Abtei lung III
C-389/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Blaise Vuille
und Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Kontrollentlassung (17 Abs. 2 ANAG).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Rekurrentin) wurde als
Tochter von in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehöri-
gen am (...) in Z.______ geboren. Sie lebte bis zu ihrem 19. Altersjahr in
der Schweiz und kehrte 1996 zusammen mit ihrem Vater in die Türkei zu-
rück. In der Folge erlosch ihre Niederlassungsbewilligung.
B. Während eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ersuchte die Be-
schwerdeführerin im September 2001 den Kanton Zürich um Erteilung
einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Be-
schwerdeführerin die Schweiz verlassen hatte, trat das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Februar 2002 auf das Gesuch um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht ein und wies zugleich das
Begehren auf Einreise aus humanitären Gründen ab. Auf ein zweites
Gesuch im Mai 2002 trat das Zürcher Migrationsamt mangels neuer
wesentlicher Tatsachen nicht ein. Ebenso wurde auf das von der Be-
schwerdeführerin während eines weiteren Besuchsaufenthalts im Januar
2003 gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Einen dagegen
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 7. Mai
2003 ab, soweit er auf das Rechtsmittel eintrat. Daraufhin dehnte das
Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 22. Mai 2003 die kantonale
Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums
Liechtenstein aus und wies die Beschwerdeführerin an, die Schweiz bis
zum 30. Juni 2003 zu verlassen.
C. Am 4. Juli 2003 heiratete die Rekurrentin den schweizerischen Staatsan-
gehörigen B._______. Hierauf erteilte ihr der Kanton Zürich eine ordent-
liche Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten.
D. Mit Gesuch vom 17. Juni 2004 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Migrationsamt des Kantons Zürich die Erteilung einer Niederlassungs-
bewilligung. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 trat das kantonale Migrations-
amt auf das Gesuch nicht ein und teilte der Beschwerdeführerin mit, das
Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung habe das
Datum zur Kontrollentlassung auf den 3. Juli 2008 festgelegt, daher seien
die zeitlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbe-
willigung noch nicht erfüllt. Auf entsprechendes Begehren hin leitete das
kantonale Migrationsamt das Gesuch am 18. August 2004 zum Entscheid
an die Vorinstanz weiter.
E. Mit Verfügung vom 23. August 2004 lehnte die Vorinstanz die vorzeitige
Entlassung der Rekurrentin aus der eidgenössischen Kontrolle ab und hielt
fest, die nachgesuchte Niederlassungsbewilligung könne frühestens am
4. Juli 2008 erteilt werden. Zur Begründung wurde hauptsächlich ange-
führt, praxisgemäss würden türkische Staatsangehörige die Nieder-
lassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununter-
3brochenen Aufenthalt von zehn Jahren erhalten. Als Ehegattin eines
Schweizer Bürgers bestünde dagegen nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf eine Nie-
derlassungsbewilligung. Zur Berechnung der Fünfjahresfrist seien jedoch
weder vorübergehende Aufenthalte zu berücksichtigen, noch würden nach
einem Unterbruch von sieben Jahren frühere Aufenthalte in der Schweiz
angerechnet.
F. Die Rekurrentin beantragt mit Beschwerde vom 24. September 2004 die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Entlassung aus der eid-
genössischen Kontrolle. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie sei in der
Schweiz aufgewachsen, habe die gesamte Schulzeit hier verbracht und
hätte nie Anlass zu Klagen gegeben. Die Vorinstanz sei auf den Umstand,
dass sie sich bis zum 19. Lebensjahr in die Schweiz aufgehalten habe,
nicht gebührend eingegangen. Zudem sei ihre Ausreise in die Türkei auf
Druck ihres Vaters erfolgt. Bereits Ende 2001 habe sie einen formellen
Rückkehrversuch unternommen. Ihre anschliessenden Besuche in der
Schweiz seien daher als Rückkehr in die Schweiz zu beurteilen, weshalb
kein Unterbruch von sieben Jahren vorliegen würde.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2004 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führt dazu aus, der frühere Aufenthalt
der Beschwerdeführerin vermöge die nachgesuchte Ausnahmeregelung
nicht zu rechtfertigen. Insbesondere könne bei der vorliegenden Abwesen-
heit von sieben Jahren nicht mehr von einer engen Verbundenheit mit der
Schweiz gesprochen werden.
H. Mit Replik vom 13. Dezember 2004 macht die Rekurrentin dagegen gel-
tend, sie sei nicht sieben Jahre auslandsabwesend gewesen, habe sie sich
doch immer wieder zu Besuch in der Schweiz aufgehalten. Ausserdem sei
der Bezug zur Schweiz in jener Zeit nicht abgebrochen. Sie habe zudem
bereits früher versucht, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
I. Mit Schreiben vom 18. April 2007 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sie
habe am 30. Juni 2005 den schweizerischen Staatsangehörigen
C._______ geheiratet. Ferner teilte sie mit, sie verfüge über eine neue
Arbeitsstelle und legte eine Kopie des Arbeitsvertrages bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM; früher Bundesamtes
für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES]) betreffend Ent-
lassung aus der eidgenössischen Kontrolle unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20] sowie Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist endgültig, soweit nicht
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist
4(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 VwVG); auf die form- und fristgerechte
Rechtsmitteleingabe ist daher einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung steht in der Kompetenz der
Kantone (vgl. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 ANAG). Die kantonale
Bewilligung darf indessen erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung
des BFM vorliegt, ansonsten ist die Bewilligung ungültig (vgl. Art. 19
Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Ist
das BFM mit dem dauernden Verbleib einverstanden, so setzt es in seiner
Zustimmungsverfügung den Tag fest, von dem an die Ausländerin bzw.
der Ausländer aus der eidgenössischen Kontrolle entlassen wird. Damit
bestimmt das BFM den Zeitpunkt, von wann an die Niederlassung erteilt
werden kann, ohne dass eine nochmalige Einholung der Zustimmung
erforderlich wäre (vgl. Art. 17 Abs. 1 ANAG und Art. 19 Abs. 3 ANAV).
Obschon die Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle in der Regel
eine notwendige Voraussetzung ist (Art. 11 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3
ANAV), räumt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ein (vgl. BGE 125 II 633 E. 2b S. 637).
4. Soweit die gesetzlichen Vorschriften und die Verträge mit dem Ausland der
Ausländerin bzw. dem Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung vermitteln, entscheidet die Behörde nach
pflichtgemässen Ermessen (vgl. Art. 4 ANAG).
54.1 Die Beschwerdeführerin kann sich als türkische Staatsangehörige auf
keine staatsvertragliche Ausnahmeregelung berufen, die ihr einen An-
spruch auf Niederlassung verleihen würde. Der ausländischen Ehegattin
eines Schweizers ist jedoch nach einem ordnungsgemässen und ununter-
brochenen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG). Für die Berechnung dieser Fünfjahres-
frist ist einzig die Dauer massgebend, während der sich die Ausländerin
als Ehegattin eines Schweizer Bürgers in der Schweiz aufhält. Der an-
rechbare Aufenthalt beginnt deshalb mit dem Datum der Heirat bzw. mit
dem Datum der Einreise in die Schweiz, sofern die Ehe im Ausland ge-
schlossen wurde oder mit der Einbürgerung des Ehegatten (vgl. BGE 130
II 49 E. 3.2.3 S. 54). Ein allfälliger Aufenthalt in der Schweiz vor der Ehe-
schliessung bleibt dagegen im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG zur
Berechnung der Fünfjahresfrist unbeachtlich (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147
mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend legte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin werde fünf Jahre nach ihrer Heirat aus der eidge-
nössischen Kontrolle entlassen und könne somit frühestens am 4. Juli
2008 eine Niederlassungsbewilligung erhalten.
4.2 Anzufügen ist, dass sich die Rekurrentin inzwischen scheiden liess und am
30. Juni 2005 zum zweiten Mal einen Schweizer Staatsbürger heiratete.
Die Beschwerdeführerin erhält zwar dadurch erneut gestützt auf Art. 7
Abs. 1 Satz 2 ANAG einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-
bewilligung. Vorausgesetzt bleibt jedoch der ordnungsgemässe und un-
unterbrochene fünfjährige Aufenthalt. Weil sich diese Fünfjahresfrist aber
auf diejenige Ehe bezieht, aus welcher der Niederlassungsanspruch ab-
geleitet wird (dazu Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 59.27
Ziff. 8.1), hätte die Beschwerdeführerin demzufolge erst fünf Jahre nach
ihrer zweiten Eheschliessung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein
Recht auf Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle.
4.3 Ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung und damit auf Ent-
lassung aus der eidgenössischen Kontrolle besteht somit zum heutigen
Zeitpunkt nicht.
5. Unbeachtlich der Frage des Anspruches bleibt zu prüfen, ob die Nieder-
lassungsbewilligung allenfalls im Rahmen des behördlichen Ermessens
erteilt werden kann (vgl. Art. 4 ANAG).
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 ANAV ist
Ausländer/innen, selbst wenn sie voraussichtlich dauerhaft in der Schweiz
bleiben, zunächst nur eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ihr Verhalten
ist vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nochmals eingehend
zu prüfen (Art. 11 Abs. 1 ANAV). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
die Niederlassungsbewilligung - als diejenige Bewilligungsart, die der Aus-
länderin bzw. dem Ausländer die weitestgehende Rechtstellung vermittelt -
eine schrittweise Verbesserung des Anwesenheitsrechts abschliessen soll.
Zudem soll der Aufenthalt vor Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
Gewähr bieten, dass die Ausländerin/der Ausländer mit den hiesigen
Verhältnissen vertraut und im Hinblick auf die weitreichenden Folgen eines
6unbefristeten Anwesenheitsrechts auch genügend integriert ist (dazu auch
BGE 125 II 633 E. 2c S. 638).
5.2 Praxisgemäss wird die Niederlassung in der Regel nach einem ordnungs-
gemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt (vgl.
PETER KOTTUSCH, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG,
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 1986, S. 519 f.). Vor-
behalten bleiben, wie unter Ziff. 4 ausgeführt, abweichende staatsvertrag-
liche Regelungen sowie kürzere Fristen aufgrund eines Anspruches auf
Niederlassung.
5.3 Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Entlassung aus der eidgenössischen Kon-
trolle sieht Art. 3b Abs. 2 der Verordnung über die Integration von Auslän-
derinnen und Ausländer (VIntA, SR 142.205) vor. Die Bestimmung ist zwar
erst nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung am 1. Februar 2006 in
Kraft getreten. Weil für das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage zum
Zeitpunkt des Entscheides massgebend ist (vgl. Ziff. 2), ist sie dennoch im
vorliegenden Verfahren zur Beurteilung heranzuziehen. Nach Art. 3b
Abs. 2 VIntA kann die Kontrollentlassung erteilt werden, wenn eine er-
folgreiche Integration im Sinne der VIntA vorliegt und die Ausländerin oder
der Ausländer seit fünf Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt. Gemäss Rundschreiben der Vorinstanz sollen bei der Berechnung
der Fünfjahresfrist frühere Aufenthalte in der Schweiz nicht berücksichtigt
werden (Rundschreiben des BFM vom 1. Februar 2006 zur Teilrevision der
Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Auslän-
derinnen und Ausländer [VInta], Ziff. 4.1 Bst. c). Die Beschwerdeführerin
könnte somit nach dieser behördlichen Praxis gestützt auf Art. 3b Abs. 2
VIntA nicht in den Genuss einer vorzeitigen Entlassung aus der eidge-
nössischen Kontrolle kommen, besitzt sie schliesslich ihre Aufenthaltsbe-
willigung zum jetzigen Zeitpunkt noch keine fünf Jahre. Ob jedoch, wie im
Rundschreiben des BFM angeführt, die VIntA die Anrechnung früherer
Aufenthalte ausschliesst, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen
indessen offen bleiben.
6. Trotz der Regelung der vorzeitigen Entlassung im Rahmen der VIntA steht
es den Behörden offen, die Niederlassungsbewilligung auch sofort und
ohne vorgängigen Aufenthalt zu erteilen. Denn Art. 17 Abs. 1 ANAG (vgl.
auch Art. 10 Abs. 1 ANAV) setzt den vorgängigen Aufenthalt nur "in der
Regel" voraus. Die gesetzliche Bestimmung räumt den Behörden demnach
ein über die VIntA hinausgehendes Ermessen ein, indem gänzlich auf die
vorangehende Aufenthaltsdauer verzichtet und unmittelbar die Nieder-
lassung bewilligt werden kann. Die Beschwerdeführerin verweist denn
auch auf die Gesetzesbestimmung und die damit verbundene Möglichkeit
der Ausnahmeregelung. In den Ausführungsbestimmungen ist diesbezüg-
lich vorgesehen, dass ohne vorherige Aufenthaltsbewilligung insbesondere
jenen Ausländer/innen die Niederlassung bewilligt werden kann, welche
die Niederlassung früher schon während Jahren besessen haben und trotz
ihrer Abwesenheit mit der Schweiz eng verbunden geblieben sind (vgl.
Art. 10 Abs. 1 Satz 2 ANAV). Gemäss den Weisungen der Vorinstanz sind
für die Anrechnung des früheren Aufenthalts dessen Dauer, die Dauer der
7Auslandabwesenheit sowie der Umstand massgebend, ob die Ausländerin
oder der Ausländer vor der Ausreise bereits eine Niederlassungsbe-
willigung besessen hat (Weisungen und Erläuterungen des BFM über Ein-
reise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, 3. Aufl., Bern 2006, Ziff. 343.41).
6.1 Soweit der frühere langjährige Besitz der Niederlassungsbewilligung vor-
ausgesetzt wird, war die Beschwerdeführerin als Tochter von in der
Schweiz niedergelassen Eltern seit ihrer Kindheit bis zum 19. Lebensjahr
im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und erfüllt folglich das Er-
fordernis der langjährigen früheren Niederlassung. Die Vorinstanz verneint
jedoch den engen Bezug zur Schweiz, weil sich die Beschwerdeführerin
während sieben Jahren in der Türkei aufgehalten habe. Die Rekurrentin
bringt dagegen vor, sie habe bereits im Jahr 2001 wieder um Aufenthalt in
die Schweiz ersucht. Ihre Bemühungen und die Besuchsaufenthalte seien
als Rückkehrversuch mit zu berücksichtigen. Insofern die Beschwerde-
führerin damit die siebenjährige Abwesenheit in Frage stellt, kann ihr nicht
gefolgt werden. Trotz dem Bestreben während ihren Besuchen eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erhalten, hielt sie sich mit dem Besuchervisum nur
vorübergehend in der Schweiz auf. Solche Kurzaufenthalte vermögen
jedoch die Dauer des Auslandsaufenthaltes nicht zu verkürzen, wäre es
sonst möglich, mit regelmässigen Besuchsaufenthalten in der Schweiz,
sich auch nach Jahren der Landesabwesenheit auf Art. 10 Abs. 1 ANAV
berufen zu können. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob angesichts des
siebenjährigen Aufenthalts in der Türkei keine enge Verbundenheit mit der
Schweiz mehr besteht.
6.2 Die Vorinstanz schliesst in allgemeiner Weise aufgrund der Dauer der Ab-
wesenheit auf den Verlust des Bezuges zur Schweiz. In der Gesamt-
würdigung kann die Abwesenheitsdauer zwar als Indiz auf die fehlende
Verbundenheit hinweisen, in diesem Sinne wird auch in der Literatur ein
nicht zu weit zurückliegender Aufenthalt verlangt (vgl. PETER UEBERSAX, Ein-
reise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas
Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im
öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht,
Basel/Genf/München 2002, S. 155 f.; PETER KOTTUSCH, a.a.O., S. 544 f.).
Eine siebenjährige Abwesenheit ist dementsprechend zu berücksichtigen,
sie schliesst jedoch nicht ohne Weiteres einen engen Bezug zur Schweiz
aus, weshalb sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen
sind.
6.3 Das Kriterium der Verbundenheit mit der Schweiz stellt einen vielfältigen
Sachzusammenhang dar, welcher nebst den familiären Bezügen auch
namentlich solche gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Natur
umfasst. Anhaltspunkte zur Beurteilung können sich insbesondere aus
dem früheren Aufenthalt ergeben. Dagegen sind die Ausführungen der
Rekurrentin zu ihren damaligen Schwierigkeiten in der Türkei eine
Existenz aufzubauen und den damit verbundenen psychischen Folgen
grundsätzlich unbeachtlich. Denn vorliegend steht nicht der Verbleib in der
Schweiz in Frage, sondern die Art der fremdenpolizeilichen Regelung. Der
Umstand, dass sich eine Person vorerst mit einer Aufenthaltsbewilligung
8begnügen muss, wird kaum das Ausmass einer Härte annehmen, dem
gegenüber das öffentliche Integrationsinteresse zurückstehen müsste.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz geboren, absolvierte hier ihre
gesamte Schulzeit und war nach eigenen Angaben bereits vor ihrer Aus-
reise als angelernte Laborantin in einem Fotofachgeschäft erwerbstätig.
Die heute 29-jährige Beschwerdeführerin hat somit den prägenden und
wesentlichen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht. Obschon ihrem
Aufenthalt in der Türkei aufgrund seiner zeitlichen Dauer eine gewisse
Relevanz zukommt, gilt es diesen in Bezug zum 19-jährigen Aufenthalt in
der Schweiz zu setzen. Dass die Beschwerdeführerin ihre gesamte
Kindheit und Adoleszenz in der Schweiz verbrachte, relativiert die
siebenjährige Abwesenheit und lässt auf eine enge Verbundenheit zur
Schweiz schliessen. Zudem spricht auch der familiäre Bezug dafür, dass
die Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit mit der Schweiz
verbunden blieb. Wie sich aus den Akten und den Angaben der
Rekurrentin ergibt, kehrte sie zusammen mit ihrem Vater und ihrem
jüngeren Bruder in die Türkei zurück. Ihre Mutter und ihr älterer Bruder
blieben indessen in der Schweiz. Zu diesen nahen Familienangehörigen
pflegte die Beschwerdeführerin im Rahmen von Besuchsaufenthalten
weiterhin Kontakt. Nachdem ihr Vater und ihr Bruder im März 2002 wieder
in die Schweiz zurückkehrten und aufgrund des Familiennachzuges eine
Niederlassungsbewilligung erhielten, befanden sich von diesem Zeitpunkt
an sämtliche nahen Familienangehörigen in der Schweiz. Der primäre
familiäre Bezug scheint daher zur Schweiz gegeben. Ferner lassen die im
kantonalen Bewilligungsverfahren beigebrachten Referenzen und Stellen-
angebote von Arbeitgebern, die zwar für sich gesehen den Bezug zur
Schweiz nicht zu begründen vermögen, auf ein gewisses gesellschaft-
liches Beziehungsnetz in der Schweiz schliessen. Entgegen der vorin-
stanzlichen Verfügung ist somit im vorliegenden Fall trotz der
siebenjährigen Landesabwesenheit von einer engen Verbundenheit mit der
Schweiz auszugehen.
7.
7.1 Bei der Ausübung des Ermessens - namentlich zur der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung - ist jedoch auch der Integrationsgrad der
Ausländerin bzw. des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 5.1 sowie
Art. 3b Abs. 1 VIntA). Dabei ist die heutige Sachlage massgebend (vgl.
Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin hält sich nunmehr seit vier Jahren wieder
in der Schweiz auf und ist mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet.
Insgesamt ist die 29-jährige Beschwerdeführerin nun 23 Jahre in der
Schweiz wohnhaft. Nachdem ihr im Juli 2003 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde, konnte sich die Rekurrentin zudem auch in beruflicher
Hinsicht in der Schweiz integrieren und ist seit März 2004 teilzeitlich
erwerbstätig. Aufgrund ihrer Schulzeit in der Schweiz erfüllt sie ausserdem
die Anforderungen, welche an eine sprachliche Integration gestellt werden
(vgl. dazu Rundschreiben des BFM vom 1. Februar 2006 zur Teilrevision
der Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [VInta], Beilage [Weisung Ziff. 333.42]).
9Zwar hat die Beschwerdeführerin während ihrer Besuchsaufenthalte in den
Jahren 2001 und 2003 die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten, um das
kantonale Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzuleiten.
Sie kam indessen beide Male der nachträglich eingeräumten Frist zum
Verlassen der Schweiz nach. Weitere Umstände, die gegen die
Rekurrentin sprechen, sind nicht ersichtlich.
7.2 Aus diesen Gründen ist somit auch unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen Situation die sofortige Entlassung der Beschwerdeführerin
aus der eidgenössischen Kontrolle gerechtfertigt.
8. Indem die Vorinstanz wegen des siebenjährigen Auslandsaufenthalts von
vornherein davon absah, die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
zu prüfen, hat sie den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht aus-
reichend Rechnung getragen und verzichtete auf das ihr in Art. 10 Abs. 1
ANAV eingeräumte Ermessen. Folglich hat sie ihr zustehendes Ermessen
nicht pflichtgemäss ausgeübt, weshalb die angefochtene Verfügung gegen
Art. 49 Bst. a VwVG verstösst (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,
S. 224).
9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Entsprechend dem Verfahrens-
ausgang sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
10. Der Beschwerdeführerin, die während des grössten Teils des Verfahrens
einen nichtanwaltlichen Vertreter beauftragte, ist eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. 7.6 % MwSt.) zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 -10 und Art. 14 Abs. 2 des Regle-
mentes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
*******
(Dispositiv S. 10)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
23. August 2004 wird aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen die Beschwerdeführerin sofort aus der
eidgenössischen Kontrolle zu entlassen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 29. Oktober 2004
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.-- (inkl. 7.6 % MwSt.) zu entschädi-
gen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. [...] retour).
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
Versand am: