Abtei lung II I
C-3913/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
L._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Habrik,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3913/2007
Sachverhalt:
A.
Am 12. Februar 2007 stellte die thailändische Staatsangehörige
P._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1978, bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok einen Visumantrag für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz bei L._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Schweizerische
Vertretung überwies das Gesuch am 15. Februar 2007 zum formellen
Entscheid an das Bundesamt für Migration (BFM).
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Zürich beim Gastgeber
weitere Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das BFM das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen festgehalten, dass die Gesuchstellerin aus einer Region stam-
me, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versu-
chen, ihren Aufenthalt in unserem Land durch Ausschöpfung sämtli-
cher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der Be-
grenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubau-
en. Der Gesuchstellerin würden im Ursprungsland sodann weder zwin-
gende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre
Verantwortlichkeiten obliegen. Schliesslich würden auch keine Gründe
vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen
würden.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin bean-
tragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ertei-
lung der Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufent-
halt. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Ermittlung des Sachver-
halts und/oder Erhebung weiterer Beweise sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, dass die Sachverhaltswürdigung durch das
BFM willkürlich erfolgt sei. Zudem habe die Vorinstanz den für die Be-
urteilung massgeblichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise abge-
klärt. So habe sie es insbesondere unterlassen, irgendwelche Unterla-
gen oder Angaben von der Gesuchstellerin (oder dem Beschwerdefüh-
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rer) zu deren familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Verpflich-
tungen einzufordern. Im Weiteren sei der allgemein gehaltene Hinweis
des BFM auf die in Thailand herrschenden wirtschaftlichen und sozio-
kulturellen Verhältnisse unzutreffend. Die Wirtschaft Thailands entwick-
le sich positiv und sei stabil. Die Arbeitslosenquote betrage lediglich
2.1% und liege deutlich unter derjenigen in der Schweiz. Lediglich 10%
der Bevölkerung lebten unter der Armutsgrenze, wobei die Armut vor
allem den landwirtschaftlich geprägten Nordosten des Landes betreffe
und nicht die Gegend, aus welcher die Gesuchstellerin stamme. Fer-
ner bedürfe es keiner Erörterungen, dass ihr angebliche Missbrauchs-
fälle von Landsleuten nicht zur Last gelegt werden dürften. Bezüglich
der familiären Situation wurde sodann ausgeführt, dass der verstorbe-
ne Vater der Gesuchstellerin ein einflussreicher Mann gewesen sei.
Sie selber sei alleinerziehende Mutter eines neunjährigen Sohnes.
Dieser lebe in ihrem Heimatdorf und werde unter der Woche von der
Grossmutter betreut. Er wohne in einem Haus, das die Gesuchstellerin
im Jahre 2001 erworben habe. Die Grossmutter sei Inhaberin eines lo-
kalen Supermarkts und die Geschwister der Gesuchstellerin würden
sich ebenfalls erfolgreich wirtschaftlich betätigen. Die 37-jährige
Schwester betreibe in K._______ ein eigenes Beauty- und Coiffeurin-
stitut, während der 35-jährige Bruder in Bangkok wohne, wo er als Ge-
schäftsführer einer Juwelierkette arbeite und zudem ein Modegeschäft
besitze, in dem die Gesuchstellerin nebenberuflich als Buchhalterin
tätig sei. Die Gesuchstellerin sei demnach in ein intaktes familiäres
Netz eingebunden, zu dem sie enge Beziehungen unterhalte. Alle Fa-
milienmitglieder wohnten in Thailand und seien beruflich und familiär
etabliert. Eine Auswanderung der Gesuchstellerin könne daher ausge-
schlossen werden. Auch beruflich sei sie erfolgreich. Sie arbeite als
Buchhalterin in einer Autoteile-Handelsfirma in Bangkok und beziehe
dort ein monatliches Gehalt von THB 30'000.-, was weit über dem thai-
ländischen Durchschnitt liege. Zudem erziele sie durch die Mithilfe im
Modegeschäft des Bruders einen Nebenerwerb. In diesem Familien-
betrieb sei sie aufgrund ihrer Kenntnisse unabdingbar. Die Arbeitgebe-
rin der Gesuchstellerin unterstütze sodann die geplante Reise und ge-
währe hierfür einen unbezahlten Urlaub von drei Monaten. Die Ge-
suchstellerin sei verpflichtet und willkommen, nach ihrer Reise an den
bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Zu Weiterbildungszwecken
und im Hinblick auf ihren beruflichen Aufstieg besuche sie, die auch
noch Aktionärin und Verwaltungsrätin eines kürzlich gegründeten Un-
ternehmens sei, an einer Universität in Bangkok Wirtschaftsvorlesun-
gen. Demgegenüber hätte sie aufgrund der von der Schweizerischen
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Botschaft angeführten schlechten Englisch-Kenntnisse keine vernünfti-
gen Aussichten auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt. Die Gesuch-
stellerin habe in Bangkok im Jahre 2006 ferner eine Eigentumswoh-
nung gekauft und alle ihre Freunde würden in Thailand leben und sei-
en beruflich und sozial etabliert. Schliesslich unterhalte sie weder zum
Beschwerdeführer, mit dem sie bisher lediglich telefoniert habe, noch
zu anderen in der Schweiz lebenden Personen persönliche Beziehun-
gen. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei durch W._______, eine
Cousine der Gesuchstellerin und Bekannte des Beschwerdeführers
zustande gekommen. Diese habe sich im Jahre 2006 für einige Wo-
chen in der Schweiz aufgehalten und das Land danach anstandslos
und fristgerecht wieder verlassen. Hintergrund der Einladung des Be-
schwerdeführers sei dessen ehemaliges und aktuelles Engagement
als Inhaber verschiedener Unternehmungen in der Schweiz und in den
Vereinigten Staaten im Tourismusbereich. Auch als Mitglied von
"E._____ Cultural Exchange" habe er sich dem Kulturaustausch ver-
pflichtet. In diesen Zusammenhang sei auch der geplante Aufenthalt
der Gesuchstellerin zu stellen, der nebst dem Kennenlernen der
Schweiz dem gegenseitigen Verständnis anderer Kulturen dienen sol-
le. Der Beschwerdeführer habe die notwendige Garantieerklärung ab-
gegeben, befinde sich in einer wirtschaftlich komfortablen Situation
und stehe für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin ein.
D.
In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen ergänzender Ausführungen
räumte das BFM ein, dass die in Bezug auf die persönlichen Verhält-
nisse gemachten Angaben durchaus zutreffen möchten. Indessen
müsse aufgrund des Umstandes, wonach sie jederzeit bereit sei, ihr
familiäres und berufliches Umfeld zwecks Besuchs einer ihr bis anhin
nicht persönlich bekannten Person zu verlassen, davon ausgegangen
werden, dass die persönlichen Verpflichtungen im Heimatland die er-
forderliche Intensität nicht erreichten. Schliesslich stehe es dem Gast-
geber, an dessen Integrität zu zweifeln kein Anlass bestehe, frei, sei-
nen Gast auch im Ausland zu treffen.
E.
Mit Replik vom 9. August 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führte er in seiner
Stellungnahme aus, dass die Gesuchstellerin weder jederzeit bereit
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sei, ihr familiäres und berufliches Umfeld zu verlassen, noch ein Auf-
enthalt von mehreren Monaten geplant oder beantragt worden sei,
sondern ein solcher von höchstens einigen Wochen. Zudem hätte der
Beschwerdeführer, der mit der Cousine der Gesuchstellerin befreundet
sei, weder eine Einladung ausgesprochen, noch eine entsprechende
Garantie ausgestellt, wenn die Wiederausreise der Gesuchstellerin
nicht gesichert erschiene. Der geplante Aufenthalt der Gesuchstellerin
in der Schweiz habe nicht primär das Treffen des Beschwerdeführers
zum Ziel, sondern das Kennenlernen der Schweiz und den kulturellen
Austausch, mithin Ziele, welche sich selbstredend nicht mit einem Tref-
fen im Ausland erreichen liessen. Der von der Vorinstanz für die Vi-
sumserteilung statuierten zusätzlichen Voraussetzung der "zwingen-
den Notwendigkeit" fehle es schliesslich an einer gesetzlichen Grund-
lage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Einreisebewilligungen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochte-
ne Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die mate-
rielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der
altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar
1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Aus-
ländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Art. 39 VEV).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl.
Art. 1 – 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmere-
gelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visums-
pflichtig.
4.2 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PE-
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TER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
5.
5.1 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen gesuchstellende Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
gen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorin-
stanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und
der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Ent-
scheid getroffen hat.
6.
6.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997
überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute
Wachstumswerte. Auch 2007 lag die Steigerungsrate bei 4,8% (2006:
5,1%), obwohl infolge der innenpolitischen Krise von der Binnennach-
frage keine Wachstumsimpulse ausgingen. Für 2008 wird ebenfalls ein
Wachstum zwischen 4,5% und 5,5% erwartet. Ob diese Steigerungsra-
ten erzielt werden können, wird insbesondere von einer positiven Ent-
wicklung der Binnennachfrage und des Exports abhängen (Quelle:
, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand >
Wirtschaft, Stand Juni 2008, besucht am 28. Oktober 2008). Die ermu-
Seite 7
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tigende Entwicklung der letzten Jahre kann jedoch nicht über die Tat-
sache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschich-
ten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Le-
bensbedingungen betroffen sind. Dies betrifft vor allem – aber nicht
nur – den Nordosten des Landes. Entsprechend hoch ist der Anteil je-
ner, die versuchen, nach Europa oder an andere Orte zu gelangen. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizei-
lichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrecht-
licher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim
Visumentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die
Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der
Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
6.2 Angesichts der nicht einfachen ökonomischen Lage in der Heimat
der Gesuchstellerin ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
– auch wenn die Gesuchstellerin aus Bangkok und nicht aus dem von
den erwähnen Schwierigkeiten besonders betroffenen Nordosten Thai-
lands stammt – allgemein als hoch einschätzte.
7.
7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch-
steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstel-
lerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss
den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt wer-
den.
7.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist
davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Bangkok einer gere-
gelten Arbeit als Buchhalterin in zwei verschiedenen Unternehmen
nachgeht und – bezogen auf den Landesdurchschnitt – in eher günsti-
gen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Zudem hat sie offenbar für ei-
nen minderjährigen Sohn zu sorgen und gibt an, dass sämtliche Fami-
lienangehörige und Bekannten in Thailand leben würden und dort gut
etabliert seien. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht,
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sind die geschilderten Lebensumstände bei der Prognose der fristge-
rechten Wiederausreise zugunsten der Gesuchstellerin zu berücksich-
tigen.
7.3 Auf der anderen Seite sind hinsichtlich der beruflichen Veranke-
rung insofern gewisse Vorbehalte anzubringen, als offenbar beide Ar-
beitgeber bereit sind, die Gesuchstellerin zu einem beliebigen Zeit-
punkt und zu einem nicht weiter definierten Zweck für 90 Tage freizu-
stellen. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Argumentation
in der Beschwerde, wo die Gesuchstellerin hinsichtlich ihrer berufli-
chen Kenntnisse als unersetzbar beschrieben wird. Hinsichtlich der fa-
miliären Situation ist sodann in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass
der Sohn der Beschwerdeführerin bereits im heutigen Zeitpunkt – zu-
mindest unter der Woche – nicht bei der Gesuchstellerin lebt, sondern
von ihrer Mutter betreut wird. Vor diesem Hintergrund muss befürchtet
werden, dass die Gesuchstellerin nicht bereits deshalb von einer allfäl-
ligen Auswanderung abgehalten würde, nur weil sie diesfalls ihren
Sohn – vorübergehend – im Heimatland zurücklassen müsste.
