Abtei lung II I
C-3888/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3888/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1971 geborene Beschwerdeführer mazedonischer Natio-
nalität arbeitete von 1989 bis 1994 mit Unterbrüchen sowie vom
17. Juni 1996 bis zum 8. Dezember 2003 als Fenstermonteur bzw.
Hilfsschreiner in der Schweiz (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leis-
tungen für Erwachsene vom 20. November 2003, act. 9 S. 4; Fragebo-
gen für den Arbeitgeber vom 18. Dezember 2003, unterzeichnet am
22. Dezember 2003, act. 12). Am 22. August 2002 erlitt er einen Ar-
beitsunfall, bei dem er 3 Meter von einem Glaslieferungswagen stürzte
(vgl. Unfallmeldung vom 27. August 2002, Akten SUVA I 42 S. 6). Der
Beschwerdeführer wurde wegen diverser Quetschungen im Spital
X._______ ambulant behandelt und nahm am 27. August 2002 die Ar-
beit teilweise wieder auf. Die Arbeitsfähigkeit betrug zunächst 50%
(vgl. Kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 12. November 2002,
Akten SUVA I 4 S. 4), ab dem 29. Februar 2003 75% (vgl. Ärztlicher
Zwischenbericht Dr. med. C._______ vom 22. März 2003 zu Handen
der SUVA, Akten SUVA II 22). Die SUVA entrichtete Taggelder für die
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 25% (vgl. Verfügung der SUVA
vom 14. Juli 2003, nicht paginiert, Akten SUVA II).
Am 27. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt
Dr. med. C._______ an die sozialpsychiatrische Beratungsstelle
Y._______ überwiesen (vgl. Akten SUVA II 39) und bis auf Weiteres zu
100% arbeitsunfähig erklärt (vgl. Akten SUVA II 37). Dr. med.
D._______ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2003 (Akten
SUVA II 41) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti-
on. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung lägen
derzeit nicht vor. Vielmehr stünden finanzielle und soziale Belastungen
(Schulden, drohende Ausweisung) sowie Misserfolge und kränkende
Erlebnisse im Vordergrund, die das Störungsbild unterhalten würden.
Insofern könne die derzeitige Symptomatik auch nicht als unmittelbare
Unfallfolge gewertet werden. Allenfalls liesse sich die innere Haltung
des Beschwerdeführers, Opfer der äusseren Umstände zu sein, noch
auf den Unfall zurückführen.
Am 25. Juni 2003 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit im gewohn-
ten Rahmen wieder auf (vgl. Telefonnotiz der SUVA vom 14. Juli 2003,
Akten SUVA II 43). Gemäss Bericht der SUVA vom 28. August 2003
(nicht paginiert, Akten SUVA II) betrug die Arbeitsleistung des Be-
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schwerdeführers seit dem 25. Juni 2003 mindestens 80%. Die SUVA
legte die Taxation für die Berechnung der Taggelder ab dem 16. Au-
gust 2003 auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80% fest (vgl.
Schreiben der SUVA vom 1. September 2003, nicht paginiert, Akten
SUVA II).
Eine weitere Leistungsüberprüfung durch die SUVA im Betrieb des Be-
schwerdeführers ergab eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90% ab
dem 1. Oktober 2003. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 (nicht pagi-
niert, Akten SUVA II) setzte die SUVA die Taxation für die Berechnung
der Taggelder ab dem 1. Oktober 2003 auf der Basis einer Arbeitsfä-
higkeit von 90% fest.
Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. September
2003 wurde die Beschwerde betreffend Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem Frist
zur Ausreise bis zum 8. Dezember 2003 gesetzt (vgl. act. 5). Wegen
Äusserungen von Suizidgedanken im Zusammenhang mit der Ausreise
wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt an Dr. med.
E._______, Psychiatrie und Psychotherapie, überwiesen (vgl. Bericht
der SUVA vom 22. Oktober 2003, nicht paginiert, Akten SUVA II). Infol-
ge der psychischen Probleme erklärte Dr. med. C._______ den Be-
schwerdeführer ab dem 10. November 2003 zu 100% arbeitsunfähig
(vgl. Akten SUVA II 72). Dieser wurde am 17. November 2003 in der
psychiatrischen Klinik Y._______ hospitalisiert, wo er zwei Tage ver-
brachte (vgl. Arztbericht Dr. med. C._______ vom 12. Februar 2004,
act. 16 S. 2).
Im Auftrag der SUVA wurde der Beschwerdeführer am 28. November
2003 im Kantonsspital Z._______ neurologisch untersucht. Die Dres.
med. F._______ und G._______ diagnostizierten im Bericht vom 2.
Dezember 2003 (nicht paginiert, Akten SUVA II) den Verdacht auf so-
matoforme Schmerzstörung. Insgesamt bestehe bei Verdacht auf eine
agitierte depressive Verstimmung mit Hospitalisation in der Psychiatri-
schen Klinik Y._______ und anstehendem Ausweisungsverfahren nach
Mazedonien im Dezember 2003 eine ausgeprägte somatoforme
Schmerzstörung. Hierfür sprächen insbesondere bei fehlenden kli-
nisch-neurologischen Ausfällen die unauffälligen Voruntersuchungen in
der bereits im Februar 2003 durchgeführten elektrophysiologischen
Untersuchung sowie die unauffällige Bildgebung ohne Kompression
nervaler Strukturen bei degenerativen Veränderungen im Bereich der
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Halswirbelsäule. Empfohlen werde die Weiterführung der physiothera-
peutischen Massnahmen sowie eine intensive psychotherapeutische
Betreuung und gegebenenfalls psychopharmakologische Therapie.
B.
Mit Vereinbarung vom 30. Dezember 2003 (Akten SUVA II 100) ver-
pflichtete sich die SUVA, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 2004 eine Invalidenrente von 15% für die Folgen des Unfalls vom
22. August 2002 auszurichten. Die Taggeldleistungen wurden per
31. Dezember 2003 eingestellt. Gestützt auf diese Vereinbarung
sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Febru-
ar 2004 eine Invalidenrente von 15% zu. Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Gesuch vom 20. November 2003 (act. 9), eingegangen am 11. De-
zember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gal-
len, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle St. Gallen), beantragte der Be-
schwerdeführer Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie besondere
medizinische Eingliederungsmassnahmen.
Dr. med. C._______ diagnostizierte im Arztbericht vom 12. Februar
2004 (act. 16) ein chronifiziertes posttraumatisches somatoformes
Schmerzsyndrom mit depressiver Entwicklung. Die Prognose sei un-
günstig. Im Beiblatt vom 6. Februar 2004 (act. 16 S. 3-4) zum genann-
ten Arztbericht gab er an, das chronifizierte Schmerzsyndrom er-
schwere rückenbelastende Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit sei noch
zumutbar, beginnend mit ca. 4 Stunden pro Tag, danach steigernd. Die
Leistungsfähigkeit sei dabei um ca. 50% verringert. Eventuell seien
dem Beschwerdeführer leichtere Arbeiten zumutbar. Rentenbegehr-
lichkeit könne nicht ausgeschlossen werden. In dieser Situation sollte
sowohl ein psychiatrisches als auch ein rheumatologisches Gutachten
eingeholt werden.
Auf Ersuchen der Vorinstanz (vgl. act. 24) verfasste Dr. med.
E._______ den Arztbericht vom 18. Dezember 2003 (act. 29), unter-
zeichnet am 3. Mai 2004. Er diagnostizierte eine mittelgradige depres-
sive Störung mit somatischen Symptomen auf dem Boden einer emoti-
onal unstabilen Persönlichkeit, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom so-
wie Status nach Arbeitsunfall mit commotio cerebri am 22. August
2002. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter seit dem 19. September 2003
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zu 100% arbeitsunfähig. Der Zustand des Beschwerdeführers habe
sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Die
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert
werden; andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer jedoch zu-
mutbar. Dieser könnte 2 bis 3 Halbtage pro Woche in einem geschütz-
ten Rahmen arbeiten.
D.
Rechtsanwalt D. Poltera teilte der IV-Stelle St. Gallen mit Schreiben
vom 16. April 2004 (act. 27) mit, er habe die Vertretung des Beschwer-
deführers übernommen. Dieser müsse die Schweiz definitiv am
10. Mai 2004 verlassen. Er halte an der Geltendmachung einer halben
Invalidenrente fest.
E.
Im Juni 2004 reiste der Beschwerdeführer nach Mazedonien aus. Die
IV-Stelle St. Gallen übermittelte die Akten mit Schreiben vom 28. Feb-
ruar 2005 (act. 39) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: Vorinstanz).
F.
Vom 21. Februar 2005 bis zum 24. Februar 2005 wurde der Beschwer-
deführer in der Medizinischen Abklärungsstelle Ostschweiz (nachfol-
gend: MEDAS) polydisziplinär begutachtet. Das entsprechende Gut-
achten vom 27. Oktober 2005 (act. 47) wurde von den Dres. med.
H._______, Chefarzt, und I._______, Oberärztin Neurologie, sowie
von Dr. med. pract. J._______, Klinik für Neurologie, unterzeichnet. In-
tegrierende Bestandteile bildeten ein von Dr. med. K._______ erstatte-
tes psychiatrisches Konsiliargutachten vom 1. März 2005 (act. 40) so-
wie ein von Dr. med. L._______ erstattetes orthopädisches Konsiliar-
gutachten vom 9. März 2005 (act. 42).
Dr. med. K._______ nannte im psychiatrischen Teilgutachten vom
1. März 2005 (act. 40) folgende Diagnosen :
• Gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle (Angst, Depressi-
on, Aggression) und des Sozialverhaltens (F43 25)
• Beginnende somatoforme Schmerzstörung (F45 4)
• Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (Z73 1) in andauernden belasten-
den Lebensumständen
Falls keine neurologischen oder orthopädischen Befunde dagegen
sprächen, sei der Untersuchte aus psychiatrischer Sicht als Hilfs-
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schreiner mindestens ca. 50% arbeitsunfähig seit dem 6. November
2003. Nach Behebung der schwierigen psychosozialen Situation könn-
te die Arbeitsunfähigkeit sich gegen 20% bewegen. Aus psychiatri-
scher Sicht sei jede den morphologischen Gegebenheiten angepasste
Tätigkeit ganztags zumutbar mit reduzierter Leistung von 50% (vgl.
act. 40 S. 11).
Dr. med. L._______ nannte im orthopädischen Teilgutachten vom
9. März 2005 (act. 42) folgende Diagnosen:
• Subacromiale Enge Schulter rechts bei Teilruptur der Supraspinatussehne
• Asensibilität Dig I und II rechte Hand nach Quetschverletzung
• Osteochondrose C6/7
• Verheilte Schaftfraktur Metacarpale V rechts, frische retrokapitale Fraktur
Für die Arbeitsfähigkeit relevant sei die rechte Schulter, wo sicher kei-
ne wiederholten Überkopfarbeiten ausgeführt werden könnten. Eben-
falls seien feine Arbeiten auf der rechten Seite wegen fehlender Sensi-
bilität nicht möglich. Unter Berücksichtigung dieser relativen Ein-
schränkungen durch die rechte obere Extremität könnte aber eine Tä-
tigkeit vollschichtig ausgeübt werden (vgl. act. 42 S. 5-6).
Die Dres. med. H._______ und I._______ sowie Dr. med. pract.
J._______ kamen in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 2005 (act. 47)
zum Schluss, aufgrund der komplexen Gesamtsituation des Beschwer-
deführers und der daraus resultierenden psychiatrischen Problematik
ergebe sich für adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von min-
destens 50% seit dem 6. November 2003.
G.
Mit Schlussbericht vom 6. Februar 2006 (act. 53) gaben die Dres.
M._______ und N._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
Rhone folgende Stellungnahme ab: Das psychische Zustandsbild ge-
mäss den im Gutachten der MEDAS gestellten Diagnosen sei Folge
der belastenden Lebensumstände, welche invaliditätsfremde Faktoren
darstellten. Durch eine narzisstisch-progressive Konstellation des Cha-
rakters und Misserfolg in Bezug auf das soziale Ansehen habe sich
eine Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt. In Anbetracht der Ge-
samtsituation sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit
zu 70% arbeitsfähig; in einer angepassten wechselbelastenden Tätig-
keit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 20 kg, ohne längere
vornübergeneigte Körperhaltung, ohne langes Arbeiten über Kopfhöhe
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sowie ohne Kälteexposition und Stress betrage die Arbeitsfähigkeit
80%.
Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz vom 21. Februar 2006
(act. 55) gaben die Dres. M._______ und N._______ mit Schlussbe-
richt RAD Rhone vom 2. März 2006 (act. 57) eine weitere Stellungnah-
me ab. Sie erachteten den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig-
keit vom 22. August 2002 bis zum 9. September 2002 zu 100%, vom
9. September 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zu 50% und ab dem
1. Januar 2003 zu 30% arbeitsunfähig. In einer den funktionellen Ein-
schränkungen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit
dem 9. September 2002 zu 20% arbeitsunfähig. Bei der nächsten Re-
vision in 4 bis 5 Jahren seien aktuelle orthopädische Untersuchungs-
befunde M8 erwünscht.
H.
Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Vorinstanz mit Einkommens-
vergleich vom 18. Mai 2006 (act. 59) einen Invaliditätsgrad von 100%
seit dem 22. August 2002 und von 25% seit dem 9. September 2002.
Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers gewährte sie
keinen leidensbedingten Abzug.
I.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 (act. 60) wies die Vorinstanz das Ge-
such um Gewährung von beruflichen Massnahmen ab, da der Be-
schwerdeführer die Schweiz im Juni 2004 verlassen habe und die
Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen
gemäss Art. 14 Abs. 1 des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ma-
zedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1, in Kraft seit
1. Januar 2002) demzufolge nicht erfüllt seien. Mit Verfügung vom
23. Mai 2006 (act. 61) verneinte die Vorinstanz auch den Anspruch auf
eine Invalidenrente mit der Begründung, es liege keine rentenbegrün-
dende Invalidität vor.
J.
Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 23. Mai 2006 betref-
fend Rentenanspruch (act. 61) mit Einsprache vom 28. Juni 2006 (act.
64) anfechten. Zur Begründung machte er geltend, die von der Vorin-
stanz festgelegten Grade der Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem
22. August 2002, von 50% ab dem 9. September 2002 und von 30%
ab dem 1. Januar 2003 entsprächen nicht den Feststellungen des Gut-
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achtens der MEDAS vom 27. Oktober 2005. Dieses habe in einer ad-
aptierten Tätigkeit eine mindestens 50%ige Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit ergeben. Es gebe keinen Grund, von dieser Einschät-
zung abzuweichen, zumal sie mit den Meinungen der behandelnden
Ärzte Dres. med. C._______ und E._______ übereinstimme. Somit lie-
ge eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 22. August 2002 und von
50% ab dem 6. November 2003 vor. Nach Berücksichtigung eines lei-
densbedingten Abzugs von 15% resultiere ein Invaliditätsgrad von
60.2% bzw. der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
K.
Dr. N._______ vom RAD Rhone äusserte sich mit Stellungnahme vom
7. März 2007 (act. 71) dahingehend, der aktuelle psychische Zustand
des Beschwerdeführers sei eine Folge der psychosozialen Situation,
welche einen invaliditätsfremden Faktor darstelle. Durch eine narzissti-
sche progressive Konstellation des Charakters und Misserfolg betref-
fend soziales Ansehen habe sich eine Schmerzverarbeitungsstörung
entwickelt; daher sei eine Arbeitsfähigkeit von 80% in leichten ange-
passten Tätigkeiten ab dem 24. Februar 2005 gegeben.
Am 27. März 2007 konsultierte die Vorinstanz den IV-Stellenarzt Dr.
O._______ zwecks Einholen einer Zweitmeinung. Dr. O._______ äu-
sserte sich mit Stellungnahme vom 12. April 2007 (act. 73) wie folgt:
Aufgrund der durch die Untersuchung der MEDAS festgehaltenen so-
matischen Befunde bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer
spätestens ab Mitte September 2002 zu 80% arbeitsfähig gewesen
sei. Es stelle sich die Frage, wie weit eine die Arbeitsfähigkeit ein-
schränkende psychiatrische Erkrankung vorliege. Die von Dr. med.
