Abtei lung II I
C-3912/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
B._______,
vertreten durch Rechtskonsulent Hanspeter Bosshard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3912/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1981) ist bulgarische Staatsangehörige.
Mit Strafbefehl vom 10. Mai 2007 der Staatsanwaltschaft Winterthur /
Unterland wurde sie des mehrfachen Vergehens gegen fremdenpoli-
zeiliche Bestimmungen schuldig gesprochen und mit einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 30.- sowie zu einer
Busse von Fr. 800.- verurteilt. Der Strafbefehlsrichter sah es als erwie-
sen an, dass sie im September 2006 in einem Restaurant während
mehreren Wochen und im Mai 2007 in einer Bar während zwei Wo-
chen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, ohne im Besitz der da-
für notwendigen Bewilligung zu sein. Der Strafbefehl erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Gestützt auf den gleichen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz gegen
die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2007 eine Einreisesperre für die
Dauer von drei Jahren. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwer-
deführerin habe sich grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizei-
liche Vorschriften zu Schulden kommen lassen (illegale Einreise ohne
Visum zum Stellenantritt). Zudem sei ihre Anwesenheit aus vorsorglich
armenpolizeilichen Erwägungen unerwünscht. Einer allfälligen Be-
schwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die
Reduktion der Einreisesperre auf eine Dauer von höchstens sechs Mo-
naten. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin sinngemäss
geltend, die gegen sie ergriffene Massnahme sei unverhältnismässig.
Sie beabsichtige, am 15. Juni 2007 in Bulgarien ihren Verlobten, einen
mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebenden ausländischen
Staatsangehörigen, zu heiraten. Was die konkreten Vorhaltungen im
Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Bar im Mai 2007 betreffe, habe
sie ohne Entgeld, aus reiner Gefälligkeit und in nur geringem Masse in
der Küche ausgeholfen. Auf diese Weise habe sie in Unkenntnis der
rechtlichen Situation gegen das Ausländerrecht verstossen. Der Chef
der Bar wäre im Übrigen eventuell bereit, sie nach Regelung ihres Auf-
enthaltes anzustellen. Die der Verfügung zugrunde gelegten Befürch-
tungen armenrechtlicher Natur seien insofern unbegründet, als der zu-
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künftige Ehemann in der Schweiz in geordneten Verhältnissen lebe.
Der Beschwerde beigelegt waren Faxkopien einer bulgarischen stan-
desamtlichen Bescheinigung über die bevorstehende Eheschliessung
und einer Übersetzung ins Deutsche.
D.
D.a Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wandte sich die Vor-
instanz am 7. August 2007 an die Beschwerdeführerin. Sie ersuchte
um die Zustellung eines Nachweises für die erfolgte Eheschliessung
und stellte die Aufhebung der Massnahme in Aussicht, sollte der Kan-
ton zu einer fremdenpolizeilichen Regelung bereit sein.
D.b Am 4. September 2007 liess die Beschwerdeführerin der Vorin-
stanz sinngemäss mitteilen, dass sie ihren Verlobten noch nicht gehei-
ratet habe, dies aber nach wie vor beabsichtige, und zwar in der
Schweiz. Wegen den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Ein-
reisesperre wolle sie zunächst den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens abwarten.
D.c Mit Vernehmlassung vom 10. September 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Ausübung des Replik-
rechts.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
seinen Ausführungsverordnungen in Kraft, u.a. der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (aANAG, BS 1
121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG), unter dessen Geltung die angefochtene Verfügung ergangen
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war. Die verfahrensrechtliche Ordnung des neuen Rechts ist gemäss
Art. 126 Abs. 2 AuG auf alle hängigen Verfahren anwendbar und damit
auch auf die vorliegende Streitsache. Was den Rechtsschutz auf Bun-
desebene angeht, verweist das neue Recht auf die allgemeinen Be-
stimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG), das mit der ange-
fochtenen Massnahme eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und
daher ein nach Art. 1 VGG zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
Art. 32 VGG sieht im Bereich des Ausländerrechts keine Ausnahmen
vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Art. 126 Abs. 1 AuG enthält die intertemporalrechtliche Grundregel
des neuen Rechts mit Bezug auf das materielle Recht. Sie besagt,
dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-
reicht wurden, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Offen bleibt, wie
im Bereich der ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung zu verfahren
ist, wo die Einleitung eines Verfahrens von Amtes wegen erfolgen
kann.
2.1 Art. 126 Abs. 1 AuG geht zurück auf den Art. 121 Abs. 1 des bun-
desrätlichen Entwurfs zum AuG (nachfolgend: AuG-Entwurf). Nach Ab-
schluss des parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahrens wur-
de im Verlauf der Prüfung des Gesetzestextes durch die parlamentari-
sche Redaktionskommission offenbar, dass der ohne Beratung (AB
2004 N 729 ff. und AB 2005 S 323) angenommene Entwurf an ernsten
Mängeln litt. Denn während die deutsche und die italienische Fassung
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des Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf das neue Recht auf Verfahren an-
wendbar erklärte, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden
(BBl 2002 3851, FF 2002 3466), wollte die französische Fassung das
neue Recht auf alle hängigen Verfahren angewendet wissen (FF 2002
3604). Darüber hinaus enthielt Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf für das
Beschwerdeverfahren eine Sonderanknüpfung. Diese besagte, dass
auf das Beschwerdeverfahren das neue Recht nur anwendbar ist,
wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des
neuen Rechts erging. Diese zweifelsohne dem Art. 132 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ent-
lehnte Regelung (Art. 132 Abs. 1 BGG entspricht wörtlich der deut-
schen Version des Art. 126 Abs. 1 AuG-Entwurf), macht im ange-
stammten Bereich Sinn (vgl. DENISE BRÜHL-MOSER, in: Basler Kommentar
- Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax /
Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 1 zu Art. 132), nicht jedoch
im AuG. Der Grundgedanke des Entwurfs kommt in der deutschen und
italienischen Fassung zum Ausdruck (die französische Version ist of-
fensichtlich eine fehlerhafte Übersetzung), sofern der Verfahrensbegriff
richtigerweise im Sinne des gesamten Instanzenzugs verstanden wird.
Er lautet, dass ein Verfahren für alle Verfahrensstufen dem Recht zu
unterstellen ist, unter dessen Geltung es erstinstanzlich eingeleitet
wurde. Damit ist die Sonderanknüpfung für Beschwerdeverfahren nicht
vereinbar. Das schadet jedoch im Kontext des Art. 121 Abs. 1 AuG-
Entwurf nicht, denn der weite Verfahrensbegriff lässt die Sonderan-
knüpfung überflüssig werden (Entscheide in Verfahren, die erstinstanz-
lich nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet werden, ergehen
notwendigerweise unter der Geltung des neuen Rechts). Die Gefahr
einer sinnentstellenden engen Auslegung des Verfahrensbegriffs, ver-
standen als das Verfahren vor derselben Instanz, war indessen nicht
zu unterschätzen, zumal Art. 132 Abs. 1 BGG als Vorlage für die inter-
temporale Regel des Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf selbst auf einem
engen Verfahrensbegriff beruht. Sinnentstellend ist die enge Ausle-
gung deshalb, weil sie die Vorinstanz verpflichtet, altrechtlich eingelei-
tete Verfahren nach altem Recht abzuschliessen, während sie die
nachfolgende Rechtsmittelinstanz anweist, dieselbe Sache nach
Massgabe des neuen Rechts zu beurteilen.
2.2 Mit dieser Lage konfrontiert, verzichtete die parlamentarische Re-
daktionskommission auf die Sonderanknüpfung für Beschwerdeverfah-
ren und formulierte die intertemporale Regel im Sinne der Nachwir-
kung des alten Rechts um. Als Anknüpfungspunkt wählte sie den Zeit-
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punkt des Gesuchs. In dieser Form lag Art. 121 Abs. 1 als neuer
Art. 126 Abs. 1 AuG-Entwurf den Eidgenössischen Räten anlässlich
der Schlussabstimmung vom 16. Dezember 2005 vor (vgl.
> Sessionen > Schlussabstimmungstexte >
Winter 2005 > 02.024 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]; besucht am 11. Januar 2008). Der eigentliche inter-
temporale Grundgedanke der Gesetzesvorlage wurde damit nur teil-
weise wiedergegeben. Zwar hebt Art. 126 Abs. 1 AuG mit seiner An-
knüpfung an das Gesuch klarer als Art. 121 Abs. 1 AuG-Entwurf her-
vor, dass es die erstinstanzliche Verfahrenseröffnung ist, die das an-
wendbare materielle Recht für alle Verfahrensstufen einheitlich fest-
legt. Jedoch wurden gegenüber der bundesrätlichen Vorlage alle dieje-
nigen Verfahren vom strengen Wortsinn der intertemporalen Regel
ausgenommen, die nicht auf Gesuch hin eingeleitet werden. Ein ver-
nünftiger Grund, der eine unterschiedliche Behandlung beider Verfah-
rensarten rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Zu einer solchen
materiellen Änderung des bundesrätlichen Entwurfs wäre die parla-
mentarische Redaktionskommission auch gar nicht befugt. Ihre Zu-
ständigkeit beschränkt sich in der Hauptsache auf die Bereitstellung
sprachlich und formal korrekter Gesetzestexte für die Schlussabstim-
mung. Materielle Fehler, wie Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche,
korrigiert sie nicht selbst, sondern stellt den Räten Antrag (vgl. Art. 57
des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG, SR 171.10]
i.V.m. Art. 3 und 5 der Verordnung der Bundesversammlung vom
3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission [SR 171.105]). Das
ist vorliegend nicht geschehen. Offenkundig hat die parlamentarische
Redaktionskommission übersehen, dass Migrationsbehörden im Be-
reich der ausländerrechtlichen Eingriffsverwaltung auch von Amtes
wegen handeln (etwa Widerruf von Bewilligungen, Fernhalte- und Ent-
fernungsmassnahmen). Ihrem redaktionellen Eingriff kann insoweit kei-
ne materielle Bedeutung beigemessen werden (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 5C.212/2001 vom 8. November 2001 E. 2a sowie
5C.163/2003 vom 18. September 2003 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 130
III 76 E. 4.1 S. 83 f.).
2.3 Das bisherige materielle Recht ist deshalb gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG - über seinen zu engen Wortlaut hinaus - auf alle Verfahren an-
wendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts einge-
leitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin eröffnet wurden.
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2.4 Die Voraussetzung für die Nachwirkung des alten Rechts sind in
der vorliegenden Streitsache erfüllt. Einschlägig sind nebst dem
aANAG die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesge-
setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAV, AS
1949 228; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 1
VZAE) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE. In der Folge wird auf das
anwendbare alte Recht in Gegenwartsform Bezug genommen, ohne
dass daraus Schlussfolgerungen auf die Rechtslage gemäss AuG ge-
zogen werden könnten).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
4.
Als Staatsangehörige Bulgariens kann sich die Beschwerdeführerin
weder auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihre Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, SR 0.142.112.681) berufen noch auf das Übereinkommen vom
4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozia-
tion (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Ihre Rechtsstellung wird
deshalb durch das ordentliche Ausländerrecht bestimmt (Art. 1
aANAG).
5.
5.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 aANAG kann gegen unerwünschte auslän-
dische Personen die Einreisesperre verhängt werden. Es kann ferner,
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jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängt werden
gegen ausländische Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwi-
derhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und gestützt
darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen
lassen.
5.2
5.2.1 Gestützt auf den altrechtlichen Tatbestand der groben oder
mehrfachen Zuwiderhandlung gegen die fremdenpolizeiliche Ordnung
kann eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn der Aus-
länder objektiv fremdenpolizeiliche Bestimmungen verletzt hat und ihm
sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen frem-
denpolizeiliche Bestimmungen - unabhängig vom Verschulden des
Ausländers - immer dann zu werten, wenn sie zentrale, für das Funk-
tionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt
(vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
vom 24. August 1998, teilweise publ. in: Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 63.2).
5.2.2 Gemäss der altrechtlichen Regelung von Art. 1a aANAG ist ein
Ausländer zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er
eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder keiner
solchen bedarf. Ohne behördliche Bewilligung darf sich der Ausländer
während der für ihn geltenden Anmeldefrist in der Schweiz aufhalten,
sofern er rechtmässig eingereist ist (Art. 1 Abs. 1 aANAV). Ausländer,
die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, ha-
ben sich binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stel-
le, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung
der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumelden (Art. 2 Abs. 1
aANAG). Ist der Ausländer, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
mit Stellenantritt einreist, im Besitze einer Zusicherung der Aufent-
haltsbewilligung zum Stellenantritt, kann er - sofern nichts anderes
verfügt worden ist - die Stelle sofort nach erfolgter Anmeldung antreten
(Art. 6 Abs. 4 aANAV). Ansonsten darf der nicht niedergelassene Aus-
länder eine Stelle erst antreten, wenn ihm der Aufenthalt zu diesem
Zweck bewilligt worden ist (Art. 3 Abs. 3 aANAG). Gemäss Art. 6
Abs. 1 aBVO gilt dabei jede normalerweise auf Erwerb gerichtete un-
selbständige oder selbständige Tätigkeit als Erwerbstätigkeit, selbst
wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Als Erwerbstätigkeit gelten auch
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Beschäftigungen, die stunden-, tageweise oder vorübergehend ausge-
übt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. c aBVO).
5.2.3 Nach den Feststellungen des Strafbefehlsrichters, von denen
abzuweichen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht,
ging die Beschwerdeführerin im September 2006 und Mai 2007 wäh-
rend mehrerer Wochen einer Erwerbstätigkeit nach. Über die notwen-
dige Bewilligung verfügte sie nicht. Dass sie sich in einem Rechtsirr-
tum befunden hätte, wie die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tä-
tigkeit im Mai 2007 geltend macht, kann ihr schon deshalb nicht ge-
glaubt werden, weil sie knapp ein Jahr zuvor bereits einmal wegen ille-
galer Erwerbstätigkeit in einem Gastronomiebetrieb verzeigt worden
war. Der Beschwerdeführerin ist deshalb illegale Erwerbstätigkeit vor-
zuhalten, ein Verhalten, das nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltunsgerichts als grobe Zuwiderhandlung gegen die fremdenpolizei-
liche Ordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG zu werten ist
(vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-76/2006 vom
20. Dezember 2007 E. 2, C-50/2006 vom 28. August 2007 E. 5 sowie
C-106/2006 vom 7. August 2007 E. 5). Der entsprechenden Fernhalte-
grund wurde mithin verwirklicht.
5.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung ferner vom Risiko der Ar-
mengenössigkeit aus und schliesst daraus auf eine Unerwünschtheit.
Tatsächlich können mittellose Ausländerinnen und Ausländer als uner-
wünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG gelten. Dabei wird
von der Gefahr ausgegangen, dass die Betroffenen auf sozialhilfe-
rechtliche Unterstützung angewiesen sein oder versucht sein könnten,
ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. auf andere
unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen. Die Anwesenheit sol-
cher Ausländer wird entsprechend als potenzielle Gefährdung von
Rechtsgütern betrachtet, wobei nach Möglichkeit auf die bisherigen
Erfahrungen mit der betroffenen Person abzustützen ist (vgl. die Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts C-50/2006 vom 28. August 2007
E. 6.1, C-166/2006 vom 27. August 2007 E. 5.1 oder C-796/2007 vom
4. Juli 2007 E. 4.1). In Bezug auf vorhandene finanzielle Mittel ist vor-
liegend nur gerade aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer
Anhaltung im Besitze nicht geringer Bargeldbeträge war und gegen-
über der Kantonspolizei Zürich geltend machte, ihr Freund komme für
ihren Lebensunterhalt auf (Einvernahmeprotokoll vom 9. Mai 2007). In
welcher Form und in welchem Umfang, wurde nicht abgeklärt. Weiter
ergibt sich aus den Akten auch nicht, wer für den behördlich organi-
Seite 9
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sierten Heimflug aufkam und ob im Zusammenhang mit den gegen die
Beschwerdeführerin ergriffenen Zwangsmassnahmen sonstwie unge-
deckte Kosten entstanden. In Anbetracht der unzureichenden Beweis-
lage in Bezug auf verursachte Kosten und vorhandene finanzielle Mit-
tel erscheint es zumindest als fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus
vorsorglich armenrechtlichen Gründen als unerwünscht gelten kann.
Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden,
denn sie ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - letztlich ohne Ein-
fluss auf die Beurteilung der angefochtenen Massnahme.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli-
chen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
6.2
6.2.1 An der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung im Allge-
meinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse.
Die Einreisesperre wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem sie an-
dere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Fol-
gen dazu anhält, sich an die fremdenpolizeiliche Rechtsordnung des
Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielset-
zung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen er-
mahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine kon-
stante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabding-
bar, wenn es darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachach-
tung zu verschaffen. Daneben besteht ein gewisses Risiko, die Be-
schwerdeführerin könnte bei künftigen Einreisen (erneut) einer unbe-
willigten Erwerbstätigkeit nachgehen, um sich ihren Lebensunterhalt
zu finanzieren. Sowohl aus general-, als auch auch spezialpräventiven
Gründen besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse da-
ran, die Beschwerdeführerin mit einer Einreisesperre zu belegen.
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6.2.2 Persönliche Interessen, die gegen eine Einreisesperre sprechen
würden, können höchstens in der Beziehung der Beschwerdeführerin
zu ihrem angehenden Ehemann gesehen werden. Die Beschwerdefüh-
rerin besitzt allerdings keine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz. Bei
dieser Sachlage haben sich die persönlichen Kontakte zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ohnehin auf gegenseitige Be-
suche zu beschränken, sei es im Heimatland der Betroffenen oder in
der Schweiz. Ein dauerndes Zusammenleben in der Schweiz wäre mit
andern Worten selbst dann nicht möglich, wenn die Beschwerdeführe-
rin keiner Einreisesperre unterworfen wäre. Die Durchführung eines
Ehevorbereitungsverfahrens setzt die Anwesenheit der Beschwerde-
führerin in der Schweiz nicht zwingend voraus. Würde sich die Anwe-
senheit dennoch als notwendig erweisen, stünde die Möglichkeit offen,
eine vorübergehende Suspension der verfügten Fernhaltemassnahme
zu beantragen. Es ist in letzterem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass die Beschwerdeführerin keinem absoluten, während der
Dauer der Einreisesperre geltenden Einreiseverbot untersteht. Die Wir-
kung der Einreisesperre äussert sich vielmehr darin, dass die Be-
schwerdeführerin von den allgemeinen, für ihre Personenkategorie
geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen ist, indem sie eine
besondere Bewilligung, die so genannte Suspension der Einreisesper-
re, einholen muss, wenn sie in die Schweiz einreisen will (vgl. nun
Art. 67 Abs. 4 AuG; ehemals Art. 13 Abs. 1 letzter Satz aANAG). Der
Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Ein-
reisesperre aufzuheben wäre - und das wurde von der Vorinstanz be-
reits in Aussicht gestellt -, sobald bzw. sofern der Beschwerdeführerin
nach erfolgter Heirat der Familiennachzug bewilligt würde (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Trotz des
entsprechenden Hinweises der Vorinstanz gegenüber der Beschwer-
deführerin im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren wurde von der
bereits in die Wege geleiteten Eheschliessung im Ausland mit nicht
nachvollziehbarer Begründung abgesehen. Als dementsprechend ge-
ring ist das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Redukti-
on der Dauer der Einreisesperre einzustufen.
6.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die für
drei Jahre verhängte Einreisesperre eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.
Seite 11
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7.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
9.
Dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv S. 13
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 261 456 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten 1 553 642 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Philipp Mäder
Versand:
Seite 13