B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3908/2014
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
vertreten durch lic. iur. Felix Stöckli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV;
Einspracheentscheid der SAK vom 27. Mai 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1962 geborene Schweizer Bürger A._______ erklärte mit For-
mular vom 12. Juni 2012 (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse
[SAK-act.] 1) den Beitritt zur Schweizerischen freiwilligen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versi-
cherung), nachdem er sich gemäss eigenen Angaben am 6. Juni 2012 in
Thailand niedergelassen hatte. Am 20. Juli 2012 bestätigte die SAK die
Aufnahme von A._______ (nachfolgend: Versicherter) in die freiwillige Ver-
sicherung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 (SAK-act. 5).
B.
B.a Am 30. Januar 2013 ging bei der SAK die vom Versicherten am 24. Ja-
nuar 2013 unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung zur Be-
rechnung der Beiträge 2012 ein (SAK-act. 6).
B.b Mit Schreiben vom 7. März 2013 (SAK-act. 7) forderte die SAK den
Versicherten auf, die aufgelisteten Dokumente/Informationen innerhalb von
30 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzureichen.
B.c Die SAK mahnte den Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai 2013
(SAK-act. 9) hinsichtlich der angeforderten notwendigen Belege für die Pe-
riode 2012 und setzte ihm eine Einreichungsfrist von 30 Tagen.
B.d Der Versicherte antwortete der SAK mit Brief vom 29. Mai 2013 (SAK-
act. 8/1), er sei nicht erwerbstätig und verfüge weder in der Schweiz noch
im Ausland über Vermögen. Sämtliche Belege aus der Schweiz habe er
vernichtet. Er habe bereits zweimal freiwillig Fr. 904.- einbezahlt und bitte
darum, dass ihm keine weiteren Mahnungen zugestellt würden.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (SAK-act. 10/1) schloss die SAK den
Versicherten aus der freiwilligen Versicherung aus mit der Begründung, er
habe trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht eingereicht.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 6. März 2014 (SAK-act. 12/5) Einsprache erheben und be-
antragen, die Einsprache sei gutzuheissen, die Ausschlussverfügung vom
15. Januar 2014 sei aufzuheben und der Versicherte sei in der freiwilligen
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Seite 3
Versicherung zu belassen. Zur Begründung wurde zusammengefasst vor-
gebracht, der Versicherte sei seinen Verpflichtungen, Belege einzureichen
und Beiträge zu bezahlen, umfassend und fristgerecht nachgekommen. Es
bestehe deshalb kein Grund für einen Versicherungsausschluss.
E.
Mit Entscheid vom 27. Mai 2014 (SAK-act. 15) wies die SAK die Einspra-
che ab mit der Begründung, der Versicherte habe die Einkommens- und
Vermögenserklärung 2012 ohne jegliche Angaben zurückgesandt; einzig
die Frage nach der Erwerbstätigkeit habe er beantwortet bzw. verneint. Mit
Schreiben der SAK vom 7. März 2013 seien dem Versicherten die erfor-
derlichen Angaben und Belege nochmals genannt worden. Trotz der Mah-
nung vom 14. Mai 2013 sei aber bis heute die ordentlich ausgefüllte Erklä-
rung 2012 mit den genannten Angaben und Belegen nicht eingegangen.
Eine ordentliche oder amtliche Taxation sei deshalb nicht möglich.
F.
Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juli 2014 (BVGer-
act. 1) via die Schweizerische Botschaft in Z._______/Thailand (Eingang:
4. Juli 2014) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 14. Juli 2014) Be-
schwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei (1.) die Beschwerde
gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben,
(2.) der Beschwerdeführer in der freiwilligen Versicherung zu belassen, (3.)
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SAK. Zur Begrün-
dung der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe der
SAK bereits im Januar 2013 die erforderlichen Unterlagen eingereicht und
auch AHV-Beiträge bezahlt, nämlich bis Ende Mai 2012 in der Schweiz
aufgrund seiner Erwerbstätigkeit, sodann im August 2012 und Januar 2013
je Fr. 905.- und im Dezember 2013 Fr. 914.-. Angesichts dieser vom Be-
schwerdeführer geleisteten Beitragszahlungen sei dessen Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung zu Unrecht erfolgt; vielmehr hätten die ge-
schuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt werden
müssen. Als Beweise für die geleisteten Zahlungen wurden Post- und
Überweisungsbelege eingereicht. Weiter wurde beanstandet, der Be-
schwerdeführer habe keine zweite Mahnung erhalten, in welcher der Aus-
schluss aus der Versicherung angedroht worden sei. Schliesslich wurde
der SAK widersprüchliches Verhalten vorgeworfen, weil sie den Beschwer-
deführer mit Schreiben vom 3. Februar 2014 als zur Kasse gehörig qualifi-
ziert habe.
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Seite 4
G.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (BVGer-
act. 2) erneuerte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsver-
treters vom 28. Juli 2014 (BVGer-act. 3) seine schweizerische Korrespon-
denzadresse.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2014 (BVGer-act. 5) stellte die
SAK (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag, es sei die Beschwerde abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Vorinstanz ver-
wies auf ihre im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen und hielt
ergänzend Folgendes fest: Die zweite Mahnung vom 16. Juli 2013 sei ein-
geschrieben verschickt worden, der Empfang aber infolge Zeitablaufs nicht
mehr nachweisbar. Dieser Umstand könne jedoch dahingestellt bleiben,
nachdem der Beschwerdeführer seinerseits darum ersucht habe, keine
weiteren Mahnungen zugesandt zu bekommen. Sodann habe der Be-
schwerdeführer keine Lohnbestätigung für das Jahr 2012 eingereicht, wes-
halb eine allfällige Befreiung von der Zahlungspflicht als Nichterwerbstäti-
ger nicht habe geprüft werden können. Es wäre seine Pflicht gewesen, sich
um die Beschaffung der erforderlichen Belege zu bemühen. Mangels Ein-
reichung von Vermögensbelegen habe der Beschwerdeführer nicht or-
dentlich veranlagt werden können und auch eine amtliche Veranlagung sei
ausgeschlossen gewesen, da diese voraussetze, bereits veranlagt worden
zu sein. Schliesslich handle es sich bei der Empfangsbestätigung vom
4. Februar 2014 um ein automatisches Schreiben, welches auf eine nach-
folgende Bearbeitung der eingegangenen Sendung hinweise.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2014 (BVGer-act. 7)
gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und er-
suchte um Gewährung von Akteneinsicht, soweit möglich auf elektroni-
schem Weg, da bereits die Beschwerde ohne Einsicht in die Akten habe
eingereicht werden müssen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 (BVGer-
act. 8) wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und dem Beschwer-
deführer sämtliche vorhandenen Akten in Kopie zugestellt. Gleichzeitig
wurde antragsgemäss die Frist zur Replikeinreichung erstreckt.
J.
Mit Replik vom 15. Oktober 2014 (BVGer-act. 9) liess der Beschwerdefüh-
rer – offensichtlich vor Erhalt der Verfügung vom 10. Oktober 2014 – an
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seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und ins-
besondere ausführen, dass er kein Einkommen erziele und ebenso wenig
wie seine Ehefrau über Vermögen verfüge, weshalb er auch keine entspre-
chende Belege vorlegen könne. Die von ihm unbestrittenermassen geleis-
teten AHV-Beiträge seien folglich entsprechend dem Mindestansatz erfolgt.
Es sei schliesslich davon auszugehen, dass seitens der Vorinstanz gar nie
eine zweite Mahnung verschickt worden sei.
