Abtei lung II I
C-3887/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3887/2007
Sachverhalt:
A.
Der philippinische Staatsangehörige C._______ (geboren 1971,
nachfolgend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 9. März
2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Wochen. Als Zweck der beab-
sichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Waadt wohnhafte Schwes-
ter J._______ und deren Ehemann K._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, der Eingeladene, wel-
cher noch nie im Ausland gewesen sei, arbeite als "Dreiradfahrer",
währenddem seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachginge. Nach-
weise über die Lebensverhältnisse des Gesuchstellers auf den Philip-
pinen lägen indessen keine vor.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Waadt beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnender Stellungnahme
an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisege-
such mit Verfügung vom 10. Mai 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise kön-
ne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Her-
kunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers
nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. Insbesondere Tou-
risten- oder Besuchervisa würden immer wieder von Personen, welche
sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, für eine erleich-
terte Einreise in die Schweiz missbraucht.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2007 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.
Der Gesuchsteller, Besitzer eines eigenen Hauses, sei verheiratet und
Vater von vier Kindern im Alter von sechs bis sechzehn Jahren. Er be-
treibe ein kleines "Tricycle"-Geschäft (Dreiradtaxi), welches ihm und
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seiner Familie ein gutes Leben ermögliche. Nicht weiter verwunderlich
sei, dass der Gesuchsteller gegenüber der Schweizervertretung in Ma-
nila keine grosse Bindung an sein Heimatland gezeigt habe, hätte er
doch die Möglichkeit, zum ersten Mal in seinem Leben ins Ausland zu
reisen. Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, für seine
Ehefrau, die seit bald sieben Jahren in der Schweiz wohne, handle es
sich erst um die zweite Einladung eines Familienangehörigen. Nach
der frühen Trennung ihrer Eltern sei der Gesuchsteller für sie wie ein
Vater gewesen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
E.
In seiner Replik vom 23. August 2007 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und führt
ergänzend aus, der Eingeladene verdiene im Heimatland zwar ver-
gleichsweise sehr wenig, habe aber ansonsten ein "lockeres Leben",
welches er nicht für eine illegale Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf-
zugeben gedenke. Für seine Ehefrau sei der (ältere) Bruder immer
noch eine sehr wichtige Bezugsperson, sei er doch während Jahren
gewissermassen ihr Ersatzvater gewesen. Der Beschwerdeführer
weist schliesslich darauf hin, dass auch die Schwester seiner Ehefrau
seinerzeit das Besuchsrecht nicht missbraucht habe und fristgerecht in
ihr Heimatland zurückgekehrt sei.
Der Eingabe beigelegt war eine Kopie des (gutheissenden) Entschei-
des des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom
22. April 2004.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
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nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Ge-
wisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt so-
mit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München
2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht,
Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP
GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des
étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). Dem behördlichen Ermessen steht
deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmäh-
lich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Andererseits ist der Ermessensentscheid der Verwaltungsbehörde kein
Entscheid nach Belieben. Die Behörde ist vielmehr gehalten, ihre Er-
messensausübung pflichtgebunden, das heisst nach anerkannten
Rechtsgrundsätzen der Ermessenswaltung vorzunehmen, ansonsten
sie rechtsverletzend entscheiden würde. Die Ermessenskompetenz hat
denn auch einzig den Sinn, eine Rechtsfolge zu ermöglichen, die indi-
vidualisierend ausgestaltet werden kann und damit der Einzelfallge-
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rechtigkeit und Zweckmässigkeit Rechnung trägt (vgl. hierzu FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 312 f., mit Hinweisen).
3.3 Das Visum kann erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA erfüllt (vgl.
Art. 9 Abs. 1 VEA, Art. 14 Abs. 1 VEA e contrario). So müssen Perso-
nen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bie-
ten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c
VEA).
3.4 Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen
(vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern le-
diglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht. Insofern ergibt sich die Berücksichtigung der allgemei-
nen Lage im Herkunftsland implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA.
4.2 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Immer wiederkehrende politische Turbulenzen und
die hohe Staats- und Auslandverschuldung haben das Land in der Ent-
wicklung und im Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen.
Mittlerweile zeichnet sich zwar wieder ein wirtschaftlicher Aufschwung
mit Wachstumsraten von 5-6% ab. Die innenpolitische Lage ist jedoch
immer noch instabil. Die Bevölkerung leidet unter einer hohen Krimina-
litätsrate und krassen Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung.
Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr 2003
44,1% der Bevölkerung weniger als zwei US-Dollar (USD) pro Tag zur
Verfügung und 11,1% waren von absoluter Armut (weniger als ein
USD pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachs-
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tums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist
die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11,8% auf 7,4% zurückgegan-
gen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition von Ar-
beitslosigkeit zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate un-
verändert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund
21% Unterbeschäftigte hinzu. So darf denn auch bezüglich des wirt-
schaftlichen Wachstums nicht ausser Acht gelassen werden, dass die-
ses zu einem erheblichen Teil auf dem steigenden Inlandkonsum be-
ruht, der durch hohe Rücküberweisungen von im Ausland lebenden
Bürgern – rund 10% der Bevölkerung – angekurbelt wird. Arbeitslosig-
keit, starkes Bevölkerungswachstum und Armut sind denn auch ein
grosser Motivationsfaktor für die erwerbsfähige Bevölkerung, sich im
Ausland Arbeit zu suchen. Selbst die Regierung fördert gezielt die Ent-
sendung von Gastarbeitern ins Ausland. So verlassen rund eine Million
Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen.
Von im Ausland beschäftigten Philippinos werden schätzungsweise
12-15 Mrd. USD jährlich zurück in ihre Heimat überwiesen (Quelle:
, Stand Februar 2007; besucht am 28. Au-
gust 2008).
4.3 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Be-
reitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung
der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch
zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische An-
haltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus,
ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Na-
mentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünsti-
gen.
5.
5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 37-jährigen, verhei-
rateten Mann und Vater von vier Kindern im Alter zwischen sechs und
sechzehn Jahren. In seinen persönlichen Verhältnissen sind demnach
wichtige familiäre Verpflichtungen auszumachen, aus denen auf enge
Bindungen an das Heimatland geschlossen werden kann; dies umso
mehr, als der Eingeladene während der beabsichtigten, dreiwöchigen
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Besuchsreise in die Schweiz sowohl Ehefrau als auch Kinder auf den
Philippinen zurücklassen würde.
5.2 Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse geht aus den Akten
hervor, dass der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familie als (selbständig erwerbender) Dreirad-Taxifahrer verdient. Im
Rahmen des Visumsverfahrens wurde wiederholt darauf hingewiesen,
der Eingeladene betreibe ein zwar kleines, jedoch eigenes Geschäft,
verdiene vergleichsweise wenig, habe hingegen ein lockeres Leben.
Der Gesuchsteller wohnt mit seiner Familie im eigenen Haus und kann
gelegentlich auf finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz leben-
den Schwester zählen, womit sein wirtschaftliches Fortkommen auf
den Philippinen gesichert zu sein scheint. Zudem unterstreicht die be-
absichtigte (kurze) Dauer des geplanten Aufenthalts den Eindruck, wo-
nach der Eingeladene seine Verpflichtungen im Heimatland weiterhin
wahrnehmen will und tatsächlich nur für einen zeitlich befristeten Be-
suchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchte.
5.3 Nicht zuletzt gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der
ebenfalls auf den Philippinen lebenden Schwester des Gesuchstellers,
D._______, in der Vergangenheit ein Einreisevisum zwecks Besuchs-
aufenthalts bei denselben Gastgebern erteilt worden ist. Die fragliche
Schwester, deren wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse durchaus
mit denen des Gesuchstellers vergleichbar sind, reiste in der Folge an-
standslos und fristgerecht in ihr Heimatland zurück.
5.4 Vor diesem Hintergrund kann zwar nicht mit Sicherheit, aber doch
mit genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der
Gesuchsteller werde nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz
vorschriftsgemäss wieder ausreisen. Entsprechend sind entgegen der
Auffassung der Vorinstanz keine Hinderungsgründe im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA auszumachen.
5.5 Der Entscheid über eine Visumserteilung liegt dort, wo keine ge-
setzlichen Hinderungsgründe anzunehmen sind, im pflichtgemässen
Ermessen der verfügenden Behörde (hier das BFM) beziehungsweise
der Rechtsmittelinstanz. Die Interessen des Gesuchstellers sowie der
Verwandten in der Schweiz am geplanten Besuchsaufenthalt liegen
auf der Hand und sind durchaus als gewichtig anzusehen, soll doch
der eingeladene Bruder, wie der Beschwerdeführer glaubhaft ausführt,
für seine Ehefrau früher die Rolle des Ersatzvaters innegehabt haben.
Demgegenüber sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen er-
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sichtlich, die für eine Aufrechterhaltung der Einreiseverweigerung
sprächen.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in un-
richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a VwVG).
Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorin-
stanz ist anzuweisen, dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz
zu einem Besuchsaufenthalt zu bewilligen und die Schweizerische
Botschaft in Manila zur Ausstellung des gewünschten Visums zu er-
mächtigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh-
rer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 10. Mai 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, C._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in Manila zur
Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächtigen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Service de la population du canton de Vaud
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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