Abtei lung II I
C-3891/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Österreich,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Spring,
Wiesentalstrasse 27, 8355 Aadorf,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3891/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1956 geborene, geschiedene, österreichische
Staatsangehörige X._______ lebt in Österreich (act. 1). Er hat von
Dezember 2000 bis März 2003 in der Schweiz als Bankangestellter
gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 5 und 11).
Am 16. September 2008 hat er in Österreich einen Antrag auf Aus-
richtung einer Invalidenrente gestellt, welcher der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 20. Oktober 2008 weiter-
geleitet worden ist (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 (act. 32) hat die IVSTA gemäss Vor-
ankündigung im Vorbescheid vom 19. März 2009 (act. 20) das Leis-
tungsbegehren von X._______ abgewiesen, da keine renten-
begründende Invalidität vorliege.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Un-
terlagen bei: das Gesamtgutachten von Dr. med. A._______, Facharzt
für innere Medizin, vom 27. Oktober 2008 (act. 12), das Attest von
Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom
21. November 2008 (act. 16), das Attest von Dr. med. C._______,
Facharzt für Lungenheilkunde, vom 29. November 2008 (act. 17), das
Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie sowie Psychotherapeut, vom 29. April 2009 (act. 2, zweiter
Band), das Gutachten von Dr. med. univ. E._______, Facharzt für
innere Medizin, vom 17. März 2009 (act. 3, zweiter Band), das
Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für Urologie, vom
9. September 2009 (act. 5, zweiter Band) sowie die medizinischen
Stellungnahme von Dr. med. G._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom 15. März 2009 (act. 19), 3. Mai 2009 (act. 31)
und vom 9. März 2010 (act. 8, zweiter Band).
C.
Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2009 hat X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Spring,
am 16. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Rente, even-
Seite 2
C-3891/2009
tualiter die Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. Zur
Begründung führte er aus, er sei seit des Verlusts der Arbeitsstelle im
November 2002 zu 100% arbeitsunfähig.
D.
Am 28. September 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 31. Au-
gust 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.--
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 hat die IVSTA die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung führte sie aus, der
Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bank-
angestellter voll arbeitsfähig, weshalb ihm keine Rente zustehe. Die
Durchführung eines Einkommensvergleichs habe sich in diesem Fall
erübrigt.
F.
Mit Replik vom 23. November 2009 hat der Beschwerdeführer sinnge-
mäss an seinen Rechtsbegehren festgehalten und ein berufskund-
liches Gutachten eingereicht.
G.
Mit Duplik vom 15. März 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem
Antrag fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Seite 3
C-3891/2009
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einver-
langte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu-
wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
Seite 4
C-3891/2009
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem in-
nerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG
sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates
nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie das Ver-
hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der
Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditäts-
grades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen
Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berück-
sichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden
(vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die an-
tragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl un-
tersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Un-
tersuchung besteht allerdings nicht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Seite 5
C-3891/2009
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1).
Daher ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. De-
zember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von
einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der
Fassung der 5. IV-Revision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus-
setzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung
der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das
Wartejahr allerdings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und
wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember
2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] C-5509/2008 vom 2. September 2010
E. 2.2).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer lediglich während 28 Monaten in der Schweiz ge-
arbeitet hat. Nach dem Recht der 5. IV-Revision hätte der Beschwer-
deführer somit mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen An-
spruch auf eine Rente. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats,
soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen
Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, als ob
Seite 6
C-3891/2009
es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu-
rückgelegte Zeiten handelte. Somit sind vorliegend die vom Beschwer-
deführer in Österreich zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen,
weshalb die Mindestbeitragszeit erfüllt ist.
4.2 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschrif-
ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver-
sicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837])
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen
der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.4 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
Seite 7
C-3891/2009
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht,
dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter -
lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden me-
dizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
Seite 8
C-3891/2009
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil I 268/2005 des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil I 128/98 des BGer vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti -
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
I 655/05 des BGer vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil 9C_24/2008 des BGer vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1
5.1.1 Gemäss Gesamtgutachten von Dr. med. A._______, Facharzt
für innere Medizin, vom 27. Oktober 2008 leide der Beschwerdeführer
Seite 9
C-3891/2009
insbesondere an Bluthochdruck (Hauptdiagnose), ausgeprägtem
Nikotinkonsum mit Verdacht auf Raucherbronchitis, Übergewicht,
Gichtschüben (anamnestisch) und Tinnitus. Ferner bestünden ein Zu-
stand nach behandeltem depressiven Syndrom ohne aktuelle Hin-
weise auf höhergradige Depressivität sowie ein Zustand nach Schild-
drüsenfunktionsstörung. Beim Beschwerdeführer liege in seiner frühe-
ren Tätigkeit als Bankangestellter keine Arbeitsunfähigkeit vor, da ihm
leichte bis fallweise schwere Arbeiten zumutbar seien.
5.1.2 Dem Attest von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie, vom 21. November 2008 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer wegen einer Depression bei ihm in Behandlung
stehe, seit fünf Jahren arbeitslos sei und eine Rente aus fachärztlicher
Sicht notwendig sei, zumal die medikamentöse Therapie keine
Besserung bringe. Der Arzt äussert sich jedoch nicht zum Beginn der
beschriebenen Beeinträchtigung.
5.1.3 Dr. med. C._______, Facharzt für Lungenheilkunde, diagnosti-
ziert radiologisch Hinweise auf das Vorliegen eines Lungen-
emphysems, äussert sich im Attest vom 29. November 2008 aber nicht
zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.1.4 Gemäss den Feststellungen von Dr. med. D._______, Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeut, vom 29. April
2009 liege beim Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2008 eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge chronischer Dysthymie be-
ziehungsweise einer chronischen depressiven Entwicklung leichter bis
mittelgradiger Ausprägung mit teilweiser Biorhythmusstörung, ohne
Zeichen einer psychovegetativen Dekompensation vor. Die Arbeits-
fähigkeit sei zur Zeit pro Tag auf vier Stunden beschränkt, könne aber
durch Inanspruchnahme einer Therapie gesteigert werden.
5.1.5 Dr. med. univ. E._______, Facharzt für innere Medizin, attestiert
dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 17. März 2009
Bluthochdruck, das Vorliegen von Hinweisen auf eine koronare Herzer-
krankung, knotige Schilddrüsenvergrösserung mit kaltem Knoten links,
eine Steatosis hepatis mit Entzündung bei Adipositas, eine mässige
chronische Ventilationsstörung bei langjährigem Nikotinabusus sowie
rezidivierende Gichtanfälle bei Harnsäureerhöhung. Insgesamt liege
eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis fallweise mittelschwere Tätig-
keiten vor.
Seite 10
C-3891/2009
5.1.6 Dem Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für Urologie,
vom 9. September 2009 sind als Diagnosen ein Zustand nach
suspekter PSA Relation (biopsiebedürftig), ein derzeit erhöhtes Ge-
samt-PSA (kontrollbedürftig), ein suspekter MRT-Befund, eine diskrete
Blutfarbstoffbeimengung im Harn ohne eindeutige Blutkörperchen im
Sediment, ein beidseitiger Leistenbruch sowie ein erhöhter Anti -
streptolysintiter zu entnehmen. Gemäss dem Gutachter hätten die Dia-
gnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
5.1.7 Gestützt auf die vorliegend aufgeführten ärztlichen Unterlagen
kommt auch Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, in
seinen diversen Stellungnahmen zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei für leichte bis mittelschwere Arbeiten voll arbeitsfähig, da keine
schwerwiegenden Beeinträchtigungen bestünden.
5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die meisten Ärzte
den Beschwerdeführer grundsätzlich für arbeitsfähig halten. Die
beiden Psychiater, Dr. med. B._______ und Dr. med. D._______,
bestätigen zwar das Vorliegen gewisser Einschränkungen der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht, allerdings
erst ab Oktober 2008. Da die Gutachten hauptsächlich von
nichtbehandelnden Ärzten, welche von der österreichischen Ver-
sicherung beauftragt worden sind, erstellt wurden, können die Gut-
achten nur über die aktuelle Situation, nicht aber über einen mögli -
cherweise weit zurückliegenden Beginn der gesundheitlichen Be-
eintächtigungen Auskunft geben. Obwohl in den Akten Hinweise für
Einschränkungen psychischer Natur aus dem Jahr 2003 vorliegen, ist
aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass diese Einschränkungen über die
Jahre in einem im invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass
angedauert haben, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben zwischen 2003 und 2008 nicht in psychiatrischer Behandlung
stand und deshalb auch keine entsprechenden ärztlichen Bescheini-
gungen vorliegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch
nach dem Verlust seiner Stelle im November 2002 in Österreich
Arbeitslosengeld bezogen hat und dies ebenfalls als Hinweis anzu-
sehen ist, dass er damals arbeitsfähig gewesen ist. Es ist davon aus-
zugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerde-
führers vor Oktober 2008 nicht in einem erheblichen, die Arbeits-
fähigkeit beeinträchtigenden Ausmass bestanden haben und somit das
Wartejahr erst im Oktober 2008 mit der Feststellung der Einschrän-
Seite 11
C-3891/2009
kung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden pro Tag (vgl. die Bestäti-
gung von Dr. med. D._______) zu laufen begonnen hat. Der Ren-
tenanspruch könnte somit erst ab 1. Oktober 2009 nach Ablauf des
Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40%
entstehen. Da vorliegend im Zeitpunkt der Verfügung (5. Mai 2009) das
Wartejahr noch nicht abgelaufen war, hat die IVSTA das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen (vgl. E. 3.2
hievor).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente im Ver-
fügungszeitpunkt nicht erfüllt hat, weshalb die Beschwerde abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran-
ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren
sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Be-
schwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrens-
kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2, in der Fassung vom 1. April
2010]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei -
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 12
C-3891/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 13