K.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (BVGer-act. 10) erklärte der Instruk-
tionsrichter den Schriftenwechsel als geschlossen, wobei weitere Instrukti-
onsmassnahmen vorbehalten blieben.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom
27. Mai 2014, mit welchem der am 15. Januar 2014 verfügte Ausschluss
des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG
(SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
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Seite 6
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde
geltend, die angefochtene Verfügung sei am 9. Juni 2014 bei der Post
Y._______/Thailand eingetroffen und ihm gleichentags von der thailändi-
schen Post ausgehändigt worden (BVGer-act. 1 S. 2). In den Akten fehlt
der entsprechende Beleg. Der Beweis der korrekten Zustellung eines Ent-
scheides obliegt der eröffnenden Behörde, weshalb sie die Konsequenzen
der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 136 V 295 E. 5.8; 124 V 47 E. 3).
Nachdem vorliegend der entsprechende Beweis seitens der Vorinstanz
nicht erbracht wurde, ist von den unbestrittenen Erklärungen des Be-
schwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters auszugehen (BGE 136 V
295 E. 5.9), wonach die Verfügung am 9. Juni 2014 zugestellt wurde. Die
Beschwerde gilt somit als fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht
eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb
auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 27. Mai 2014) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-
gende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils
die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassungen,
auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
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vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerde-
führer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu-
ropäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.1.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.1.2 Nach Art. 13a Abs. 2 VFV sind auch nichterwerbstätige Versicherte
beitragspflichtig, und zwar ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem
Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstä-
tige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermö-
gens und ihres Renteneinkommens (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 VFV). Laut
Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Versicherten die
eigenen Beiträge aber als bezahlt, sofern der ebenfalls versicherte Ehe-
gatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
bezahlt hat (vgl. auch Rz. 4003 der Wegleitung des Bundesamtes für So-
zialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenver-
sicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013 [WFV]). Perso-
nen, deren erwerbstätige Ehegattin oder deren erwerbstätiger Ehegatte
versichert ist, sind beitragspflichtig, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben oder mit Beginn des Jahres, in welchem die Ehegattin oder der Ehe-
gatte weniger als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Rz. 4006
WFV).
3.1.3 Die Grundlagen der Beitragsberechnung für die freiwillige Versiche-
rung sind in Art. 14 VFV geregelt. Nach dessen Abs. 1 werden die Beiträge
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Seite 8
in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Bei-
tragsjahr das Kalenderjahr gilt. Gemäss Abs. 2 von Art. 14 VFV sowie
Rz. 4035 WFV ist bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche nicht den
Mindestbeitrag schulden oder nicht von der Beitragspflicht befreit sind, das
im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Reineinkommen und der Vermögens-
stand am 31. Dezember massgebend.
3.1.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der
Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für
die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1
VFV). Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und
Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse nämlich anhand aller
ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Ver-
sicherten sind auf dem Formular „Erklärung über Einkommen und Vermö-
gen“ zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens An-
fang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben
sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Aus-
gleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige ha-
ben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterla-
gen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die
Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die
Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einver-
langen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.
3.1.5 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfest-
setzung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter An-
setzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV;
Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unter-
lagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu
unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Bei-
träge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Bei-
träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat
die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Aus-
schluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3
AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behand-
lung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss
des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln
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Seite 9
unterliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.).
3.1.6 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen
werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichs-
kasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres ein-
reichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ei-
nen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar.
Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie
er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit
Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in
Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV
vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und
gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Andro-
hung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden
werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss
rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Doku-
mente nicht beigebracht wurden.
3.1.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi-
gen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und
BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweis-
last im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache
des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle)
ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im So-
zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be-
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Seite 10
weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un-
gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach-
verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Be-
weislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Par-
tei (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208).
3.2
3.2.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Ja-
nuar 2014 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen mit der Be-
gründung, er habe die einverlangten Unterlagen trotz der zweiten Mahnung
nicht eingereicht (SAK-act. 10/1). Der Beschwerdeführer bestreitet in sei-
ner Beschwerde den Empfang einer zweiten Mahnung, in welcher der Aus-
schluss aus der Versicherung angedroht worden sei (BVGer-act. 1 S. 4).
Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, die (automatisch
erfolgte) zweite Mahnung datiere vom 16. Juli 2013 und sei eingeschrieben
verschickt worden; allerdings sei deren Empfang infolge Zeitablaufs nicht
mehr nachweisbar (BVGer-act. 5). Aktenkundig ist vorliegend aber einzig
die Mahnung vom 14. Mai 2013 (SAK-act. 9), mit welcher die Vorinstanz
um Einreichung der fehlenden Unterlagen für die Periode 2012 innert
30 Tagen bat. Von einem Versicherungsausschluss ist darin nicht die
Rede. Der Empfang dieser ersten Mahnung ist unbestritten (vgl. SAK-
act. 8/1). In den Vorakten findet sich zwar ein Auszug mit den Beschwer-
deführer betreffenden Verfahrensschritten, in welcher eine "sommation
exclusion" vom 17. Juli 2013 aufgeführt wird (SAK-act. 21). Ob dem Be-
schwerdeführer eine solche zweite Mahnung mit Ausschlussandrohung
ordnungsgemäss zugestellt wurde, geht aus den Akten jedoch nicht hervor
und bleibt seitens der Vorinstanz unbewiesen. Zudem ist auch aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, dass dieser die frag-
liche zweite Mahnung erhalten hat. Damit fehlt eine der unabdingbar not-
wendigen Voraussetzungen für den Ausschluss des Beschwerdeführers
aus der freiwilligen Versicherung (Urteil des BVGer C-1473/2011 vom
30. Juli 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Mit dem Argument, der Beschwerdefüh-
rer habe darum gebeten, keine weiteren Mahnungen zugestellt zu bekom-
men, kann sich die Vorinstanz daher nicht entlasten. Was die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Zahlungen betrifft, ist darauf hinzuwei-
sen, dass es sich hierbei nicht um Beitragszahlungen an die freiwillige Ver-
sicherung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV handelt, welche gestützt
auf bereits eingereichte (eigene) Einkommens- und Vermögenserklärun-
gen bzw. entsprechende vorinstanzliche Beitragsverfügungen erfolgten
(vgl. Urteile des BVGer C-3242/2008 vom 7. Juli 2009 E. 5.3 und C-
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Seite 11
2049/2012 vom 9. Juli 2013), weshalb – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers – keine amtliche Taxation vorzunehmen war. Dies ändert
aber nichts am Ergebnis, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer man-
gels eines rechtsgenüglichen Mahnverfahrens zu Unrecht aus der freiwilli-
gen Versicherung ausgeschlossen hat.
3.2.2 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die hier zur Diskussion stehen-
den Verfügungen sowie die aktenkundige Mahnung dem Beschwerdefüh-
rer bzw. dessen Rechtsvertreter in Thailand direkt mit der Post und nicht
unter Einhaltung des diplomatischen oder konsularischen Weges zuge-
stellt wurden. Auch die streitige zweite Mahnung mit Ausschlussandrohung
soll – laut Angaben der Vorinstanz – mit eingeschriebenem Brief nach Thai-
land versandt worden sein. Mangels Vorliegen einer gegenteiligen Verein-
barung zwischen der Schweiz und Thailand hätten sämtliche Verwaltungs-
akte, welche Rechtsfolgen nach sich ziehen, aber auf diplomatischem oder
konsularischem Weg erfolgen müssen (BGE 136 V 295 E. 5.1; 124 V 47
E. 3a; vgl. auch Urteile des BVGer C-5745/2007 vom 18. Februar 2009
E. 4.5 und C-4121/2008 vom 3. März 2009). Demzufolge wurden die ge-
nannten Verwaltungsakte nicht ordnungsgemäss zugestellt, was zur Folge
hat, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Ver-
sicherung bereits aus diesem Grund nicht rechtswirksam ist.
3.3 Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2014 sowie die diesem zugrunde
liegende Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 sind aufzuheben. Der
Beschwerdeführer bleibt somit weiterhin der freiwilligen Versicherung an-
geschlossen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwvG).
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung
des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- ohne
die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
C-3908/2014
Seite 12
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 1
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]) zulasten der Vor-
instanz auszurichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
27. Mai 2014 sowie die diesem zugrunde liegende Ausschlussverfügung
vom 15. Januar 2014 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-3908/2014
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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