B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3913/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Beate Bruy, Rechtsanwälte Pillkahn & Bruy,
Thurgauer Str. 23a, DE-78224 Singen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 30. Mai 2013.
C-3913/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ge-
boren am (Datum) 1952, deutscher Staatsangehöriger und daselbst
wohnhaft, von 1987 bis 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet
und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung bezahlt hat (Vorakten 2),
dass der Versicherte am 27. November 2008 (Vorakten 3) durch den
deutschen Versicherungsträger einen Antrag zum Bezug von IV-
Leistungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen liess
(Eingang am 10. Februar 2009),
dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. November 2009
das Leistungsbegehren abwies, mit der Begründung es liege keine Invali-
dität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Vorakten
48),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2012 (C-
7220/2009) eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
dahingehend guthiess, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wurde, damit diese zusätzliche Abklärungen vornehme (Vorakten 53),
dass die Vorinstanz am 24. April 2012 (Vorakten 56) die Deutsche Ren-
tenversicherung bat, eine Untersuchung des Beschwerdeführers zu ver-
anlassen und ärztliche Unterlagen einzureichen,
dass die Vorinstanz in der Folge diverse medizinische Unterlagen erhielt
(Vorakten 62 – 73, 75, 76) sowie Gutachten von Dr. med. A._______ vom
21. März 2011 (Vorakten 74), von Dr. B._______ vom 29. November 2011
(Vorakten 77) und vom 2./3. Juli 2012 (Vorakten 93) und von Dr. med.
C._______ vom 24. April 2012 (Vorakten 81),
dass der Versicherte diverse Unterlagen (Fragebogen für den Versicher-
ten [Vorakten 87] und Fragebogen für den Arbeitgeber [Vorakten 91]) ein-
reichte,
dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 19. Februar 2013 (Vorakten
106) gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom
31. Januar 2013 (Vorakten 105) dem Beschwerdeführer mitteilte, auf-
grund der ärztlichen Akten könne nicht von einer Invalidität ausgegangen
werden,
C-3913/2013
Seite 3
dass der Versicherte mit Schreiben vom 28. März 2013 (Vorakten 107)
festhielt, die Vorinstanz habe entgegen dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7220/2009 vom 25. Januar 2012 die beruflich erwerbli-
che Situation nach wie vor nicht genügend berücksichtigt, ausserdem ha-
be die Deutsche Rentenversicherung ihm eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung zuerkannt,
dass der Versicherte diverse Unterlagen der Deutschen Rentenversiche-
rung (Vorakten 108, 111) und ärztliche Berichte (Vorakten 112 - 116) ins-
besondere auch neueren Datums von Dr. med. D._______, Neurologie
und Psychiatrie, vom 22. Januar 2013 (Vorakten 119), Dr. E._______,
Radiologie, vom 7. Februar 2013 (Vorakten 117) und Dr. F._______, Or-
thopädie, vom 21. Februar 2013 (Vorakten 118) einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (Vorakten 125) ge-
stützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 23. Mai 2013
(Vorakten 124), das Leistungsbegehren des Versicherten abwies, mit der
Begründung auch die neuen ärztlichen Berichte würden keine langdau-
ernde und invalidisierende Erkrankung im Sinne der Invalidenversiche-
rung ergeben,
dass der anwaltlich vertretene Versicherte gegen die Verfügung vom 30.
Mai 2013 am 10. Juli 2013 (act. 1, 2) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und beantragte, ihm sei ab 27. November 2008 eine
Rente zu gewähren (S. 2 der Beschwerde), eventualiter sei er von einem
schweizerischen Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Invaliden-
versicherung zu begutachten (S. 8 der Beschwerde), mit der Begründung
der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt und ge-
würdigt worden, da nach wie vor die Anforderungen des bisherigen Be-
rufsbildes nicht klar sei und er nicht nach schweizerischen Kriterien für
das Vorliegen der Invalidität ärztlich untersucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift
vom 10. Juli 2013, am 26. Juli 2013 einen Entlassungsbericht der Rehabi-
litationseinrichtung G._______ vom 26. Juni 2013 zu den Akten reichte
(act. 4, 5),
dass der mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 (act. 3) einverlangte
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- am 14. August 2013 bei der Ge-
richtskasse einging (act. 7),
C-3913/2013
Seite 4
dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung ihren ärztlichen
Dienst zur Stellungnahme aufforderte und dieser am 17. Oktober 2013
festhielt, die medizinische Aktenlage sei je länger je verworrener und
empfahl ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten anfertigen zu
lassen und die Vorinstanz deshalb am 25. Oktober 2013 beantragte, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes
an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 12),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (act.
13) den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 21. Ok-
tober 2013 über die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer replikweise am 6. Dezember 2013 (act 18,
19) seine bisherigen Anträge und deren Begründung bestätigte und er-
gänzend vorbrachte, das Gerichtsgutachten der deutschen Rehabilita-
tionsklinik für Orthopädie und Osteologie sowie für psychosomatische
Medizin und Psychotherapie, G._______, und das Gerichtsgutachten von
Dr. H._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, würden für die Beur-
teilung seiner gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit ausreichen, womit kein weiteres Gutachten notwendig
sei,
dass die Vorinstanz das Gutachten von Dr. H._______ ihrem regionalen
ärztlichen Dienst unterbreitete (act. 21), welcher am 7. Januar 2014 fest-
hielt, die Aktenlage sei nach wie vor unklar, das Gutachten würde ver-
schiedenste fachliche Unklarheiten und Widersprüche enthalten, deshalb
müsse ein pluridisziplinäres Gutachten in der Schweiz durchgeführt wer-
den,
dass die Vorinstanz am 13. Januar 2014 gestützt auf die Stellungnahme
ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 7. Januar 2014 duplikweise an
ihren bisherigen Anträgen und deren Begründung festhielt (act. 21),
dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 triplikweise vorbrachte
(act. 23), es werde bestritten, dass das Gutachten von Dr. H._______
nicht klar sei, vielmehr sei es schlüssig und plausibel,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
C-3913/2013
Seite 5
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die rechtsanwenden-
den Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), dass vielmehr auch die aus dem
Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts unterstehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a),
dass im Gerichtsgutachten der G._______ vom 26. Juni 2013 (act. 5) der
Beschwerdeführer als aus psychischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig
beurteilt wird, was dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. med.
A._______ vom 21. März 2011 (Vorakten 74) widerspricht, und dieser Wi-
derspruch im Gerichtsgutachten nicht erläutert wird,
dass auch das Gutachten von Dr. H._______ vom 26. November 2013
(act. 19), bei welchem es sich um ein Parteigutachten handelt (vgl. S. 3
des Gutachtens), diesen Widerspruch weder zu beseitigen vermag noch
diskutiert,
dass Dr. H._______ zwar festhält es seien keine zusätzlichen Begutach-
tungen oder medizinischen Ermittlungen erforderlich, zugleich aber ein-
räumt, dass ein Mini-Mental-Status und eine Demenz-Detektion (Dem-
Tect) sowie eine Fluorodeoxyglukose Positronenemissionstomographie
(FDG-PET) durchgeführt werden sollten (vgl. S. 21 des Gutachtens),
C-3913/2013
Seite 6
dass damit auch Dr. H._______ davon ausgeht, dass weitere ärztliche
Untersuchungen durchzuführen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht ohne ein pluridisziplinäres Gutachten
(Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie), nicht in der Lage ist, zu
beurteilen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde-
führers invalidisierend sind,
dass im Rahmen des pluridisziplinären Gutachtens unter anderem in or-
thopädischer Hinsicht abschliessend zu klären ist, ob aufgrund der Spi-
nalkanalstenose und attestierter Lähmungserscheinungen zusätzliche
Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorliegen,
dass sich aufgrund der Aktenlage und nach den Ausführungen der Vorin-
stanz die Einholung weiterer medizinischer Akten als notwendig erweist,
dass somit das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien ausreichen-
de medizinische Gutachten vorliegend, nicht gehört werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2013, Sei-
te 8 - 9, noch selbst beantragt hat, das Gericht werde ausdrücklich darum
gebeten, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes den Beschwerde-
gegner (Vorinstanz) dazu zu veranlassen, durch die Erteilung einer rich-
terlichen Weisung oder einer Auflage eine Begutachtung durchführen zu
lassen, bei einem Gutachter in der Schweiz, in Bezug auf die neurolo-
gisch-psychiatrischen Beschwerden sowie die orthopädisch-neurochirur-
gischen Gesundheitsbeeinträchtigungen,
dass daher keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb dem Antrag der Vor-
instanz nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, die Beschwerde
deshalb gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, und die Vorinstanz an-
schliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat,
C-3913/2013
Seite 7
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils rückerstattet wird,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend aufgrund der
Akten auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3913/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 30. Mai 2013 aufgehoben, die Sache im Sinne der Erwä-
gungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 400.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils rückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben; Beilage: Doppel der
Triplik)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
C-3913/2013
Seite 9
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: