B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3895/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot / Suspension.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (geb. 1981), ein kosovarischer Staatsangehö-
riger, im April 1990 als 9-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu
seinen in der Schweiz lebenden Eltern gelangte und zuletzt im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung war,
dass der Beschwerdeführer seit 15. August 2014 mit einer in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Landsfrau verheiratet ist, mit der er bereits zuvor
in einer traditionellen Ehe gelebt hatte,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz
wiederholt straffällig wurde,
dass er namentlich am 8. September 2011 wegen mehrfacher schwerer
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe
von 33 Monaten erwirkte,
dass von der Gesamtfreiheitsstrafe 10 Monate für vollziehbar erklärt und
der Vollzug der restlichen 23 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren
bedingt aufgeschoben wurde,
dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Straffälligkeit seine Niederlas-
sungsbewilligung verlor und aus der Schweiz weggewiesen wurde (Urteil
des Bundesgerichts 2C_1068/2012 vom 11. Februar 2013), worauf er die
Schweiz am 10. Juni 2013 verliess,
dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 ein
achtjähriges Einreiseverbot verhängte und die Ausschreibung der Mass-
nahme im Schengener Informationssystem (SIS II) anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht, an das sich der Beschwerdeführer
rechtsmittelweise wandte, mit Urteil C-5232/2014 vom 18. März 2015 die
Dauer der Fernhaltemassnahme auf sieben Jahre reduzierte,
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 an die Vorinstanz gelangte und
um vorübergehende Ausserkraftsetzung (sog. Suspension) des Einreise-
verbots für drei Wochen ab 24. Mai 2015 ersuchte,
dass er zu Begründung ausführte, er und seine in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen möchten gemeinsam den am 25. Mai stattfindenden
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Geburtstag seiner Ehefrau feiern und zumindest für einige Zeit hier in der
Schweiz alle vereint sein,
dass er seit seiner Ausreise Mitte 2013 nicht mehr in der Schweiz bei sei-
nen Angehörigen gewesen sei,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Mai 2015 das Suspensionsge-
such abwies,
dass das Anliegen des Gesuchstellers zwar verständlich sei, ihm jedoch
zum gegenwärtigen Zeitpunkt – zumindest vorläufig noch während der lau-
fenden strafrechtlichen Probezeit – nicht ein Gewicht zukomme, das die
öffentlichen Sicherheitsinteressen zurückdrängen könnte,
dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung mit einer
Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
gelangte,
dass die Vorinstanz mit einer Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des SEM über die Suspension eines Einreiseverbots
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat zur Be-
schwerde legitimiert ist und auf seine im Übrigen form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 48 ff. VwVG),
dass gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG ein bestehendes Einreiseverbot aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend ausgesetzt
werden kann (sogenannte Suspension),
dass vom Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil vom 18. März 2015 und damit vor noch nicht langer Zeit festgestellt
hat, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr für hochwertige Rechtsgü-
ter ausgeht,
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dass daher das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung vom Territorium
der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten auch heute noch als er-
heblich eingestuft werden muss,
dass diese Beurteilung nicht davon abhängt, ob die 3-jährige Probezeit für
den bedingten Teil der Strafe mit der Eröffnung des Strafurteils vom 8. Sep-
tember 2011 – so der Beschwerdeführer – oder mit der am 13. Oktober
2012 erfolgten Haftentlassung – so die Vorinstanz – zu laufen begann und
ob sie daher bereits im September 2014 abgelaufen ist oder erst im Okto-
ber 2015 abläuft,
dass auf der anderen Seite zwar wichtige, in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK fallende Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Schweiz
liegen, wo er sich seit seinem neunten Altersjahr aufhielt und wo seine
nächsten Angehörigen (Ehefrau, Eltern und drei Geschwister) leben,
dass jedoch das zu suspendierende Einreiseverbot erst am 16. Juli 2014
verhängt wurde, somit erst seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft ist,
dass ferner der Pflege persönlicher Kontakte durch Treffen ausserhalb des
Schengen-Raums keine ernsthaften Hindernisse entgegenstehen,
dass für die Erschwerung der ehelichen Kontakte in erster Linie der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau verantwortlich sind, weil sie davon ab-
gesehen haben, den ehelichen Wohnsitz in ihr gemeinsames Herkunfts-
land zu verlegen, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre,
dass in dieser Situation nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz ver-
gleichsweise strenge Anforderungen an die Gründe stellt, welche mit Blick
auf das gegebene öffentliche Fernhalteinteresse die Suspension des Ein-
reiseverbots rechtfertigen könnten,
dass sie insbesondere das Anliegen des Beschwerdeführers, zusammen
mit seinen übrigen Angehörigen an der Geburtstagsfeier seiner Ehefrau in
der Schweiz teilnehmen zu können, ohne Rechtsverletzung als nicht hin-
reichend wichtig bewerten durfte,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie verstosse gegen
das Prinzip von Treu und Glauben, weil sie die Suspendierung des Einrei-
severbots verweigere, obwohl sie das Einreiseverbot gerade mit der Mög-
lichkeit von Suspendierungen zu familiären Zwecken gerechtfertigt habe,
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dass jedoch aus der Relativierung der Eingriffsintensität eines Einreisever-
bots durch die Möglichkeit seiner Suspendierung namentlich aus familiären
Gründen nicht gefolgert werden kann, im Verfahren auf Suspension des
Einreiseverbots müssten familiäre Interessen konträren Sicherheitsinteres-
sen der Allgemeinheit stets vorgehen,
dass sich daher der Einwand des Beschwerdeführers als offensichtlich un-
begründet erweist,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu be-
anstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr.
1'000.- festzulegen sind,
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv S. 6)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: