B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3887/2009
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May
Canellas,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Roger Wirz, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsregelung
gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG.
C-3887/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener türkischer Staatsangehöriger
aus der Provinz Y._______, gelangte im Dezember 2003 in die Schweiz
und ersuchte um Asyl. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. Mit Verfügung vom 31. Ja-
nuar 2005 wurde der Asylantrag erstinstanzlich abgelehnt, der Beschwer-
deführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Weg-
weisung angeordnet. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Be-
schwerde war kein Erfolg beschieden (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4389/2006 vom 7. November 2008).
B.
Im Nachgang zu einem entsprechenden Gesuch des Beschwerdeführers
gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft am
24. Februar 2009 an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nach Einladung zur
Stellungnahme, von der der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom
7. Mai 2009 Gebrauch gemacht hatte, erliess die Vorinstanz am 13. Mai
2009 eine abweisende Verfügung.
C.
Gegen die letztgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am
15. Juni 2009 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte
die folgenden Rechtsbegehren: Es sei in Gutheissung der Beschwerde
die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitä-
ren Gründen zu erteilen und er sei zu diesem Zweck von der zahlenmäs-
sigen Begrenzung auszunehmen, eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, die Zustimmung zu erteilen und ihn von der zahlenmässigen Be-
grenzung auszunehmen.
D.
Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2009 einen
Arztbericht der kantonalen psychiatrischen Klinik in Liestal vom 18. Juni
2009 zu den Akten.
E.
Gestützt auf eine entsprechende Rüge des Beschwerdeführers kam die
Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 2. Septem-
ber 2009 auf die angefochtene Verfügung zurück, hob sie auf und er-
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setzte sie durch eine neue, mit der die Begehren des Beschwerdeführers
unter einer zusätzlichen Rechtsgrundlage geprüft, aber wiederum abge-
wiesen wurden.
F.
In einer Instruktionsanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Aktu-
alisierung des Sachverhalts gegeben. Davon machte er mit einer Eingabe
vom 7. Oktober 2011 Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz und das Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG und Art.
37 VGG ).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
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die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM
einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylge-
suches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufent-
haltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen ihrer fort-
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt (Bst. c). Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnah-
me von dem in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines aus-
länderrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch darauf. Die Aus-
nahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt unabhängig davon zur
Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig ist.
3.2. Der Beschwerdeführer hat den Status einer nicht ausgereisten aus-
ländischen Person mit negativem Asyl- und Wegweisungsentscheid. Da
er über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt, muss er den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens
gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Folge ist, dass die
ausländerrechtliche Regelung seines weiteren Aufenthaltes in der
Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG
möglich ist. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG
erfüllt der Beschwerdeführer: Denn er hält sich seit Einreichung des Asyl-
gesuchs im Jahr 2003 mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, und sein
Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt. Zu prüfen bleibt, ob bei
ihm nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortge-
schrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt".
3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ent-
spricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härte-
fallbegriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der
seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verordnung
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vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO,
AS 1986 1791) aufbaut. Die namentlich vom Bundesgericht zum Här-
tefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwickelte Rechtsprechung ist daher
im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weiterhin massgebend (vgl.
dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1. In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht darf auch im
Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich
die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ih-
re Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage
gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie
mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Auf-
gabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunfts-
land die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse in
Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde. Darüber
ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Be-
sonders wichtige Wertungsgesichtspunkte führt beispielhaft Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Anlehnung an die Rechtspre-
chung zum altrechtlichen Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO auf. Im
Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die
Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst.
c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt-
schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwe-
senheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
4.2. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine lang-
dauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Ver-
halten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persön-
lichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die aus-
ländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von
ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in
ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbar-
schaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung
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gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E.
4.2 je mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufent-
haltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer
Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere
Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgespro-
chen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E.
6.3).
4.3. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die ausländerrechtliche
Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht
das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krie-
ges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen
die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfü-
gung (BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Im Zusam-
menhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind aus-
schliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei im
Zentrum der Überlegungen die Verankerung der ausländischen Person in
der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand
ausdrücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen der
fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer Ge-
samtschau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der Gesund-
heitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiederein-
gliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen (heute sind
diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst.
f und g VZAE positivrechtlich verankert). Das kann nicht losgelöst von
den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten gesche-
hen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt
wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse
Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen,
und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist nicht zu
vermeiden und in Kauf zu nehmen.
5.
Vor dem Hintergrund der erwähnten Beurteilungskriterien stellt sich der
entscheidswesentliche Sachverhalt wie folgt dar:
5.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als acht Jahren in
der Schweiz auf. Die Dauer seines bisherigen Aufenthalts kann (im vorlie-
genden rechtlichen Kontext) sicherlich nicht mehr als kurz, aber auch
noch nicht als besonders lange betrachtet werden. Ausschlaggebende
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Bedeutung kommt ihr jedenfalls nicht zu. Insbesondere kann der Be-
schwerdeführer nichts aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab-
leiten, wonach bei einer ausländischen Person, die sich seit zehn Jahren
in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalles auszugehen ist, sofern sie finanziell unab-
hängig, sozial und beruflich gut integriert, sich bis dahin klaglos verhalten
und die Dauer des bisherigen Aufenthalts nicht durch missbräuchliches
Ergreifen von Rechtsmitteln selbst verursacht hat. Denn diese Recht-
sprechung bezieht sich auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach
zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde (BGE 124 II 125 E. 3 S.
112 f.). Damit wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie
Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den Kon-
takt zum Herkunftsland abzubrechen. Der Beschwerdeführer befindet
sich aber in einer anderen Situation. Über die asylrechtliche Erheblichkeit
der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe wurde erstinstanzlich im
Januar 2005, zweitinstanzlich im November 2008 entschieden. Sein Auf-
enthalt über die definitive Ausreisefrist hinaus gründet sich ausschliess-
lich auf der Duldung durch den Aufenthaltskanton während der Rechts-
hängigkeit des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Weder war
der Beschwerdeführer während dieser Zeit gezwungen, den Kontakt zu
seiner Heimat abgebrochen zu halten, noch konnte er in guten Treuen
davon ausgehen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz trotz abgewie-
senem Asylgesuch geregelt werde. Es rechtfertigt sich vorliegend auch
nicht, gestützt auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts die Anforde-
rungen an andere zu prüfende Wertungsgesichtspunkte herabzusetzen.
5.2. Bezüglich seiner sozialen Integration machte der Beschwerdeführer
in seinem an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten, verfahrens-
auslösenden Gesuch vom 10. Dezember 2008 geltend, er habe sich dank
seiner persönlichen Fähigkeiten, seines Charakters und Willens rasch in
die hiesige Gesellschaft eingegliedert. Er habe bei seiner Arbeitstätigkeit
in einem Restaurant und als Mitglied eines Fitness-Clubs zahlreiche Kon-
takte zur schweizerischen Bevölkerung geknüpft. In sieben beigebrachten
Schreiben verwendeten sich Bekannte des Beschwerdeführers für ein
Bleiberecht und bestätigten dabei seine guten Charaktereigenschaften
und eine gelungene Integration. Ebenfalls für ein Bleiberecht sprachen
sich 26 Petitionäre auf einem Unterschriftsbogen aus, der bei gleicher
Gelegenheit zu den Akten gegeben wurde. Demnach sei der Beschwer-
deführer in seinem Umfeld als herzlicher und freundlicher Mitmensch be-
kannt. In seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 7. Mai
2009 wies der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass er regel-
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Seite 8
mässig eine öffentliche Bibliothek besuche, dort ausschliesslich deutsch-
sprachige Medien ausleihe, und er hier in der Schweiz die Prüfung für
Fahrzeugführer abgelegt habe. In der Beschwerde legt er Wert auf die
Feststellung, dass er in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz ein
"erstaunlich dichtes und intensives Beziehungsnetz" habe aufbauen kön-
nen. In sprachlicher Hinsicht habe er einen Deutschkurs besucht, obwohl
er die kantonalen Anforderungen an die Sprachkenntnisse bereits zuvor
erfüllt habe. Die kantonale Migrationsbehörde bestätigte schon in ihrer
Überweisung vom 24. Februar 2009, dass der Beschwerdeführer gut
Deutsch spreche und einen Sprachtest sehr gut bestanden habe.
Die vorhandenen Akten lassen ohne Zweifel darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer – vor allem an seinem Arbeitsplatz, aber auch im pri-
vaten Bereich – um eine Integration in sein schweizerisches Umfeld be-
müht ist und er dabei auch gut vorankommt. Dennoch kann entgegen sei-
ner eigenen Darstellung nicht davon ausgegangen werden, seine bishe-
rige Integration in persönlich-sozialer Hinsicht sei weit überdurch-
schnittlich. Darauf ist weder aus der Anzahl, noch dem Inhalt eingereich-
ter Unterstützungsschreiben und auch nicht etwa schon aus einem ohne
spezielle Aufforderung absolvierten Sprachkurs oder regelmässigen Be-
suchen einer öffentlichen Bibliothek zu schliessen.
5.3. Die Rechtsordnung scheint der Beschwerdeführer problemlos zu be-
achten. Jedenfalls sind keine strafrelevanten Vorkommnisse aktenkundig
und der Beschwerdeführer ist auch betreibungsrechtlich nicht verzeich-
net, kommt also seinen finanziellen Verpflichtungen nach.
5.4. In beruflicher Hinsicht begann der Beschwerdeführer im April 2004
(und damit frühzeitig) als Küchenbursche in einer Pizzeria zu arbeiten,
übernahm schon bald zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit der
Zubereitung von Speisen und zügelte Mitte 2006 mit seinem Arbeitgeber
in ein neues Lokal. Im März 2008 kündigte er sein Arbeitsverhältnis und
trat bei einem Bruder seines bisherigen Arbeitgebers, ebenfalls in einer
Pizzeria eine gleichartige Stelle an. Diesen Arbeitsplatz belegt er offenbar
noch heute. In beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer dem-
nach in der Schweiz bisher als treuer und beständiger Arbeitnehmer er-
wiesen. Auch in dieser Hinsicht kann sicherlich auf eine solide, nicht hin-
gegen auf eine weit überdurchschnittliche Integration geschlossen wer-
den.
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5.5. Definitiv nicht geteilt werden kann die Einschätzung des Beschwer-
deführers in Bezug auf die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in der
Türkei. Er weist darauf hin, dass er aus einer politisch aktiven und ent-
sprechend verfolgten Familie stamme und an eine soziale Reintegration
unter solchen Umständen "nicht zu denken" sei. Demgegenüber hat der
Beschwerdeführer Verwandte nicht nur in seiner Herkunftsregion, son-
dern beispielsweise auch in Istanbul. Warum diese Angehörigen nicht in
der Lage sein sollten, ihn gegebenenfalls zu unterstützen, ist nicht ein-
sichtig. Tritt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer in seinem asylrechtlichen Urteil D-4389/2006 vom 7. November
2008 nur bescheidenes politisches Profil zuerkannt und die von ihm gel-
tend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung als unbegründet be-
trachtet hat (E. 5.2). Unsubstantiiert, wenn nicht gar realitätsfremd sind
auch die pauschal erhobenen Einwände in Bezug auf zu befürchtende
Folgen eines versäumten Militärdienstes. Der Beschwerdeführer behaup-
tet in diesem Zusammenhang, er habe eine empfindliche Strafe zu erwar-
ten und müsse den versäumten Militärdienst unter widrigen Bedingungen
nachholen. Mit solchen Einwänden ist – selbst wenn sie begründet sein
sollten – eine Reintegration nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Im Übrigen
kann auf die Erwägungen unter Zif. 4.3 vorstehend verwiesen werden.
Nicht geteilt werden kann auch die Auffassung des Beschwerdeführers,
wonach ihm die berufliche Entwicklung in der Schweiz vom Küchengehil-
fen zum Küchenchef einer Pizzeria und die in diesem Zusammenhang er-
teilten guten Referenzen in der Türkei nichts nützen würden. Tatsache ist,
dass er nicht nur mit seiner beruflichen Betätigung, sondern auch mit den
hier erworbenen Sprachkenntnissen Fähigkeiten erlangt hat, die – bei-
spielsweise im touristischen Sektor – in der Türkei von grossem Nutzen
sein können.
5.6. In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2009 geltend, er sei durch den ableh-
nenden Entscheid der Vorinstanz in eine existentielle seelische Not ge-
raten, welche einen Suizidversuch zur Folge gehabt und die Einweisung
in die kantonale Psychiatrische Klinik in Liestal notwendig gemacht habe.
Aus dem nachgereichten ärztlichen Zeugnis der genannten Einrichtung
vom 18. Juni 2009 ergibt sich, dass der Patient wegen akuter Suizidalität
freiwillig eingetreten sei. Er sei beim Eintritt affektiv deutlich herabge-
stimmt gewesen und habe von massiven Ängsten und Anspannungen im
Zusammenhang mit dem "negativen Bescheid aus Bern" berichtet. Inzwi-
schen sei die Suizidalität in den Hintergrund getreten, hingegen bestün-
den Symptome einer Depression. Diese habe durchaus Krankheitswert,
C-3887/2009
Seite 10
auch wenn sich keine Hinweise auf eine vorbestandene psychiatrische
Erkrankung ergäben. Im Falle einer Ausschaffung müsse mit erneuter
akuter Suizidalität gerechnet werden. In seiner Eingabe vom 7. Oktober
2011 hält der Beschwerdeführer fest, seine gesundheitliche Situation ha-
be sich seit dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik stabilisiert. Er
stehe momentan nicht in Behandlung. Die Stabilisierung sei darauf zu-
rückzuführen, dass er seither nicht mehr in akuter Weise mit der Gefahr
einer Rückschaffung in die Türkei konfrontiert worden sei. Bereits die letz-
te Korrespondenz des Bundesverwaltungsgerichts habe bei ihm aber
wieder Verunsicherung und Angst ausgelöst.
5.6.1. Die psychische Beeinträchtigung steht nach dem soeben Gesagten
in einem ursächlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung,
mit der dem Beschwerdeführer eine Regelung seines Aufenthalts in der
Schweiz versagt wurde. Dass der drohende Verlust einer tragfähigen Le-
bensperspektive in der Schweiz und der damit verbundene Wegwei-
sungsvollzug je nach Veranlagung der betroffenen Person Depressionen
bis hin zu suizidalen Gedanken bewirken kann und in vielen Fällen auch
bewirkt, liegt auf der Hand. Die Erfahrung zeigt aber auch, dass im Voll-
zugsstadium Drohungen mit Suizid einen neurotisch manipulativen As-
pekt haben können, weshalb ihnen in aller Regel kritisch zu begegnen ist.
5.6.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Ausführungen
der beurteilenden Psychiaterin um einen motivierbaren und kooperativen
Patienten, weshalb davon auszugehen ist, dass den erwähnten Risiken
mit geeigneten Mitteln wirksam begegnet werden kann. Den Vollzug als
solchen bzw. die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland stel-
len diese Risiken für sich allein nicht in Frage (zur Suizidalität im Vollzug
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7090/2007 vom 23. August
2011, E. 6.3.2.3). Eine adäquate Behandlung wäre auch in der Türkei
möglich, sollte sich eine solche nach Durchführung des Vollzugs noch als
notwendig erweisen. In der Türkei werden psychiatrische Behandlungs-
möglichkeiten in ausreichendem Mass angeboten; mittellosen Bürgerin-
nen und Bürgern stehen sie kostenlos zur Verfügung (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7090/2007 vom 23. August 2011, E. 6.3.2.3).
5.7. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller im Zusammenhang mit
der Härtefallfrage zu berücksichtigenden Faktoren ist demnach Fol-
gendes festzustellen: Der Beschwerdeführer weist eine – gemessen
an der Dauer seiner bisherigen Anwesenheit in der Schweiz – solide
soziale und berufliche Integration auf. Andererseits bringt er aber auch
C-3887/2009
Seite 11
alle Voraussetzungen mit, die für eine erfolgreiche Reintegration in
seinem Heimatland notwendig und hilfreich sind. Er ist verhältnis-
mässig jung, familiär ungebunden, hat sich während seines Aufenthalts
in der Schweiz berufliche und sprachliche Fähigkeiten zugelegt, die
auch in der Türkei von Interesse sein können, und verfügt offenbar
über Wesenszüge, die ihm den Zugang zu andern Menschen erleich-
tern. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer – bis auf die erwähnte
psychische Beeinträchtigung – gesund ist. Dass es ihm grosse Mühe
bereitet, den Aufenthalt in der Schweiz und das hier aufgebaute
berufliche und soziale Umfeld aufzugeben, ist nachvollziehbar. Dieser
Umstand kann aber für die Beantwortung der Frage, ob eine Notlage
im Sinne der einschlägigen Normen besteht, nicht entscheidend sein.
Die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers sind,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso-
nen, durch eine Rückkehr in die Türkei nicht in gesteigertem Mass in
Frage gestellt. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist für
ihn nicht mit untragbar schweren Nachteilen verbunden.
6.
Aus dem Einwand, wonach die Vorinstanz in einem angeblich vergleich-
baren Fall anders entschieden habe, kann der Beschwerdeführer nichts
für sich ableiten. Sollte es zutreffen, dass im vom Beschwerdeführer an-
gerufenen Vergleichsfall bei allen Beurteilungskriterien identische Ver-
hältnisse bestanden – was der Beschwerdeführer mit seinem recht pau-
schalen Einwand ("alleinstehende Person, 6 Jahre Aufenthaltsdauer, Tä-
tigkeit als Pizzabäcker") nicht dargetan hat – so könnte daraus allenfalls
auf einen praxiswidrigen Einzelfall, nicht aber schon auf eine abweichen-
de Praxis geschlossen werden (vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN / GE-
ORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage
2010, N 518 ff.).
7.
Ist nach dem bisher Gesagten beim Beschwerdeführer nicht vom Vorlie-
gen eines schwerwiegender persönlicher Härtefalles auszugehen, so hat
die Vorinstanz die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung
erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
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Seite 12
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 13)
C-3887/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage N […])
– das Amt für Migration Basel-Landschaft (Beilage: Dossier BL […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli