Abtei lung II I
C-3895/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z.________ (Indien)
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 7. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3895/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. am (...)1953, Schweizer Bürgerin (nachfolgend:
Versicherte oder Beschwerdeführerin), lebt seit April 1998 in Indien.
Sie war zuletzt von November 1993 bis August 1995 bei der Gemeinde
X._______ als Leiterin der Sozialberatung zu 80% angestellt und
leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (act. IV/5). Diese Stelle gab sie wegen Erschöpfung/
„Burn out“ auf. Da sie sich nicht – wie im Herbst 1995 erhofft – erholte,
aus gesundheitlichen Gründen der Wiedereinstig in eine weniger be-
lastende Erwerbstätigkeit nicht möglich war und ihre Gesundheit sich
weiter verschlechterte, meldete sie sich am 6. Juni 2004 bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Sie machte als Behin-
derungsgründe langjährige Rückenschmerzen (seit ca. 1978), Osteo-
porose, Osteoartritis und Spondilitis, Fibromyalgie (seit 2003), Tinnitus
(seit 1990) mit Schwindel sowie Müdigkeit und Reizdarm geltend (act.
IV/1 und 2).
B.
B.a Die IVSTA liess den Anspruch der Beschwerdeführerin abklären
(vgl. act. 19). Insbesondere holte sie in Indien eine rheumatologische
und eine psychiatrische medizinische Beurteilung ein (act. IV/20 – 27).
Die Beschwerdeführerin reichte weiter einen Bericht eines Schweizer
Rheumatologen vom 28. Juli 2005 ein (act. 29, 30).
Der regionalärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) Rhône (Dr.
B._______, Médecine physique et réadaption FMH) nahm am
1. September 2005 zu den eingeholten ärztlichen Unterlagen Stellung
(act. IV/31). Darauf gestützt wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch
mit Verfügung vom 21. September 2005 ab (act. IV/32).
B.b Die Beschwerdeführerin – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Stalder – erhob am 20. Oktober 2005 Einsprache. Sie beantragte die
die Zusprache einer Invalidenrente sowie Akteneinsicht (act. IV/33,
34). In der nachgereichten Begründung vom 29. November 2005 rügte
sie die fehlende Begründung der Verfügung, eine ungenügende Sach-
verhaltsabklärung sowie die willkürliche Würdigung der Akten durch
den RAD. Darauf gestützt beantragte sie zur Klärung des Sachver-
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haltes die Einholung weiterer, insbesondere eines psychiatrischen
Gutachtens (act. IV/36).
B.c Der RAD (Dr. C.________, Fachrichtung unbekannt) kam am
12. März 2006 zum Schluss, es sei unumgänglich, eine weitere
psychiatrische Begutachtung einzuholen, um Klarheit darüber zu
erlangen, ob bei der Versicherten ein die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigendes psychiatrisches Leiden vorliege. Die Einholung
weiterer Gutachten sei indes nicht notwendig, da zu den somatischen
Leiden genügend Unterlagen vorhanden seien (act. 38).
Demnach hiess die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom
16. März 2006 in dem Sinne gut, als dass die Angelegenheit zur
Ergänzung der Akten an den zuständigen Dienst der IV-Stelle zurück-
gewiesen wurde (act. IV/39).
C.
C.a Die IVSTA liess die angeforderte psychiatrische Abklärung auf
Antrag der Versicherten in Indien einholen (act. IV/43 – 46). Am
21. August 2006 gab die Versicherte der IVSTA an, ihre Rücken-
schmerzen hätten sich massiv verstärkt und reichte diesbezügliche
neue Akten ein (act. IV/49).
C.b Der RAD nahm am 18. Oktober 2006 (Dr. D._______, Facharzt für
allgemeine Medizin FMH) und am 13. Dezember 2006 (Dr. B._______)
zum eingeholten psychiatrischen Bericht von Dr. E._______ (MD DPM,
Consultant Psychiatrist) vom 3. Juli 2006 Stellung (act. IV/45, 50, 52).
Während Dr. D._______ angab, die im Gutachten festgestellten
Störungen hätten keinen Einfluss auf die Tätigkeit als Sozialarbeiterin,
empfahl Dr. B._______, das Dossier Dr. C._______ zu unterbreiten,
der den psychiatrischen Bericht verlangt habe. Im Übrigen war er der
Meinung, die Expertise genüge nicht, um die Frage nach der
psychiatrischen Komorbidität rechtsgenüglich zu beantworten, da der
eingeholte Bericht von der behandelnden Ärztin verfasst worden sei.
C.c Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2006 teilte die Vorinstanz der
Versicherten mit, aus den ergänzten Akten ergebe sich, dass weder
eine bleibende Erwerbsfähigkeit noch eine ausreichende durchschnitt-
liche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Deshalb müs-
se das Leistungsbegehren abgewiesen werden (act. IV/53).
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C.d Die Versicherte liess am 24. Januar 2007 gegen den Vorbescheid
einen Einwand einreichen (act. IV/56). In ihrer Begründung vom
14. März 2007 verlangte sie neben der Zusprechung einer Rente die
Einholung eines psychiatrischen oder interdisziplinären Gutachtens
eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger und – vor dem
allfälligen Erlass einer Leistungen der IV ablehnenden Verfügung – die
Anhörung vor einem Arzt der IV-Stelle. Sie begründete dies insbeson-
dere damit, dass die in Indien erstellte Expertise in keiner Weise den
gesetzlichen Anforderungen eines Gutachtens entspreche und die ent-
scheidenden Fragen zur psychischen Komorbidität der Erkrankung
aus dem Gutachten nicht beantwortet werden könne. Auch
Dr. B._______ vom RAD habe festgestellt, dass das Gutachten nicht
ausreiche. Deshalb sei – falls nicht direkt eine Rente zugesprochen
werden könne – ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes
Gutachten in der Schweiz anzuordnen (act. IV/58).
C.e Gestützt auf die Einwendung legte die Vorinstanz das Dossier
dem RAD (Dr. F._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho-
therapie) vor. Dieser stellte fest, aufgrund des nun vorliegenden aus-
führlichen Berichts vom 3. Juli 2006 sei evident, dass hier keine
Komorbidität vorliege (act. IV/61).
Die IVSTA wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2007
mit der Begründung ab, es ergebe sich aufgrund der ergänzten Akten,
dass eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch im-
mer in rentenausschliessender Weise zumutbar, weshalb keine Invali-
dität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act.
IV/62).
C.f Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – wiede-
rum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stalder – am 6. Juni 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf-
hebung der Verfügung vom 7. Mai 2007 betreffend Ablehnung der Ren-
te, die Zusprechung einer Invalidenrente sowie eventualiter die Einho-
lung eines neuen psychiatrischen oder eines interdisziplinären Gut-
achtens eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger unter
Zusprechung einer Parteientschädigung (act. 1). Sie rügte in formeller
Hinsicht, ihrem Antrag, im Falle einer ablehnenden Verfügung sei sie
vorgängig von einem IV-Arzt persönlich anzuhören, sei nicht entspro-
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chen worden. Durch den Verzicht auf eine Anhörung sei ihr rechtliches
Gehör genauso verletzt worden, wie auch die Vorinstanz sich mit der
ausführlichen Kritik am fraglichen psychiatrischen Bericht vom 3. Juli
2007 nicht auseinandergesetzt habe. Auch sei die Verwaltung ihrer Be-
gründungspflicht nicht nachgekommen. In materieller Hinsicht bemän-
gelte sie, die Vorinstanz sei ihrer Forderung, es sei ein den gesetzli-
chen Anforderungen genügendes Gutachten einzuholen, nicht gefolgt.
Deshalb sei die behördliche Pflicht zur umfassenden Abklärung des
Sachverhalts verletzt worden.
C.g Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom
10. August 2007 einerseits insofern, dass kein Anspruch Versicherter
auf Anhörung durch den RAD bestehe. Andererseits müssten Verfü-
gungen der Massenverwaltung gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung nur soweit begründet werden, dass der Betroffene diese
sachgerecht anfechten könne. Diesen Anforderungen sei in der ange-
fochtenen Verfügung knapp entsprochen worden. Die Beschwerdefüh-
rerin habe im Anhörungsverfahren Akteneinsicht erhalten und die Ver-
fügung sachgerecht anfechten können. Aus diesen Gründen sei das
rechtliche Gehör nicht verletzt worden, beziehungsweise wäre eine
Verletzung anzunehmen, sei diese jedenfalls nur sehr leichter Natur
und könne im Beschwerdeverfahren geheilt werden.
Hinsichtlich der materiellen Rügen stellt sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, die eingeholten Akten würden eine genügende Darstel-
lung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin darlegen.
Insbesondere der von der Beschwerdeführerin erst nachträglich als
ungenügend kritisierte Bericht würde den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Einholung
des psychiatrischen Berichts in Indien gewünscht. Aufgrund antizipier-
ter Beweiswürdigung sei vorliegend auf die Einholung weiterer Beweis-
massnahmen zu verzichten, die Beschwerde abzuweisen und die an-
gefochtene Verfügung zu bestätigen (act. 3).
C.h Mit Replik vom 11. September 2007 nahm die Beschwerdeführer-
in ausführlich zur Vernehmlassung Stellung und hielt an ihren Anträ-
gen fest (act. 6).
C.i In ihrer Duplik vom 21. September 2007 hielt die Vorinstanz eben-
falls an ihren Anträgen fest (act. 8).
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C.j Mit Verfügung vom 28. September 2007 liess das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik zukommen und
schloss den Schriftenwechsel ab (act. 9).
C.k Mit Triplik vom 23. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin
ein psychiatrisches Gutachten vom 13. Oktober 2008 von
Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
V._______, ein (act. 11). Der Rechtsvertreter führte dazu aus, es sei
nun zweifelsfrei erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein
invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege und es der
Beschwerdeführerin auch nicht möglich sei, ihre schweren Be-
schwerden mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden.
Deshalb sei sie in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr und auf dem
gesamten Arbeitsmarkt nur noch zu 20% leidensangepasst arbeits-
fähig. Somit habe sie Anspruch auf eine Rente der Invaliden-
versicherung.
C.l Die zur Stellungnahme aufgeforderte Vorinstanz legte die Angele-
genheit nochmals dem RAD vor (Dr. F._______, act. 13.1, 13.2).
Dieser kam am 24. November 2008 zum Schluss, das Gutachten sei
an sich sehr sorgfältig erstellt und aussagekräftig, auch wenn es von
einem behandelnden Arzt stamme. Auf das Gutachten gestützt ändere
dies indes an der bisherigen Auffassung, dass keine Komorbidität
vorliege, nichts.
Darauf gestützt hielt die Vorinstanz in ihrer Quadruplik vom
28. November 2008 an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen
und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, fest (act. 13).
C.m Dr. G._______ nahm im Rahmen der Quintuplik und später
ergänzend zur Beurteilung des RAD vom 24. November 2008 Stellung.
Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrer Auffassung, sie habe Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung (act. 15, 17).
C.n Die Vorinstanz hielt ihn ihrer Sextuplik vom 5. März 2009 unter
Bezugnahme auf die nochmals eingeholte Stellungnahme des RAD
vom 2. März 2009 ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 18).
C.o Mit Verfügung vom 12. März 2009 liess das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin die Sextuplik vom 5. März 2009 inklu-
sive Stellungnahme des RAD zur Kenntnisnahme sowie der Vorinstanz
die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März 2009 inkl. Stellung-
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nahme von Dr. G._______ vom 27. Februar 2009 zugehen und schloss
den Schriftenwechsel ab.
C.p Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde
zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Sie hat Rechtsanwalt
Dr. Peter Stadler am 21. Mai 2007 mit der Wahrung ihrer Interessen
beauftragt (act. 1.1). Der die Beschwerde unterzeichnende Dr. Peter
Stadler ist somit rechtsgültig bevollmächtigt.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und auch der eingeforderte
Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
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das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebt in Indien.
Da sie bis zu ihrer Auswanderung in der Schweiz lebte und obligato-
risch versichert war, ein Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente in
Frage steht und im Übrigen kein Staatsvertrag zwischen der Schweiz
und Indien zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung be-
steht, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach Schweizer
Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 7. Mai 2007, eingetretenen Sach-
verhalt abstellen (BGE 130 V 329, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind
die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar.
Das IVG ist in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision] an-
wendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
demnach die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Fol-
genden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
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sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
3.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht ver-
neint und zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet hat.
Betreffend die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auf die
Ausführungen in Erwägung 6.7 zu verweisen.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während
eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
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Die Versicherte hat während mehr als einem Jahr Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet, so dass sie die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu
prüfen bleibt, ob sie im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem
Ausmass invalid geworden ist.
4.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich bedingte Unfähigkeit,
durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl.
ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialver-
sicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
4.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad
von 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditäts-
grad von 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi-
tätsgrad von 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
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des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht)
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264
E. 6c).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz-
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
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medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von
Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-
rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der
Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei
eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem
Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine). Auch den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver-
lässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160
E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufla-
ge, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
5.
Auf die folgenden massgeblichen und in ihrer Aussagekraft umstritte-
nen ärztlichen Beurteilungen ist einzugehen:
- Fragenkatalog an den Arzt und Bericht, Dr. E._______, MD DPM,
Consultant Psychiatrist, W.________, vom 30. Juni 2005 (act. IV/24);
- Opinion, Dr. H._______, MD, Consulting Rheumatologist, W._______,
vom 12. September 2005 (act. IV/25, 26);
- Dr. I._______, Rheumatologie, V._______, 28. Juli 2005 (act. IV/29);
- Psychological Examination, Dr. E._______, vom 3. Juli 2006 (act.
IV/45);
- Psychiatrisches Gutachten, Dr. G._______, Psychiatrie und
Psychotherapie, V._______, vom 13. Oktober 2008 (act. 11.1);
- Stellungnahmen zum Bericht des RAD, Dr. G._______, vom
15. Januar 2009 und vom 27. Februar 2009 (act. 15.1, 17.1).
Der RAD hat zum Gesundheitszustand der Bescherdeführerin mehr-
fach Stellung genommen:
- Avis SMR Rhône, Dr. B._______, Médecine physique et réadaptation
FMH, 17. Mai 2005 (act. IV/19);
- Rapport final SMR Rhône, Dr. B._______, 1. September 2005
(act. IV/31);
- Stellungnahme Dr. C._______, 12. März 2006 (act. IV/38);
- Stellungnahme Dr. D._______, Medicina Generale FMH, 18. Oktober
2006 (act. IV/50);
- Rapport final SMR Rhône, Dr. B._______, 13. Dezember 2006
(act. IV/52);
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- Stellungnahme, Dr. F._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, 25. April 2007 (act. IV/61);
- Stellungnahmen, Dr. F._______, 24. November 2008 und 2. März
2009 (act. IV/64 = Beschwerdeakten 13.1, 18.1).
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der in Indien am 3. Juli 2007 einge-
holte psychiatrische Bericht, auf welchen sich die Vorinstanz vor allem
stütze, entspreche nicht einem Gutachten gemäss den rechtlichen Vor-
aussetzungen. Der Bericht sei unvollständig, ungenau und ungenü-
gend begründet. Im Übrigen seien die entscheidenden Fragen nach ei-
ner allfälligen Erwerbsunfähigkeit sowie der fraglichen Komorbidität
der beurteilenden Ärztin gar nicht gestellt worden. Somit habe diese
auch keine Aussagen dazu – gemäss Schweizer Rechtsauffassung –
machen können. Somit könne von diesem Bericht eine – angeblich
nicht vorhandene – Invalidität auch nicht abgeleitet werden. Im Übri-
gen habe die begutachtende Ärztin aufgrund der fortgeschrittenen Zeit
nur 30 Minuten zur Untersuchung zur Verfügung gehabt, auch wenn
sie ursprünglich zwei Stunden vorgesehen habe. Entsprechend wür-
den entscheidende Aussagen zu den Phobien fehlen, insbesondere
dass es Tage gebe, an denen die Beschwerdeführerin das Haus nicht
verlassen könne (vgl. act. IV/58 Rz. 20 ff.; act. 1 Rz. 22 ff.).
Weiter führt sie im Rahmen ihrer Quintuplik aus, aufgrund des von
Dr. G._______ vom 13. Oktober 2008 in der Schweiz erstellten Gut-
achtens ergebe sich nun, dass sie an einem IV-relevanten Gesund-
heitsschaden leide und deshalb Anspruch auf eine Invalidenrente
habe (act. 11).
5.2
5.2.1 Die Psychiaterin Dr. E._______ diagnostiziert in ihrem ersten
„Fragebogen für den Arzt“ inklusive eines einseitigen „Interview with
patient“ vom 30. Juni 2005 „Panic Disorder with Agoraphobia (seit dem
12. Altersjahr) und Double Depression (Dysthymia with recurrent major
Depression, the chronic fatigue and fibromyalgic symptoms could be
explained by the depression) and Tinnitus“. Sie beurteilt die damalige
Arbeitsunfähigkeit auf 75%.
5.2.2 Der „Psychological Examination of Mrs. A._______“ war von der
IVSTA ein Fragekatalog (auf Deutsch, übersetzt durch die Schweizer
Vertretung in Mumbai) zu Grunde gelegt (act. 44).
Dem Bericht vom 3. Juli 2006 ist eingangs zu entnehmen, dass die
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Krankengeschichte einzig anhand der Angaben der Patientin erstellt
wurde. Angegeben werden eine familiäre Vorbelastung psychischer
Krankheiten. Auch bei der Patientin selbst werden ab dem 12. Alters-
jahr in Phasen insbesondere wieder mit 17, 21, 27 – 31 Jahren die
Entwicklung von Angststörungen mit Vermeidungsstrategien, Agora-
phobie, sowie Phasen mit schwerer Depression mit Suizidgedanken
und Anorexie teilweise unter psychiatrischer Behandlung beschrieben.
Mit 32 Jahren habe sie studiert und als Sozialarbeiterin mit leichten
Angstsymptomen gearbeitet. Mit 21 Jahren hätten die Rückenschmer-
zen begonnen und seit 1991 leide sie an Tinnitus. Seit 1995 habe die
Patientin signifikante soziale Ängsten mit periodischer phobischer Ver-
hinderung und einfachen Phobien für Fliegen und Schwimmen entwi-
ckelt. Die Arbeit habe sie im Jahr 1995 aufgrund „severe anxiety disor-
der related dysfunction“ endgültig aufgegeben. Die Panikattacken, die
Agoraphobie und die weiteren Phobien hätten sie daran gehindert,
wieder zu arbeiten. Seither lebe sie in Indien in relativer Isolation. Die
Ärztin stellt fest, dass die Patientin unter Therapie (Psychopharmaka
und Psychotherapie) weiterhin unter „Panic Disorder with Agoraphobie
und Social Phobia“ leide und deshalb nicht oft ausgehe, die Depressi-
onssymptome und die (Gelenk-)Schmerzsymptome hätten sich ver-
bessert. Trotzdem bleibe das Angst- und Vermeidungsverhalten in spe-
zifischen Situationen mit Konzentrationsverlust, sehr leichter Ermü-
dung bei minimaler Arbeit, periodischer Wahrnehmung, relativiertem
Selbstgefühl und Funktionsfähigkeit. Schliesslich beurteilt die Ärztin
die Arbeitsunfähigkeit (dysfunction) auf 65 – 75%.
5.3
5.3.1 Der RAD (Dr. D._______) stellt aufgrund dieses Berichts fest,
die bisher bekannten psychiatrischen Störungen würden bestätigt. Die
Symptome der Depression hätten sich verbessert. Für die Tätigkeit als
Sozialarbeiterin seien diese Störungen ohne Bedeutung. Die von der
Psychiaterin bezeichnete „Dysfunktion“ sei nicht nachvollziehbar und
könne nicht mit einer funktionellen Behinderung im bisherigen Beruf
begründet werden.
5.3.2 Dr. B._______ kommt indes am 13. Dezember 2006 zum
Schluss, die Expertise sei deshalb zu relativieren, weil die behandeln-
de Ärztin sie verfasst habe, und ein behandelnder Arzt könne nicht
ohne Berücksichtigung des Vertrauensverhältnis zur Patientin eine Ex-
pertenmeinung ausdrücken. Aus medizinischer Sicht fehle eine funktio-
nelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als So-
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zialarbeiterin aufgrund der beschriebenen aktuellen psychischen Prob-
leme. Er verlangt, das Dossier noch Dr. C._______, der das psychiatri-
sche Gutachten veranlasst habe, vorzulegen und stellt fest, das Gut-
achten genüge nicht, um die Frage nach der psychiatrischen Komorbi-
dität rechtsgenüglich zu beantworten.
5.3.3 Der Psychiater Dr. F.________ stellt in seiner kurzen Stellung-
nahme am 25. April 2007 fest, die Diagnose sei eindeutig Somatofor-
me Schmerzstörung und alle weiteren Diagnosen (Tinnitus, Chronic
Fatigue, Vertigo usw.) könnten darunter subsumiert werden. Aufgrund
des ausführlichen Berichts vom 3. Juli 2007 werde in dessen komplet-
ten Psychostatus kein einziges pathologisches psychiatrisches Symp-
tom genannt, das nicht wiederum zu der Somatoformen Schmerzstö-
rung gerechnet werden könne, weshalb evident sei, dass hier keine
Komorbidität vorliege.
5.4 Der Psychiater und Psychotherapeut Dr. G._______ stellt in sei-
nem Gutachten einleitend fest, er habe die Patientin im Rahmen psy-
chotherapeutischer Sitzungen im August und September 2008 gese-
hen. Er diagnostiziert ein willentlich und objektiv nicht beeinflussbares
Schmerzsyndrom seit dem Jahr 2003. Diese Schmerzen könnten
durch Schmerzmedikamente nicht beeinflusst werden, eine gewisse
Wirkung habe ein Antidepressivum. Die separaten Rückenschmerzen
der Patientin seien mit Schmerzmitteln eindeutig günstig beeinflussbar.
Die vorbestehenden psychiatrischen Syndrome und Symptome seien
heute als komorbid zu betrachten. Gewisse Symptome hätten sich in
Abhängigkeit der chronischen Schmerzen eindeutig verschlechtert.
Diese Störungszunahme sei dem chronischen Schmerzsyndrom zuzu-
schreiben, bzw. als sekundär zu betrachten, d.h. eine Folge des invali-
disierenden Haupt- oder Primärleidens. Weiter stellt er als seit Jahren
– vor November 2003 – vorhandene psychiatrisch relevante Störungen
unter Angabe der entsprechenden ICD-Codes fest: Eine (heute psychi-
atrisch-medikamentös behandelte) rezidivierende depressive Störung,
mittelgradige Episoden mit somatischem Syndrom auf dem Boden ei-
ner Dysthymia, Angst- und depressive Störung gemischt, soziale Pho-
bie, Tendenz zu agoraphobischer und hypochondrischer Störung, so-
wie, wenn auch streng genommen nicht psychiatrisch, Tinnitus, wel-
cher für die Patientin sehr beeinträchtigend sei.
Nach einer eindrücklichen Familien- und Patientenanamnese mit vie-
len (psychischen) Krankheitsphasen seit der Kindheit und Beschrei-
Seite 15
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bung der heutigen Schmerz-Situation inklusive der medikamentösen
Behandlung geht er davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Beruf mit den Dauerschmerzen sicher zu 100% arbeitsunfähig sei. Es
sei wegen der Dauerschmerzen in den Fingern auch schwierig, zu tip-
pen und gehe, wenn überhaupt, nur sehr langsam und mühsam. Im
Haushalt brauche sie phasenweise Hilfe. Dr. I._______ habe im Jahr
2005 eine Restarbeitsfähigkeit von 30% festgestellt. Er schätze die Ar-
beitsfähigkeit der Patientin – wenn sie diese zeitlich an ihr Befinden
koppeln könne, auf 20% Arbeitsfähigkeit ein. Er schliesst seine Beur-
teilung damit, dass die Patientin durch ihre dauernden Schmerzen
massiv beeinträchtigt sei. Durch den gestörten Schlaf sei sie er-
schöpft. Die vorbestehenden psychiatrischen Störungen würden per-
sistieren und deren Symptome hätten sich seit November 2003 teilwei-
se verstärkt. Die Arbeitsunfähigkeit werde sich auf absehbare Zeit
nicht verändern.
5.5 In seiner Stellungnahme vom 24. November 2007 stellt
Dr. F._______ zwar fest, die vielfältigen Schmerzen seien eindringlich
beschrieben und nachvollziehbar. Jeder Psychiater spreche sich hier
für eine Arbeitsunfähigkeit aus. Auch frühere Berichte würden eine
substantielle Arbeitsunfähigkeit bestätigen, aber immer aufgrund der
Somatoformen Schmerzstörung. Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung sei indes die Komorbidität zu beurteilen. Der Bericht sei
qualitativ gut. Die eindrückliche Familien- und Patientenanamnese
habe die Patientin aber bisher nicht derart gehindert, dass sie arbeits-
unfähig geworden wäre. Die beschriebenen depressiven Stimmungen
führt er reaktiv auf die Schmerzstörung zurück. Nach seiner Ansicht
sei es der Patientin unter Aufbringung allen guten Willens zumutbar,
ihre Schmerzen zu überwinden. Jedenfalls bestehe keine eigenständi-
ge psychiatrische Komorbidität von einer Schwere, die Krankheitswert
habe.
6.
6.1 Das Bundesgericht führt in BGE 130 V 352 zur somatoformen
Schmerzstörung aus:
„Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens
mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörun-
gen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung,
nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (...). Namentlich vermag nach der
Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz-
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störung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität
führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG zu bewirken (...). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in je-
nen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerz-
störung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist,
dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeits-
kraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung (...) sozial-praktisch
nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (...).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer wil-
lentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Ar-
beitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch
ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä-
gung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit
gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen
unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und
mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozia-
ler Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeu-
tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss-
glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]; (...) oder schliesslich (4) un-
befriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit un-
terschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita-
tionsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der soma-
toformen Schmerzstörung“ (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit vielen weiteren
Hinweisen auf Praxis und Literatur).
Letztlich entscheidend ist stets, ob die betroffene Person, von ihrer
psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit
hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen
(vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.4; Verweis bei ULRICH MEYER, Die Recht-
sprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen
Schmerzstörungen, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI [HRSG.], Medi-
zin und Sozialversicherung im Gespräch, St. Gallen 2006 S. 211, 213).
6.2 Im Vergleich der verschiedenen Beurteilungen ist im vorliegenden
Fall festzustellen, dass sowohl die behandelnde Ärztin in Indien wie
auch der behandelnde Arzt in der Schweiz übereinstimmend langdau-
ernde psychische Erkrankungen beschreiben, die mit Psychopharma-
ka behandelt werden. Allerdings fehlen im eingeholten Bericht von
Dr. E._______ jegliche ICD-Codes. Anzumerken ist ausserdem, dass
die Krankengeschichte auf den Angaben der Patientin beruht,
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jedenfalls finden sich keine Angaben im Bericht, auf welche weiteren
Unterlagen sich die Expertin stützt. Bei Dr. E._______ stehen die
psychischen Störungen im Vordergrund, insbesondere Angststörungen
mit starkem Rückzug und Isolation sowie depressive Störungen, die
unter Therapie verbessert worden seien. Dr. G._______ stellt die
Schmerzproblematik – unter Diversifikation zwischen behandelbaren,
somatisch unbestritten vorhandenen Schmerzen im Rücken und der in
der Fibromyalgie begründeten mit Psychopharmaka ansatzweise
behandelbaren Schmerzen (schmerzdistanzierend) – in den
Vordergrund, aber im Kontext mit seit Jahren vorhandenen
psychiatrisch relevanten Störungen.
6.3 Bei beiden Psychiatern, die den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin beurteilt haben, handelt es sich um behandelnde
Ärzte, bei der Ärztin in Indien besteht eine regelmässige Behandlung
seit zwölf Monaten.
Insbesondere beim Bericht von Dr. E._______ ist festzustellen, dass
dieser nicht einem unabhängigen Gutachten mit einer für Schweizer
Gutachten üblichen Begründungsdichte entspricht. Dr. B._______ vom
RAD stellte fest, diese Expertise reiche nicht aus, um rechtsge-
nügende Schlüsse zur psychiatrischen Komorbidität zu ziehen.
6.4 Dr. D._______ und Dr. F._______ schliessen – aufgrund der Akten
– eine vorhandene Komorbidität aus. Dr. F._______ übersieht dabei die
Vorbehalte von Dr. B._______. Auch ist aus seinen Beurteilungen nicht
ersichtlich, wie weit er die umfangreich beschriebenen psychiatrischen
Krankheiten unter Berücksichtigung der Dauer dieser Erkrankungen
und der seit 1995 geltend gemachten faktisch dauerhaft vollständigen
Arbeitsunfähigkeit mit verschiedenen Versuchen, wieder eine Tätigkeit
aufzunehmen, als solche berücksichtigt. Es erscheint zudem wider-
sprüchlich, wenn Dr. F._______ gleichzeitig ausführt, das Gutachten
von Dr. G._______ sei sorgfältig und glaubwürdig und unter diesen
Umständen würde jeder Psychiater sich für eine Arbeitsunfähigkeit
aussprechen; es handle sich hier aber um ein Parteigutachten. Es fehlt
gerade bei Dr. F._______ eine Auseinandersetzung des konkreten
Gesundheitszustands im Rahmen der obgenannten Kriterien des
Bundesgerichts zum Schmerzsyndrom bezüglich Chronifizierung der
Erkrankung und Dauer, sozialem Rückzug, therapeutisch angehbarem
innerseelischen Verlauf, Ergebnissen bezüglich der Behandlungs-
versuche. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie der RAD bei der
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vorliegend von zwei Psychiatern ausführlich dargelegten Kranken-
geschichte und dem beschriebenen gesundheitlichen Zustand davon
ausgeht, der Beschwerdeführerin sei weiterhin vollschichtig die –
psychisch und mental anspruchsvolle – Tätigkeit als Sozialarbeiterin
zumutbar. Arbeitsmedizinische Ausführungen zu weiteren möglichen
Tätigkeiten fehlen. Im Übrigen fehlt in den Beurteilungen des RAD ab
Oktober 2006 – nach Einholung des zusätzlichen psychiatrischen Be-
richts – auch eine Gesamtsicht zu weiteren gesundheitlichen Ein-
schränkungen aufgrund der vorhandenen umfangreichen medizini-
schen Akten, auch dazu, dass die Beschwerdeführerin im August 2006
geltend gemacht hatte, die Rückenprobleme hätten sich verschlechtert
und diesbezügliche neue Akten nachreichte (siehe oben Sachverhalt
C.a).
6.5 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die vorliegenden Stellungnahmen des RAD nicht den vom Bundesge-
richt aufgestellten Anforderungen an (versicherungsinterne) medizini-
sche Beurteilungen bezüglich Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Begründetheit entsprechen (siehe oben E. 4.6) sowie widersprüchlich
und unvollständig sind. Zudem bestehen deutliche Differenzen zwi-
schen den Beurteilungen der RAD-Ärzte selbst und der beiden behan-
delnden Psychiatern. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (siehe oben
E. 6.1) ist es dem Bundesverwaltungsgericht ohne die medizinische
Fachkenntnis indes nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob hier
eine eigenständige psychiatrische Komorbidität und damit ein Aus-
nahmefall im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegt, womit die Be-
schwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hätte.
Somit ist festzustellen – wie die Beschwerdeführerin mehrfach gerügt
hat – dass vorliegend der Sachverhalt nicht entsprechend den gesetz-
lichen Anforderungen abgeklärt wurde. Insoweit beruft sich die Vorin-
stanz unzulässigerweise auf die antizipierte Beweiswürdigung (siehe
oben E. 3.2.2). Im Übrigen ist anzumerken, dass der RAD gemäss
Art. 49 Abs. 2 IVV bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Ver-
sicherten durchführen darf (Bestimmung in Kraft seit 1. Januar 2004,
AS 2003 3859). Weshalb diese Möglichkeit nicht wahrgenommen wur-
de, obwohl die Beschwerdeführerin dies explizit beantragt hatte, kann
hier offen bleiben.
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6.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und – soweit darin die Auf-
hebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts beantragt wur-
de – die Verfügung vom 7. Mai 2007 aufzuheben. Die Angelegenheit
wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur erneu-
ten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei ist die Be-
schwerdeführerin – wie explizit beantragt – in der Deutschschweiz
rheumatologisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch mit
entsprechender Labor- und Bildgebungstechnik sowie – falls im Sinne
der Erwägungen notwendig – internistisch umfassend und unabhängig
zu begutachten. Aufgrund der erlangten Erkenntnisse zu den Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf und in einer
allfälligen (zu bestimmenden) Verweistätigkeit hat die Vorinstanz den
Invaliditätsgrad zu berechnen und neu zu verfügen.
6.7 Unter diesen Umständen ist auf die Rügen, das rechtliche Gehör
sei ungenügend gewährt und die Verfügung sei nicht gemäss gesetz-
lichen Voraussetzungen begründet worden, nicht weiter einzugehen.
7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch der obsiegenden
Beschwerdeführerin sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten.
7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädi-
gung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die Parteientschä-
digung auf Fr. 2'500.-- festgelegt. Diese ist von der Vorinstanz zu
leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Ver-
fügung vom 7. Mai 2007 aufgehoben und die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.3379.8734.68)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
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beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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