B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3900/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
1. Kantonsspital Graubünden,
2. Spital Davos AG,
3. Spital Oberengadin,
4. Ospedale San Sisto,
5. Spital Thusis,
6. Spital Unterengadin,
7. Ospedale Bregaglia,
8. Ospidal Val Müstair,
9. Kreisspital Surses,
10. Hochgebirgsklinik Davos,
11. Klinik Gut St. Moritz AG,
alle vertreten durch Bündner Spital- und Heimverband,
dieser vertreten durch Dr. iur. Eva Druey Just,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
Vorinstanz,
1. Assura-Basis SA,
2. SUPRA 1846 SA,
Mitbeteiligte.
Gegenstand
Krankenversicherung, nachträgliche Befristung der
Tariffestsetzung (Beschluss vom 2. Juni 2015
[RRB 512/2015]).
C-3900/2015
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Aufgrund der Revision des KVG (SR 832.10) zur Spitalfinanzierung (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) waren per 1. Januar 2012
die Tarife im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG (Fallpauschale für eine Behand-
lung bei Schweregrad 1.0 gemäss der Tarifstruktur SwissDRG [DRG = Di-
agnosis Related Groups]; im Folgenden: Basisfallwert oder Baserate) für
die akutsomatischen Spitäler im Kanton Graubünden (neu) festzulegen.
A.a Nach Durchführung eines Tariffestsetzungsverfahrens im Sinne von
Art. 47 Abs. 1 KVG setzte die Regierung des Kantons Graubünden (nach-
folgend: Regierung) mit Beschluss vom 10. September 2013 (RRB 858/
2013) die ab 1. Januar 2012 anwendbaren Basisfallwerte für folgende Spi-
täler fest: Kantonsspital Graubünden, Spitäler Davos, Oberengadin, Prät-
tigau, Surselva, San Sisto, Thusis, Unterengadin, Bregaglia, Val Müstair,
Surses, Hochgebirgsklinik Davos und Klinik Gut. Die Festsetzung gelte ge-
genüber den im Kanton tätigen Versicherern, „soweit keine von der Regie-
rung genehmigten Tarifverträge vorliegen“ (Dispositiv Ziff. 1). Gegen die-
sen Beschluss liessen 45 von tarifsuisse ag vertretene Krankenversicherer
(Verfahren C-5749/2013) sowie die Klinik Gut (Verfahren C-5849/2013) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
A.b Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 an tarifsuisse ag, Bündner Spital-
und Heimverband sowie Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Hel-
sana) teilte das Gesundheitsamt Graubünden (nachfolgend: Gesundheits-
amt) den Tarifparteien mit, es beabsichtige, der Regierung eine Befristung
der mit RRB 858/2013 festgesetzten Baserates bis zum 31. Dezember
2014 zu beantragen (Akten Vorinstanz [V-act.] 2). Dazu liessen sich der
Bündner Spital- und Heimverband (als Vertreter der Spitäler) und
tarifsuisse ag vernehmen (vgl. V-act. 3 und 4). Mit Beschluss vom 2. Juni
2015 (RRB 512/2015) begrenzte die Regierung die mit RRB 858/2013
hoheitlich festgesetzten Baserates bis zum 31. Dezember 2014 (V-act. 8).
Zur Begründung wird insbesondere auf Art. 3 der Verordnung der Regie-
rung vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz des Kantons Graubünden über
die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und
pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz; BR
506.060) verwiesen. Nach dieser Bestimmung würden Tarifverträge in der
Regel für ein Jahr genehmigt (Abs. 1); sofern der Vertrag eine Teuerungs-
klausel enthalte, könne der Tarifvertrag für zwei Jahre genehmigt werden
C-3900/2015
Seite 4
(Abs. 2). Diese Regelung sei sinngemäss auch auf die hoheitliche Tariffest-
setzung anzuwenden. Weiter sei die Tariffestsetzungsbehörde zur regel-
mässigen Überprüfung der Tarife verpflichtet. Die dem Festsetzungs-
beschluss vom 10. September 2013 zugrunde liegenden Kostendaten
hätten sich in der Zwischenzeit wesentlich verändert. Schliesslich wird
festgehalten, nach der Rechtsprechung sei es zulässig, den festgesetzten
Tarif zu befristen, ohne einen neuen Tarif festzusetzen. Die Tarifparteien
seien gehalten, für stationäre Behandlungen ab 1. Januar 2015 neue Tarife
zu verhandeln.
B.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 liess der Bündner Spital- und Heimverband
als Vertreter von zehn Spitälern (Kantonsspital Graubünden, Spital Davos,
Spital Oberengadin, Ospedale San Sisto, Spital Thusis, Spital Unterenga-
din, Ospedale Bregaglia, Ospidal Val Müstair, Kreisspital Surses, Hochge-
birgsklinik Davos), vertreten durch Rechtsanwältin Eva Druey Just, Be-
schwerde erheben (act. 1). Die Beschwerdeführer liessen beantragen, die
angefochtene Verfügung sei – unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi-
gungsfolge – aufzuheben.
Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, die Vorinstanz habe ei-
nen teilweisen Widerruf des RRB 858/2013 vorgenommen, obwohl die da-
für erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Völlig un-
verständlich sei die rückwirkende Aufhebung der Tarife. Die Tarifparteien
hätten keine Möglichkeit gehabt, rechtzeitig wieder Vertragsverhandlungen
aufzunehmen oder im Falle von deren Scheitern ein neues Tariffestset-
zungsverfahren anzuheben. Schliesslich sei unklar, ob die provisorisch
festgesetzten Tarife ebenfalls befristet würden.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 liess die Klinik Gut St. Moritz AG erklären,
dass sie sich der Beschwerde anschliesse (act. 3).
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2015, die
Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerinnen sei eine ursprüngliche oder nachträgliche Widerrechtlichkeit
der festgesetzten Tarife nicht erforderlich, um den Festsetzungsbeschluss
zu begrenzen. Es genüge, dass sich – wie vorliegend – die Bemessungs-
grundlagen seit der Festsetzung geändert hätten.
C-3900/2015
Seite 5
D.
Die der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse ag angeschlossenen Kranken-
versicherer liessen mit Eingabe vom 14. Juli 2015 mitteilen, dass sie auf
das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichten (act. 9 und 11).
Die Helsana, als Vertreterin der Einkaufsgemeinschaft Helsana/Sanitas/
KPT (HSK), teilte am 22. Juli 2015 mit, sie beanspruche keine Parteistel-
lung. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren sei auf eine Stellungnahme ver-
zichtet worden, zumal für die Tarifjahre 2013 bis 2015 bereits verschiedene
Tarifverfahren der HSK vor der Vorinstanz hängig beziehungsweise teil-
weise abgeschlossen seien (act. 10).
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil C-5749/2013 vom 31. Au-
gust 2015 die Beschwerde der 45 von tarifsuisse ag vertretenen Kranken-
versicherer teilweise gut und hob den angefochtenen Beschluss (soweit
die Verfahrensparteien betreffend) auf. Die Sache wurde an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Basisfallwerte
neu festsetze. Die Beschwerde der Klinik wies das Bundesverwaltungsge-
richt im Sinne der Erwägungen ab (Urteil C-5849/2013 vom 31. August
2015). Im Urteil C-5849/2013 beanstandete das Gericht, dass aus dem an-
gefochtenen Beschluss nicht zweifelsfrei hervorgehe, gegenüber welchen
Versicherern die einzelnen Tarife hoheitlich festgesetzt worden seien
(E. 2.5).
F.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 wurde die Vorinstanz aufgefordert,
im Detail darzulegen, für welche Tarifparteien sich die streitige Befristung
der festgesetzten Basisfallwerte am 1. Januar 2015 noch auswirkte bezie-
hungsweise aktuell noch auswirke (act. 12).
G.
Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 23. September 2015 ihre Stellung-
nahme sowie drei Regierungsbeschlüsse betreffend Genehmigung von Ta-
rifverträgen ein. Zusammenfassend hielt sie fest, die mit RRB 512/2015
beschlossene Befristung der Tariffestsetzungen betreffe aktuell noch das
Verhältnis zwischen den Beschwerde führenden Spitälern und den beiden
Krankenversicherern Assura-Basis SA (nachfolgend: Assura) und SUPRA
1846 SA (nachfolgend: SUPRA [act. 14]).
C-3900/2015
Seite 6
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die 45 von tarifsuisse ag und die 13 von Helsana vertretenen
Krankenversicherer nicht mehr als Verfahrensbeteiligte zu qualifizieren
seien. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 wurden die Beschwerdeführer,
die Mitbeteiligten (Krankenversicherer Assura und SUPRA) sowie die Vor-
instanz eingeladen, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen (act. 16).
I.
Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 10. November 2015 an ih-
ren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde festhalten und verzichteten auf
weitere Bemerkungen (act. 21). Vorinstanz und Mitbeteiligte liessen sich
nicht vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierun-
gen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
führt werden (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Mit dem angefochtenen Be-
schluss hat die Vorinstanz die Geltungsdauer der von ihr gestützt auf
Art. 47 Abs. 1 KVG festgesetzten Tarife nachträglich beschränkt. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.2 Die Beschwerdeführer sind primäre Adressaten des angefochtenen
Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist da-
her einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-3900/2015
Seite 7
1.3 Die Beschwerdeführer können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.
Die Spitäler machten in ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2015 unter ande-
rem geltend, die Vorinstanz habe mit dem vorliegend angefochtenen RRB
512/2015 eine unzulässige Wiedererwägung des Festsetzungsbeschlus-
ses vom 10. September 2013 (RRB 858/2013) vorgenommen. Letzterer
bilde Gegenstand des Verfahrens C-5749/2013, in welchem die Vorinstanz
bereits zweimal Stellung genommen habe und der Schriftenwechsel längst
abgeschlossen sei.
2.1 Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde an-
gefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf
die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG
kann die Vorinstanz jedoch bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2.2 Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 hat der Instruktionsrichter
festgestellt, dass rückwirkend ab 1. Januar 2013 für alle Beschwerde füh-
renden Spitäler im Verhältnis zu den HSK-Versicherern vertraglich verein-
barte und von der Vorinstanz genehmigte Tarife vorlagen. Insoweit sei die
hoheitliche Tariffestsetzung vom 10. September 2013 durch die Vertrags-
tarife derogiert worden, weshalb die HSK-Versicherer vom angefochtenen
Beschluss (RRB 512/2015) nicht betroffen seien. Weiter wurde erwogen,
aufgrund des Urteils C-5749/2013, mit welchem die Beschwerde der 45
von tarifsuisse AG vertretenen Krankenversicherer in dem Sinne teilweise
gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, sei auch der
streitige Begrenzungsbeschluss – soweit die Beschwerdeführerinnen im
Verfahren C-5749/2013 betreffend – dahingefallen.
Der angefochtene Beschluss betrifft somit nur noch das Verhältnis zwi-
schen den (Beschwerde führenden) Spitälern und den beiden Krankenver-
sicherern Assura und SUPRA, welche den Festsetzungsbeschluss vom
10. September 2013 nicht angefochten haben. Ob die Vorinstanz aufgrund
der Devolutivwirkung noch zum Erlass des RRB 512/2015 befugt gewesen
ist, muss daher nicht geprüft werden.
C-3900/2015
Seite 8
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die rückwirkende
Beschränkung der Geltungsdauer der mit RRB 858/2013 mit Wirkung ab
1. Januar 2012 für unbefristete Dauer festgesetzten Basisfallwerte für die
Bündner akutsomatischen Spitäler.
3.1 Zunächst ist auf die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen des KVG-Ta-
rifrechts hinzuweisen (in der seit 1. Januar 2012 anwendbaren Fassung,
vgl. Urteil C-5749/2013 E. 2).
3.1.1 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
(für Spitäler vgl. Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 KVG) ihre Rechnungen nach
Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise werden in Verträgen zwi-
schen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder
in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde fest-
gesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine
sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die Vertragspartner
und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch
stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst
günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann Grundsätze
für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie
für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit
den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen (Abs. 7).
3.1.2 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungs-
erbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere
Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der
Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregie-
rung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der
Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und
Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen
Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt
die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
3.1.3 Art. 49 KVG trägt den Titel „Tarifverträge mit Spitälern“. Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7). Nach
Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die Vergütung
C-3900/2015
Seite 9
der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistun-
gen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus (Art. 29) Pau-
schalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen
sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen
Strukturen (grundlegend zur Festlegung der Basisfallwerte für leistungsbe-
zogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhende Fallpauschalen
BVGE 2014/3; 2014/36).
3.1.4 Die Leistungserbringer müssen sich laut Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG
an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und
dürfen für Leistungen nach KVG keine weitergehenden Vergütungen be-
rechnen (Tarifschutz). Mit den Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 und 4 KVG
(letzterer regelt die Abgrenzung des Spitaltarifs vom Pflegeheimtarif) sind
alle Ansprüche eines akutsomatischen Spitals für die Leistungen nach
KVG abgegolten (Art. 49 Abs. 5 KVG).
3.1.5 Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den
Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener
des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der
Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital
die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG höchstens nach dem Tarif,
der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung
gilt (Art. 41 Abs. 1bis KVG).
3.1.6 Nach Art. 59c Abs. 1 KVV prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinne
von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grund-
sätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen
Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine
effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein
Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Die
Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen,
wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr
gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die Resultate der
Überprüfungen zu informieren (Art. 59c Abs. 2 KVV). Gemäss Art. 59c
Abs. 3 KVV sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG
sinngemäss anzuwenden.
3.2 Die Vorinstanz verweist insbesondere auf Art. 59c Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 3 KVV, wonach sie zur regelmässigen Überprüfung der Tarife ver-
pflichtet sei. Den mit Wirkung ab 1. Januar 2012 festgesetzten Basisfall-
werten hätten die Kostendaten aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegen. Die
C-3900/2015
Seite 10
für die Tarife 2015 massgebenden Kostendaten des Jahres 2013 hätten
sich gegenüber denjenigen von 2010 wesentlich verändert. Auch der auf
der Basis des Benchmarkings der Einkaufsgemeinschaft HSK oder der ta-
rifsuisse ag ermittelte Referenzwert habe sich seit Einführung des
SwissDRG-Systems verändert. Unter Hinweis auf BVGE 2014/36 hält die
Vorinstanz zudem fest, die Regierung sei erst dann berechtigt, einen Tarif
festzusetzen, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, vorher zu verhandeln
(vgl. BVGE 2014/36 E. 24.4.4). Die Befristung des Tarifs ohne Festsetzung
eines neuen Tarifs sei zulässig.
3.3 Nach der Rechtsprechung gilt ein gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG ho-
heitlich festgesetzter Tarif grundsätzlich für die Dauer des tarifvertragslo-
sen Zustandes und ist in der Regel nicht zu befristen. Das Bundesrecht
verpflichtet die Kantonsregierungen nicht dazu, die Geltungsdauer der Ta-
rife im Sinne einer Maximaldauer zu befristen oder jährlich neue Tarife fest-
zusetzen, verbietet dies allerdings auch nicht. Nicht mit dem KVG verein-
bar ist es hingegen, für einen Tarif eine Mindestgeltungsdauer oder eine
feste Dauer vorzusehen. Vielmehr steht es den Tarifpartnern jederzeit frei,
selbst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens und auch wenn der Tarif
einer (Maximal-)Befristung unterliegt, Verhandlungen für einen Tarifvertrag
aufzunehmen, einen neuen Tarif zu vereinbaren und den entsprechenden
Tarifvertrag von der Kantonsregierung genehmigen zu lassen oder beim
Scheitern der Verhandlungen eine neue hoheitliche Tariffestsetzung zu be-
antragen. Insbesondere steht es den Parteien auch frei, bereits für das
dem betroffenen Tarifjahr folgende Tarifjahr eine neue Tarifrunde einzulei-
ten. Ein aufgrund einer solchen neuen Tarifrunde vereinbarter und geneh-
migter oder hoheitlich festgesetzter Tarif geht dem vorgängig festgelegten
hoheitlichen Tarif vor beziehungsweise tritt an dessen Stelle (BVGE
2012/18 E. 7.3 m.w.H.; Urteil BVGer C-8453/2015 vom 18. Januar 2017
E. 18.1).
3.4 Dass die Vorinstanz berechtigt gewesen wäre, mit RRB 858/2013 nicht
zeitlich unbefristete Basisfallwerte festzusetzen, sondern diese bis Ende
2014 zu befristen, steht ausser Frage. Vorliegend hat sie jedoch die Gel-
tungsdauer der hoheitlich festgesetzten Tarife erst nachträglich (mit Be-
schluss vom 2. Juni 2015) und rückwirkend bis zum 31. Dezember 2014
beschränkt, ohne neue Tarife festzusetzen. Es stellt sich die Frage, ob
überhaupt eine Befristung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor-
genommen wurde.
C-3900/2015
Seite 11
3.4.1 Im Verwaltungsrecht gehört die Befristung – wie die Auflagen und Be-
dingungen – zu den sogenannten Nebenbestimmungen von Verfügungen
(vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.
2016, Rz. 906 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 90 ff.). Die Befristung begrenzt die zeit-
liche Rechtswirksamkeit einer Verfügung (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., Rz. 91). Nach Ablauf der Frist fallen die behördlichen Anordnungen
(bzw. die eingeräumten Rechte oder auferlegten Pflichten, vgl. Art. 5
VwVG) dahin, ohne dass es einer neuen (aufhebenden) Verfügung bedarf.
Wird die Geltungsdauer einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis
(Dauerverfügung), welche in formelle Rechtskraft erwachsen ist, erst spä-
ter mit einer neuen Verfügung und zudem rückwirkend (auf einen vor Erlass
der neuen Verfügung bestimmten Zeitpunkt) beschränkt, liegt keine Befris-
tung im Rechtssinn vor; vielmehr ist die Behörde auf ihre frühere Verfügung
zurückgekommen (Widerruf, zum Teil auch als Wiedererwägung bezeich-
net; vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 22).
3.4.2 Mit dem angefochtenen RRB 512/2015 hat die Vorinstanz demnach
keine Befristung der Tarife vorgenommen, sondern ihren Tariffestsetzungs-
beschluss vom 10. September 2013 nachträglich abgeändert. Im Verhält-
nis zwischen den Beschwerde führenden Spitälern und den Mitbeteiligten
(Assura und SUPRA) sind die mit RRB 858/2013 festgesetzten Basisfall-
werte in formelle Rechtskraft erwachsen. Diesem Beschluss kommt
Rechtsbeständigkeit zu, weshalb er nur mehr unter bestimmten Vorausset-
zungen einseitig aufgehoben oder zum Nachteil der Adressaten abgeän-
dert werden darf (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.2 m.w.H.; TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 19 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1224 ff.).
4.
4.1 Regelt das Spezialgesetz die Voraussetzungen für eine Abänderung
formell rechtskräftiger Verfügungen nicht, sind die nach Lehre und Recht-
sprechung massgebenden Grundsätze anwendbar (BGE 137 I 69 E. 2.3;
127 II 306 E. 7a). Zunächst ist zu prüfen, ob die Verfügung materiell un-
richtig ist, wobei es sich – jedenfalls bei Dauerverfügungen – um eine ur-
sprünglich fehlerhafte oder eine nachträglich fehlerhafte Verfügung han-
deln kann. Liegt eine materiell unrichtige Verfügung vor, ist das Interesse
an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts demjenigen am Ver-
trauensschutz gegenüberzustellen; die beiden Interessen sind gegenei-
nander abzuwägen (BGE 137 I 69 E. 2.3; 127 II 306 E. 7a; Urteil BGer
C-3900/2015
Seite 12
2C_659/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 31 Rz. 29 ff.).
4.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom
31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; Bündner Rechts-
buch [BR] 370.100) kann die Verwaltungsbehörde einen rechtskräftigen
Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben,
wenn sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Ent-
scheidungsgrundlage geändert hat und nicht überwiegende öffentliche
oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Diese Bestimmung
ist auf Dauerverfügungen zugeschnitten, die bei ihrem Erlass rechtmässig
waren, aber wegen wesentlich geänderter Sach- oder Rechtslage nicht
mehr gesetzeskonform sind (vgl. Urteil BGer 2C_114/2011 vom 26. August
2011 E. 3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
U 08 33 vom 11. November 2008 E. 3). Für Verfügungen, die bereits bei
ihrem Erlass fehlerhaft waren, sind die allgemeinen Grundsätze anwend-
bar (vgl. Urteil U 08 33 E. 3).
4.1.2 Das KVG regelt die Frage nicht, ob und unter welchen Voraussetzun-
gen eine formell rechtskräftige Tariffestsetzung nachträglich abgeändert
werden darf. Art. 59c Abs. 3 KVV regelt Pflichten der Kantonsbehörde im
Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens, stellt aber keine spezialge-
setzliche Grundlage für den Widerruf eines formell rechtskräftigen Tariffest-
setzungsbeschlusses dar. Insbesondere entbindet die Verordnungsbestim-
mung die Kantonsregierung nicht davon, die nach den allgemeinen
Grundsätzen sowie nach Art. 25 Abs. 1 VRG erforderliche Interessenab-
wägung vorzunehmen.
4.2 Im angefochtenen Beschluss hält die Vorinstanz zunächst fest, eine ur-
sprüngliche oder nachträgliche Widerrechtlichkeit sei nicht erforderlich, um
die Geltungsdauer der festgesetzten Baserates nachträglich zu „befristen“
(E. 2 S. 4). Anschliessend begründet sie aber, weshalb „die für die Aufhe-
bung des festgesetzten Tarifs erforderliche Veränderung der Bemessungs-
grundlage“ stattgefunden habe (E. 2.1 S. 5). Ob die von der Vorinstanz an-
geführten Veränderungen eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit begründen
und ein Zurückkommen auf die Tariffestsetzung rechtfertigen könnten,
muss vorliegend nicht geprüft werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil C-5749/2013 festgestellt hat, standen die mit RRB 858/2013 fest-
gesetzten Basisfallwerte nicht im Einklang mit dem KVG, weshalb bereits
eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit besteht. Da sich bei Dauerverfügungen
eine Gesetzwidrigkeit noch über eine längere Zeitspanne auswirken kann,
C-3900/2015
Seite 13
müssen der Verfügung nicht derart schwerwiegende materielle Fehler an-
haften wie den sogenannten urteilsähnlichen Verfügungen, um ein Rück-
kommen zu rechtfertigen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31
Rz. 39 ff.; BGE 127 II 306 E. 7a). Das Zurückkommen auf die Tariffestset-
zung gemäss RRB 858/2013 ist daher nicht unzulässig, wenn das Inte-
resse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts demjenigen an
der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz vorgeht (vgl.
Urteil BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 1227).
4.3 Die Vorinstanz hat keine solche Interessenabwägung vorgenommen.
4.3.1 Das Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrau-
ensschutz überwiegt nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn
durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden
oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich ge-
genüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzu-
wägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung
eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt al-
lerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage
kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse
geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3 m.w.H.; Urteil 1C_573/2014 E. 2.2). Die
bundesgerichtliche Formel ist auf die Änderung begünstigender Verfügun-
gen zulasten des Privaten (z.B. Entzug der Betriebsbewilligung) zuge-
schnitten (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 51). Nach der
Rechtsprechung sind aber in jedem Fall alle Aspekte des Einzelfalls einzu-
beziehen (BGE 137 I 69 E. 2.3).
4.3.2 Vorliegend wäre namentlich zu berücksichtigen gewesen, dass eine
Tariffestsetzung nicht nur einem (einzelnen) Verfügungsadressaten ein
Recht einräumt. Im Festsetzungsverfahren sind immer beide Tarifparteien
(Leistungserbringer und Versicherer) beteiligt, weshalb sich die Festset-
zungsbehörde mit den sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien
(sowie der einzuholenden Stellungnahme der Preisüberwachung; vgl.
BVGE 2014/3 E. 1.4.2 m.w.H.; RKUV 4/1997 E. II.4 S. 231 f.) auseinander-
setzen muss. Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Baserate legt
zusammen mit der anwendbaren Tarifstruktur (vgl. Art. 49 Abs. 2 KVG)
fest, welche Vergütung das Spital für eine erbrachte Leistung verlangen
darf. Gleichzeitig wird bestimmt, welchen Betrag der Versicherer (und der
Kanton) zu übernehmen hat (vgl. Art. 49a Abs. 1 und 2 KVG). Ist eine Ta-
riffestsetzung in Rechtskraft erwachsen, kann das Spital diesen Tarif seiner
C-3900/2015
Seite 14
Budgetplanung zugrunde legen; bei nur provisorisch festgesetzten Tarifen
muss hingegen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden
(vgl. bspw. Zwischenverfügung des BVGer C-6561/2015 vom 3. Dezember
2015; Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1 m.w.H.; Urteil
BVGer C-1220/2012 vom 22. September 2015 E. 8). Zu beachten ist im
Weiteren, dass nicht nur die direkten Adressaten des Festsetzungsbe-
schlusses ein Interesse an Rechtssicherheit haben, sondern auch die Ver-
sicherten, die Anspruch auf Tarifschutz haben und allenfalls von ihrer Spi-
talwahlfreiheit im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis KVG Gebrauch machen wollen
(vgl. dazu nachfolgende E. 5.3.2).
4.4 Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, eine von
der Vorinstanz unterlassene Interessenabwägung nachzuholen. Dies gilt
insbesondere in einem Bereich wie dem vorliegenden, in dem den Vor-
instanzen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzugestehen
ist und das Bundesverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz urteilt
(vgl. Urteil C-5749/2013 E. 7.1 m.w.H.; BVGE 2014/3 E. 1.4.1 und 10.4).
Ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer rückwirkenden Aufhebung
des festgesetzten Tarifs ist vorliegend jedoch nicht auszumachen. Vielmehr
verstösst diese gegen Grundsätze des KVG, wie nachfolgend darzulegen
ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme der Interessenab-
wägung ist deshalb nicht angezeigt.
5.
5.1 Im System des KVG sollen Tarifverträge die Regel und hoheitliche Ta-
riffestsetzungen die Ausnahme bilden (BVGE 2014/37 E. 3.5.1). Gemäss
Art. 47 Abs. 1 KVG darf eine Kantonsregierung nur dann einen Tarif fest-
setzen, wenn zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Ta-
rifvertrag zustande gekommen ist (und den Tarifparteien das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde). Nach der Rechtsprechung setzt Art. 47 Abs. 1 KVG
auch voraus, dass zwischen den Tarifparteien (ergebnislos) Vertragsver-
handlungen geführt worden sind beziehungsweise die Tarifparteien Gele-
genheit hatten, vorher zu verhandeln (BVGE 2014/36 E. 24.4. - 24.4.4).
Wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erkannt hat, waren die Voraus-
setzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung bei Erlass des streitigen
RRB 512/2015 nicht erfüllt. Daher wäre die Vorinstanz nicht befugt gewe-
sen, neue Basisfallwerte festzusetzen, welche die mit RRB 858/2013 fest-
gesetzten Tarife ersetzt hätten (vgl. vorne E. 3.3 in fine).
C-3900/2015
Seite 15
5.2 Es stellt sich deshalb die auch für befristete Tariffestsetzungen wesent-
liche Frage, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die Kan-
tonsregierung einen Tarif auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeit-
raum beschränken darf, wenn sie für die Zeit danach keinen neuen Tarif
festsetzen kann. Der Rechtsprechung lässt sich dazu Folgendes entneh-
men.
5.2.1 Im Fall C-3717/2014 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu beurtei-
len, ob die von der Kantonsregierung am 27. Mai 2014 beschlossene Be-
fristung der Basisfallwerte auf das Kalenderjahr 2012 bundesrechtswidrig
sei. Das Gericht erwog, dass vorliegend auch für den Tarif ab dem 1. Ja-
nuar 2013 ein Festsetzungsverfahren eingeleitet worden und diesbezüg-
lich die auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzte Tarifstruktur SwissDRG
2.0 massgeblich sei, weshalb die Befristung der Tariffestsetzung auf das
Jahr 2012 nicht zu beanstanden sei (Urteil BVGer C-3717/2014 vom
14. März 2016 E. 9.2; vgl. auch Urteil BVGer C-2350/2014 vom 29. Januar
2016 E. 10.3). Auch im Fall, welcher BVGE 2012/18 zugrunde lag, erach-
tete das Gericht die von der Vorinstanz am 30. Juni 2010 beschlossene
Befristung der Tarife bis (maximal) 31. Dezember 2009 als zulässig, nach-
dem für die Zeit ab 1. Januar 2010 bereits ein neuer Tarif festgesetzt wor-
den war (BVGE 2012/18 E. 7.1 und 7.5). In weiteren Urteilen wurde auf die
grundsätzliche Zulässigkeit einer „Maximalbefristung“ beziehungsweise
auf die in BVGE 2012/18 dargelegte Rechtsprechung verwiesen, ohne auf
die hier interessierende Frage einzugehen (Urteile BVGer C-4310/2013
vom 20. April 2015 E. 4.4.4 und C-4223/2013 vom 26. März 2015 E. 5.5.3).
5.2.2 In BVGE 2010/62 wurde festgehalten, dass ein Tarif von Bundes-
rechts wegen grundsätzlich nicht zu befristen ist. Werde dies trotzdem ge-
tan, so sei bei Ablauf der Frist ein neuer Tarif festzusetzen, falls zwischen-
zeitlich kein Vertrag zustande gekommen sei (BVGE 2010/62 E. 6.13 mit
Hinweis auf RKUV 6/2002 S. 480 ff.). Die Vorinstanz hatte am 4. November
2008 einen bis am 31. Dezember 2008 befristeten Tarif von Fr. 3‘981.- fest-
gesetzt. Diesen reduzierte das Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 3‘926.-
und legte den Tarif mit unbefristeter Geltungsdauer fest, um einen tariflosen
Zustand zu vermeiden (BVGE 2010/62 E. 6.13).
5.2.3 In dem mit Urteil C-8453/2015 beurteilten Fall hatten die Tarifparteien
nur die Festsetzung des Tarifs für das Jahr 2012 beantragt. Dennoch hatte
die Vorinstanz einen unbefristeten Tarif festgesetzt. Das Bundesverwal-
tungsgericht erwog, die besonderen Umstände würden vorliegend eine Be-
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Seite 16
fristung zwar rechtfertigen. Trotz des Vertragsprimats liege es aber im Er-
messen der Vorinstanz, die Geltungsdauer des Tarifs hier nicht zu befris-
ten. Es liege in erster Linie an den Tarifpartnern, neue Verhandlungen –
allenfalls auch rückwirkend – aufzunehmen und einen Vertrag abzuschlies-
sen, sobald sich die Umstände verändert hätten oder allenfalls neue Fest-
setzungsbegehren zu stellen (Urteil C-8453/2015 E. 18.5; vgl. auch Urteil
BVGer C-4287/2011 vom 14. Mai 2014 E. 8).
5.2.4 Eine auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkte
Tariffestsetzung ist namentlich dann unproblematisch, wenn für die Zeit da-
nach bereits neue Tarife festgesetzt oder genehmigt wurden oder ein Fest-
setzungsverfahren hängig ist.
5.3 Die Kantonsregierung hat nicht nur das Vertragsprimat und die durch
das KVG gewährleistete Vertragsautonomie (vgl. BVGE 2014/36 E. 24.3.1;
2014/37 E. 3.5.1) zu respektieren, sie hat auch dafür zu sorgen, dass für
die zugelassenen Spitäler KVG-konforme Tarife festgelegt werden.
5.3.1 Der Kanton, welcher die entsprechenden Leistungsaufträge erteilt
hat, hat darüber zu wachen, dass die erforderlichen Tarifverträge tatsäch-
lich abgeschlossen und ihm zur Genehmigung vorgelegt werden; im ver-
tragslosen Zustand hat er gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif fest-
zusetzen (BVGE 2013/8 E. 2.4.5 und 2.5.1 m.w.H.; vgl. auch BVGE
2013/17 E. 2.5; BGE 131 V 133 E. 9.2 und 9.3). Die der Kantonsregierung
mit Art. 47 Abs. 1 KVG eingeräumte Kompetenz, im vertragslosen Zustand
hoheitlich einen Tarif festzusetzen, dient der Durchsetzung des für die Ver-
sicherten unerlässlichen Tarifschutzes (RKUV 2/2006 KV 359 E. II.2.2
S. 118 mit Hinweis auf die Botschaft zum KVG). Ein über längere Zeit dau-
ernder vertragsloser Zustand entspricht – wie der Bundesrat als Rechtspre-
chungsbehörde in RKUV 2/2006 KV 359 E. II.2.2 festgehalten hat – nicht
den gesetzlichen Vorgaben (vgl. auch BGE 131 V 133 E. 9.2; BVGE
2013/17 E. 2.3.3).
5.3.2 Die nur obligatorisch Versicherten werden in ihrer durch das KVG ge-
währleisteten Spitalwahlfreiheit eingeschränkt, wenn die grundsätzlich zur
Auswahl stehenden ausserkantonalen Spitäler über keinen Tarif verfügen
(vgl. betreffend Art. 41 aAbs. 1 KVG [in Kraft bis 31. Dezember 2008]
RKUV 2/2006 KV 359 E. II.2.2 sowie BGE 131 V 133). Ist unklar, ob der
Tarif des zur Wahl stehenden Spitals über dem Referenztarif im Sinne von
Art. 41 Abs. 1bis Satz 2 KVG liegen wird, kann die versicherte Person ihr
Kostenrisiko nicht abschätzen und wird daher eher auf die Ausübung ihres
C-3900/2015
Seite 17
Wahlrechts verzichten und ein innerkantonales Spital aufsuchen. Dies läuft
den mit der KVG-Revision zur neuen Spitalfinanzierung angestrebten Zie-
len, den interkantonalen Wettbewerb zu fördern und die Spitalwahlfreiheit
zu verbessern (vgl. BVGE 2013/17 E. 2.4.3 und BGE 141 V 206 E. 3.3.2,
je m.w.H.), entgegen. Der angestrebte interkantonale Wettbewerb kann nur
spielen, wenn die Versicherten von ihrer Spitalwahlfreiheit auch Gebrauch
machen (BVGE 2013/17 E. 2.4.4). Dies ist bei ausserkantonalen Wahlbe-
handlungen am besten gewährleistet, wenn sie als Teil der Grundversor-
gung betrachtet werden und sich deren Kosten folglich nach den Tarifbe-
stimmungen des KVG richten (BGE 141 V 206 E. 3.3.2). Die ausserkanto-
nale Wahlbehandlung wird daher der Grundversorgung zugerechnet und
als Pflichtleistung der OKP qualifiziert. Als solche untersteht sie insofern
dem Tarifschutz, als dafür höchstens der KVG-Tarif des Leistungserbrin-
gers verrechnet werden darf (BGE 141 V 206 E. 3.3.4; vgl. auch Urteil
BGer 9C_151/2016 vom 27. Januar 2017 E. 6.1).