K._______ anlässlich der MEDAS-Untersuchung erhobenen Befunde
liessen eine schwerere psychische Erkrankung sehr zweifelhaft er-
scheinen. Im Vordergrund stünden finanzielle und soziale Probleme,
die den Beschwerdeführer zur Medikalisierung seiner Situation bewe-
gen würden, daher werde in den medizinischen Akten auch oft der Be-
griff der somatoformen Schmerzstörung verwendet. Aufgrund des Feh-
lens einer schweren psychischen Erkrankung sei es dem erst
37jährigen Beschwerdeführer mehr als zumutbar, die Willensanstren-
gung aufzubringen und seine Arbeitsfähigkeit von 80% in angepassten
Tätigkeiten zu realisieren. Denkbar sei eine Tätigkeit im Wachdienst,
im Kurierdienst, als Magaziner, als Billetverkäufer oder als Bote. Dem-
nach bestehe eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 80% seit
Mitte September 2002 bis heute.
Seite 8
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L.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 (act. 74) wies die Vorinstanz
die Einsprache ab. Der beurteilende IV-Stellenarzt sei im Einklang mit
dem psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2005 zu Handen der
MEDAS zur Ansicht gelangt, dass keine Anzeichen für eine posttrau-
matische Belastungsstörung oder Persönlichkeitsstörungen vorlägen
und die Affektdurchbrüche vordergründig im Zusammenhang mit der
belastenden psychosozialen Situation zu sehen seien.
M.
Am 6. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch
Rechtsanwalt D. Poltera, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. Mai 2006 und der
Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 seien aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ferner liess
er um unentgeltliche Prozessführung ersuchen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
O.
Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik ver-
zichtet hat, wurde der Schriftenwechsel am 5. November 2007 ge-
schlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochte-
nen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
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land direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist so-
mit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inter-
esse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 4. Mai 2007.
Die Zustellung konnte somit frühestens am 5. Mai 2007 erfolgen. Die
Vorinstanz ist der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Juni 2007, zum Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung
Stellung zu nehmen und die einschlägigen Beweismittel zu edieren,
nicht nachgekommen. Da der Zustellungsbeweis der Verwaltung ob-
liegt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche-
rung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen), gilt die am 6. Juni
2007 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als fristge-
mäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG)
eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1
VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerde-
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führers um Zusprechung einer Dreiviertelsrente abgewiesen hat. Den
Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente liess der Beschwerdefüh-
rer gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten erstmals mit Eingabe
vom 16. April 2004 (act. 27) stellen. Wie die nachstehenden Erwägun-
gen zeigen werden, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die
Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht
als bereits mit dem Gesuch vom 20. November 2003 (act. 9) einge-
reicht betrachtet hat.
4.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vor-
liegend ist somit das Datum des Einspracheentscheids vom 4. Mai
2007 massgeblich.
5.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
5.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
5.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
5.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Maze-
donien, so dass vorliegend das Abkommen vom 9. Dezember 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1, in Kraft seit
1. Januar 2002) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens
sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Fa-
milienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten
aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehö-
rigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hinterlasse-
nen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Seite 11
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5.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Ver-
ordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten.
Sie sind im vorliegenden Verfahren anwendbar, soweit sich die Über-
prüfung des Rentenanspruchs auf die Zeit nach dem 1. Januar 2003
bezieht. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbin-
dung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art.
8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revi-
sion der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versiche-
rungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthalte-
nen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343 E. 3.1,
3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu ei-
ner Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und 2b).
5.2.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG
vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revi-
sion, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Soweit sich ein allfälliger
Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2004 bezieht, ist die
seit diesem Zeitpunkt gültige Fassung der genannten Erlasse, vorbe-
hältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom
21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren
nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
6.
6.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Seite 12
C-3888/2007
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a,
BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
6.2 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich blei-
bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä-
higkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Ge-
burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2
IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
6.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung),
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
dem vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewese-
nen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person An-
spruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens
50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von min-
destens 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von min-
destens 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
Seite 13
C-3888/2007
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis
zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
6.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutba-
re Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
Seite 14
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gebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
6.5 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige
versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, so-
weit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V
235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versi-
cherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie
ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem 22. August 2002
zu 100% und seit dem 6. November 2003 zu 50% arbeitsunfähig. Die
Vorinstanz sei bei der Festlegung des Grades der Arbeitsunfähigkeit
zu Unrecht von den Feststellungen des MEDAS-Gutachtens abgewi-
chen. Für dieses Vorgehen wäre die Einholung einer Oberexpertise
notwendig gewesen. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Be-
lastbarkeit und der Angstproblematik des Beschwerdeführers sowie
der einkommensvermindernden Aspekte wie Nationalität, mangelnde
Ausbildung, berufliche Wiedereinstiegssituation etc. hätte die Vorin-
stanz zudem einen leidensbedingten Abzug von 15% vom Invaliden-
einkommen gewähren müssen. Ausgehend von dem von der Vorin-
stanz festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 4'717.00 und dem Inva-
lidenlohn von Fr. 4'416.00 für eine zu 100% ausgeübte Verweisungstä-
tigkeit resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% und einem leidens-
bedingten Abzug von 15% ein Invaliditätsgrad von 60.2%.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Un-
fallereignis vom 22. August 2002 lediglich vorübergehend arbeitsunfä-
hig war und – mit einem Unterbruch vom 27. Mai 2003 bis zum 24.
Juni 2003 – in einem Pensum zwischen 50% und 90% gearbeitet hat
(vgl. Bst. A. vorstehend). Am 10. November 2003 hat der Beschwerde-
führer die Arbeit ausgesetzt (vgl. Akten SUVA II 72) und wurde von
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seinem Hausarzt Dr. med. C._______ ab diesem Datum zu 100% ar-
beitsunfähig erklärt (vgl. Akten SUVA II 76). Somit steht fest, dass eine
durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinn von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung) frühestens am 10. November
2003 eintreten und ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am
10. November 2004 entstehen konnte.
7.2 Der Psychiater Dr. med. K._______ kam in seinem Konsiliargut-
achten vom 1. März 2005 (act. 40) zu folgenden Ergebnissen: Aus psy-
chiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tä-
tigkeit als Hilfsschreiner zu mindestens 50% arbeitsunfähig seit dem
6. November 2003. Nach Behebung der schwierigen psychosozialen
Situation könnte die Arbeitsunfähigkeit sich gegen 20% bewegen. Mit
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten hielt Dr. med.
K._______ fest, jede den morphologischen Gegebenheiten angepass-
te Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar mit redu-
zierter Leistung von 50% (vgl. act. 40 S. 11).
Der Orthopäde Dr. med. L._______ hielt in seinem Konsiliargutachten
vom 9. März 2005 (act. 42) dafür, unter Berücksichtigung der relevan-
ten Einschränkungen der rechten oberen Extremität könnte eine Tätig-
keit vollschichtig ausgeübt werden (vgl. act. 42 S. 5-6). Obwohl nur im-
plizit erwähnt ("unter Berücksichtigung der relevanten Einschränkun-
gen") ging Dr. med. L._______ bei seiner Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Zur Ar-
beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte er sich nicht.
Die Dres. med. H._______ und I._______ sowie Dr. med. pract.
J._______ kamen im Gesamtgutachten der MEDAS vom 27. Oktober
2005 (act. 47) zum Schluss, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hilfs-
schreiner sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da sich aus
den orthopädischen und neurologischen Befunden eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten ergeben habe.
Aufgrund der komplexen Gesamtsituation und der daraus resultieren-
den psychiatrischen Problematik sei die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit seit dem 6. November
2003 zu mindestens 50% eingeschränkt. Nach Ansicht der Gutachter
wäre infolge der verminderten Belastbarkeit eine ganztägige Beschäf-
tigung mit reduzierter Leistung ideal. Die Gutachter wiesen auch auf
Seite 16
C-3888/2007
die funktionellen Einschränkungen im Hinblick auf die Art der zu ver-
richtenden Tätigkeiten hin (vgl. act. 47 S. 23).
7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die Dres. med.
K._______ und L._______ als auch die MEDAS-Gutachter den Be-
schwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich für
ganztags einsatzfähig hielten. Die Leistungsfähigkeit wurde jedoch von
Dr. med. K._______ ausdrücklich als um 50% vermindert erwähnt. Die
MEDAS-Gutachter haben die von Dr. med. K._______ genannte Ver-
minderung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als Vermin-
derung der Arbeitsfähigkeit insgesamt gedeutet und den Beschwerde-
führer als 50% arbeitsunfähig in leidensangepassten Verweisungstätig-
keiten eingestuft. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht von dieser Beurteilung abgewichen ist und die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten
auf 80% seit September 2002 festgesetzt hat.
7.4 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf
die Stellungnahme von Dr. O._______ vom 12. April 2007 (act. 73).
Dieser ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus somatischer
Sicht zu 80% arbeitsfähig seit Mitte September 2002 war. Wie in E.
7.1. dargelegt stellt sich die Frage nach einer invaliditätsbegründenden
Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 10. November 2003. In diesem Zeit-
punkt akzentuierten sich psychische Beschwerden, welche nach über-
einstimmender Auffassung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen im
Zusammenhang mit der belastenden persönlichen und finanziellen Si-
tuation sowie der drohenden Ausweisung zu sehen waren (vgl. dazu
die Stellungnahmen von Dr. med. D._______ vom 26. Juni 2003 [Akten
SUVA II 41], der Dres. F._______ und G._______ vom 2. Dezember
2003 [nicht paginiert, Akten SUVA II], von Dr. med. C._______ vom
12. Februar 2004 [act. 16] und von Dr. med. E._______ vom 3. Mai
2004 [act. 29]). Die psychiatrische Situation war denn auch gemäss
den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens vom 27. Oktober 2005
(act. 47) ausschlaggebend für die Einschränkung der Leistungsfähig-
keit. Dr. O._______ hielt jedoch fest, die von Dr. med. K._______ erho-
benen Befunde liessen nicht auf eine schwerere psychische Erkran-
kung schliessen.
Die von Dr. med. K._______ gestellten Diagnosen (gemischte Anpas-
sungsstörung, beginnende somatoforme Schmerzstörung und Persön-
lichkeit mit narzisstischen Zügen) erfüllen die Anforderungen von
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Rechtsprechung und Lehre an den invalidisierenden Charakter von
psychischen Erkrankungen nicht. Das Vorliegen eines fachärztlich aus-
gewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert – worunter so-
matoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen – sind aus rechtli-
cher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die
Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(BGE 130 V 252 E. 2.2.3). Insbesondere genügt eine psychosoziale
Belastungssituation nicht, um einen Gesundheitsschaden zu begrün-
den; es muss eine eindeutige psychische Störung vorliegen, welche
sich von den invaliditätsfremden Faktoren verselbständigt hat (vgl.
THOMAS LOCHER, Die invaliditätsfremden Faktoren in der rechtlichen An-
erkennung von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, in: René Schaffhau-
ser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
2003, S. 243 ff., hier S. 253). Je stärker psychosoziale oder soziokultu-
relle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be-
schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärzt-
lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden
sein (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit
und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den
Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaff-
hauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St.
Gallen 2003, S. 27 ff., hier S. 75). Nach der Rechtsprechung besteht
eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Fol-
gen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE
131 V 49 E. 1.2). Die Kriterien, welche ein Abweichen von diesem
Grundsatz erlauben würden, insbesondere die Feststellung einer psy-
chischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau-
er (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2), sind gemäss den Ergebnissen des ME-
DAS-Gutachtens im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dr. O._______ hat
somit zu Recht das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Er-
krankung verneint und die Zumutbarkeit der willentlichen Überwindung
von Schmerzen, soweit sie in den von ihm genannten leichten Verwei-
sungstätigkeiten überhaupt noch auftreten sollten, bejaht. In Berück-
sichtigung der gutachterlichen Beurteilungen, wonach der Beschwer-
deführer ganztags, jedoch mit Einschränkungen arbeitsfähig sei, hat er
die Arbeitsfähigkeit mit 80% beziffert.
7.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das von der Vorinstanz in
Auftrag gegebene Gutachten der MEDAS den Anforderungen der
Rechtsprechung an medizinische Gutachten (vgl. dazu BGE 125 V 351
E. 3a) vollumfänglich entspricht. Daran vermag auch die Tatsache
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nichts zu ändern, dass die Dres. M._______ und N._______ vom RAD
Rhone und der Zweitgutachter Dr. O._______ die Befunde der Gutach-
ter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit abweichend gewertet haben. Das
MEDAS-Gutachten enthält alle medizinischen Informationen, um die
von der Vorinstanz gestellten Fragen beantworten zu können. Für die
Einholung einer Oberexpertise besteht somit kein Anlass; der entspre-
chende Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
7.6 Zusammenfassend wir festgestellt, dass die von der Vorinstanz
vorgenommene Abweichung von der im MEDAS-Gutachten geschätz-
ten Arbeitsunfähigkeit von 50% sachlich und rechtlich geboten war. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers in leidensangepassten Tätigkeiten auf 80% festgesetzt.
7.7 Dem Einkommensvergleich vom 18. Mai 2006 (act. 59) legte die
Vorinstanz das zuletzt erzielte Jahreseinkommen als Hilfsschreiner zu-
grunde und indexierte dieses bis zum Jahr 2004. Dies ergab ein Vali-
deneinkommen von monatlich Fr. 4'717.00. Das Invalideneinkommen
wurde aus dem Durchschnitt der Löhne in der Herstellung von Nah-
rungsmitteln und Getränken sowie von Lederwaren und Schuhen ge-
mäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundes-
amtes für Statistik ermittelt. Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad
von 80% errechnete die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von mo-
natlich Fr. 3'533.00. Der Beschwerdeführer beanstandete die zugrun-
degelegten Löhne nicht, beantragte jedoch die Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen. Dafür besteht im
vorliegenden Fall keine Veranlassung, da der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst knapp 36 Jahre alt war,
gut integriert war und als Fenstermonteur bzw. Hilfsschreiner einen
branchenüblichen Lohn erzielt hat. Auch der Beschäftigungsgrad von
80% stellt kein lohnminderndes Element dar (vgl. zu den Vorausset-
zungen für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs BGE 126 V
75 E. 5). Selbst wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychi-
schen Problematik ein leidensbedingter Abzug von 5% zugestanden
würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, zumal
der Beschwerdeführer als mazedonischer Staatsangehöriger einen In-
validitätsgrad von mindestens 50% aufweisen müsste, um in den Ge-
nuss einer Invalidenrente zu kommen (vgl. E. 6.3 zweiter Abschnitt).
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Vorinstanz die Erwerbs-
einbusse korrekt ermittelt hat und der Invaliditätsgrad von 25% zu be-
stätigen ist.
Seite 19
C-3888/2007
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz im
Ergebnis zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
9.
Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Prozessführung bean-
tragt. Voraussetzungen der Gewährung bilden nach Art. 65 Abs. 1
VwVG die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Feststellung, dass
das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder die Inst-
ruktionsrichterin der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist. Gelangt die bedürftige Partei später zu hinrei-
chenden Mitteln, ist sie gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG verpflichtet, Ho-
norar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome An-
stalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
9.1 Der Beschwerdeführer lebt gemäss Angaben seines Rechtsvertre-
ters von einer Rente der SUVA von monatlich Euro 330.00. Er hat kein
Vermögen und wird lediglich von Verwandten bezüglich Wohnen und
Essen unterstützt. Aufgrund dieser Angaben ist die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers zu bejahen.
9.2 Das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente kann im vor-
liegenden Fall nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet wer-
den, so dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist.
9.3 In Berücksichtigung der Tatsache, dass Sach- und Rechtsfragen
im Bereich der Sozialversicherungen in der Regel komplex sind und
der Beschwerdeführer als rechtsunkundige Person auf anwaltliche Un-
terstützung angewiesen ist, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver-
tretung zu bejahen.
9.4 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach gut-
zuheissen und Rechtsanwalt D. Poltera antragsgemäss als unentgelt-
licher Rechtsbeistand zu ernennen. In Berücksichtigung des Umfangs
der Beschwerdeschrift und der eingereichten Unterlagen wird die Ent-
schädigung auf Fr. 2000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
Rechtsanwalt D. Poltera wird als amtlicher Anwalt mit Fr. 2000.00 aus
der Gerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später
zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diese Summe dem Bun-
desverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Seite 21
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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