B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3892/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch;
Verfügung IVSTA vom 6. Mai 2015.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am
(…) 1954 geboren und ist spanischer Staatsangehöriger. Von 1972 bis
1974 und von 1985 bis 1994 war er in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt bei
der B._______ AG (Bauunternehmen), (…). Danach kehrte er in seinen
Heimatstaat zurück und war dort als Maurer tätig. Am 25. Januar 2013
stürzte er zu Hause aus einer Höhe von 2 Metern und erlitt ein thorako-
abdominales Trauma (Vorakten [nachfolgend IV-act.] 1/1-6, 2, 8, 17/5 f.,
25-27, 29,).
B.
B.a Am 27. Mai 2014 meldete sich der Versicherte über den spanischen
Versicherungsträger bei der IVSTA zum Bezug von Leistungen der Schwei-
zerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Im Laufe des Verfahrens
wurden die Formulare E 204, E 205, E 207 und E 213 (IV-act. 1 f., 4 f.), 60
medizinische Berichte, Untersuchungsergebnisse und Laborbefunde aus
den Jahren 2012-2014 (IV-act. 3, 13-24), sowie die ausgefüllten Arbeitneh-
mer- und Arbeitgeberfragebögen (IV-act. 25-27) zu den Akten gereicht.
B.b Mit Stellungnahmen vom 29. Oktober 2014 und 30. Dezember 2014
(IV-act. 30, 37) äusserte sich der medizinische Dienst der IVSTA zu den
medizinischen Akten.
B.c Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2015 (IV-act. 38a) teilte die Vorinstanz
dem Versicherten mit, bei einer aufgrund der medizinischen Einschränkun-
gen zu erwartenden Erwerbseinbusse von 80% ab dem 25. Januar 2013
und von 35% ab dem 1. Mai 2013 bestehe kein Anspruch auf eine Rente.
B.d Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2015 Einwand (IV-
act. 39) und machte am 1. April 2015 ergänzende Ausführungen (IV-act.
43). In diesem Zusammenhang reichte er sieben weitere Arztberichte und
Untersuchungsergebnisse ein (IV-act. 46-52).
B.e Nach Einholung einer Stellungnahme des medizinischen Diensts vom
29. April 2015 (IV-act. 54) wies die IVSTA das Rentengesuch mit einer im
Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung vom 6. Mai
2015 (IV-act. 55) ab.
C.
Gegen die rentenabweisende Verfügung liess der Beschwerdeführer am
C-3892/2015
Seite 3
16. Juni 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.]
1). Er beantragt, es sei ihm, rückwirkend zum Antragszeitpunkt (unter Be-
rücksichtigung der gesetzlichen Wartefristbestimmungen), eine Invaliden-
rente zuzusprechen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und es sei eine pluridisziplinäre Sachaufklärung durchzuführen und
alsdann neu zu verfügen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen medizinischen Bericht der
Clinica de Neumologia C._______ vom 27. März 2015 ein.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (act. 3) setzte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 400.- an. Der Beschwerdeführer leistete fristgerecht eine Zah-
lung von Fr. 408.- (act. 6).
E.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2015 (act. 5) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die beigelegte
Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 11. Juli 2015.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. August 2015 eine Replik ein (act.
11).
G.
Die Vorinstanz verzichtete am 24. September 2015 auf eine materielle
Duplik (act. 13).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
C-3892/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Damit ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und hat sei-
nen Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG)
des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April
2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Ge-
mäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koor-
diniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – das FZA und die
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Seite 5
gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schwei-
zerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun-
gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend
sind das IVG, die IVV (SR 831.201) und das ATSG gemäss der 5. IV-Revi-
sion (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a
(in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) zu beachten. Die 5. IV-Revi-
sion brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderun-
gen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass
die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin mas-
sgebend ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2656/2015 vom
24. Februar 2016 E. 3.4 m.H.).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 6. Mai
2015) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
fügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 sowie BGE 121 V 362 E. 1b je
m.H.). Der mit der Beschwerde erstmals eingereichte medizinische Bericht
der Clinica de Neumologia C._______ (Beilage zu act. 1) datiert vom
27. März 2015 und damit vor der angefochtenen Verfügung, weshalb er im
Beschwerdeverfahren zu würdigen ist.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung vom 6. Mai 2015, mit welcher die Vorinstanz einen Anspruch
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Seite 6
des Beschwerdeführers auf Rente unter Feststellung eines Invaliditäts-
grads von 35% verneinte. Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt durch die vorliegenden ärztli-
chen Berichte richtig und vollständig erstellt ist.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
4.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die
Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs-
grundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die in
Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZIN-
GER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialver-
sicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo
[Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.).
Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zu-
ständigen) IV-Stelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g
IVG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
C-3892/2015
Seite 7
4.4.1 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu
beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung
unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe-
ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sach-
verständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Ge-
richt nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arzt-
person hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel-
mehr nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schät-
zung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet.
Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die
juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person
noch zugemutet werden (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. m. H.).
4.4.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass der Sozialver-
sicherungsrichter alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
4.4.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV).
4.4.4 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun-
gen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person beige-
brachten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksich-
tigen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann
C-3892/2015
Seite 8
nicht abgestellt werden, und es sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüs-
sigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.
und E. 4.7 S. 471). In einem solchen Fall wird das Gericht entweder ein
Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträ-
ger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4-4.6 S. 469-471).
4.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe-
ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
5.
Im Verfügungszeitpunkt lagen zusammengefasst im Wesentlichen die fol-
genden, chronologisch darzustellenden medizinischen Akten vor:
5.1 Bereits kurz vor dem Unfall vom 25. Januar 2013 stellte sich der Be-
schwerdeführer mehrfach bei verschiedenen Ärzten vor.
5.1.1 In ihrem Bericht vom 3. September 2012 (IV-act. 13; 15/10 f., vgl.
auch IV-act. 14) hielt Dr. D._______ (Complexo Hospitalario E._______)
fest, der Versicherte habe sich mit Schwindel und EKG-Veränderungen
vorgestellt; in der Nacht leide er an präkordialen Schmerzen. Eine Rönt-
genaufnahme des Thorax ergab keine akute pleuropulmonale Erkrankung.
Dem Versicherten wurden eine Wiederholung des EKG beim Hausarzt und
eine möglichst baldige Untersuchung durch einen Kardiologen empfohlen.
5.1.2 Dr. F._______ und Dr. G._______ berichteten am 3. Dezember 2012
(IV-act. 15/5, 15/12, 50/2, vgl. auch IV-act. 15/4, 15/8, 15/15 f., 15/19 ff.)
über eine Einweisung des Versicherten aus der externen Abteilung wegen
Schmerzen aufgrund von gemischter Angina.
5.1.3 Aus den weiteren Akten (vgl. IV-act. 15/13 f., 15/17, 15/23, 15/43,
15/44 f.) ergibt sich ein Spitalaufenthalt vom 3. bis 11. Dezember 2012.
Dr. H._______ (Complexo Hospitalario E._______) hielt im Entlassungs-
bericht vom 11. Dezember 2012 (IV-act. 15/1 f.; vgl. auch IV-act. 15/6,
C-3892/2015
Seite 9
15/18, 15/32 ff.) fest, der Patient habe vor drei Monaten drei bis vier Episo-
den mit Druckgefühl im Thorax von kurzer Dauer bei der Arbeit erlebt. Da-
nach sei er bis zwei Tage vor der Einweisung asymptomatisch gewesen;
seitdem verspüre er wieder schlecht definierbare Schmerzen im Thorax
während den Morgenstunden, die nach 5 Minuten spontan abklingen wür-
den. Das EKG zeige eine Veränderung der Repolarisierung vom Typ sub-
epikardialer Ischämie inferior und lateral respektive eine Veränderung der
diastolischen Erschlaffung. Diagnostiziert wurde trotz negativem Ischämie-
Erkennungstest eine ischämische Herzkrankheit bei kontrolliertem Angor
sowie eine Hypercholesterinämie. Eine normale Lebensführung sei (unter
Einnahme von Medikamenten) möglich, sofern intensive Anstrengungen
vermieden würden.
5.1.4 Am 6. Januar 2013 stellte sich der Versicherte nach zwei Episoden
mit Schmerzen in der Brust von einer Minute inklusive Schwindel erneut im
Complexo Hospitalario E._______ vor. Dem diesbezüglichen Bericht samt
EKG-Befund (IV-act. 15/24, IV-act. 16) ist zu entnehmen, die Schmerzen
seien nicht-koronaren Ursprungs.
5.2 Am 25. Januar 2013 wurde der Versicherte nach einem Sturz aus einer
Höhe von 2 Metern in den Complexo Hospitalario E._______ eingeliefert.
5.2.1 Bis zum 31. Januar 2013 wurde er stationär auf der Anästhesieabtei-
lung behandelt (vgl. IV-act. 17/4, 17/14 ff., 17/21 f., 17/23, 17/25, 17/28 f.,
17/31, 17/37, 17/38 ff., 17/59, 17/60 ff.). Dr. I._______ diagnostizierte ein
thorakoabdominales Trauma rechts mit Pneumothorax und berichtete über
den Spitalaufenthalt am 31. Januar 2013 (IV-act 17/5 f., 17/72 f.) dahinge-
hend, dass eine Röntgenaufnahme des Thorax mehrere Rippenfrakturen
gezeigt habe. Zur Entwicklung führte sie aus, der Zustand sei hämodyna-
misch stabil ohne Anzeichen von Blutungen. Das Setzen eines Epiduralka-
theters gegen die Thoraxschmerzen habe gute Ergebnisse gebracht. Die
Atmung habe sich gut entwickelt, es sei eine Physiotherapie mit Anreizung
durchgeführt worden. Zur Beurteilung der Verlagerung der 9. Rippe rechts-
seitig wurde ein Kontroll-CT beantragt. Aufgrund des stabilen Zustands
wurde der Versicherte zur weiteren Behandlung aus der Abteilung entlas-
sen.
5.2.2 Bis zum 11. Februar 2013 hielt sich der Versicherte weiterhin im Com-
plexo Hospitalario E._______ auf (vgl. IV-act. 17/7 ff., 17/11 ff., 17/18 ff.,
17/24, 17/26 f., 17/30, 17/32 f., 17/34).
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Seite 10
Am 4. Februar 2013 führte Dr. J._______ eine radiologische Untersuchung
(kontrastmittelgestütztes CT von Thorax und Abdomen) durch (IV-act.
17/35 f.) und berichtete, die rechtsseitige Thoraxverletzung am 25. Januar
2013 habe Frakturen der Rippen 6-7-8-9 rechtsseitig posterior und lateral
nach sich gezogen, mit Verlagerungen der Rippen 7, 8 und 9, letztere mit
Kontakt zum Zwerchfell, aber ohne Läsion der Leber. Die Untersuchung
zeige zentrierte Mediastinum-Strukturen. Es würden Kalkablagerungen an
der thorakalen und abdominalen Aorta, am Ursprung der Arteria mesente-
rica superior hypodens bestehen. Es seien keine Adenopathien bedeuten-
der Grösse im Mediastinum oder Hilum erkennbar. Der Durchmesser der
Lungenarterien sei normal und im zentralen Bereich durchlässig. Es be-
stehe eine erhöhte Densität im rechten unteren Lungenflügel, vermutlich
assoziiert mit dem passiven Kollaps, Differenzialdiagnose zwischen Lun-
genkontusion und passivem Lungenkollaps, laminarer Lungenkollaps im
linken unteren Lappen. Der linke Pleuraraum sei frei, es bestehe eine mäs-
sige Flüssigkeitsmenge im rechten Pleuraraum, assoziiert mit Pneumotho-
rax. In Bezug auf die Untersuchung vom 25. Januar 2013 zeige sich eine
leichte Verschlechterung des Pneumothorax bei Auflösung des subkutanen
Emphysems. Die rechtsseitigen Mehrfachfrakturen der Rippen (sechster
bis zehnter Rippenbogen) seien mit der Absenkung der Rippenbögen 7-9,
assoziiert. Es zeige sich weiter eine linear dichte Erscheinung im 8. Zwi-
schenrippenraum, vermutlich Knochensplitter. Im Lebersegment IV be-
stehe eine kleine hypodense, perivesikuläre Läsion, ansonsten sei die Le-
ber ohne Befund.
5.2.3 Mit Entlassungsbericht vom 11. Februar 2013 (IV-act. 17/1 f.) bestä-
tigte Dr. K._______ die Berichte von Dr. I._______ und Dr. J._______ und
führte ergänzend aus, am 5. Februar 2013 sei beim Versicherten operativ
ein Thoraxschlauch eingesetzt worden, der eine Reexpansion der Lunge
bewirkt habe. Die Therapie bestehe in relativer Ruhigstellung sowie der
Einnahme von Schmerzmitteln bei Bedarf.
5.3 Zur Abklärung respektive zum Ausschluss einer allfälligen ischämi-
schen Herzkrankheit nahm Dr. L._______ (Complexo Hospitalario
E._______) am 21. Oktober 2013 eine diagnostische Katheterisierung vor
(IV-act. 19). Zum aktuellen Befund hielt er fest, nach diversen Episoden
thorakaler Schmerzen in Bewegung und Ruhe von aytpischem koronaren
Charakter zeige das EKG einen Sinusrhythmus, T-Welle negativ, das
Echokardiogramm zeige eine normale Größe und Kontraktilität. Angiogra-
phisch würden normale Koronararterien ohne Stenose bestehen. Gemäss
SPECT stelle sich die Frage einer Ischämie im unteren Teil.
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Seite 11
5.4 Eine Untersuchung der Schluckfunktion der Speiseröhre durch Dr.
M._______ (Complexo Hospitalario E._______) am 3. Dezember 2013 (IV-
act. 21) ergab einen Reflux, keine Hiatushernie und einen Magen von nor-
maler Grösse und Morphologie mit guter Entleerung.
5.5 Dr. N._______ (Complexo Hospitalario E._______) berichtete am
29. Dezember 2013 über die Entlassung des Versicherten aus der Notauf-
nahme (IV-act. 22, vgl. auch IV-act. 23). Dieser sei am 11. Oktober 2013
wegen unspezifischer Thoraxschmerzen (krampfartige Schmerzen in der
rechten Seite mit pleuristischen und manchmal neuropathischen Merkma-
len, die sich wie ein Muskelkrampf anfühlen und seit dem Unfall im Januar
auftreten) und Veränderung der Leberwerte in der Notaufnahme untersucht
worden. Nun sei er erneut zur Untersuchung (körperliche Untersuchung,
EKG, Röntgen, Labor) gekommen, weil die Schmerzen in den letzten 3
Tagen zugenommen hätten. Der Patient sei für die Analgesie und die
Durchführung eines CT des Thorax aufgenommen worden, was allerdings
wegen fehlender vorrangiger Priorität verweigert worden sei. Er bleibe wei-
ter asymptomatisch, die Schmerzen würden durch Analgetika kontrolliert.
Die (im Labor ersichtliche) Veränderung der Leberwerte gehe einher mit
dem Beginn der Atorvastatin-Therapie, die daher abgeschlossen werde. Es
wurde beschlossen, den Patienten nach Hause zu entlassen und die CT-
Untersuchung ambulant durchzuführen. Im Übrigen wurde empfohlen, eine
Analysekontrolle mit hepatischem und lipämischem Profil innerhalb eines
Monats durchzuführen und die Wiederaufnahme einer anderen Statin-Be-
handlung abzuwägen.
5.6 Ein Ultraschall von Abdomen und Becken vom 20. März 2014 ergab
gemäss Radiologiebericht des Complexo Hospitalario E._______ (IV-act.
24) hinsichtlich der Leber eine normale Grösse und Morphologie; Pa-
renchym mit leicht erhöhter, diffuser Echogenität, assoziiert mit Leberver-
fettung. Perivesikulär war eine vorbestehende hypoechogene Läsion er-
kennbar. Gallenblase, Pankreas, Bauchaorta, Milz und Nieren zeigten sich
unauffällig. In den Höhlungen des Becken-/Bauchbereichs fand sich keine
freie Flüssigkeit. Die Prostata sei vergrössert mit einem Volumen von etwa
39cm3.
5.7 Am 27. März 2014 berichtete Dr. O._______ (Facharzt für Traumatolo-
gie und Orthopädie; IV-act. 48), der Patient leide an starken Schmerzen
und funktionalen Einschränkungen, welche die Hals-, Lenden- und Brust-
wirbelsäule, Hände, Schultern und Knie betreffen würden. Die chronischen
C-3892/2015
Seite 12
Gelenkschmerzen führten zu erheblichen Einschränkungen bei allen Akti-
vitäten, die eine gewisse, wenn auch nur mittelmässige Anstrengung erfor-
dern, wie Neigungen des Körpers, Tragen von Lasten usw. Die durchge-
führten Untersuchungen liessen den Schluss zu, dass sein Zustand mit der
Tätigkeit auf dem Bau vollständig und dauerhaft unvereinbar sei. Ursache
dafür seien folgende Erkrankungen:
Schwere Espondylarthrose aller Lendenwirbel L3-L4, L4-L5 und L5-S1; Die
Bandscheiben und posterioren Wirbelfacetten seien stark degenerativ verän-
dert, mit folgenden Konsequenzen:
- Mehrfache Foraminalstenose aller Wirbelkörper
- Mehrfache radikuläre Kompression
- Stenose der zugehörigen Foramina
- Umfassende Stenose des Rückenmarkkanals, die
Ursache der Rückenmarkskompression ist.
- Einfaches Gehen über längere Dauer führt abgesehen von
Schmerzen aufgrund der medullären und radikulären Kompression
zu einem Taubheitsgefühl in beiden Beinen
- Starke Hyperlordosierung der LWS, die zu einer weiteren
Verschlechterung aller oben beschriebenen Symptome führt
- Fortgeschrittene degenerative Läsion der Bandscheiben und
Wirbelfacetten in der gesamten HWS
Degenerative Gelenkerkrankungen in beiden Schultern. Das Subakrominal-
syndrom verursacht Schmerzen und führt zu einer Einschränkung beim Heben
beider Arme. Der Patient leidet an Schultergelenksarthrose.
Schwere Nachwirkungen einer schlimmen Thoraxverletzung nach einem Sturz
aus zwei Metern Höhe, der rechtsseitig zu mehreren Frakturen der Rippen (6-
10) und Rippenbögen, Pleuraergüssen, Emphysem und Atelektase führte.
Koronare Herzkrankheit mit einer Episode, die 2012 zur Einweisung in die
CHUO führte.
Gelenkerkrankung im rechten Sprunggelenk und in den Knien infolge von
Chondromalazie (beide Kniescheiben betroffen)
5.8 Ein CT-Scan vom 4. Juni 2014 zeigte gemäss dem Bericht von
Dr. P._______ (Complexo Hospitalario E._______; IV-act. 3, 34) wie jener
vom 17. Januar 2014 multiple Rippenfrakturen rechts in der Phase der
Konsolidierung. Beim siebten Rippenbogen zeige sich ein grober Fraktur-
kallus, mit dem Bild einer pleuralen Fibrose. Auf der anderen Seite bei der
neunten Rippe habe sich der Kallus nicht gut gebildet, die Trennung der
Fragmente bleibe bestehen, es zeige sich eine Pseudomasse mit einem
Bronchogramm. Die Ärztin äusserte den Verdacht auf abgerundete post-
traumatische Atelektase. Radiologisch existiere keine Veränderung im Ver-
gleich zur Untersuchung vom Januar 2014.
C-3892/2015
Seite 13
5.9 Mit Formular E 213 (ausführlicher ärztlicher Bericht; IV-act. 4) berich-
tete Dr. Q._______ zu Handen des spanischen Versicherungsträgers
R._______ am 10. Juni 2014 über ihre Untersuchung des Versicherten
vom 30. Mai 2014. Dabei zeigte sich folgender Befund:
Husten ohne Auswurf, Dyspnoe beim Auskleiden, Abnahme des Geräuschs im
rechten Hemothorax, Tastschmerz Brustwandspitze links, kein Tastschmerz
rechts
Nabelbruch
Wirbelsäule und obere Gliedmassen ausreichend mobil
Untere Gliedmassen: Einschränkung der Innenrotation der rechten Hüfte, dis-
kret schmerzhaft
Sonstige Untersuchungen: Spirometrie (Messung Lungen-/Atmenvolumen)
3.6.2014: leichte Behinderung
Dr. Q._______ diagnostizierte Rippenschmerzen nach Thoraxtrauma mit
mehreren Rippenfrakturen, Pseudoarthrose und posttraumatische Atelek-
tase. Den Krankheitsverlauf bezeichnete sie als unsicher. Die körperliche
Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, der
Versicherte könne noch in Vollzeit leichte Arbeiten mit wechselnder Körper-
haltung ohne Nässe, Kälte, Rauch/Gase/Dämpfe, Häufiges Bücken/He-
ben/Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen, Absturzgefahr ausführen.
Bildschirmarbeit könne mangels Ausbildung nicht verrichtet werden. Die
Einsatzbeschränkung bestehe auf Dauer seit 2014. Die Leistungsfähigkeit
könne durch medizinische und/oder berufliche Rehabilitation verbessert
werden (vgl. IV-act. 4/8 ff. [Ziff. 9-11]).
5.10 Ein weiteres CT vom 24. November 2014 ergab gemäss dem Bericht
von S._______ (Complexo Hospitalario E._______, Abteilung
Schmerztherapie; IV-act. 50/1) den bekannten Befund und keine radiologi-
schen Veränderungen gegenüber der Untersuchung im Januar 2014. Di-
agnostiziert wurden posttraumatische Thoraxschmerzen. Zur Behandlung
wurden Medikamente verschrieben und eine Rippenblockade durchführt.
Eine Kontrolle vom 4. Dezember 2014 zeigte (IV-act. 50/1) eine Schmerz-
linderung um weniger als 50%, wobei der Patient die Notfallmedikation nur
einmal eingenommen habe. Es wurde eine zweite Rippenblockade durch-
geführt. Die Kontrolle vom 17. Dezember 2014 zeigte eine fast vollständige
Schmerzlinderung über 7 Tage, wobei die Schmerzen anschliessend mit
derselben Intensität zurückgekehrt seien. Ultraschallgeführt wurde eine
dritte Rippenblockade vorgenommen (IV-act. 50/1). Am 11. Februar 2015
persisitierten Kostalschmerzen der Rippen 7-9; die Untersuchung durch
Dr. S._______ (Complexo Hospitalario E._______, Entlassungsbericht
C-3892/2015
Seite 14
ambulante Chirurgie) ergab eine Intercostalneuralgie T7-T9 (IV-act. 51).
Am 23. März 2015 wurde berichtet, der Patient stelle insgesamt eine er-
hebliche Besserung fest, er leide nun jedoch an Husten (IV-act. 50/1).
5.11 Am 16. März 2015 berichtete Dr. T._______ (Complexo Hospitalario
U._______) über eine weitere Untersuchung des Versicherten (IV-act. 49).
Er hielt insbesondere fest, es würden Schmerzen in der rechten Brust-
korbhälfte bestehen. Das PET-CT habe eine pulmonale Opazität gezeigt,
vermutlich benachbartes interstitielles Infiltrat und hiliusmediastinale A-
denopathien mit leicht pathologischem Hypermetabolismus, der trotz er-
heblicher Aktivität, was auf eine Tumor-Pathologie hindeuten könnte, an-
gesichts der radiologischen Merkmale und der Intensität der Aktivität als
wichtige Differenzialdiagnose auf eine inflammatorische Erkrankung hin-
deute. Der PAAF-Test sei negativ für Malignität ausgefallen. Dem Patienten
sei der chirurgische Eingriff zu diagnostischen Zwecken vorgestellt worden,
vorzugsweise jedoch konservatives Behandlungsschema. Ein erneutes
Thorax-CT zur Entwicklungskontrolle stehe aus.
5.12 Mit Bericht vom 30. März 2015 (IV-act. 46 f.) führte V._______ (Kardi-
ologe) aus, seit dem Trauma im Bereich von Thorax und Abdomen zeige
der Patient Episoden von Thoraxschmerzen ohne Zusammenhang mit Be-
lastung und Atemnot bei geringen Anstrengungen. Die körperliche Unter-
suchung, das EKG und das Echokardiogramm zeigten keinen Befund. Das
Belastungsechokardiogramm (Belastung mit Hilfe eines Laufbands nach
dem Bruce-Protokoll) – durchgeführt mit kardioaktiver Medikation – rief
beim Patienten nach eineinhalb Minuten eine Atemnot ohne Angina hervor,
die sich derart verstärkte, dass die Übung nach 2:24 Minuten abgebrochen
werden musste. Die Maximallast betrug 4,6 METs, die Basis-Maximal-TAS
140/170, die Herzfrequenz basal/maximal 76/190. Arrhythmien zeigten
sich keine. Der Test sei klinisch und elektronisch negativ für koronare Is-
chämie; der Patient erreiche 119% der theoretisch maximalen Herzfre-
quenz für sein Alter. Es bestehe eine schwache funktionale Kapazität auf-
grund von sehr einschränkender Atemnot bei Belastung durch leichte Ar-
beiten. Zum klinischen Befund hielt V._______ Folgendes fest: Verletzun-
gen im Bereich von Thorax und Abdomen durch einen Sturz sowie rechts-
seitig mehrere Rippenfrakturen und möglicherweise eine runde Atelektase
mit Alternativbefund organisiertes Hämatom. Chronische ischämische
Herzkrankheit. Die Koronararterien sind angiografisch normal und weisen
keine Stenosen auf. Aktuelle klinische Anzeichen von Atemnot bei Anstren-
C-3892/2015
Seite 15
gungen mit respiratorischem Ursprung. Normale allgemeine und segmen-
tale linksventrikuläre Funktion. Belastungsechokardiogramm klinisch und
elektronisch negativ für koronare Ischämie.
5.13 Der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. W._______, FMH médecine
interne générale) äusserte sich mit Stellungnahmen vom 29. Oktober 2014
(IV-act. 30), 30. Dezember 2014 (IV-act. 37) und 29. April 2015 (IV-act. 54)
zum medizinischen Sachverhalt.
Er hielt im Wesentlichen fest, die durchgeführten Untersuchungen zeigten
im EKG eine Repolarisationsstörung, die Ergometrie sei aber klinisch und
elektrisch negativ. Die Echokardiografie zeige eine gute systolische Funk-
tion mit eingeschränkter dyastolischer Relaxation. Die Koronarografie vom
21. Oktober 2013 habe angiografisch normale Koronararterien ohne Ste-
nose gezeigt. Die durch Dr. V._______ (IV-act. 46 f.) durchgeführte neue
Echokradiografie sei normal mit einem FE von 65%, der Belastungstest sei
klinisch und elektrisch negativ. Die Dyspnoe sei klar als nicht kardiologisch
bedingt beschrieben worden. Die Schlussfolgerung des Vorhandenseins
einer kardiopathischen chronischen Ischämie sei in keinster Weise bewie-
sen, weder durch die aktuellen Untersuchungen noch durch frühere.
Die Entwicklung infolge des Unfalls vom 25. Januar 2013 sei günstig ver-
laufen. Es zeigten sich Restschmerzen aufgrund der womöglich unvoll-
ständigen Heilung der Fraktur des 9. Rippenbogens. Mehr als ein Jahr
nach dem Unfall sei es unwahrscheinlich, dass diese noch komplett heilen
werde. Die subjektiven Schmerzen seien dennoch objektiv betrachtet
höchstens teilweise erklärbar. Dr. O._______ attestiere eine definitive Ar-
beitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und andere Aktivitäten mit
ähnlichen physischen Anforderungen (IV-act. 48). Die diffusen degenerati-
ven Erkrankungen, die er anführe, seien nirgendwo sonst dokumentiert o-
der auf den Röntgenaufnahmen ersichtlich. Es gebe keine detaillierte klini-
sche Untersuchung und der Bericht sei nicht sehr glaubhaft. Der prinzipi-
elle Grund für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sei aber das Thoraxtrauma. Die Untersuchungen und die Folgen
des Traumas bestätigten die Pseudoarthrose von einer oder mehreren
nicht stabilisierten Rippen. Eine Lungenopazität werde interpretiert als ein
Entzündungsinfiltrat oder ein organisiertes Hämatom. Eine Behandlung mit
Radiofrequenztherapie werde ausgeführt, ein Eingriff werde durch den Pa-
tienten abgelehnt. Die osteoartikuläre Erkrankung rechtfertige gemäss
dem spanischen Orthopäden eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
C-3892/2015
Seite 16
und allen schweren Tätigkeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit in einer leichten
Tätigkeit sei nicht festgestellt worden.
In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80%
seit dem 25. Januar 2013 und in einer angepassten Tätigkeit (Tragen von
Lasten bis max. 8kg, keine schweren Arbeiten) eine solche von 0% seit
dem 1. Mai 2013 (drei Monate nach dem Unfall). Zumutbar sei etwa die
Arbeit als nicht qualifizierter Arbeiter/Hilfsarbeiter in einem/r Werk/Fab-
rik/Produktionsstätte (Industrie); Parkwächter/Museumswächter (Dienst-
leistungen); Einkäufer (Grosshandel); Reparateur von Kleingeräten/Haus-
haltsartikeln, Kassierer (Detailhandel); sowie das Registrieren/Klassie-
ren/Archivieren oder die Tätigkeit als Rezeptionist, Telefonvermittler/Tele-
fonist oder Datenerfasser (einfache Tätigkeiten in der Verwaltung/im Bü-
robereich ohne spezielle Qualifikation) (vgl. IV-act. 37/4).
5.14 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zusätzlich ei-
nen Bericht der Clinica de Neumologia C._______ vom 27. März 2015 zu
den Akten (BVGer-act. 1; vgl. zur Massgeblichkeit dieses Berichts E. 3.3).
Darin wird insbesondere festgehalten, der Patient klage weiterhin über
Schmerzen in der rechten Thoraxhälfte, die nach Empfehlung der
Schmerzklinik eine Behandlung mit starken Schmerzmitten (darunter Tra-
madol) erfordern würden. Darüber hinaus klage er über chronischen Hus-
ten, der nach dem Unfall stärker geworden sei, sowie über Atemnot bei
kleinen bis mittleren Anstrengungen. Die körperliche Untersuchung ergab
einen Blutdruck von 140/90 sowie eine zweifelhafte Herabsetzung der
Atemgeräusche auf beiden Thoraxhälften. Die Röntgenaufnahme zeigte
die bekannten Rippenfrakturen. Zum Schluss werden die Diagnosen Tho-
raxverletzung, rechtsseitig mehrere konsolidierte Rippenfrakturen, wahr-
scheinlicher Fibrothorax rechtsseitig und/oder Lungenhämatom gestellt. Im
Übrigen wird dem Patienten empfohlen, das Schmerzmittel Tramadol ab-
zusetzen und die Schmerzen stattdessen mit anderen, weniger starken
Schmerzmitteln zu lindern und die antihypertensive Medikation Rampiril
durch ein anderes antihypertensives Arzneimittel zu ersetzen, bei dem kein
Husten als Nebenwirkung auftritt.
5.15 Die Vorinstanz schliesst gestützt auf die genannten Unterlagen auf
eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer von
80%. Die Arbeitsfähigkeit in einer die Funktionseinschränkungen berück-
sichtigenden Tätigkeit betrage hingegen 0% mit einer Verminderung der
Erwerbsfähigkeit von 80% seit dem 25. Januar 2013 und 35% seit dem
1. Mai 2013. Daher bestehe im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
C-3892/2015
Seite 17
keine Invalidität. Die behauptete kardiologische Gesundheitsbeeinträchti-
gung sei objektiv nicht belegt. Das osteoartikuläre Leiden rechtfertige ge-
mäss dem Bericht von Dr. O._______ (vgl. IV-act. 48) eine Arbeitsunfähig-
keit für die angestammte Tätigkeit und jede andere mittelschwere bis
schwere Arbeit, begründe aber keine Arbeitsunfähigkeit für körperlich
leichte Arbeiten (mit gelegentlichem Tragen von Lasten bis maximal 8kg),
welche vollzeitig zumutbar bleiben würden. Die von Dr. O._______ disku-
tierten degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates würden
keine darüber hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedin-
gen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft nachfolgend, ob die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat.
6.1 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Untersuchung
durch den spanischen Versicherungsträger sei unbrauchbar. Zum einen sei
keine pluridisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden, zum anderen
habe die spanische Amtsärztin die Begutachtung nicht sorgfältig und kor-
rekt durchgeführt. Trotz der mangelhaften Untersuchung habe sich der me-
dizinische Dienst auf den Bericht gemäss Formular E 213 fokussiert (IV-
act. 4), in welchem nur ein Teil der Erkrankungen und Gesundheitsein-
schränkungen genannt würden. Auch in seiner Stellungnahme vom 30. De-
zember 2014 habe der medizinische Dienst lediglich mehrfache Rippen-
frakturen und Pseudoarthrose festgestellt (IV-act. 37), obgleich das fachor-
thopädische Gutachten von Dr. O._______ (IV-act. 48) und das kardiologi-
sche Gutachten von Dr. V._______ (IV-act. 46 f.) vorliegen würden, die alle
Anforderungen an den Beweiswert erfüllten. Darin werde festgestellt, dass
er nicht imstande sei, irgendeine Tätigkeiten mit einer gewissen Effektivität
und einem Minimum an wirtschaftlichem Wert auszuüben, respektive dass
eine sehr niedrige Arbeitsbelastungsfähigkeit bestehe. Die in diesen Gut-
achten gestellten Diagnosen zweifle der medizinische Dienst an, ohne sei-
nen Einwand nachvollziehbar zu begründen. Daher sei zur vollständigen
Sachverhaltsfestellung in der Schweiz eine pluridisziplinäre Begutachtung
durch Spezialisten der Orthopädie, Kardiologie und Pneumologie durchzu-
führen.
6.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die vorhandenen medi-
zinischen Unterlagen genügten für die Beurteilung; eine polydisziplinäre
Untersuchung des Patienten in der Schweiz sei nicht nötig. Der Sachver-
halt sei hinreichend abgeklärt.
C-3892/2015
Seite 18
Bezüglich der in zahlreichen Berichten immer wieder übernommenen Di-
agnose einer koronaren beziehungsweise ischämischen Herzkrankheit lä-
gen keinerlei Befunde vor, die eine solche beweisen würden, respektive sei
aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen bis zu diesem Zeitpunkt
eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen. Diese Diagnose falle als Er-
klärung der Atemnot sowie einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausser
Betracht. Entscheidend für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Ver-
sicherten seien die als Unfallfolge zu betrachtenden bewegungsabhängi-
gen Brustwandschmerzen. Die geklagte Atemnot sei angesichts der nor-
malen Befunde der Herzuntersuchungen sowie der normalen Lungenfunk-
tionsprüfung anlässlich der Untersuchung in der Clinica de Neumologia
C._______ vom 27. März 2015 ebenfalls als schmerzbedingt anzusehen
(vgl. Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 11. Juli 2015
[Dr. X._______, FMH Innere Medizin], Beilage zu act. 5).
6.3 Gestützt auf die Untersuchungspflicht hat die IVSTA den Sachverhalt
vollständig und richtig festzustellen (vgl. vorne E. 4.3 f.). Zur Beurteilung
des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers stützt sie sich auf die aus-
ländischen Arztberichte, insbesondere das Formular E 213, und auf die Ak-
tenberichte des medizinischen Diensts.
6.3.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung als objektiv begründet erscheinen lassen (BGE 122
V 157 E. 1c; 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der
RAD vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aus den Akten ergeben sich betreffend
den vorliegenden Fall keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Ob-
jektivität oder Unparteilichkeit von des medizinischen Diensts.
6.3.2 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht
nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungs-
interne Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweis-
würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei
auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl.
C-3892/2015
Seite 19
vorne E. 4.4.4). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän-
diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen. Mithin hat sich
ein Aktengutachten auf beweiskräftige Arztberichte abzustützen (vgl. etwa
Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3,
9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1). Vorliegend stützte der Arzt des
medizinischen Diensts seine Einschätzung ohne Vornahme einer eigenen
Untersuchung auf die medizinischen Berichte der behandelnden spani-
schen Ärzte sowie den Formularbericht E 213. Entscheidend ist somit, ob
es ihm diese Akten erlaubten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Di-
agnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob seine Schlussfolgerungen
nachvollziehbar und schlüssig sind.
6.3.3 Aus den in E. 5 dargestellten medizinischen Akten ergibt sich, dass
beim Beschwerdeführer für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ortho-
pädische, pneumologische und (potenziell) kardiologische Leiden im Vor-
dergrund stehen. Treffen verschiedene (anspruchsrelevante) Gesundheits-
beeinträchtigungen zusammen, ist in der Regel eine interdisziplinäre Un-
tersuchung durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2008
vom 11. August 2008 E. 6.2.2), und der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist
grundsätzlich in einer sämtliche Behinderungen umfassenden medizini-
schen Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. das Urteil des Bundesge-
richts 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.3). In den Akten befindet sich
jedoch keine in diesem Sinn zuverlässige und schlüssige interdisziplinäre
Begutachtung des Beschwerdeführers, auf die sich der medizinische
Dienst der Vorinstanz hätte stützen können.
6.3.4 Der Formularbericht E 213 der spanischen Amtsärztin Dr. Q._______
vom 10. Juni 2014 (IV-act. 4) beruht auf eigenen Untersuchungen, ist für
die streitigen Belange aber nicht umfassend und nimmt nicht ausführlich
Bezug auf die Vorakten (Anamnese). Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung reichen knappe Formularberichte allenfalls aus, wenn sie – im
Sinne einer Verlaufsbeurteilung – eine auf klarem Fundament beruhende
frühere Einschätzung bestätigen. Gleiches gilt, wenn die gestellten Diag-
nosen keine weiteren Fragen aufwerfen, insbesondere keine exakte Ab-
schätzung der funktionellen Folgen notwendig machen (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.3). Vorliegend
C-3892/2015
Seite 20
geht es jedoch um eine erstmalige Klärung des Rentenanspruchs mit un-
eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz. Schliesslich ist auch nicht er-
sichtlich, über welche Spezialisierung die spanische Amtsärztin verfügt und
mit welchen medizinischen Massnahmen die Leistungsfähigkeit verbessert
werden könnte (vgl. IV-act. 4/8). Der Formularbericht E 213 entspricht da-
her nicht den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, weshalb
ihm für sich allein kein hinreichender Beweiswert zukommt. Dennoch kann
er zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und
dessen Auswirkungen herangezogen werden.
6.3.5 Aus den übrigen Rapporten der spanischen Ärzte ergibt sich Folgen-
des:
6.3.5.1 Die kardiale Situation des Beschwerdeführers ist – wie der RAD im
Ergebnis zu Recht feststellt – durch die wiederholten kardiologischen Ab-
klärungen hinreichend erstellt.
Zwar wurde nach Feststellung von EKG-Veränderungen und gemischter
Angina trotz negativem Ischämie-Erkennungstests bereits am 11. Dezem-
ber 2012 eine ischämische Herzkrankheit diagnostiziert (vgl. IV-act. 15/1
f.). Dr. L._______beschrieb am 21. Oktober 2013 ein unauffälliges EKG
und Echokardiogramm, hielt jedoch fest, es stelle sich die Frage einer Is-
chämie im unteren Teil (IV-act. 19). Der Kardiologe Dr. V._______ sah im
EKG, Echokardiogramm und bei der körperlichen Untersuchung keinen
Befund und stellte fest, das Belastungsechokardiogramm sei negativ für
koronare Ischämie. Indes beschrieb er eine schwache funktionale Kapazi-
tät des Beschwerdeführers aufgrund einer stark einschränkenden Atemnot
ohne Angina bereits bei leichten Arbeiten. In der Befundauflistung diagnos-
tizierte er eine chronische ischämische Herzkrankheit (IV-act. 46).
Rechtsprechungsgemäss sind invalidenversicherungsrechtlich nicht die
gestellten Diagnosen, sondern die fachärztlich erhobenen Befunde mass-
gebend. Anhand der zahlreichen fachärztlichen Untersuchungen des Be-
schwerdeführers konnte für eine angepasste Tätigkeit kein relevantes, die
Arbeitsfähigkeit einschränkendes Herzleiden objektiviert werden. Bis zum
massgeblichen Verfügungszeitpunkt ist aufgrund der fachärztlichen spani-
schen Berichte einwandfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer, obwohl
2012 einiges für ein Herzleiden sprach (vgl. IV-act. 13, 15), weder an einer
anfangs vermuteten koronaren Herzkrankheit (vgl. IV-act. 46) noch an kli-
nisch relevanten Herzrhythmusstörungen respektive einer Herzinsuffizienz
C-3892/2015
Seite 21
leidet. Wie der RAD richtig feststellte, ist die echokardiographisch be-
stimmte EF (Auswurffraktion; Pumpleistung des Herzens) von 65% völlig
normal (vgl. etwa: Neue Normen für die Quantifizierung der Herzhöhlen –
Update 2015, abrufbar unter
/neuer-normwerte-fuer-die-quantifizierung-der-herzhoehlen-up-
date-2015/>, besucht am 12. September 2017) und schränkt die Ausübung
von körperlich leichten Tätigkeiten in keiner Weise ein.
6.3.5.2 Der Beschwerdeführer hat ein Thoraxtrauma mit Rippenserien-
bruch erlitten. Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Diagnose des Funktions-
ausfalles (Funktionsdiagnose), d.h. eine qualitative und quantitative Ana-
lyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für
die versicherte Person von zentraler Bedeutung (vgl. das Urteil des Bun-
desgerichts 9C_335/2015 E. 4.2.2). Die orthopädischen Berichte der spa-
nischen Ärzte, insbesondere auch jener des orthopädischen Facharztes
Dr. O._______ (IV-act. 48), äussern sich nur zurückhaltend zu den funktio-
nalen Einschränkungen des Beschwerdeführers infolge des Thoraxtrau-
mas. So hält Dr. O._______ zwar fest, der Patient leide an funktionalen
Einschränkungen der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule, der Hände,
Schultern und Knie und die chronischen Gelenkschmerzen führten zu er-
heblichen Einschränkungen bei allen Aktivitäten mit zumindest mittelmäs-
siger Anstrengung. Der Bericht legt aber weder die vorgenommenen Un-
tersuchungen und deren Ergebnisse dar noch werden medizinische Zu-
sammenhänge dargelegt und eine nachvollziehbare Beurteilung vorge-
nommen. Den orthopädischen Berichten gemein ist jedoch, dass eine Ar-
beitsunfähigkeit nur für Tätigkeiten mit ähnlichen körperlichen Anforderun-
gen wie auf dem Bau angenommen wird. Angepasste leichte Tätigkeiten
sind hingegen selbst nach der Einschätzung von Dr. O._______ ohne Ein-
schränkung zumutbar.
6.3.5.3 Kein zuverlässiger Schluss möglich ist hingegen betreffend die
Auswirkung des persistierenden bewegungsabhängigen Thoraxwand-
schmerzes mit Dyspnoe auf die funktionelle Leistungsfähigkeit respektive
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Nicht genügend abgeklärt
sind insbesondere der Ursprung, das Ausmass und die Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit der starken Atemnot. Die aktuelle Spirometrie ergab
Werte im Bereich der normalen Grenzen (BVGer-act. 1), während im For-
mularbericht E 213 vom Juni 2014 – 9 Monate früher – noch eine leichte
Behinderung festgestellt wurde. Neben der kardiologischen Einschätzung
C-3892/2015
Seite 22
durch Dr. V._______, der von einem respiratorischen Ursprung auszuge-
hen scheint, diagnostizieren mehrere Ärzte eine Atelektase (vgl. insbeson-
dere IV-act. 3, 4, 48), alternativ einen Fibrothorax oder ein Lungenhäma-
tom (vgl. BVGer-act. 1); Dr. T._______ stellte die Differenzialdiagnose einer
inflammatorischen Erkrankung (IV-act. 49). Aus pneumologischer Hinsicht
besteht aufgrund widersprüchlicher respektive ungenügender Befundlage
weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere ist abzuklären, ob alle Rippen-
frakturen konsolidiert sind und ob die Rippendefektheilung aus medizini-
scher Sicht die geklagten Thoraxschmerzen und die geklagte Atemnot bei
Anstrengung zu erklären vermag. Im Weiteren ist nicht klar, ob der wahr-
scheinliche Fibrothorax rechtsseitig und/oder das Lungenhämatom aus
medizinischer Sicht die geklagte Atemnot bei Anstrengung erklärt. Die dies-
bezüglichen medizinischen Befunde und deren Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit sind nicht rechtsgenüglich erhoben. Das Gericht kann jeden-
falls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass
dem Beschwerdeführer – wie auch immer die weiteren Abklärungsergeb-
nisse ausfallen werden – eine leichte angepasste Tätigkeit vollschichtig zu-
mutbar ist.
6.3.6 Im Rahmen einer Gesamtschau ergibt sich gestützt auf die vorhan-
denen medizinischen Berichte kein umfassendes Bild der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten fehlt es an eingehenden klini-
schen Erhebungen des Gesundheitszustands in pneumologischer Hinsicht
inklusive der Ermittlung von sich daraus ergebenden funktionellen Ein-
schränkungen. Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Be-
weiswert von Aktenbeurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann dem-
zufolge nicht vollumfänglich auf die Einschätzung des medizinischen
Diensts abgestellt werden.
6.4 Zusammenfassend ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Be-
richte der medizinische Sachverhalt in pneumologischer Hinsicht nicht
rechtsgenüglich erstellt. Damit kann durch das Bundesverwaltungsgericht
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (vgl. vorne E. 4.5 mit Hinweisen) beurteilt werden, ob der Be-
schwerdeführer seit dem 1. Mai 2013 in einer leichten Verweisungstätigkeit
vollumfänglich arbeitsfähig ist. Unter diesen Umständen hätte sich die
Vorinstanz nicht mit Aktenbeurteilungen des medizinischen Diensts begnü-
gen dürfen, sondern mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärun-
gen tätigen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt.
C-3892/2015
Seite 23
6.5 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach-
verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen
gemäss den Anforderungen der schweizerischen Rechtsprechung und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an
die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Demnach bleibt eine Rück-
weisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1 ff.). Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte
empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundes-
gericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass
ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversiche-
rungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung un-
terliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es
sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen
auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgut-
achtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, wei-
tere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 E. 4.2).
Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im
Lichte der dargelegten Rechtsprechung ausnahmsweise möglich, da kein
umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Administrativgutachten vor-
liegt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die vor-
liegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Würde eine
derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive -würdigung durch
Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert,
bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchfüh-
rungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ab-
zuklären, auf das Gericht. Die IVSTA wird in der Schweiz ein neutrales Gut-
achten bei einer medizinischen Fachperson der Pneumologie und einem
Spezialisten für Thoraxverletzungen/Thoraxchirurgie einzuholen haben.
Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für
die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent-
scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä-
rung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). Vor der erneuten Entscheidfällung wird das
einzuholende Gutachten durch einen versicherungsinternen Facharzt zu
würdigen sein, um die Restarbeitsfähigkeit zu ermitteln. Schliesslich wird
die Vorinstanz abzuklären haben, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit ver-
wertbar ist. Dazu sind die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten
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den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts gegen-
über zu stellen. In diesem Zusammenhang werden etwa das Alter, die Be-
rufsbildung, die Dauer und das Profil der Tätigkeit als Maurer sowie die
Restarbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit (inkl. damit zusammenhängen-
der Einschränkungen) zu berücksichtigen sein (vgl. etwa das Urteil des
Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2).
Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder der Erhebung anderer
Beweismassnahmen ist daher abzusehen.
6.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Er-
lass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 408.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- gerecht-
fertigt (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni
2009 (SR 641.20) sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 408.- wird diesem nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Simona Risi
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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