B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3886/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Hinterlassenenrente, Einspracheverfügung vom
29. November 2011
C-3886/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am (…)
1944, serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien, sich mit unda-
tiertem Schreiben, eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskas-
se (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 25. Januar 2011 (act. 1), und
ausgefülltem Formular vom 20. Mai 2011 (act. 7) zum Bezug einer Wit-
wenrente bzw. einer einmaligen Abfindung angemeldet hat,
dass der am 9. Oktober 2009 (act. 2 Seite 4) verstorbene Ehemann der
Beschwerdeführerin gemäss seinem Individuellen Konto (IK) von April
1971 bis Oktober 1971 (total 7 Monate) in der Schweiz gearbeitet und die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung gezahlt hat (act. 8),
dass die SAK mit Verfügung vom 11. Juli 2011 das Rentengesuch abge-
wiesen hat, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
nicht erfüllt sei und sie weiter mitgeteilt hat, dass die einbezahlten
AHV/IV-Beiträge nicht zurückerstattet werden könnten,
dass die Witwe Einsprache (eingegangen bei der SAK am 11. August
2011; act. 14) erhoben und begründet hat, sie sei mit den von der Vorin-
stanz festgestellten 7 Monaten Versicherungszeit nicht einverstanden und
halte an ihrem Antrag auf "eine einmalige Auszahlung im Sinne des Ge-
setzes" fest,
dass die SAK mit Einspracheverfügung vom 29. November 2011 (act. 15)
die Einsprache abgewiesen und begründet hat, da die Beschwerdeführe-
rin keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe, könne ihr auch
keine einmalige Abfindung gewährt werden,
dass die SAK auf Nachfrage der Beschwerdeführerin die Einsprachever-
fügung vom 29. November 2011 mit Schreiben vom 20. Mai 2010 noch-
mals und diesmal per Einschreiben versandt hat, und die Einsprachever-
fügung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 zugestellt worden ist
(act. 19),
dass die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde vom 6. Juni 2012
am 20. Juli 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet und gleichzeitig mitgeteilt hat, dass es ihr nicht möglich sei,
die Originale zu übermitteln, da diese nicht aufbewahrt worden seien
(BVGer act. 1),
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dass die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt hat, ihr sei aufgrund
der bestehenden Versicherungszeiten eine einmalige Auszahlung auszu-
richten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012
die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innert Frist die Beschwerde zu
begründen und ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2012 mitgeteilt
hat, sie könne kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 beantragt hat,
die Beschwerde sei abzuweisen, da die Mindestbeitragsdauer von einem
vollen Jahr nicht erfüllt sei und weder das schweizerische Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) oder die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) noch das
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien einen Anspruch auf Rente oder
einmalige Abfindung begründen würden,
dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik stillschwei-
gend verzichtet und die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
11. Dezember 2012 den Schriftenwechsel geschlossen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier
Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen),
dass die angefochtene Einspracheverfügung der Vorinstanz vom
29. November 2011 eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021) darstellt und das Bundesverwaltungsge-
richt zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG ist, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31,
32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]),
dass die SAK eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 85bis Abs. 1 AHVG) ist und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG nicht
vor liegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig ist,
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dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), weshalb sie zur Beschwerde le-
gitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie
einzutreten ist,
dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die SAK das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung einer einmaligen Auszahlung zu
Recht abgewiesen hat,
dass sich diese Fragen auf Grund derjenigen Rechtssätze beurteilen, die
bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), somit nach den im Oktober 2009
(Tod des versicherten Ehemannes) gültig gewesenen Bestimmungen des
AHVG sowie der AHVV,
dass gemäss Art. 7 des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) unter gewis-
sen Bedingungen die Möglichkeit besteht, anstelle der Teilrente eine ein-
malige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu
gewähren,
dass die Ausrichtung einer Abfindung also den Anspruch auf eine Rente
voraussetzt,
dass Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung die rentenberechtigten Personen haben, denen für min-
destens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen
(Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und wäh-
rend dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im
Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV),
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dass sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach
den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG) bestimmt,
dass Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht
mehr entrichtet werden können und ausserdem gilt, dass im individuellen
Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche
auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG),
dass bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen
im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtig-
keit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird, wenn die
Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt,
gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben hat
oder ein erhobener Einspruch abgewiesen wurde,
dass dies nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw.
fehlende Eintragungen im individuellen Konto gilt (Art. 141 Abs. 3 AHVV;
BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und
S. 441),
dass der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungs-
grundsatz gilt, was zur Folge hat, dass die Verwaltung - und im Be-
schwerdefall das Gericht - den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwir-
kungspflicht trifft,
dass im Fall der Beweislosigkeit jedoch der Entscheid zu Ungunsten je-
ner Partei ausfällt, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b
mit Hinweisen),
dass vorliegend aufgrund der Angaben im individuellen Beitragskonto des
verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist,
dass für diesen im Jahre 1971 Beiträge auf einem Einkommen von
Fr. 9'714.- während eines Zeitraumes von sieben Monaten (April bis Ok-
tober) abgerechnet worden sind,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leistungsgesuch keine konkreten
Angaben zur Beitragsdauer und -höhe oder dem vom Versicherten erziel-
ten Einkommen gemacht und keine Unterlagen ins Recht gelegt hat, wel-
che tatsächlich beweisen oder auch nur vermuten lassen, dass ihr ver-
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storbener Ehemann längere Beitragszeiten in der Schweiz verzeichnet
hat,
dass die Vorinstanz die nötigen Abklärungen getroffen hat und das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend keinen Anlass sieht, gestützt auf die
nicht belegten Behauptungen der Beschwerdeführerin weitere Beweis-
massnahmen zu treffen,
dass eine längere als die von der Vorinstanz ermittelte Beitragsdauer von
sieben Monaten damit nicht nachgewiesen ist,
dass zusammenfassend der verstorbene Ehemann die Mindestbeitrags-
dauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt hat, ein Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin daher ausgeschlossen ist und sie demzufolge
auch keine Abfindung beanspruchen kann,
dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin somit als offensichtlich un-
begründet erweisen und die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Ver-
fahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, so dass keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz als Bundesbehörde einen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. .
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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