B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3905/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 20. Mai 2016.
C-3905/2016
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) geborene spanische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), seit (…) mit B._______ ver-
heiratet, Mutter von C._______ (geb. […]), arbeitete gemäss eigenen An-
gaben von 1985 bis Mai 2007 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt
war sie vom 8. Juni 2009 bis 30. Juni 2011 in Spanien als Raumpflegerin
in einem Pensum von 4 ½ Stunden pro Tag tätig (Akten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom
03.10.2016; nachfolgend: act.] 2, S. 10; act. 4, S. 1 - 9; act. 8, S. 5 - 10 [IK-
Auszug]; act. 10, S. 2 + S. 6).
B.
B.a Am 14. August 2015 (Posteingang: 24.08.2015) meldete sich die Ver-
sicherte über den spanischen Versicherungsträger (Instituto Nacional de la
Seguridad Social) zum IV-Leistungsbezug an (Formular E 204; act. 4, S. 1
- 9). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo-
rinstanz) führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen
durch, indem sie insbesondere einen Fragebogen zur Haushaltabklärung
(act. 10, S. 8 - 11), einen Fragebogen für Versicherte (act. 10, S. 1 - 5),
einen Arbeitgeberbericht (act. 10, S. 6 f.) und medizinische Befund- und
Arztberichte einholte (act. 11 - 15).
B.b Gestützt auf eine Aktenbeurteilung diagnostizierte Dr. med.
D._______, FMH Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter RAD-Arzt
beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, mit Stellungnahme vom 29. No-
vember 2015 ein durch statisch-degenerative Veränderungen verursachtes
lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M47.8), einen Status nach opera-
tiver Intervention (Mai 2005) infolge eines vaginalen Kuppelprolapses so-
wie eine Adipositas (ICD-10 E66). In seiner Beurteilung kam er zum
Schluss, dass die bestehenden Diagnosen die Arbeitsfähigkeit als Haus-
angestellte erheblich beeinträchtigen und auch die Leistungsfähigkeit bei
der Ausführung schwerer Arbeiten im eigenen Haushalt reduzieren wür-
den. Für die angestammte Tätigkeit attestierte er der Versicherten eine Ar-
beitsunfähigkeit von 70 % ab 5. Juni 2014 und für eine angepasste Ver-
weistätigkeit eine Einschränkung von 20 % ab demselben Zeitpunkt
(act. 18, S. 1 - 6).
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Seite 3
B.c Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 stellte die IVSTA der Versi-
cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentli-
chen mit der Begründung, die Arbeit als Raumpflegerin respektive Haus-
haltshilfe sei zwar im Umfang von 70 % eingeschränkt; allerdings bestehe
in einer angepassten Verweistätigkeit unter Beachtung der funktionellen Li-
miten lediglich eine Beeinträchtigung von 20 %. Die daraus resultierende
Erwerbseinbusse von 27 % erreiche den gesetzlichen Mindestinvaliditäts-
grad nicht und sei daher nicht rentenbegründend (act. 20, S. 1 - 3).
B.d Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwalt A. Vazquez Conde, mit Eingabe vom 14. Januar 2016
und ergänzender Begründung vom 9. März 2016 Einwand mit dem Antrag,
es sei ihr Gesundheitszustand vollständig und umfassend zu prüfen und
es sei gestützt auf das Ergebnis dieser Prüfung eine neue Rentenverfü-
gung zu erlassen (act. 21, S. 1 - 3; act. 23, S. 1 - 5). Ferner legte sie in
ihrer ergänzenden Begründung auch noch weitere Befund- und Arztbe-
richte ins Recht (act. 23 - 36).
B.e Mit Stellungnahme vom 9. April 2016 kam Dr. med. D._______ zum
Schluss, dass die neu eingereichten Akten an seiner bisherigen Beurtei-
lung vom 29. November 2015 nichts zu ändern vermöchten (act. 38, S. 1).
B.f Auf entsprechendes Ersuchen der Vorinstanz nahm Dr. med.
D._______ am 3. Mai 2016 zu den vorgebrachten Rügen der Versicherten
dahingehend Stellung, dass die eingereichten Arztberichte und die geltend
gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen an der Zumutbarkeit einer
leichten sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln
nichts zu ändern vermöchten. Eine Einschränkung von 70 % für die bishe-
rige Tätigkeit stufe er als korrekt ein. Hinsichtlich der von der Versicherten
geltend gemachten Fibromyalgie bestehe keine Psychopathologie, welche
zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen
könnte. Eine Verpflichtung zu einer persönlichen Untersuchung bestehe
entgegen der Argumentation der Versicherten nicht. Aus somatischer Sicht
habe er nichts mehr zu ergänzen. Er schlage indes vor, das Dossier noch
einem der psychiatrischen Fachärzte des medizinischen Dienstes zu un-
terbreiten, damit dieser prüfen könne, ob die Kriterien für eine Erhöhung
der Arbeitsunfähigkeit als Folge der Fibromyalgie gegeben seien (act. 41).
B.g Mit Aktennotiz vom 20. Mai 2016 hielt die zuständige Sachbearbeiterin
der IVSTA fest, dass die Beschwerdeführerin keine psychiatrischen Be-
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richte eingereicht habe. Mangels psychiatrischer Befunde und entspre-
chender Diagnosen könne jegliche psychische Gesundheitsbeeinträchti-
gung verneint und auf den Beizug eines Psychiaters verzichtet werden
(act. 43, S. 1)
B.h Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegeh-
ren ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von der
Versicherten mit ihrem Einwand eingereichten medizinischen Akten keine
neuen Aspekte enthielten und die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen bestätigen würden. Ihr medizinischer Dienst habe nach Prüfung der
neu eingereichten medizinischen Akten an seiner bisherigen Beurteilung
festgehalten. In einer angepassten sitzenden Tätigkeit betrage die Arbeits-
fähigkeit noch 50 % und die Betätigung im Haushalt sei ihr noch im Umfang
von 73 % zumutbar (act. 44, S. 1 - 4).
C.
C.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 liess die die Beschwerdeführerin, neu
vertreten durch Rechtsanwalt F. J. Vazquez Bürger, beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung per
30. Juni 2016 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Kumulativ
oder allenfalls alternativ sei eine polydisziplinäre Begutachtung in der
Schweiz zu veranlassen und anschliessend gestützt auf die daraus gewon-
nenen Erkenntnisse neu zu verfügen. In formeller Hinsicht rügt die Be-
schwerdeführerin einerseits eine fehlerhafte Zustellung, anderseits stellt
sie den Antrag auf Zustellung sämtlicher Vorakten unter Einräumung einer
angemessenen Frist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung. In
materieller Hinsicht beanstandet sie, die Vorinstanz habe in Missachtung
der neuen Rechtsprechung zu den syndromalen Leiden und den entspre-
chenden Vorgaben an die Beweiserhebung auf eine Begutachtung der so-
matoformen Schmerzstörung verzichtet und damit ihre Abklärungspflicht
verletzt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 (BVGer act. 2) forderte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnis-
folgen auf, dem Gericht bis zum 27. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.- zu überweisen (Ziff. 1 und 2); ferner wies er das Gesuch um Be-
schwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG ab mit der Begründung, es liege
kein aussergewöhnlicher Umfang und auch keine besondere Schwierigkeit
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der Beschwerdesache vor, welche eine Genehmigung der Beschwerdeer-
gänzung erlauben würden. Dabei wies er die Beschwerdeführerin auf die
Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme im Rahmen der Replik hin
(Ziff. 3).
C.c Am 13. Juli 2016 ging bei der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 810.90
ein (BVGer act. 3).
C.d Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung bringt sie ergänzend vor, sie habe den
Sachverhalt durch ihren medizinischen Dienst gründlich abklären lassen
und sei gestützt auf diese Abklärungen zum Schluss gelangt, dass der Be-
schwerdeführerin eine leichte angepasste Tätigkeit noch im Umfang von
80 % zumutbar sei. In Bezug auf die Fibromyalgie habe ihr IV-ärztlicher
Dienst keinen „diagnoseinhärenten Schweregrad der somatoformen
Schmerzstörungen“ feststellen können. Die vom spanischen Rheumatolo-
gen gestellte Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms sei als „Beibefund“
zum festgestellten Rückenleiden mit Schmerzausstrahlung zu werten.
Dem beurteilenden IV-Arzt fehle es ausserdem an einem psychopathologi-
schen Befund und psychiatrische Beschwerden seien keine belegt (BVGer
act. 8).
C.e Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik 15. November 2016 an ih-
ren bisherigen Anträgen fest und bringt zur Begründung ergänzend vor, die
IVSTA habe zu Unrecht die zwingend gebotenen medizinischen Untersu-
chungen zur Klärung des Schweregrads des Fibromyalgie-Syndroms un-
terlassen. Sie hätte die seit 2004 bestehende Fibromyalgie zwingend rheu-
matologisch und psychiatrisch untersuchen und auf diese Weise den
Schweregrad abklären müssen. Durch den Verzicht auf weitere Abklärun-
gen habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dass sie keine psy-
chopathologischen Befunde und auch keine psychiatrischen Beschwerden
habe erkennen können, sei eine logische Folge ihrer unterlassenen Abklä-
rungen und könne der Beschwerdeführerin daher nicht zum Nachteil gerei-
chen (BVGer act. 11).
C.f Mit Duplik vom 15. Dezember 2016 hält die Vorinstanz unter Verweis
auf ihre Beschwerdevernehmlassung an ihren bisherigen Anträgen und der
entsprechenden Begründung fest und macht ergänzend geltend, dass ein
strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 entfalle, da „ein
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diagnoseinhärenter Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung“
fehle (BVGer act. 14).
C.g Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 schloss der Instruktionsrichter
den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen –
ab (BVGer act. 15).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte-
nen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch
der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 3), einzutre-
ten.
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Zustellung rügt, ist
festzuhalten, dass sie die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat, so dass
auf diese Rüge bereits mangels Beschwer nicht einzutreten ist, da sie an
der Prüfung dieser Rüge kein aktuelles und praktisches Rechtschutzinte-
resse hat (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 48 NN. 15 f.).
C-3905/2016
Seite 7
2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zu-
nächst sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, dar-
zulegen.
2.1 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich
auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen;
BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozia-
len Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile BVGer C-2816/2014 vom
12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hin-
weisen).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen
(vgl. BGE 130 V 445).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
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Seite 8
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4
2.4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich
aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei-
dend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstä-
tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15
E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3).
2.4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
2.4.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer-
den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16
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Seite 9
ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG).
Art. 27 IVV (SR 831.201) definiert den Aufgabenbereich der im Haushalt
tätigen Versicherten beziehungsweise der Angehörigen einer klösterlichen
Gemeinschaft.
2.4.4 Gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG fest-
gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die In-
validität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit
im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit
im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei-
chen zu bemessen (gemischte Methode; zum Anwendungsbereich vgl.
BGE 143 I 60; 143 I 50; 143 V 77; Urteil des BGer 9C_525/2016 vom
15. März 2017 [SVR 2017 IV Nr. 52] E. 4).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
EU/EFTA und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA
Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
C-3905/2016
Seite 10
2.6
2.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl.
auch BGE 140 V 193 E. 3.2).
2.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
2.6.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be-
richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
C-3905/2016
Seite 11
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
2.7 In einem am 3. Juni 2015 ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141
V 281) hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen
Leiden (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi-
cherung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehen-
den Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt
insbesondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen
Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2
S. 50, 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden
zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun
nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. An-
hand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisof-
fene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshin-
dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten-
zialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsver-
mögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahme-
modell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll dem-
nach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein so-
genanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wer-
den. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom-
plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Kom-
borbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent-
wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext"
(Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und
Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu
prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen
schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die
Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereich und anderseits den behandlungs- und ein-
gliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE
141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung
zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015,
C-3905/2016
Seite 12
Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung
2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).
2.8 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V
210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge-
gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben
oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän-
den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
2.9 In einem EU-Staat wohnhafte Versicherte können aus dem FZA keinen
(unbedingten) Anspruch ableiten, in der Schweiz begutachtet zu werden;
eine Entscheidung kann grundsätzlich auf im Wohnsitzstaat verfertigte
ärztliche Berichte abgestützt werden. Gleichzeitig besteht keine Regel, wo-
nach abschliessend auf im Wohnsitzstaat ausgefertigte ärztliche Berichte
abzustellen wäre. Da sich der Leistungsanspruch nach dem materiellen
Recht des Vertragsstaats bestimmt, leitet sich auch aus dem einzelstaatli-
chen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche
Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis ge-
führt wird (Urteil BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4). Es ist
mithin nicht von vornherein unzulässig, einzig auf im Wohnsitzstaat des
Versicherten erstellte ärztliche Berichte abzustellen (Urteil BGer
9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.1.2; vgl. auch Urteil BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1).
3.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist.
3.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen
C-3905/2016
Seite 13
Verfügung vom 20. Mai 2016 liegen insbesondere die folgenden medizini-
schen Stellungnahmen und Arztberichte vor:
- Mit Bericht vom 30. September 2004 diagnostizierten Prof. Dr. med.
E._______ und Dr. med. F._______ eine venöse Insuffizienz im linken
Bein (Hauptdiagnose) und eine Fibromyalgie (Nebendiagnose). Fer-
ner führten sie aus, am 23. September 2004 sei eine Krossektomie
(Präparation und Ligatur der Saphenavene; PSCHYREMBEL, Klinisches
Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 425), ein Stripping (operative Extrak-
tion einer varikös veränderten Vene mit einer flexiblen Spezialsonde;
PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 2193) und Phlebektomien (operative [Teil-]
Entfernung einer Vene; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1626) vorgenommen
worden (act. 28).
- Dr. med. G._______ diagnostizierte am 6. Juli 2005 eine oberflächli-
che venöse Insuffizienz, welche eine medikamentöse Behandlung er-
fordere (act. 29, S. 1 f.).
- Am 5. Mai 2006 diagnostizierte Dr. med. H._______ eine infolge Ver-
fettung leicht vergrösserte Leber (Hepatomegalie; act. 30).
- Dr. med. I._______ hielt mit Bericht vom 7. Januar 2013 fest, dass sich
die Beschwerdeführerin im Alter von 40 Jahren wegen einer Menorr-
hagie (verlängerte Menstruation > 7 bis max. 10 Tage; PSCHYREMBEL,
a.a.O., S. 1318) einer totalen Hysterektomie (Gebärmutterentfernung;
2006; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 968) habe unterziehen müssen (act.
11).
- Am 25. Februar 2015 führte Dr. med. I._______ aus, er habe bei der
Beschwerdeführerin anormale degenerative Veränderungen mit Lum-
balisation (S1; angeborene Isolierung des ersten Sakralwirbels aus
dem Kreuzbeinmassiv; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1228) und eine Dis-
kushernie (L4/L5) festgestellt (act. 14).
- Mit Bericht vom 10. Mai 2015 hielt Dr. med. K._______ fest, dass am
5. Mai 2015 eine laparoskopische Kolposakropexie mit Netz (minimal-
invasive Fixierung der Scheide/des Gebärmutterhalses mit einem Netz
bei Scheidensenkung) vorgenommen worden sei (act. 24).
- Die Amtsärztin des spanischen Versicherungsträgers hielt in ihrem
ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) vom 5. August 2015
C-3905/2016
Seite 14
in Bezug auf die bisherige Entwicklung des Gesundheitszustandes ei-
nen operativen Eingriff am rechten Bein infolge Krampfadern (2004),
eine Hysterektomie infolge Metrorrhagie (unregelmässige und/oder
länger als 10 Tage anhaltende uterine Blutung ohne Zyklizität; PSCHY-
REMBEL, a.a.O., S. 1328), eine Amylektomie (Mandeloperation), eine
Gastritis (Entzündung der Magenschleimhaut; PSCHYREMBEL, a.a.O.,
S. 735), eine operative Intervention (Mai 2015) infolge eines vaginalen
Kuppelprolapses, eine Fibromyalgie, eine Fettleber sowie eine Lum-
boarthrose mit Retrolisthesis (bewegungsabhängig fixierte Verschie-
bung oder Verkippung eines [meist lumbalen] Wirbelkörpers nach dor-
sal wegen Instabilität bei degenerativer Wirbelsäulenerkrankung
(PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1808) im Bereich L4/L5 und einen Dis-
kusprolaps L5/S1 fest. Als Diagnosen hielt die Ärztin sodann ein Fib-
romyalgiesyndrom, eine Diskushernie (L4/L5, eine Anterolisthesis
(Grad I; L4), eine Lumboarthrose und einen Status nach Operation ei-
nes vaginalen Kuppelprolapses im Mai 2015 fest. Das Zumutbarkeits-
profil umschrieb sie in der Folge dahingehend, dass im Bereich der
Lendenwirbelsäule eine Einschränkung für das Tragen von schweren
Gewichten und hohe körperliche Anforderungen vorliege. Aktuell be-
stehe zudem eine Einschränkung in Bezug auf das Heben/Tragen
schwerer Gewichte und Arbeiten, welche die Bauchhöhle betreffen
würden (act. 2, S. 1 - 12).
- Gestützt auf eine Aktenbeurteilung hielt Dr. med. D._______ mit medi-
zinischer Stellungnahme vom 29. November 2015 als Diagnosen ein
durch statisch-degenerative Veränderungen verursachtes lumbospon-
dylogenes Syndrom (ICD-10 M47.8), einen Status nach operativer In-
tervention (Mai 2005) infolge eines vaginalen Kuppelprolapses sowie
eine Adipositas (ICD-10 E66) fest. In seiner Beurteilung kam er zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 an Rückenbeschwer-
den leide, welche intermittierend auch einen radikulären Charakter
hätten. Die Rückenschmerzen seien durch degenerative Veränderun-
gen mit Diskopathien verursacht. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei
hierdurch entschieden vermindert und erlaube – zusammen mit den
Folgen des operativen Eingriffs (Mai 2015) infolge eines vaginalen
Kuppelprolapses – kein Heben schwerer Gewichte und kein langes
Stehen ohne Unterbrüche. Diese Faktoren führten zu einer erhebli-
chen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte und wür-
den auch die Ausführung schwerer Arbeiten im eigenen Haushalt be-
einträchtigen. Eine sitzende Arbeit bleibe mit einer leichten Einschrän-
kung des Rendements zumutbar. Für die bisherige Tätigkeit attestierte
C-3905/2016
Seite 15
er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab 5. Juni
2014 und für eine angepasste Verweistätigkeit eine Einschränkung
von 20 % ab demselben Zeitpunkt (act. 18, S. 1 f.).
- Dr. med. L._______ hielt mit Bericht vom 22. Januar 2016 ein Fibro-
myalgiesyndrom fest, welches eine medikamentöse Behandlung und
die Durchführung spezieller Übungen nach Vorgabe erfordere
(act. 26).
- In einem Bericht vom 11. Februar 2016 führte Dr. med. M._______
aus, die Beschwerdeführerin beklage sich über Schmerzen beim Tra-
gen von Gewichten. Er empfehle ihr daher, das Tragen von Gewichten
zu vermeiden (act. 27).
- Am 3. Mai 2016 nahm Dr. med. D._______ zu den von der Beschwer-
deführerin im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen
dahingehend Stellung, dass als Folge des gynäkologischen Eingriffs
vom 10. Mai 2015 das regelmässige Heben von Gewichten von mehr
als 10 kg zu vermeiden sei. Sitzende Tätigkeiten würden ihr dadurch
nicht verunmöglicht und als Hausfrau könne sie sich die Arbeit ent-
sprechend einteilen und organisieren. Die Wirbelsäulenprobleme wür-
den sodann eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmässi-
gen Positionswechseln nicht ausschliessen. Hinsichtlich der Fibromy-
algie bestehe keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Psychopa-
thologie. Falls die Frage der Überwindbarkeit dieses Krankheitsbildes
zu bewerten sei, solle das Dossier noch einem Psychiater des medizi-
nischen Dienstes zur Beurteilung unterbreitet werden. Leider habe er
die Fibromyalgie nicht in der Rubrik der Krankheiten ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Die im Formular E 213 aufgeführten
Einschränkungen für das Heben schwerer Gewichte seien möglicher-
weise lediglich temporär. Die Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die Tä-
tigkeit als Raumpflegerin/Haushaltsangestellte stufe er als korrekt ein.
Der medizinische Dienst sei nicht verpflichtet, die Versicherten persön-
lich zu untersuchen; er könne sich in erster Linie auf die aus dem Aus-
land beigezogenen medizinischen Dokumente stützen. Aus somati-
scher Sicht habe er nichts mehr hinzuzufügen. Er schlage indes vor,
das Dossier noch einem Psychiater zu unterbreiten, der zu den Aus-
wirkungen der Fibromyalgie auf die Arbeitsfähigkeit noch Stellung neh-
men könne (act. 41, S. 1 f.).
C-3905/2016
Seite 16
3.2 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die vorstehend aufgeführten medizi-
nischen Berichte und Stellungnahmen die rechtsprechungsgemässen An-
forderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125
V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zu erfüllen vermögen.
3.2.1 Die Vorinstanz stützte ihre Leistungsfähigkeitsbeurteilung in der an-
gefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die medizinischen Stellung-
nahmen von Dr. med. D._______ vom 29. November 2015 und vom 3. Mai
2016 (act. 16, S. 1 - 6; act. 41, S. 1 f.). Darin stufte der RAD-Arzt die medi-
zinische Aktenlage in somatischer Hinsicht als vollständig ein. Aus psychi-
atrischer Sicht empfahl er indes die Prüfung des Dossiers durch einen psy-
chiatrischen Spezialisten. Von dieser seitens ihres medizinischen Dienstes
empfohlenen psychiatrischen Beurteilung hat die Vorinstanz in der Folge
mit der sinngemässen Begründung abgesehen, nach der Rechtsprechung
wirkten sich die somatoforme Schmerzstörung und ihr gleichgestellte Be-
schwerdebilder nicht auf die Erwerbsfähigkeit aus, wenn eine Willensan-
strengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (act. 44, S. 3).
Überdies wurde jegliche psychiatrische Beeinträchtigung verneint (act. 43,
S. 1).
3.2.2 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Aktenbe-
urteilungen rechtsprechungsgemäss nur insoweit zulässig sind, als es sich
nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch
in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des BGer
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie bereits ausge-
führt (vgl. E. 2.6.2 hievor), sind in solchen Fällen allerdings strenge Anfor-
derungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil 9C_28/2015 E. 3.3).
3.2.3 Vorab fällt auf, dass die IVSTA zur Frage, ob eine Fibromyalgie (nach
ICD-10 M 79.7) zur Diskussion steht und welche Befunde in welcher Aus-
prägung gegebenenfalls erhoben werden können, nicht Stellung bezogen
hat. Dies obwohl die medikamentöse Behandlung der Fibromyalgie akten-
kundig ist. Folgerichtig hat RAD-Arzt Dr. med. D._______ vorliegend die
Beurteilung durch einen Psychiater empfohlen. Entgegen dieser expliziten
Empfehlung hat die Vorinstanz – ohne entsprechende fachärztliche Grund-
lage – auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet und sich stattdessen
C-3905/2016
Seite 17
sinngemäss auf die Vermutung der Überwindbarkeit der Fibromyalgie be-
rufen. Die auf die Überwindbarkeitsvermutung abstellende Praxis (vgl.
dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 sowie zur
Fibromyalgie BGE 132 V 65; zur Entstehungsgeschichte der Praxis zu den
syndromalen Beschwerdebildern BGE 135 V 201 E. 7.1.2 S. 212) wurde
indes mit dem erwähnten BGE 141 V 281 bereits am 3. Juni 2015 aufge-
geben.
Indem sich die Vorinstanz im Ergebnis pauschal auf diese – bereits im Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2016 – überholte Über-
windbarkeitsvermutung gestützt hat, hat sie den medizinischen Sachver-
halt nur unvollständig abgeklärt und ihre Untersuchungspflicht verletzt.
3.2.4 Damit liegt keine verlässliche medizinische Grundlage zur Beurtei-
lung der (allfälligen) Auswirkungen des Schmerzzustandes auf die Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Nach der mit dem genannten
Grundsatzentscheid begründeten Rechtsprechung ist dem „diagnoseinhä-
renten“ Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung vermehrt Rech-
nung zu tragen (BGE 141 V 281 E. 2.1). Die Diagnose dient nach dieser
Rechtsprechung nicht nur der gesicherten Feststellung des Krankheitsbil-
des, sondern ist darüber hinaus auch Referenz für allfällige Funktionsein-
schränkungen (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 S. 286 f.). Auch in der bisher er-
gangenen Folgerechtsprechung zu BGE 141 V 281 ist das Bundesgericht
vermehrt auf die Diagnosestellung eingegangen (vgl. z.B. Urteil des BGer
9C_173/2015 vom 19. Juni 2015 E. 4.2.5). Diagnosestellung und – in der
Folge – Invaliditätsbemessung haben folglich stärker als bis anhin die ent-
sprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berück-
sichtigen. Es muss medizinisch schlüssig begründet sein, inwiefern sich
aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung
anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergibt (vgl. BGE 141 V 574 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist auch
erforderlich, dass der medizinische Gutachter den fraglichen Befund plau-
sibel einer Diagnose zuordnen kann (vgl. dazu auch THOMAS GÄCHTER/MI-
CHAEL E. MEIER, Einordnung von BGE 141 V 281 aus rechtswissenschaft-
licher Sicht, in: HAVE 2015 S. 438 f.).
Diesen von der neuesten Rechtsprechung gestellten beweisrechtlichen
Anforderungen werden die vorliegenden Stellungnahmen des medizini-
schen Dienstes nicht gerecht. Es fehlen insbesondere hinreichend sub-
stanziierte Angaben zu Schwere und Ausprägung der objektiven Befunde.
Überdies hat sich der medizinische Dienst der Vorinstanz auch nicht mit
C-3905/2016
Seite 18
der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf eine Gesund-
heitsschädigung zurückzuführen sind, von solchen, die gegebenenfalls auf
invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sind, befasst. Als unvollständig
erweist sich die medizinische Aktenlage auch insoweit, als in den medizi-
nischen Berichten und Gutachten keine verlässlichen Aussagen gemacht
werden zu den gegebenenfalls noch vorhandenen persönlichen Ressour-
cen, welche die schmerzbedingte Belastung gegebenenfalls kompensieren
können und damit die Leistungsfähigkeit begünstigen (BGE 141 V 281
E. 3.4.2.1, E. 4.1.1 und E. 4.3.1.3).
3.3 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass – ungeachtet des vorstehend
dargelegten Mangels – weder der ausführliche ärztliche Bericht (Formular
E 213) vom 5. August 2015 noch die weiteren Arztberichte eine schlüssige
und nachvollziehbare Beurteilung der trotz des Gesundheitsschadens ver-
bleibenden Leistungsfähigkeit erlauben. Der Beweiswert von RAD-Berich-
ten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nur – aber immerhin – dann mit jenem ex-
terner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie
den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Zum
einen verfügt Dr. med. D._______ als Facharzt FMH für Allgemeine Innere
Medizin vorliegend nicht über die notwendige Spezialausbildung (Rheuma-
tologie) für die Beurteilung der Wirbelsäulenproblematik und der Fibromy-
algie (vgl. dazu BGE 137 V 231 E. 5.1 S. 232); für die Beurteilung der psy-
chischen Aspekte der Fibromyalgie wäre zudem eine Überprüfung durch
einen Facharzt für Psychiatrie erforderlich gewesen, wie dies Dr. med.
D._______ denn auch zu Recht vorgeschlagen hat. Zum andern ist eine
reine Aktenbeurteilung in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine schlüssige
und nachvollziehbare Beurteilung der trotz des Gesundheitsschadens ver-
bliebenen Leistungsfähigkeit in einem Administrativgutachten fehlt, nicht
zulässig (Urteil des BGer 8C_206/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.3.1).
Diese spezialärztlichen Begutachtungen sind im Hinblick auf eine umfas-
sende Abklärung unentbehrlich, zumal nach der neuen Rechtsprechung
hinreichend substanziierte Angaben zu Schwere und Ausprägung der er-
hobenen objektiven Befunde notwendig sind. Überdies haben sich die
Ärzte und Gutachter auch mit der Abgrenzung der Funktionseinschränkun-
gen, welche auf eine Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von
solchen, die gegebenenfalls auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzufüh-
ren sind, zu befassen. Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens
C-3905/2016
Seite 19
sind schliesslich auch Aussagen zu machen zu den vorhandenen persön-
lichen Ressourcen, welche die schmerzbedingte Belastung gegebenenfalls
kompensieren können und damit die Leistungsfähigkeit begünstigen (BGE
141 V 281 E. 3.4.2.1, E. 4.1.1 und E. 4.3.1.3).
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Unter-
lagen keine verlässliche und schlüssige Grundlage zur Beurteilung von Art
und Schweregrad der Fibromyalgie und der Wirbelsäulenproblematik bil-
den. Zudem erlauben die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vor-
liegenden Akten keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungs-
indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Die vorliegenden ärztlichen Berichte
und Gutachten sind insofern nicht umfassend, als sie keine Angaben zu
Schwere und Ausprägung der erhobenen objektiven Befunde machen,
keine Abgrenzung zwischen gesundheits- und gegebenenfalls durch psy-
chosoziale Umstände bedingten Funktionseinschränkungen vornehmen
und auch keine Aussagen zu den gegebenenfalls vorhandenen persönli-
chen Ressourcen und zur Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der
massgeblichen Befunde enthalten.
Damit steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere
dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berück-
sichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2016 vorlagen, nicht
schlüssig beurteilen lassen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
wurden keine medizinischen Stellungnahmen eingereicht, welche die fest-
gestellten Lücken beim medizinischen Sachverhalt zu schliessen vermöch-
ten.
4.
4.1 In Bezug auf die Statusfrage ist im Interesse der Vollständigkeit darauf
hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähig-
keit grundsätzlich einer Haushaltsabklärung vor Ort bedarf (vgl. Art. 69
Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts kann sich diese Vorgabe (vgl. auch Rz. 1058 und
Rz. 3079 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit
in der Invalidenversicherung [KSIH, gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand:
1. Januar 2017]) nicht auf Versicherte im Ausland beziehen. Nach der ein-
heitlichen Praxis der Vorinstanz werden bei Versicherten im Ausland die
erforderlichen Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und
Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen erhoben. Daran schliesst
C-3905/2016
Seite 20
sich eine Beurteilung der eingeholten Auskünfte durch die Ärzte des medi-
zinischen Dienstes an. Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht
im Grundsatz geschützt (vgl. Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. Sep-
tember 2015 E. 5.5.1 und C-1516/2013 vom 4. März 2015 E. 5.5 m.w.H.).
4.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin zwar den Fragebogen für Versicherte (act. 10, S. 1 - 5)
und jenen für die Haushaltabklärung (act. 10, S. 8 - 13) zugestellt hat. Die
Frage, ob sie ihre berufliche Tätigkeit infolge (krankheits- oder unfallbe-
dingter) Gesundheitsbeeinträchtigung reduziert habe, ist von der Be-
schwerdeführerin nicht beantwortet worden (act. 10, S. 2). Angesichts der
erheblichen Bedeutung der Statusfrage für die Rentenbemessung wäre die
Vorinstanz gehalten gewesen, die konkreten Verhältnisse für die (hypothe-
tische) Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätig-
keit eingehend abzuklären und entsprechend zu begründen. Dies zumal
die aus dem IK-Auszug hervorgehende Einkommensentwicklung insbe-
sondere seit dem Jahr 2000 (mit einem Jahreseinkommen von Fr. 40‘000.-
und mehr [act. 8, S. 5 und S. 9]) auf eine Teilzeittätigkeit von deutlich mehr
als 50 % schliessen lässt. Diese Abklärung des Umfangs der im Gesund-
heitsfall hypothetisch ausgeübten Erwerbstätigkeit wird die Vorinstanz im
Rahmen ihrer erneuten Prüfung nachzuholen haben. Falls die Abklärungen
einen Anteil für den Aufgabenbereich (Haushalt) ergeben, ist die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung durch die Fachärzte zu
den Einschränkungen in den jeweiligen Tätigkeiten des Haushalts (vgl.
dazu KSIH Rz. 3086) detailliert zu befragen.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische
Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt
wurde, so dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen.
Die versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen erfüllen die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi-
nische Grundlage nicht, zumal sie sich ihrerseits nicht auf beweiskräftige
Berichte zu stützen vermögen. Vorliegend sind ergänzende Expertisen in
den Fachbereichen Innere Medizin, Gynäkologie, Psychiatrie und Rheu-
matologie geboten. Die gynäkologische Begutachtung drängt sich vorlie-
gend mit Blick auf die notwendige fachärztliche Beurteilung der Folgen des
operativen Eingriffs vom Mai 2015 auf. Die Wirbelsäulenproblematik und
die Fibromyalgie sind durch einen Rheumatologen zu beurteilen, und die
C-3905/2016
Seite 21
verlässliche Beurteilung der psychischen Folgen der Fibromyalgie bedarf
des Beizugs eines Facharztes für Psychiatrie. Ob neben den genannten
Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist
dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es
primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die er-
forderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer
8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der interdisziplinären Be-
gutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesund-
heitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse
auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt
werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Überdies erfordert die
bundesgerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen
Leiden (BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall auch die Anwendung des
strukturierten Beweisverfahrens mit einer umfassenden Prüfung der Stan-
dardindikatoren. Eingehend abzuklären ist die Statusfrage. Sollten die Ab-
klärungen für den Gesundheitsfall nicht zur Annahme einer ausschliessli-
chen Erwerbstätigkeit führen, ist die Beschwerdeführerin durch die Gutach-
ter zu den jeweiligen Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsberei-
chen des Haushalts zu befragen.
5.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er-
folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-
4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist
dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu ge-
ben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Auf-
grund der aktuellen Akten- und Rechtslage genügt es nicht, lediglich wei-
tere Arztberichte von den behandelnden Ärzten einzuholen.
5.3 Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in
der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren er-
folgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der
Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
5.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög-
lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage
nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- res-
pektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl.
C-3905/2016
Seite 22
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Wie vorstehend dargelegt, konnten die Ärzte
des medizinischen Dienstes weder auf ein vollständiges medizinisches
Dossier noch auf für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen im
Sinn der Rechtsprechung zurückgreifen. Zudem hat sich die Vorinstanz
auch über eine begründete Empfehlung des Arztes ihres medizinischen
Dienstes hinweggesetzt. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Um-
ständen unzulässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte füh-
ren müssen. Die Vorinstanz hat mithin kein umfassendes Administrativgut-
achten eingeholt, obwohl ein solches geboten gewesen wäre. Würde eine
gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren
durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korri-
giert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der
den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklä-
rung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht
mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Res-
sourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11.
Dezember 2015 E. 5). Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem
Verzicht auf ein Administrativgutachten im Verwaltungsverfahren auch die
Möglichkeit der Überprüfung durch ein Obergutachten genommen. Daher
und aufgrund dessen, dass aufgrund der Aktenlage nur eine ungenügende
Beurteilung des Gesundheitszustands und der funktionellen Leistungsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur
Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
5.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 20. Mai 2016 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen
im Sinne von E. 5.1 - E. 5.4 und anschliessendem Erlass einer neuen Ver-
fügung zurückzuweisen sind.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der obsie-
genden Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen. Der am 13. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 810.90
ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr anzugebendes
Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-3905/2016
Seite 23
6.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteient-
schädigung von pauschal CHF 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer, vgl. Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hin-
weisen) angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 20. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 5.1 - E. 5.4 der Erwägungen vor-
nehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 810.90 nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Verwaltung eine Parteient-
schädigung von CHF 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-3905/2016
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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