Abtei lung II I
C-3894/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
M._______,
vertreten durch Herr Nuredin Memeti, Marsala Tita bb,
RS-17523 Presevo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente, einmalige Abfindung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3894/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1946 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige
M._______ lebt in Serbien. Er hat von 1975 bis 1983 in der Schweiz
als Bauarbeiter gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet. Mit Gesuch vom 28. Mai 2004 hat er sich zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (act. 16).
B.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 (act. 97) wurde festgehalten,
nachdem gegen den Vorbescheid vom 11. August 2006 (act. 88) keine
Einwände erhoben worden waren, dass M._______ 100% invalid sei
und seit dem 4. Mai 2003 Anspruch auf eine Rente habe. Mit Schrei-
ben vom 5. Dezember 2006 wurde jener von der Schweizerischen
Ausgleichskasse aufgefordert mitzuteilen, ob er die Ausrichtung einer
monatlichen Rente oder eine einmalige Abfindung wünsche (act. 102).
Mit Schreiben vom 19. März 2007 teilte M._______ mit, er wünsche
eine einmalige Abfindung (act. 106).
C.
Mit Verfügung vom 30. April 2007 (act. 111) hat die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) M._______ eine einmalige
Abfindung für ihn in der Höhe von Fr. 66'836.-- sowie Abfindungen für
seine beiden Kinder E._______, geboren am (...) 1984, und
U._______, geboren am (...) 1985, in der Höhe von Fr. 2'449.-- res-
pektive Fr. 2'450.-- zugesprochen. Die IV-Stelle berücksichtigte bei der
Berechnung der Abfindung eine anrechenbare Beitragsdauer von
6 Jahren und 3 Monaten (Rentenskala 8) sowie ein massgebliches
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30'384.--. Ferner wurden
ihm Verzugszinsen für die Zeit ab 1. Mai 2005 in der Höhe von
Fr. 175.-- zugesprochen (act. 110).
D.
Gegen die Verfügung vom 30. April 2007 hat M._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Nuredin Memeti, mit
undatierter Eingabe (Posteingang am 7. Juni 2007) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Ausrichtung
einer höheren Abfindung, da für die Ehegattin keine Abfindung und für
den Sohn eine zu geringe Abfindung zugesprochen worden seien. Er
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machte geltend, er habe eine Ausbildungsbestätigung der Juristischen
Fakultät der Universität T._______ über die Ausbildung seines Sohnes
sowie auch seine Heiratsurkunde ins Recht gelegt.
E.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, in der Schweiz eine schweizerische Korrespondenzadresse zu
bezeichnen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am
23. Juli 2007 nach.
F.
Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie die Berechnung
des Abfindungsbetrages ausführlich dar und führte aus, im Zeitpunkt
der Entstehung des Rentenanspruches habe lediglich Anspruch auf
Kinderrenten für U._______ und E._______ bestanden; die
eingereichten Ausbildungsbestätigungen seien berücksichtigt worden.
In Bezug auf die für die Ehegattin beantragte Abfindung machte die IV-
Stelle geltend, ein Anspruch auf eine solche bestehe nur, wenn diese
selbst Beitragszeiten von mindestens einem Jahr aufweise oder einen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nachweise.
Vorliegend sei keines der beiden Kriterien erfüllt, weshalb ihr keine
Abfindung zustehe.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Der mit Verfügung vom 22. November 2007 eingeforderte Kostenvor-
schuss von Fr. 400.-- wurde fristgerecht überwiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde und der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1,
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaa-
ten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten Ko-
sovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorlie-
gend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische So-
zialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (nachfolgend: Abkom-
men Jugoslawien) Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens Jugosla-
wien stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rech-
ten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invaliden-
versicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendba-
ren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens Jugosla-
wien aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweize-
risch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern
E._______ und U._______ zu Recht eine einmalige Abfindung
zugesprochen und diese korrekt berechnet hat. Ferner ist zu prüfen,
ob sie den Anspruch auf eine Abfindung für die Ehefrau des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.1 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird einem
Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine or-
dentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in
der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel
der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsan-
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gehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese end-
gültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfin-
dung wählen.
Dem Beschwerdeführer sind gemäss der von der IV-Stelle ermittelten
und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung 6 Jahre und 3 Mona-
te als Beitragszeit anzurechnen. Die Versicherungsjahre des Jahr-
gangs des Beschwerdeführers (1946) liegen im Zeitpunkt des Renten-
falls (2003) bei 36 Beitragsjahren (vgl. Rententabellen 2003, S. 7). So-
mit kommt vorliegend die Rentenskala 8 zur Anwendung (vgl. Ren-
tentabellen 2003, S. 10). Beim Anspruch auf eine Rente gestützt auf
die Rentenskala 8 beträgt die Teilrente 18,18% der Vollrente (Art. 52
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit
Art. 37 Abs. 1 IVG), weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht das
Wahlrecht zwischen Rente und Abfindung eingeräumt worden ist.
3.2 Der Beschwerdeführer hat sein Wahlrecht zu Gunsten der Abfin-
dung ausgeübt, weshalb nachfolgend die Berechnungen der
gewährten Abfindungen zu überprüfen sind.
Das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen in den Jahren 1975
bis 1983 beläuft sich auf total Fr. 161'575.--. Dieses Einkommen ist mit
dem Faktor gemäss Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33ter AHVG
aufzuwerten. Der erste Eintrag im individuellen Konto des Beschwer-
deführers datiert von 1975, weshalb der Aufwertungsfaktor 1,164 (vgl.
Rententabellen 2003, S. 15) ist. Das aufgewertete Einkommen beträgt
somit Fr. 188'074.--. Daraus resultiert ein durchschnittliches jährliches
Einkommen von Fr. 30'092.-- (Fr. 188'074.-- : 75 [Beitragsmona-
te] x 12). Gemäss Rententabellen 2003 (Skala 8, S. 90) ergibt dies ein
auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundeten massgebendes
Einkommen von Fr. 30'384.-- und somit eine monatliche Rente von
Fr. 262.-- für den Beschwerdeführer sowie monatliche Renten von je
Fr. 105.-- für die beiden Kinder. Kapitalisiert man diese Renten ge-
mäss den vom Bundesamt für Sozialversicherungen publizierten „Bar-
werttabellen – Abfindungen geschuldeter Renten“ (nachfolgend: Bar-
werttabellen) ergibt dies für den Beschwerdeführer unter Anwendung
des Faktors 16,675 (Barwerttabellen, S. 60) eine Abfindung von
Fr. 52'426.20 (Fr. 262.-- x 12 x 16,675). Da die Ehefrau des Beschwer-
deführers nicht versichert ist, ist zusätzlich eine allfällige Hinterlasse-
nenrente abzugelten. Diese berechnet sich gemäss der nachfolgenden
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Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und Faktoren auf S. 60 f.):
Fr. 262.-- x 0,8 x 12 x (21,572-15,843) = Fr. 14'409.60.--. Für
U._______ resultiert bei Anwendung des Faktors 1,944 (vgl.
Barwerttabellen S. 68) eine Abfindung von Fr. 2'450.-- (Fr. 262.-- x 12
x 1,944) und für E._______ bei Anwendung des Faktors 1,943 (vgl.
Barwerttabellen S. 68) eine solche von Fr. 2'449.-- (Fr. 262.-- x 12 x
1,943). Die Summe der geschuldeten Abfindungen beträgt somit
(aufgerundet) Fr. 71'735.-- (Fr. 52'426.20.--+ Fr. 14'409.60 +
Fr. 2'450.-- + Fr. 2'449.--).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle die Abfin-
dungen für den Beschwerdeführer sowie seine beiden Kinder korrekt
festgelegt hat.
3.3 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden
Art. 34 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehe-
gatten, sofern dieser entweder selbst ein volles Beitragsjahr aufweist
oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13
ATSG in der Schweiz hat. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers kei-
nes dieser beiden Kriterien erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Zu-
satzrente respektive eine entsprechende Abfindung.
3.4 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Zinsen
in der Höhe von Fr. 175.-- ist nicht ersichtlich, inwiefern der Betrag
nicht korrekt sein sollte. Der Beschwerdeführer rügt die Höhe der Zin-
sen demnach zu Recht nicht.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle die
Abfindungen des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder
U._______ und E._______ korrekt ermittelt und der Anspruch auf eine
Abfindung für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht verneint
hat. Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis
Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
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den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
4.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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