Abtei lung II I
C-3912/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
M_______
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Diggelmann,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3912/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Brasilien stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) hielt sich
nach eigenen Angaben 1996 ferienhalber in der Schweiz auf und lern-
te hier die Schweizer Bürgerin A_______, geborene H_______ (geb.
1971) kennen. Am 28. April 1997 verheiratete sich das Paar in
Kopenhagen (Dänemark) und der Beschwerdeführer erwirkte dadurch
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
B.
Am 25. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Das kantonal-zürcherische Amt für Gemeinden und berufliche Vorsor-
ge, Abteilung Einbürgerungen, veranlasste Abklärungen zum Leumund
des Beschwerdeführers und übermittelte deren Ergebnis am 21. Janu-
ar 2003 mit einer negativen Stellungnahme an die Vorinstanz. Letztere
holte im Februar 2003 diverse Referenzen ein.
Am 27. März 2003 unterzeichneten die Eheleute eine gemeinsame Er-
klärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehe-
lichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und we-
der Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleich-
zeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung
nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah-
rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat
oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso
bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung
solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Ein-
bürgerung führen kann.
Am 19. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürger-
recht das kantonale Bürgerrecht von Zürich und das Gemeindebürger-
recht von Buchs / ZH.
C.
Am 30. März 2004 gelangten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
an das Bezirksgericht Zürich und ersuchten in einem gemeinsamen
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Begehren um Scheidung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
27. August 2004 wurde die Ehe geschieden.
D.
Auf letztgenannte Sachumstände aufmerksam geworden, teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 24. Okto-
ber 2005 mit, dass ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung nach Art. 41 BüG eingeleitet werde. In der Folge nahm
die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten, veranlasste einen Er-
hebungsbericht durch die Stadtpolizei Zürich und lud den Beschwerde-
führer während des Verfahrens mehrmals zur Stellungnahme ein. Da-
von machte dieser mit Eingaben vom 15. Dezember 2005, 29. August
2007, 2. und 29. April 2008 Gebrauch.
E.
Am 18. April 2008 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2008 beantragt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht, die von der Vorinstanz ver-
fügte Nichtigerklärung sei aufzuheben.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 24. Oktober 2008 an
seinem Begehren und dessen Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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C-3912/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
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seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE
130 II 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403; BGE 128 II 97
E. 3a S. 98 f.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S.
98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem auslän-
dischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August
1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche
Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht,
wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung er-
folgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E.
2 S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Zweifel an einer intakten Ehe
im Sinne des Gesetzes sind sodann angebracht, wenn einer der Ehe-
gatten der Prostitution nachgeht. Denn das Leitbild einer Ehe, an dem
sich der Gesetzgeber orientiert, beinhaltet trotz gewandelter Moralvor-
stellungen eine ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1171/2006 vom 3. März 2009 E. 6.2 und
C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für
nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren
oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt,
wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem
Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
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Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu ha-
ben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113
E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss
der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür-
gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er
die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in sei-
nen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss,
dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt
sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfah-
rensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG.
Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals er-
teilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie
vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein gilt der Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben.
Freie Beweiswürdigung ist aber nicht zu verwechseln mit freiem Er-
messen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern
1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S.
172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil
des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt sind
und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zuläs-
sig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver-
mutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen kön-
nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, nament-
lich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden
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(ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für
Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625; vgl. auch PETER SUTTER, Die Be-
weislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O. S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
5.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz.
Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden,
d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellatio-
nen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es
aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der
Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darü-
ber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm (zumal er dazu nicht
nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflich-
tet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben
muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche
Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt,
die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass
eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche
ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit
weiteren Hinweisen und Quellenangeben), oder dass eine intakte ehe-
liche Gemeinschaft trotz Ausübung der Prostitution durch einen oder
beide Ehegatten bestand (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1171/2006 vom 3. März 2009 E. 6.2 und C-7487/2006 vom 28. Mai
2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde zwar in-
nert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit der Zustimmung
des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer
rügt indessen, dass die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG notwendige Zu-
stimmung des Heimatkantons – nach seiner Auffassung eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG – in Verletzung seiner Parteirechte er-
gangen sei: Der Kanton habe zugestimmt, ohne dass er von seinen Ar-
gumenten vollständig hätte Kenntnis nehmen können, und die Zustim-
mung sei ihm nicht eröffnet worden.
Seite 7
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Mit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung durch das
BFM verliert der Betroffene nicht nur das Schweizer Bürgerrecht. Da-
mit einher geht der Verlust des kantonalen und des Gemeindebürger-
rechts. Der Teilhabe des Heimatkantons am zu beseitigenden Status-
verhältnis trägt der Bundesgesetzgeber in qualifizierter Weise Rech-
nung, indem er in Art. 41 Abs. 1 BüG die Nichtigerklärung von der Zu-
stimmung des Heimatkantons abhängig macht. Was den Betroffenen
angeht, so ist sein Rechtsschutzinteresse ausreichend durch die Par-
teistellung im Hauptverfahren vor dem Bundesamt und durch den sich
anschliessenden zweistufigen gerichtlichen Rechtsmittelweg gewahrt.
Es besteht keine Notwendigkeit, ihm darüber hinaus Parteirechte im
kantonalen Willensbildungsprozess zuzuerkennen (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1929/2007 vom 8. Mai 2009 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegrün-
det. Weder ist notwendig, dass der Betroffene vom Heimatkanton an-
gehört wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7273/2007 vom 16. März 2009 E. 3.2), noch muss ihm der Entscheid
des Heimatkantons eigens eröffnet werden. Art. 41 Abs. 1 BüG wird
Genüge getan, wenn die Zustimmung des zuständigen Organs des
Heimatkantons innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist erteilt wurde.
Dies wurde im vorliegenden Fall getan, sodass die formellen Voraus-
setzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung erfüllt
sind.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben im Jahre
1996 als Tourist in der Schweiz und lernte hier seine spätere Ehefrau,
eine Schweizer Bürgerin, kennen. Am 28. April 1997 heirateten die
beiden in Kopenhagen (Dänemark). Dadurch erwirkte der Beschwer-
deführer eine Aufenthaltsregelung im Kanton Zürich. Am 25. Juni 2002
und damit unmittelbar nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen
gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG reichte er ein Gesuch um erleichter-
te Einbürgerung ein.
7.2 Im Auftrag des kantonalen Amtes für Gemeinden und berufliche
Vorsorge, Abteilung Einbürgerungen, führte die Stadtpolizei Zürich im
Januar 2003 beim Gesuchsteller Abklärungen durch und hielt deren
Ergebnisse in einem Bericht vom 15. Januar 2003 fest. Der rapportie-
rende Beamte kommt darin zum Schluss, dass erhebliche Zweifel am
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Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft bestünden. Der Be-
schwerdeführer selbst und seine Schweizer Ehefrau seien seit 1998
bzw. 1997 in den Journalen von Stadt- und Kantonspolizei verzeichnet;
beide u.a. wegen Prostitution. Bei der Vorsprache am ehelichen Domi-
zil sei die Ehefrau trotz Vorankündigung nicht anwesend gewesen. Die
Wohnung habe den Eindruck erweckt, dass „der Gesuchsteller dem ei-
genen Geschlecht näher steht als dem anderen.“ In der mit dem Be-
schwerdeführer durchgeführten Einvernahme gab dieser u.a. zu Proto-
koll, er habe eine Schule für medizinische Massagen absolviert. 1996
als Tourist in die Schweiz gekommen, habe er hier eine Stelle als Mas-
seur gesucht, aber keine Bewilligung erhalten und wieder ausreisen
müssen. Seit drei Jahren arbeite er nun selbständig als Sportmasseur.
Daneben lasse er sich zum medizinischen Masseur ausbilden. Seine
Ehefrau sei auch Masseurin. Zur Zeit arbeite sie nicht. Ob sie etwas
mit dem Sexgewerbe zu tun habe, könne er nicht sagen. Sie sei in der
Dominikanischen Republik geboren und habe den Schweizer Pass
durch Abstammung erhalten (Tochter eines Schweizerbürgers). Auf
Heimatreisen habe sie ihn noch nie begleitet, weil sie Angst habe vor
der Kriminalität in Brasilien. Während seiner letzten Reise dorthin im
Dezember 2002 habe sie sich in Amerika aufgehalten.
7.3 Nachdem die Vorinstanz noch Referenzen eingeholt und die Ehe-
gatten am 27. März 2003 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die
gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hat-
ten, wurde am 19. Mai 2003 die erleichterte Einbürgerung des Be-
schwerdeführers verfügt.