5.4 Vor diesem Hintergrund lässt sich eine auf einen in der Vergangenheit
liegenden Zeitraum beschränkte Tariffestsetzung nur bei Vorliegen ausser-
ordentlicher Umstände rechtfertigen, sofern für die Zeit danach keine Tarife
vorliegen oder nicht zumindest ein Festsetzungsverfahren hängig ist. In ei-
nem solchen Fall hat die Festsetzungsbehörde aber dafür zu sorgen, dass
der tariflose Zustand nicht über längere Zeit andauert und insbesondere
hat sie – als vorsorgliche Massnahme – einen provisorischen Tarif festzu-
legen (vgl. dazu Urteil C-124/2012; Zwischenverfügungen BVGer C-
3454/2013 vom 18. Juli 2013 und C-6561/2015 vom 3. Dezember 2015).
Sind diese besonderen Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Kantons-
regierung zu beachten, dass Tarife – aus Gründen der Rechtssicherheit –
im Normalfall vor deren Inkrafttreten zu vereinbaren und zu genehmigen
beziehungsweise festzusetzen sind (vgl. BVGE 2012/18 E. 6.2.2; 2014/3
E. 3.5; 2015/39 E. 10.2). Setzt sie befristete Tarife fest, ist der Fristablauf
in der Regel so weit in der Zukunft anzusetzen, dass die Tarifparteien ihrer
Pflicht, Tarifverhandlungen aufzunehmen (vgl. BVGE 2010/24 E. 5.2 und
6) und die Tarife – wie Art. 59c KVV vorschreibt – zu überprüfen und allen-
falls anzupassen, nachkommen können.
5.5 Die Vorinstanz hat mit der am 2. Juni 2015 rückwirkend beschlossenen
Beschränkung der Geltungsdauer der festgesetzten Basisfallwerte bis zum
31. Dezember 2014 einen tariflosen Zustand provoziert. Dafür hat sie we-
der ausserordentliche Umstände angeführt, welche dies allenfalls rechtfer-
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Seite 18
tigen könnten, noch hat sie einen provisorischen Tarif festgesetzt. Nach-
dem die Tariffestsetzung vom 10. September 2013 – im Verhältnis zwi-
schen den Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Verfahren – in Rechts-
kraft erwachsen ist, sind die mit Beschluss vom 13. Februar 2012 (RRB
116/2012 [Beschwerdebeilage 3]) für die Dauer des Tariffestsetzungsver-
fahren festgesetzten provisorischen Tarife dahingefallen (vgl. Zwischenver-
fügung BVGer C-3454/2013 vom 18. Juli 2013). Für die Versicherten der
Krankenversicherer Assura und SUPRA würde somit seit dem 1. Januar
2015 kein (auch kein provisorischer) Tarif für die stationäre Behandlung in
einem der Beschwerde führenden Spitäler vorliegen. Der Tarifschutz wäre
damit nicht mehr gewährleistet.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen RRB
512/2015 ein unzulässiger Widerruf des RRB 858/2013 betreffend Tarif-
festsetzung vorgenommen wurde. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die
für einen Widerruf zwingend erforderliche Interessenabwägung vorzuneh-
men. Zudem verstösst der angefochten Beschluss gegen den Tarifschutz
(Art. 44 Abs. 1 KVG) und Spitalwahlfreiheit im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis
KVG. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene
RRB 512/2015 ist aufzuheben.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Die beiden Krankenversicherer haben sich nicht am Verfahren beteiligt
und sind weder als obsiegende noch als unterliegende Partei im Sinne von
Art. 63 und Art. 64 VwVG zu qualifizieren.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende
Vorinstanz ist jedoch nicht kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG haben die obsiegenden Beschwerdefüh-
rer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädi-
gung ist von der Vorinstanz zu leisten (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Mangels
C-3900/2015
Seite 19
Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und akten-
kundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von CHF 6'000.- (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ange-
messen.
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
(SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz von CHF 6‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Mitbeteiligte 1 (Gerichtsurkunde)
– die Mitbeteiligte 2 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 512; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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