7.4 Entscheidendes Gewicht kommt im vorliegenden Fall schliesslich
dem Umstand zu, dass konkrete Zweifel am Zweck der geplanten Rei-
se bestehen. Gemäss dem Visumantrag vom 12. Februar 2007 soll
diese dem Besuch des Beschwerdeführers in der Schweiz dienen,
welchen die Gesuchstellerin offenbar nicht persönlich kennt, sondern
mit dem sie – durch Vermittlung einer Cousine – bisher erst telefoni-
schen Kontakt hatte. Demgegenüber gibt der Beschwerdeführer auf
Rekursebene an, dass der Besuch der Gesuchstellerin in erster Linie
dem Kennenlernen der Schweiz und dem Kulturaustausch dienen sol-
le. Es fehlen indessen weitere Ausführungen dazu, was sich die Ge-
suchstellerin, welche offenbar kaum Englisch spricht, von dem er-
wähnten Kulturaustausch verspricht und in welcher Form dieser statt-
finden soll. Sollte der Besuch sodann lediglich touristischen Zwecken
dienen, liesse sich ein solcher kaum mit den geltend gemachten Ver-
antwortlichkeiten im Heimatland vereinbaren. Dies umso mehr, als die
Gesuchstellerin im Visumantrag angegeben hat, sich während drei
Monaten in der Schweiz aufhalten zu wollen und nicht ein Aufenthalt
von "höchstens einigen Wochen" beantragt war, wie in der Replik
fälschlicherweise vorgebracht wird.
7.5 Somit ist anzunehmen, dass die Gesuchstellerin zwar in verschie-
dener Hinsicht über enge Bindungen zu ihrem Heimatland verfügt, wel-
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che eine fristgerechte Wiederausreise begünstigen. Die oben erwähn-
ten Einschränkungen hinsichtlich der beruflichen und familiären Ver-
pflichtungen sowie der unklare Zweck der Reise erscheinen jedoch ge-
eignet, konkrete Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Ge-
suchstellerin zu begründen. Diese Einschätzung wird im Ergebnis of-
fenbar nicht nur von der Vorinstanz, sondern auch von der mit den ört-
lichen Verhältnissen gut vertrauten Schweizerischen Vertretung geteilt,
welche das Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung ebenfalls ab-
gelehnt hat.
7.6 Demgegenüber kann dem Umstand, dass sich offenbar bereits
W._______, eine angebliche Cousine der Gesuchstellerin, auf Einla-
dung des Beschwerdeführers mit einem Besuchervisum in der
Schweiz aufgehalten hat, keine ausschlaggebende Bedeutung beige-
messen werden, zumal die fragliche Cousine den Beschwerdeführer
offenbar – im Gegensatz zur Gesuchstellerin – persönlich kennt. Zu-
dem liegen keine weiteren Angaben zur persönlichen Situation der be-
sagten Cousine vor, welche einen Vergleich mit dem vorliegenden Fall
erlauben würden. Diesbezüglich ist schliesslich auch darauf hinzuwei-
sen, dass die Behörde gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden
Untersuchungsmaxime zwar verpflichtet ist, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser all-
gemeine Grundsatz wird indessen relativiert durch die Mitwirkungs-
pflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tat-
sachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die-
se ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Auf-
wand erheben können (BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und BGE 128 II
139 E. 2b S. 142 f., je mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist es nicht zu
beanstanden, dass das BFM darauf verzichtet hat, eigene Sachver-
haltsabklärungen zu tätigen, sondern sich auf die Würdigung der von
der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer eingebrachten Be-
weismittel beschränkt hat.
7.7 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass
keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach dem beabsichtigten Be-
suchsaufenthalt besteht. An dieser Feststellung vermögen die Zusiche-
rungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern; diese sind rechtlich
nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber
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kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, aber nicht für ein bestimmtes Verhalten sei-
nes Gastes garantieren (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4153/2007 vom 18. September 2008 E. 5.4).
8.
Schliesslich erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, wo-
nach es an einer gesetzlichen Grundlage für die von der Vorinstanz
zusätzlich statuierten Voraussetzung der "zwingenden Notwendigkeit"
fehle, als nicht stichhaltig. Bei der Feststellung des BFM, wonach im
vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe für einen Besuch in der
Schweiz ersichtlich seien, handelt es sich nicht um ein zusätzliches
Tatbestandselement, welches für die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung erforderlich wäre. Die fragliche Erwägung ist lediglich Ausdruck
der von der Vorinstanz vorgenommenen, jedoch zu Ungunsten der Ge-
suchstellerin ausgefallenen Verhältnismässigkeitsprüfung, ob private
Interessen am Besuch in der Schweiz bestehen, welche das öffentli-
che Interesse an der Verweigerung der Einreisebewilligung – insbe-
sondere wegen Zweifeln an der gesicherten Wiederausreise – zu über-
wiegen vermögen.
9.
Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehend Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (vgl. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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