7.4 Am 30. März 2004 gelangten die Ehegatten mit einem gemeinsa-
men Scheidungsbegehren an den zuständigen Zivilrichter. Im Rahmen
der am 27. Mai 2004 durchgeführten Scheidungsverhandlung vernein-
te der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage, in Bezug auf
das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung über die Scheidungs-
folgen unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe „schon länger die
Entscheidung getroffen, dass es (...) nicht mehr weiter geht“. Die Ehe-
frau gab auf die analoge Frage zu Protokoll, sie wolle nicht mehr mit
dem Beschwerdeführer zusammen sein; sie liebe ihn nicht mehr. Wei-
ter gab sie zu Protokoll, dass sie aus der ehelichen Wohnung ausge-
zogen sei und vorübergehend in ihrem Salon wohne. Die Scheidung
der Ehe erfolgte am 27. August 2004.
Seite 9
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7.5 Aufgrund der vorgenannten Umstände eröffnete die Vorinstanz am
24. Oktober 2005 das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung. In diesem Zusammenhang veranlasste das Gemeinde-
amt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, im Februar 2008
abermals Abklärungen durch die Stadtpolizei. In ihrem Bericht vom
20. Februar 2008 kommt die beauftragte Stelle (u.a. unter Verweis auf
einen Polizeirapport vom 13. Juni 2003) zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer im Juni 2003, seine geschiedene Ehefrau im Septem-
ber 2004 letztmals als Prostituierte einschlägig kontrolliert worden sei-
en. Aus den Akten zu schliessen hatte der Beschwerdeführer am
2. Juni 2003 – und damit keine 2 Wochen nach seiner erleichterten
Einbürgerung – einen zivilen Fahnder der Fachgruppe Milieu- / Sexual-
delikte, der gestützt auf ein einschlägiges Inserat in der Lokalpresse
Kontakt aufgenommen hatte, in der ehelichen Wohnung empfangen
und ihm ein Angebot für sexuelle Dienstleistungen gemacht. Gemäss
Bericht wurde der Beschwerdeführer erstmals im Februar 1997 im Zu-
sammenhang mit homosexueller Prostitution erfasst. In Bezug auf die
geschiedene Ehefrau wurde im Bericht darauf verwiesen, dass diese
im Oktober 2003, Januar 2004 sowie im September 2004 in von ihr be-
triebenen Sex-Salons kontrolliert worden sei. Schliesslich hält der Be-
richt fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2005 in einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe.
8.
Die aufgezeigten Verhältnisse und deren Entwicklung in sachlicher und
zeitlicher Hinsicht begründen die tatsächliche Vermutung, dass der Be-
schwerdeführer und seine schweizerische Ehegattin zum massgebli-
chen Zeitpunkt – wenn überhaupt je – nicht in einer intakten Ehe ge-
lebt haben.
8.1 Der Beschwerdeführer verwahrt sich in seinen Rechtsschriften
zwar mit Nachdruck dagegen, als Prostituierter qualifiziert zu werden.
Er habe eine Ausbildung als Masseur absolviert und arbeite auf dem
Gebiet der Sportmassage. Dass es in diesem Bereich auf speziellen
Wunsch des Kunden auch einmal zu einer sogenannten "Fein- oder
Abschlussmassage" kommen könne, sei branchenüblich. Bei der
eingestandenen "Fein- oder Abschlussmassage" handelt es sich in-
dessen um eine sexuelle Dienstleistung, die der Beschwerdeführer
gegen Entgeld erbracht hat. Der Tatbestand der Prostitution ist des-
halb klar erfüllt (so ausdrücklich BGE 121 IV 86; zum Begriff der Pros-
titution vgl. auch BRIGITTE HÜRLIMANN, Prostitution – ihre Regelung im
Seite 10
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schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw.
2004, S. 10 ff. mit Hinweisen). Schon in Anbetracht der wiederholten
einschlägigen polizeilichen Eintragungen, die der Beschwerdeführer
über Jahre hinweg erwirkt hat, und die nicht durch punktuelle Erklä-
rungsversuche aus der Welt geschafft werden können, muss sodann
davon ausgegangen werden, dass er sich im homosexuellen Umfeld
gewerbsmässig prostituiert hat. Dieser Umstand, zusammen mit der
unbestrittenen Prostitution der damaligen Ehefrau, spricht gegen eine
intakte Ehe.
8.2 Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit bestritten, homosexuell
veranlagt zu sein. Der Schluss kann aktenmässig als erstellt gelten. Er
ergibt sich schon aus dem im Polizeibericht der Stadt Zürich vom
15. Januar 2003 wiedergegebenen Eindruck nach Besichtigung der
ehelichen Wohnung, aber auch aus den schon erwähnten, über Jahre
hinweg erwirkten Journaleinträgen im Zusammenhang mit Kontrollen
im homosexuellen Prostituiertenmilieu und aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer gemäss Feststellung im Polizeibericht vom
20. Februar 2008 seit November 2005 mit seinem homosexuellen
Freund zusammenwohnt. Die homosexuelle Ausrichtung des Be-
schwerdeführers stellt ein weiteres starkes Indiz dafür dar, dass er und
seine Schweizer Ehefrau keine Ehe im Sinne einer ungeteilten Ge-
schlechtsgemeinschaft zwischen Mann und Frau führten.
8.3 Schliesslich ist das Augenmerk auf die Chronologie der Ereignisse
nach erleichterter Einbürgerung des Beschwerdeführers zu richten.
Wann genau der Entschluss zur Scheidung gefällt wurde, ist zwar
nicht aktenkundig. Die von den Ehegatten an das Bezirksgericht ver-
sandte gemeinsame Scheidungskonvention indessen trägt das Datum
vom 22. März 2004. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der ge-
meinsame Entschluss, die Ehe aufzulösen, weniger als 10 Monate und
damit auffallend rasch nach Gewährung der erleichterten Einbürge-
rung zustande kam. In die gleiche Richtung weist die Stellungnahme
des Beschwerdeführers gegenüber dem Scheidungsrichter anlässlich
der am 27. Mai 2004 durchgeführten Verhandlung, er habe "schon län-
ger die Entscheidung getroffen, dass es (...) nicht mehr weiter geht".
Die vergleichsweise kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Ein-
bürgerung und der Aufgabe des Ehewillens zusammen mit den weite-
ren oben beschriebenen Elementen begründet die tatsächliche Vermu-
tung, dass zum massgeblichen Zeitpunkt eine intakte Beziehung zwi-
Seite 11
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schen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau
nicht mehr bestand, sofern eine solche überhaupt je bestanden hat.
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die dargestellte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den
Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwer-
deführer die durch die Prostitution begründete Tatsachenvermutung
des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft im beschriebenen Sinne
umstossen und eine plausible Alternative zur dargestellten Vermu-
tungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, in-
dem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses
dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Verfall zuvor intakter eheli-
cher Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich
der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er dem-
zufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirkli-
chen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht
zu erhalten (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts
1C_190/2008 vom 29. Januar 2009, E. 3 mit Hinweisen; zur Prostituti-
on: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7487/2006 vom 28. Mai
2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm bekannt gewe-
sen, und er habe es toleriert, dass seine Ehefrau der Prostitution
nachgegangen sei. Diese Tätigkeit ändere nichts daran, dass er ihr
emotional verbunden gewesen sei und starke Gefühle für sie gehegt
habe. Zu einer ehelichen Krise sei es erst anfangs 2004 gekommen.
Der Grund hierfür habe im Umstand gelegen, dass seine Ehefrau ei-
nen anderen Mann kennen gelernt habe und mit diesem eine Bezie-
hung eingegangen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe deshalb keine
Zukunft mit seiner Ehefrau mehr gesehen, was letztlich zum gemein-
samen Scheidungsbegehren geführt habe. Ein Widerspruch zur Tole-
rierung der Prostitution bestehe nicht, denn die Störung der Beziehung
sei nicht bereits durch rein sexuelle gewerbliche Dienstleistungen ein-
getreten, die seine Ehefrau für ihre Kunden erbracht habe, sondern
erst durch das Eingehen einer eigentlichen Drittbeziehung. Die proto-
kollarisch festgehaltene Äusserung in der Scheidungsverhandlung
vom 27. Mai 2004, wonach er den Entschluss zur Scheidung „schon
länger“ gefasst habe, sei zeitlich unpräzise und könne nicht so inter-
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pretiert werden, dass schon im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfah-
rens kein intakter Ehewille mehr bestanden hätte. Indizien dafür, dass
die eheliche Krise zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens noch "re-
lativ jung" gewesen sei, seien darin zu sehen, dass die Ehefrau da-
mals noch keine "eigentliche" neue Wohnadresse gehabt habe und
dass noch in den Jahren 2003 und 2004 gemeinsame Steuerdeklara-
tionen erstellt worden seien.
9.2 Die Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Fest
steht nach dem bisher Gesagten, dass beide Ehegatten während der
Ehe der gewerbsmässigen Prostitution nachgegangen sind. Vor einem
solchen Hintergrund kommt der Tatsachenvermutung für das Fehlen
einer ehelichen Gemeinschaft starke Bedeutung zu. Sie kann mit der
blossen Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er die Tätigkeit
seiner Ehefrau toleriert habe und ansonsten emotional an sie gebun-
den gewesen sei und starke Gefühle für sie gehabt habe, nicht in Fra-
ge gestellt werden. Nur nebenbei sei in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung
der erleichterten Einbürgerung vorgab, nichts von einer Tätigkeit sei-
ner Ehefrau im Sexgewerbe zu wissen. Ungeachtet der vorstehenden
Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Al-
ternative zur Vermutungsfolge aufzuzeigen. Es kann nicht geglaubt
werden, dass eine zuvor angeblich intakte eheliche Beziehung zwi-
schen zwei Personen, die beide während Jahren gewerbsmässig der
Prostitution nachgehen und die Tätigkeit des jeweils anderen akzeptie-
ren, in der dargestellten Weise an einer angeblichen Drittbeziehung
des einen scheitert. Der knappe zeitliche Rahmen von weniger als drei
Monaten, das Unvermögen des Beschwerdeführers, irgendwelche An-
gaben zum Ehestörer zu machen, und das offenkundige Fehlen ir-
gendwelcher Bemühungen, die eheliche Beziehung zu retten, spricht
gegen seine Darstellung. Dagegen spricht auch seine Aussage anläss-
lich der scheidungsrichterlichen Einvernahme, wonach er den Tren-
nungsentschluss vor längerer Zeit getroffen habe. Sein Bemühen, die-
se Äusserung wegzuerklären, um den offenkundigen Widerspruch zum
behaupteten Sachverhaltsablauf zu beseitigen, überzeugt nicht.
9.3 Zum Beweis für seine Vorbringen beantragte der Beschwerdefüh-
rer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Einvernah-
me seiner geschiedenen Ehefrau, deren Freundes sowie der von ihm
im Einbürgerungsverfahren bezeichneten und von der Vorinstanz an-
gefragten Referenzpersonen. Dass den Beweisanerbieten seitens der
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Vorinstanz nicht entsprochen wurde, wertet er als eine Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör.
9.3.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die
Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei
der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Taug-
lichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzu-
nehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von bean-
tragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachver-
halt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn be-
reits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein ge-
wiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkennt-
nisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt
aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit
Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtser-
heblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärun-
gen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet
werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S.
157; BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b
S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344).
9.3.2 Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt sich auch für den vor-
liegenden Fall, dass zusätzliche Abklärungen zu keinen neuen Er-
kenntnissen führen würden. So kann bereits aufgrund der Aktenlage
willkürfrei nachgewiesen werden, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers bezüglich des Scheiterns seiner Ehe wegen einer angebli-
chen Fremdbeziehung der Ehefrau nicht zutreffend sein können. Auf
die Befragung der damaligen Ehefrau und des angeblichen Ehestöre-
rers, zu dem der Beschwerdeführer ohnehin keine verlässlichen Infor-
mationen besitzt, darf somit ohne weiteres verzichtet werden. Was die
vom Beschwerdeführer benannten Referenzpersonen betrifft, so könn-
ten sie allenfalls das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares bezeu-
gen, nicht aber die Frage nach der Stabilität der Ehe beantworten.
Dies deshalb, weil die entscheidrelevante Frage nach der stabilen Le-
bensgemeinschaft einzig und allein das Innenleben beider Ehegatten
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berührt, welches Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Auf die
Abnahme der anerbotenen Beweismittel kann somit ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. Aus den gleichen Gründen
erweist sich der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Gehörsver-
letzung als unbegründet.
10.
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die gegen ihn spre-
chende natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass
zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 27. März 2003 und
der erleichterten Einbürgerung am 19. Mai 2003 zwischen ihm und sei-
ner Schweizer Ehefrau eine stabile und auf Zukunft ausgerichtete ehe-
lichen Gemeinschaft nicht bestanden hat. Zwar folgt aus der gewerbs-
mässigen Prostitution beider Ehegatten nicht zwingend das Fehlen ei-
ner intakten ehelichen Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall muss je-
doch aufgrund der gesamten Umstände von einer reinen Zweckge-
meinschaft ausgegangen werden. Indem der Beschwerdeführer diese
Verhältnisse den Behörden vorenthielt, hat er sie über eine wesentli-
che Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne
von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vorausset-
zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind
somit ebenfalls erfüllt.
11.
Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde [der Einzahlungsschein
wird mit separater Post zugestellt])
- die Vorinstanz (Dossier K [...] retour)
- die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Ge-
meindeamt, Abteilung Einbürgerungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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