Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3901/2010
{T 0/2}
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in Bosnien und Herzegowina)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der
SAK vom 8. April 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am […]
1945, bosnischer Staatsangehöriger, mit Schreiben vom 14. Oktober
2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw.
Vorinstanz) um Vorbezug einer AHVAltersrente, möglichst in Form einer
einmaligen Abfindung ersuchte, und sich am 13. März 2009 beim
Versicherungsträger von Bosnien und Herzegowina zum Bezug einer
schweizerischen AHVAltersrente anmeldete (vgl. SAK/4, 1417),
dass die SAK den Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 dazu aufforderte,
mitzuteilen, ob er die Auszahlung einer monatlichen Rente oder einer
einmaligen Abfindung wünsche (vgl. SAK/31 f.),
dass der Beschwerdeführer der SAK am 23. Juni 2009 mitteilte, dass er
die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung wünsche, dass ihm aber
ausserdem eine Zusatzrente für die Ehefrau auszurichten sei, soweit es
eine solche gebe (vgl. SAK/33 f.),
dass die SAK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2009
eine einmalige Abfindung (mit Kürzung wegen Rentenvorbezug) in der
Höhe von Fr. 27'426. zusprach (SAK/2427),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2009
Einsprache gegen diese Verfügung erhob (SAK/36, übersetzt in SAK/50)
und unter anderem rügte, dass ihm keine Zusatzrente für die Ehefrau
zugesprochen worden sei, obwohl das Gesetz dies vorsehe,
dass die SAK dem Beschwerdeführer mit Einspracheverfügung vom 8.
April 2010, welche die Verfügung vom 10. Juli 2009 ersetzte, neu eine
einmalige Abfindung, unter Kürzung wegen Rentenvorbezugs, von
insgesamt Fr. 42'918. zusprach und ihm mit Schreiben vom 9. April 2010
in diesem Sinne die Gutheissung seiner Einsprache mitteilte (SAK/7982,
89),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid am 17.
Mai 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob, wobei er sich für die Erhöhung der
einmaligen Abfindung bedankte, aber rügte, dass sein Anspruch auf
einen "Zuschlag für seine Ehefrau" nicht anerkannt worden sei, und
beantragte, dass seine Beschwerde gutgeheissen und das Verfahren an
die zuständige Behörde weitergeleitet werde, damit diese ihm nach einem
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neuen Verfahren den Anspruch auf einen entsprechenden Zuschlag
zuerkenne,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfügung vom 8. April
2010 beantragte (act. 8),
dass sie dabei ausführte, dass der Beschwerdeführer mit dem "Zuschlag
auf seine Altersrente" eine Zusatzrente für die Ehegattin meinen müsse,
und dass eine Zusatzrente vorliegend ausgeschlossen sei, da der
Beschwerdeführer unmittelbar vor Entstehen des Anspruchs auf die
Altersrente keine Zusatzrente zu einer IVRente der Ehefrau bezogen
habe und seine Ehegattin nicht vor dem 1. Januar 1942 geboren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit
bot, eine Vernehmlassung einzureichen, dieser davon aber keinen
Gebrauch machte,
dass der Schriftenwechsel am 23. September 2010 abgeschlossen
wurde,
dass vorliegend somit nur im Streit liegt und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Ausrichtung einer Ehegattenzusatzrente hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art.
37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt,
dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist,
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dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 8. April 2010 berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so
dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und daher auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den
vorliegenden Fall anwendbar sind (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382
E. 1, BGE 119 V 101 E. 3) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, vorliegend allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2
und 4 des Abkommens,
dass – wie das Bundesgericht in BGE 129 V 1 E. 2. (m.w.H.) ausführte
–im Rahmen des mit der 10. AHVRevision vorgenommenen
Systemwechsels die Gewährung einer Zusatzrente in der AHV auf jene
Fälle beschränkt wurde, in denen aus Überlegungen der
Besitzstandsgarantie eine Zusatzrente aus der Invalidenversicherung bis
zur Rentenberechtigung beider Ehegatten auch in der AHV weiterhin
ausgerichtet wurde (Art. 22bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]) und in denen infolge der Übergangsregelung eine
Zusatzrente nach alt Art. 22bis Abs. 1 AHVG nach wie vor zur Ausrichtung
gelangte (vgl. Ziff. 1 lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10),
dass demnach ein Ehemann, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10.
AHVRevision bereits eine Zusatzrente im letztgenannten Sinne bezog,
diesen Anspruch behielt, bis seine Ehefrau einen eigenen
Rentenanspruch erwirkte (vgl. BGE 129 V 1 E. 2 m.w.H.),
dass ausserdem jene Männer, die am 1. Januar 1997 noch keine
Altersrente erhielten, später bei Erreichen des Rentenalters eine
Zusatzrente erhalten würden, wenn ihre jeweilige Ehegattin am 1. Januar
1997 mindestens 56 Jahre alt war (spätester Geburtsjahrgang 1941) und
selber keinen eigenen Rentenanspruch hatte, wobei das diesbezügliche
Grenzalter mit jedem Jahr nach dem Inkrafttreten der 10. AHVRevision
um ein Jahr angehoben wurde, bis es mit dem Rentenalter der Frauen
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zusammenfiel, sodass im Jahre 2003 letztmals "neue" Zusatzrenten
gemäss alt Art. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1
ÜbBest. AHV 10 gewährt wurden (vgl. BGE 129 V E. 2 m.w.H.),
dass vorliegend der Beschwerdeführer am 1. Januar 1997 keine
Zusatzehegattenrente aus der Invalidenversicherung bezog und seine
Ehefrau am […] 1945 geboren wurde (vgl. SAK/17), also nach dem 31.
Dezember 1941, weshalb keine Situation vorliegt, die von der genannten
Übergangsregelung erfasst wird,
dass der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf eine
Ehegattenzusatzrente hat und ihm die SAK als zuständige Behörde zu
Recht keine solche zugesprochen hat,
dass die Beschwerde demnach unbegründet und im einzelrichterlichen
Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG)
vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8. April
2010 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs.
3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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