B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
04.07.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_468/2017)
Abteilung III
C-3910/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Österreich,
vertreten durch Jürg Maron, Maron Zirngast Rechtsanwälte,
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
19. Mai 2015.
C-3910/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene, in ihrer Heimat Österreich wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erbrachte im Rahmen
ihrer letzten Arbeitsstelle in der Schweiz bis zu ihrer am 14. April 2011 er-
folgten Kündigung hauswirtschaftliche Dienstleistungen in fremden Haus-
halten (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle des Kantons Luzern [im
Folgenden: IV-Stelle LU] 17, 20 und 39). Am 10. Februar 2011 meldete sie
sich bei der IV-Stelle LU zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die
berufliche Eingliederung) der schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
an (act. 3). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsan-
spruchs notwendigen Abklärungen in medizinscher und beruflich-erwerbli-
cher Hinsicht erliess die IV-Stelle LU am 21. November 2011 einen Vorbe-
scheid, mit welchem der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegeh-
rens in Aussicht gestellt wurde (act. 36 S. 1 bis 3). Nachdem die Versicherte
hiergegen am 17. Dezember 2011 ihre Einwände vorgebracht hatte (act.
42), erliess die IV-Stelle LU am 7. Februar 2012 eine dem Vorbescheid vom
21. November 2011 im Ergebnis entsprechende Verfügung und präzisierte,
dass weder ein Anspruch auf eine IV-Rente noch auf eine Umschulung
noch auf Arbeitsvermittlung bestehe (act. 45).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Lu-
zern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü-
gung vom 7. Februar 2012 und die nochmalige Prüfung des Leistungsbe-
gehrens (act. 49). Mit Urteil vom 21. Juni 2013 wurde die Beschwerde, so-
weit darauf eingetreten wurde, in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä-
rung und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde
(act. 65). Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundes-
gericht mangels Vorliegens eines Beschwerdewillens seitens der Versi-
cherten als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 66 und 68).
C.
In der Folge gelangte die IVSTA am 27. Februar 2014 an ihren internen
medizinischen Dienst (act. 74). Nachdem sich Dr. med. B._______, Fach-
arzt für Allgemeinmedizin, am 9. März 2014 zu den erforderlichen medizi-
nischen Disziplinen geäussert hatte (act. 75), forderte die IVSTA die Versi-
cherte im Zusammenhang mit der durchzuführenden Begutachtung mit
C-3910/2015
Seite 3
Schreiben vom 25. März 2014 auf, beiliegende Vollmacht datiert und un-
terzeichnet zurückzusenden (act. 76). Nachdem sich die Versicherte am
10. April 2014 geäussert hatte (act. 77), wurde sie am 16. April 2014 erneut
aufgefordert, hinsichtlich der beabsichtigten Begutachtung ihre Einwilli-
gung zu erteilen (act. 92); eine weitere Aufforderung datiert vom 26. Mai
2014 (act. 93). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 16. Mai 2014
erklärt hatte, die Begutachtung in der Schweiz sei unzumutbar (act. 94),
erliess die IVSTA mit Datum vom 18. Juni 2014 eine Mahnung (act. 95).
Nach weiteren Eingaben der Versicherten vom 25. Juli und 14. August
2014 (act. 96 und 98) und einer Stellungnahme der IVSTA vom 22. August
2014 (act. 105) empfahl Dr. med. B._______ am 1. September 2014, an
der Untersuchung in der Schweiz festzuhalten (act. 107). Daraufhin wurde
die Versicherte unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) am
23. Oktober 2014 erneut gemahnt zu bestätigen, dass sie an der Untersu-
chung in der Schweiz teilnehmen werde (act. 108). In Kenntnis der ent-
sprechenden, vom 20. November 2014 datierenden Antwort der Versicher-
ten (act. 110) und weiterer medizinischer Akten (act. 111 bis 116) hielt Dr.
med. B._______ am 18. Dezember 2014 an der Aufbietung der Versicher-
ten zur Begutachtung in der Schweiz fest (act. 118). Nachdem Dr. med.
B._______ am 19. Januar 2015 eine weitere Stellungnahme abgegeben
hatte (act. 120), erliess die IVSTA am 11. März 2015 einen Vorbescheid,
mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in
Aussicht stellte (act. 124). Nach Vorliegen der Einwendungen der Versi-
cherten vom 14. April 2015 (act. 125) erliess die IVSTA am 19. Mai 2015
eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 127).
D.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 17. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
19. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihr die Rente vollumfänglich aus-
zubezahlen. Weiter beantragte sie eine angemessene Entschädigung für
zugefügtes Leid und für den durch jahrelange Prozesse und Leistungsver-
weigerung entstandenen Schaden, eine Umtriebsentschädigung sowie die
Befreiung von den Gerichtskosten (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: B-act.] 1).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular
„Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen
Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-
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Seite 4
act. 2); die entsprechenden Unterlagen gingen am 27. Juli 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (B-act. 5).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung
gut und befreite die Beschwerdeführerin von der Bezahlung des Kosten-
vorschusses. Weiter wurde das Gesuch um Erteilung des Rechts auf un-
entgeltliche Verbeiständung dem Grundsatz nach ebenfalls gutgeheissen
und die Beschwerdeführerin eingeladen, innert Frist ein Gesuch um Bei-
ordnung des von ihr gewählten Anwalts einzureichen (B-act. 6 und 7).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei bereits in der Ver-
fügung vom 19. Mai 2015 dargelegt worden, weshalb anhand der Akten zu
entscheiden gewesen sei. Zu ergänzen sei, dass der IV-ärztliche Dienst
wiederholt keine Reiseunfähigkeit habe feststellen können. Anhand der
vorliegenden Akten habe sich der beurteilende Arzt ein schlüssiges und
nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden bilden und diesbezügliche
Aussagen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen können. Dabei sei er
mit Bericht vom 19. Januar 2015, bestätigt am 31. Juli 2015, wiederholt zur
Schlussfolgerung gelangt, dass betreffend die Schulter-, Fuss- und Hüft-
beschwerden keine zusätzlichen Funktionseinschränkungen hätten festge-
stellt werden können. Es verbleibe bei der bisherigen Einschätzung, wo-
nach die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Einschrän-
kung von 50 % seit dem 7. Januar 2011 erfahre. In leichteren, leidensan-
gepassten Verweisungstätigkeiten bestehe jedoch seither eine volle Leis-
tungsfähigkeit. Eine rentenbegründende Invalidität liege bei einer errech-
neten Erwerbseinbusse von 22 % nicht vor. Da die Versicherte in Anwen-
dung der gemischten Methode zu beurteilen gewesen sei, ergebe sich bei
vollschichtiger Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich insgesamt eine
12%ige Invalidität.
H.
Nach Vorliegen der Eingabe der Versicherten vom 31. August 2015 (B-act.
10) hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Beiordnung von Rechts-
anwalt lic. iur. Mensik als unentgeltlichen Rechtsbeistand gut (B-act. 11 und
13). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens vom
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Seite 5
21. September 2015 um die Beiordnung eines anderen Rechtsvertreters
ersucht hatte (B-act. 14), wurde mit prozessleitender Verfügung vom
30. September 2015 das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur.
Skrobala gutgeheissen (B-act. 15 und 16). Nachdem dieser Rechtsvertre-
ter das Mandat nicht hatte übernehmen können, ordnete die Instruktions-
richterin der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
6. Mai 2016 Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlichen Rechtsbeistand
bei (B-act. 18).
I.
In ihrer Replik vom 6. Juni 2016 liess die Versicherte durch ihren Rechts-
vertreter beantragen, die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2015 sei
aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren;
vorerst sei eine polydisziplinäre Begutachtung in der Region Wien anzu-
ordnen oder die Sache hierfür an die Vorinstanz zurückzuweisen (B-act.
20).
Zur Begründung wurden weitere ärztliche Dokumente eingereicht und zu-
sammengefasst ausgeführt, vorerst gehe es darum, dass die angefochtene
Verfügung vom 19. Mai 2015 aufgrund des Aktenstands aufgehoben und
die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom
21. Juni 2013 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt
werden müssten. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Vorinstanz korrekter-
weise für die Invaliditätsbemessung die Methode des Einkommensver-
gleichs gewählte habe. Weshalb sie in der Vernehmlassung ausgeführt
habe, es sei die gemischte Methode angewandt worden, sei nicht nach-
vollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei nicht reisefähig, was sie bereits im
November 2014 mit einem entsprechenden Zeugnis belegt habe. Sie sei
zu Fuss nicht voll mobil. Sie habe eine erhebliche Fehlstellung der Füsse,
die operiert werden müsse. Sie habe Mühe, sich auf den Beinen zu halten,
geschweige denn mit Gepäck zu reisen. Die Beschwerdeführerin habe al-
les selber eingeleitet, dass es im Hinblick auf die Bescheinigung der Rei-
seunfähigkeit zu einer notwendigen Begutachtung komme. Das Gericht
werde deshalb ersucht, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis die aktuelle
gutachterliche Bescheinigung aus Österreich vorliege. Die Beschwerde-
führerin sei im Übrigen bereit, sich vor Ort begutachten zu lassen. Wegen
der Unklarheit über den Aktenstand habe er, Rechtsanwalt Maron, die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, die CD-ROM des C._______ einzureichen.
Dieses Beweisstück werde unverzüglich weitergeleitet, sobald es einge-
troffen sei.
C-3910/2015
Seite 6
J.
Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2016 die Frist zur
Einreichung der in der Eingabe vom 6. Juni 2016 in Aussicht gestellten
medizinischen Unterlagen antragsgemäss erstreckt worden war (B-act.
21), ging am 10. Juni 2016 die CD-ROM beim Bundesverwaltungsgericht
ein (B-act. 22).
K.
Im Rahmen der Eingabe vom 15. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter die
in Aussicht gestellten sowie weitere medizinische Akten ein und führte zu-
sammengefasst aus, die Beschwerdeführerin verlange die Erstattung von
Untersuchungskosten in der Höhe von EUR 150.-. Weiter wies er darauf
hin, dass Prof. D._______ eine Reise nicht empfehle, da der Versicherten
jedes Gehen dauerhaft Schmerzen bereite (B-act. 25).
L.
In ihrer Duplik vom 10. August 2016 verwies die Vorinstanz auf die Stel-
lungnahmen des IV-internen Arztes Dr. med. E._______ vom 7. und 30.
Juli 2016, wonach eine volle Reisefähigkeit in die Schweiz bestehe, und
beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 28).
M.
Nachdem am 16. August 2016 der Schriftenwechsel abgeschlossen wor-
den war (B-act. 29), ging am 30. September 2016 die Kostennote des
Rechtsvertreters vom 29. September 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt ein (B-act. 30 und 31).
N.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin un-
aufgefordert weitere Unterlagen ein (B-act. 32).
O.
Auf den weiteren Inhalt der gesamten Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
C-3910/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2015
(act. 127) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusam-
menfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
C-3910/2015
Seite 8
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2015 (act. 127), mit welcher
aufgrund der Akten der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-
Rente verneint worden ist. Mit Blick auf die replicando am 6. Juni 2016
präzisierten und ergänzten Rechtsbegehren (B-act. 20) ist streitig und zu
prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2015 rechtmässig ist
resp. die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente hat und ob vor-
erst eine polydisziplinäre Begutachtung in der Region Wien anzuordnen
ist. Unter diesem Aspekt ist demnach auch zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und
gewürdigt hat.
1.4.2 Hinsichtlich der beantragten Rückerstattung von EUR 150.- für die
Erstellung des Gutachtens von Assoc. Prof. PD Dr. D._______ (B-act. 25
Beilage 1 und 2) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht kei-
nen entsprechenden Auftrag erteilt hat, weshalb die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Rückerstattung hat.
1.4.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Umtriebsent-
schädigung sowie eine angemessene Entschädigung für zugefügtes Leid
und für den durch jahrelange Prozesse und Leistungsverweigerung ent-
standenen Schaden ist mit Blick auf den Gegenstand der angefochtenen
Verfügung vom 19. Mai 2015 nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu behandeln.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An-
wendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2015 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
C-3910/2015
Seite 9
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS
2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung
(19. Mai 2015) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den
1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revi-
sion 6a) zur Anwendung gelangen (zur Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht
vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 130 V 445 [pro rata tem-
poris]).
2.2 Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs.
2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (19. Mai 2015) finden vorliegend die
am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 inkl. Än-
derungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
C-3910/2015
Seite 10
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11 inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Ge-
mäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes be-
stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif-
ten eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im
Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller
zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicher-
heit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die
von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verord-
nung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtig-
ten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen er-
geben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu
finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
C-3910/2015
Seite 11
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü-
fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
C-3910/2015
Seite 12
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli-
chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In-
validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis
IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen wer-
den. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70
C-3910/2015
Seite 13
E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberich-
ten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des
Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich
der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba-
ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter-
nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher-
ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi-
cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei-
nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale
Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc)
nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entwe-
der ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versiche-
rungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44
ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6).
Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer
oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei
deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen
Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG in
Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG).
2.7 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die
Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern
und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss
sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden
Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen
dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilneh-
men, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrations-
massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnah-
men beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren-
tenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme,
die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind
Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art.
C-3910/2015
Seite 14
7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder
Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend
oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich
gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange-
messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4
ATSG; vgl. hierzu auch vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010
vom 10. Dezember 2010 E. 3.1).
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversi-
cherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen
beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung
des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforder-
lich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft
der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun-
gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit
ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und
zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen
(Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das
von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung ab-
weisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei
nicht erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Ok-
tober 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3b). Kommen die
versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen,
den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder
die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen;
ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3
ATSG). Lässt sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne beson-
deren Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die notwendige und
zumutbare Mitwirkung schuldhaft verweigert oder unterlässt, so wird die
Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend
materiell zu entscheiden haben. Unter Umständen können auch schüt-
zenswerte Interessen Dritter ein solches Vorgehen erfordern. Ebenso wird
materiell zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden Akten einen Teilan-
spruch begründen (BGE 108 V 229 E. 2 S. 231; SVR 1998 UV Nr. 1 S. 1
E. 1b).
C-3910/2015
Seite 15
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2015 basiert ohne Zweifel
auf einem Aktenentscheid gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, nachdem sich die
Beschwerdeführerin geweigert hatte, an medizinischen Abklärungsmass-
nahmen mitzuwirken. Nachfolgend ist demnach in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob die Vorinstanz das in Art 21 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 43
Abs. 3 ATSG gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren
eingehalten hat.
3.2 Die IVSTA erliess – nach mehreren, im Zusammenhang mit der in der
Schweiz beabsichtigten Begutachtung geführten Korrespondenzen zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz (act. 76, 77, 92 und 93)
und nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 16. Mai 2014 die Unzu-
mutbarkeit dieser Begutachtung erklärt hatte (act. 94) – mit Datum vom
18. Juni 2014 unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 7b Abs.
1 IVG eine Mahnung. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin
darüber, dass für den Fall des Nichteinreichens der datierten und unter-
zeichneten Vollmacht innert einer Frist von 30 Tagen – was angemessen
ist (vgl. Urteil des BVGer C-5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.1) – aufgrund
der Akten verfügt werde (act. 95). Nach weiteren Eingaben der Versicher-
ten vom 25. Juli und 14. August 2014 (act. 96 und 98) und Stellungnahmen
der IVSTA vom 22. August 2014 (act. 105) und Dr. med. B._______ vom 1.
September 2014 (act. 107) wurde die Versicherte unter Hinweis auf Art. 43
Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 1 IVG resp. auf die Säumnis-
folgen (Aktenentscheid) am 23. Oktober 2014 erneut zur Bestätigung der
Teilnahme an der Untersuchung in der Schweiz ermahnt (act. 108).
3.3 Mit Blick auf die vorstehend geschilderte Vorgehensweise der
Vorinstanz ist zweifelsfrei erstellt, dass diese hinsichtlich der vorgesehenen
polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz das Mahn- und Bedenkzeit-
verfahren in korrekter Weise gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt
hatte. Sie war demnach grundsätzlich berechtigt, bei einer schuldhaften
Verletzung der Mitwirkungspflicht die angedrohte Rechtsfolge (Aktenent-
scheid) – über welche sich die Beschwerdeführerin bei einer Widersetzung
der von der Vorinstanz beabsichtigen polydisziplinaren Begutachtung im
Klaren sein musste – eintreten zu lassen.
4.
Im Zusammenhang mit der Ablehnung von Leistungen der Invalidenversi-
C-3910/2015
Seite 16
cherung vertrat die Vorinstanz weiter die Auffassung, dass eine Begutach-
tung in der Schweiz für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre.
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchführung der
polydisziplinären Begutachtung in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 ATSG
notwendig und zumutbar gewesen ist.
4.1
4.1.1 Hinsichtlich einer Begutachtung als solche ergibt sich, dass die Be-
reitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1
ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers ist. Er befindet
darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt.
Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechts-
genügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche
Abklärung angezeigt ist, und bei der Wahl der Art der Abklärung steht der
Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010
vom 12. März 2010 E. 4.1 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010
E. 5.2). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl.
dazu Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1; vgl. auch
Urteil des BGer 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3). Der Ermessens-
spielraum der Verwaltung wird aber insofern eingeschränkt, als ein gericht-
licher Rückweisungsentscheid für die Behörde, an die zurückgewiesen
wird, grundsätzlich verbindlich ist (vgl. Urteil des BGer 8C_680/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 4.1).
4.1.2 In Dispositiv-Ziffer 1 des Rückweisungsentscheids vom 21. Juni 2013
hat das Kantonsgericht Luzern die damals noch zuständige kantonale IV-
Stelle angehalten, weitere Abklärungen und eine Neubeurteilung vorzu-
nehmen. Durch die (implizite) Verweisung auf die Erwägungen sind die Be-
gründungselemente Teil des Dispositivs und damit für die IV-Stelle rechts-
verbindlich geworden (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a; Urteil des BGer
9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 E. 1.3). In seinem rechtskräftigen Urteil vom
21. Juni 2013 erwog das Kantonsgericht Luzern, die von ihm erörterten
Berichte könnten weder je für sich alleine betrachtet noch in der Gesamt-
heit als schlüssig bezeichnet werden. Darüber hinaus sei zu berücksichti-
gen, dass noch nicht alle in Frage kommenden spezialmedizinischen Un-
tersuchungen zur genauen Abklärung der geklagten Leiden durchgeführt
worden seien. Gestützt auf die unsicheren, teils fehlenden und teils sich
widersprechenden Angaben zum Gesundheitszustand der Versicherten
und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne über die Frage
nach dem Gesundheitszustand nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht
C-3910/2015
Seite 17
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden
werden. Die Sache sei daher zu weiteren Abklärungen in Form einer um-
fassenden polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen
(E. 4.2 und 5.1).
4.1.3 Die kantonale IV-Stelle hatte diese gerichtlichen Vorgaben zu befol-
gen und durfte auf die Durchführung der angeordneten Beweismassnah-
men grundsätzlich nicht verzichten. Sie war gehalten, den Sachverhalt –
allenfalls auch über die Weisungen des kantonalen Versicherungsgerichts
hinaus – bis zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Verfügung richtig und
vollständig abzuklären, so dass gestützt darauf über den in Frage stehen-
den Rentenanspruch hätte entschieden werden können. Im Anschluss an
diesen kantonalen Gerichtsentscheid empfahl denn auch Dr. med.
B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom
9. März 2014, die polydisziplinäre Begutachtung in erster Linie in den Fach-
disziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere
Medizin durchführen zu lassen (act. 75). Am 1. September 2014 empfahl
Dr. med. B._______, an der Untersuchung in der Schweiz festzuhalten, es
sei denn, die Versicherte könne mit ärztlichen Berichten nachvollziehbar
belegen, dass sie längere Zeit nicht reisefähig sei resp. sein werde (act.
107). In seinem Bericht vom 18. Dezember 2014 führte Dr. med.
B._______ aus, die Versicherte sei symptomatisch wegen Schmerzen
resp. der Schleimbeutelentzündung einige Male mit schwachen Röntgen-
strahlen behandelt worden. Sie sei nun nochmals zur Begutachtung aufzu-
bieten (act. 118).
4.1.4 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Erwä-
gungen 4.2 und 5.1 im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Luzern
vom 21. Juni 2013 (vgl. E. 3.1 hiervor) sowie der Berichte von Dr. med.
B._______ vom 9. März, 1. September und 18. Dezember 2014 ergibt sich
zusammenfassend, dass die Anordnung einer umfassenden polydiszipli-
nären Begutachtung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG notwendig gewesen
wäre.
4.2
Betreffend die Zumutbarkeit der beabsichtigten Durchführung der polydis-
ziplinären Begutachtung ergibt sich weiter was folgt:
4.2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer und somit
C-3910/2015
Seite 18
schuldhafterweise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtferti-
gungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person
als völlig unverständlich erweist (vgl. Urteile des BGer 9C_235/2013 vom
10. September 2013 E. 3. 2 mit Hinweisen, 8C_396/2012 vom 16. Oktober
2012 E. 5 mit Hinweisen und I 166/06 des BGer vom 30. Januar 2007 E. 5.1
mit Hinweis). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen
oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die
Beurteilung notwendig – wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 4.1 ff. hiervor) –
und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv
und subjektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumut-
barkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die versicherte
Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung
heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die sub-
jektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer
objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Um-
stände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchun-
gen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Um-
stände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06
E. 4.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015,
Art. 43 Rz 82). Weigert sich die versicherte Person, an der Begutachtung
teilzunehmen, trägt sie nur dann die Konsequenzen der Untersuchungs-
verweigerung (vgl. Urteil 8C_733/2010 des BGer vom 10. Dezember 2010
E. 3.2), wenn die Verweigerung der Mitwirkung nicht auf entschuldbaren
Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet
werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in
der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil 8C_733/2010 des
BGer vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen auf Recht-
sprechung und Literatur).
4.2.2 Hinsichtlich der Reisefähigkeit ergibt sich, dass aufgrund der Berichte
von Dr. med. B._______ vom 18. Dezember 2014 (act. 118) und 19. Januar
2015 (act. 120) bis zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt (19. Mai
2015) grundsätzlich von einer generellen Reisefähigkeit der Beschwerde-
führerin auszugehen war. Die Ausführungen von Dr. med. B._______, wo-
nach die Beschwerdeführerin durch die Befunde und Diagnosen nicht dau-
ernd daran gehindert wird, eine Flugstrecke von kurzer Dauer – von Zürich
nach Wien dauert diese zum Beispiel bloss rund anderthalb Stunden (vgl.
resp. ) – zurückzulegen, sind nachvoll-
ziehbar und schlüssig. Daran ändert auch der Bericht von Dr. F._______
vom 6. November 2014 (act. 111) nichts, denn der Umstand, dass dieser
Arzt einen Reiseantritt für nicht empfehlenswert gehalten hatte, bedeutet
C-3910/2015
Seite 19
keineswegs, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt
grundsätzlich und gänzlich reiseunfähig gewesen war. Beizufügen bleibt in
diesem Zusammenhang, dass renommierte Fluggesellschaften den Flug-
gästen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, einen kostenlosen Betreu-
ungsservice anbieten und reisenden Personen bei allen Wegen zum und
vom Flugzeug behilflich sind (vgl. bspw.
eltere-Reisende-Am-Flughafen; /ch/DE/vorbereiten/spezi-
elle-betreuung/barrierefreies-reisen). Zusammenfassend ist somit festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin ihre Reiseunfähigkeit und damit die
Unzumutbarkeit der Begutachtung in der Schweiz nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen hat.
4.2.3 Bezüglich des geografischen Durchführungsorts Schweiz ist die Be-
schwerdeführerin zunächst darauf hinzuweisen, dass ihr kein Rechtsan-
spruch auf eine Begutachtung im Ausland zusteht (vgl. Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013, E. 3.2.; Urteile des BVGer C-
2958/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.1.1 und C-5441/2007 vom 18. Mai 2009
E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf das Urteil des EVG l 172/02 E. 4.5 mit
Hinweis). Ebenso wenig gibt es im Übrigen einen Rechtsanspruch auf eine
Begutachtung in der Schweiz (vgl. Urteil 9C_952/2011 vom 7. November
2012 E. 2.4; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 [für eine in einem
EU-/EFTA-Staat wohnhafte – wie vorliegend – versicherte Person]). Viel-
mehr ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des
BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am Ende).
4.2.4 Gegen die Durchführung der Begutachtung in der Region Wien – wie
von der Beschwerdeführerin (erst) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
anerboten – spricht einerseits der Umstand, dass nach schweizerischem
Recht die medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit, wel-
che mit einer ausländischen (sozial-)medizinischen Leistungsbeurteilung
nicht übereinstimmen muss, massgebend ist (vgl. hierzu Urteil des BVGer
C-4128/2009 vom 25. Mai 2011 E. 7.4). Andererseits liegt der Grund für die
Begutachtung in der Schweiz insbesondere in der fehlenden Garantie,
dass in Österreich eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versi-
cherungsmedizin vertraute und in diesem Sinne gleichwertige Abklärungs-
stelle resp. Medizinalperson existiert. Hinzu kommt, dass die in der
Schweiz über eine anerkannte Facharztausbildung verfügenden Medizinal-
personen regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teil-
nehmen und sich dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand befin-
den (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Aus diesem Grunde
C-3910/2015
Seite 20
rechtfertigt es sich, die Versicherte in der Schweiz begutachten zu lassen
(vgl. hierzu ergänzend Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September
2013 E. 3.2). Ergänzend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen,
dass bei polydisziplinären Gutachten für eine einvernehmliche Benennung
der Experten kein Raum bleibt (vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und
3.1.2). Die Beschwerdeführerin kann nach dem Dargelegten aus ihrer Be-
reitschaft, sich in Österreich begutachten zu lassen, nichts zu ihren Guns-
ten ableiten.
5.
5.1 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass eine Begutach-
tung in der Schweiz in einer entsprechenden Klinik im Sinne von Art. 43
Abs. 2 ATSG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung notwendig und zu-
mutbar war. Die Vorinstanz hatte das Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kor-
rekt durchgeführt, weshalb eine schuldhafte Unterlassung der notwendigen
und zumutbaren Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Abklärung des
Sachverhalts in medizinischer Hinsicht erstellt ist. Der Vorinstanz kann
keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. Vielmehr
war sie ohne Weiteres berechtigt, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG
auf Grund der Akten zu entscheiden.
5.2 Schliesslich ergibt sich hinsichtlich des Status, dass die Vorinstanz die
Invalidität der Beschwerdeführerin gemäss ihrem „Exposé“ resp. der Ver-
fügungsbegründung nach der gemischten Methode bemessen hat
(act. 121 und 127). Darin liegt ein Widerspruch zu weiteren aktenkundigen
Dokumenten. So wurde im per 13. Februar 2014 erstellten Protokoll betref-
fend den beruflichen Sachverhalt resp. die Erwerbssituation erwähnt, dass
die Ausgangsbasis eine 100%ige Erwerbstätigkeit bilde (act. 56 S. 15 und
19; vgl. auch act. 43 S. 2 und 7). Diese Einschätzung stimmt mit den von
der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2010 betreffend das Arbeitslosentag-
geld gemachten Angaben überein (act. 56 S. 16 oben; vgl. auch act. 53
S. 16 und act. 11 S. 2). Aufgrund dieser Aktenlage ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Invalidität nach der sog.
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist. Auf-
grund des vorliegend nicht zu beanstandenden Einkommensvergleichs der
Vorinstanz vom 5./6. Februar 2015 (act. 122) resultiert demnach ein ren-
tenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 22 %.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
C-3910/2015
Seite 21
vom 17. Juni 2015 gegen die Verfügung vom 19. Mai 2015 im Ergebnis als
unbegründet abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 (B-act. 6 und 7) wurde
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gut-
geheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsie-
gende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. B-act. 18) einen Anspruch auf
eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Verfahrens ist die Kostennote von Rechtsanwalt Jürg Maron vom
29. September 2016 von total Fr. 5‘647.85 (B-act. 31) für das vorliegende
Beschwerdeverfahren und das unter der Nummer C-3952/2015 registrierte
(Verfahren betreffend Eingliederungsmassnahmen) nur insofern zu bean-
standen, als der in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbetrag von
Fr. 418.35 nicht berücksichtigt werden kann. Die Parteientschädigung be-
trägt demnach insgesamt Fr. 5‘229.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit
Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) für beide
Verfahren. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädi-
gung auf Fr. 2‘614.75 – die Hälfte von Fr. 5‘229.50 – festzusetzen.
C-3910/2015
Seite 22
7.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie zu hinreichenden Mitteln
gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Jürg Maron zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘614.75 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-3910/2015
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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