit einer Rechts-
mittelbelehrung innert angemessener Frist zu erlassen, nahm die
Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin (eine Übersetzung in
eine Amtssprache ist nicht aktenkundig) als “Gesuch“ um Erlass der Rück-
erstattung entgegen (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b, C.c, D.a). Dies hat zur
Folge, dass das Einspracheverfahren über die Rückerstattung der zu Un-
recht ausgerichteten Versicherungsleistungen nicht rechtsgenüglich abge-
schlossen wurde. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG das Recht, sich vor Erlass
des Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Ge-
hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Per-
son auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat
(BGE 134 I 83 E. 4.1). Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin im
Rahmen des rechtlichen Gehörs im Rückerstattungsverfahren nicht be-
rücksichtigt worden sind (vgl. Sachverhalt, Bst. B.f, C.b), hat die Vorinstanz
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offensichtlich auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
Es mangelt an einem Einspracheentscheid über die Rechtmässigkeit der
Rückforderung und somit an einem Anfechtungsobjekt, das mit Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Der
Entscheid über die Rückerstattung ist damit nicht in Rechtskraft er-
wachsen. Zudem ist die Erlassfrage erst dann zu prüfen, wenn die Rechts-
beständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. E. 3.5 mit Hin-
weis auf Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Die Vorinstanz
war somit nicht berechtigt, das Schreiben vom 27. Dezember 2014 ledig-
lich als "Erlassgesuch" zu behandeln, da die Beschwerdeführerin bereits
mit Eingabe vom 25. November 2014 die Rechtmässigkeit der Rück-
forderung bestritten hatte und dies am 27. Dezember 2014 erneut tat.
Demnach bildet nach wie vor die Rückerstattungsforderung von
Fr. 14‘234.– und nicht der Erlass derselben den Streitgegenstand (vgl.
Sachverhalt, Bst. E.a), zumal der Beschwerdeführerin andernfalls die
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückerstattung verlustig ginge (vgl.
zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1398/2010 vom 16. Januar 2012 und
C-4587/2008 vom 26. Mai 2010). Im Übrigen ist der Anspruch auf Halb-
waisenrente für das minderjährige Kind unbestritten und daher nicht Streit-
gegenstand.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltenden
Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten hat und damit die verfassungs-
rechtlich garantierten Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin nach
Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG verletzt hat. Insbe-
sondere hat sie die Erlassfrage geprüft, obwohl die Beschwerdeführerin die
Rechtmässigkeit der Rückforderung mit zwei Eingaben an die Vorinstanz
bestritt und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtsbe-
ständigkeit der Rückerstattungsforderung verlangt wird (vgl. E. 3.5). Nach
Abwägung des vorher Gesagten und aufgrund der Schwere der Verletzung
ist eine Heilung und Beurteilung im Sinne der Prozessökonomie (vgl. BGE
131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und
BGE 110 V 48 E. 3b, je mit Hinweisen) ausgeschlossen, weshalb die vor-
liegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat sich zu-
nächst im Rahmen des Einspracheverfahrens über die Rechtmässigkeit
der Rückerstattungsverfügung zu äussern. Soweit in der Rückweisung an
die Vorinstanz ein formalistischer Leerlauf gesehen wird, ist zu sagen, dass
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rechtssuchende nicht die
Wahl zwischen verschiedenen Verfahren haben, um ihre Ansprüche
geltend zu machen und durchzusetzen. Vielmehr muss jener Rechtsweg
beschritten werden, den das Gesetz vorschreibt (vgl. SVR 2005 AHV Nr.
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9; Urteil des EVG H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.3.2). Erst wenn
das Einspracheverfahren abgeschlossen und die Rückerstattungsver-
fügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (d.h., wenn gegen den
noch fehlenden Einspracheentscheid über die Rechtmässigkeit der Rück-
forderung keine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben
wurde), ist in einem zweiten Schritt über das Gesuch um Erlass der Rück-
erstattung unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenz-
minimums (vgl. dazu Urteil BVGer C-1820/2008 vom 13. November 2009
E. 6) sowie unter den Aspekten des Empfangs in gutem Glauben und dem
Vorliegen einer grossen wirtschaftlichen Härte zu prüfen und an-
schliessend zu verfügen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz zu prüfenden
betreibungsrechtlichen Existenzminimums und der grossen Härte ist der
Beschwerdeführerin das entsprechende Formular vorgängig zuzusenden.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides im
Rückerstattungsverfahren zurückzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufs-
mässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2015 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen 4 und 5 an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
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