B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3917/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin,
Koch & Schneider, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrü-
cke,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3917/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1970 geborener serbischer Staatsangehöriger,
reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein, nachdem er eine hier niedergelas-
sene Landsfrau geheiratet hatte. Der Ehe entsprangen zwei Töchter, geb.
1993 und 1998. Im Jahr 2009 wurde die Ehe geschieden. Die Aufenthalts-
bewilligung B des Beschwerdeführers wurde regelmässig verlängert, letzt-
mals bis zum 30. März 2013. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit
wurde er vom Amt für Migration des Kantons Luzern am 15. März 1999
ermahnt und am 29. Mai 2002 verwarnt. Die Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz wurden ihm am 27.
Dezember 2010 angedroht.
B.
Am 22. August 2012 gewährte die IV-Stelle Luzern dem Beschwerdeführer
eine ab Juli 2009 gültige Viertels-Invalidenrente (kant.-act. 292 f.). Eine Re-
vision ist derzeit hängig (vgl. kant.-act.378 ff.).
C.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee des Kantons Luzern verurteilte
den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2012 zu einer
Busse von Fr. 100.- wegen Nichteinhaltens der zeitlichen Einschränkung
der Fischerei (Fischen zur Nachtzeit; kant.-act. 250).
D.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 lehnte das Amt für Migration des
Kantons Luzern das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg (kant.-act.
316 ff.). Auf die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde trat das Justiz-
und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 18. März 2014 nicht
ein und wies ihn an, die Schweiz bis zum 15. Mai 2014 zu verlassen (kant.-
act. 362 ff.). Ein Wiedererwägungsgesuch vom 12. Mai 2014 lehnte das
Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 21. Mai 2014 ab
und wies ihn an, bis zum 5. Juni 2014 aus der Schweiz auszureisen (kant.-
act. 374 f.).
E.
Am 20. Juni 2014 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein
dreijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 24. Juni 2014. Zur Begründung
brachte sie vor, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes
C-3917/2014
Seite 3
in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht. Das Migrationsamt des Kan-
tons Luzern habe mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Dezember 2013
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und dem Be-
schwerdeführer eine Ausreisefrist angesetzt. Er sei nicht innerhalb der an-
gesetzten Frist ausgereist. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme ge-
stützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) sei daher angezeigt. Die im Rahmen
des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen würden keinen anderen
Entscheid rechtfertigen. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitli-
chen Gründe stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, aus wich-
tigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension
der angeordneten Fernhaltemassnahmen zu beantragen. Gleichzeitig
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
und die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssys-
tem (SIS) angeordnet.
F.
Der Beschwerdeführer reiste am 25. Juni 2014 kontrolliert nach Belgrad
(Serbien) aus (kant.-act. 394).
G.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2014 lässt der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Im We-
sentlichen wird vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte die Schweiz bis
zum 5. Juni 2014 verlassen müssen. Wegen einer Hospitalisation in der
psychiatrischen Klinik Luzern sei die Ausreise auf den 25. Juni 2014 ver-
schoben worden. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nachge-
kommen. Heute wohne er in Schweden. Da in der Schweiz noch weitere
IV-Abklärungen anstünden und er mit seiner Tochter ein ausgezeichnetes
Verhältnis pflege, sei eine "Einreisesperre" unverhältnismässig. Aus diesen
Gründen werde um Aufhebung des Einreiseverbots ersucht, zumal der Be-
schwerdeführer auch in einem Schengen-Land lebe.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014
die Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, der Beschwer-
deführer habe während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekos-
ten in der Höhe von Fr. 130'029.80 verursacht, weswegen ihm die zustän-
dige Behörde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert habe. Gemäss
Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG sei deshalb eine Fernhaltemassnahme angezeigt.
Zudem sei der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde aus der
Schweiz weggewiesen worden und nicht innerhalb der angesetzten Frist
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ausgereist. Auch gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG sei demzufolge eine
Fernhaltemassnahme anzuordnen. Dieser illegale Aufenthalt sei insoweit
zu relativieren, da sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in
der Luzerner Psychiatrie aufgehalten habe. Die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers habe zwar mit Schreiben vom 28. Mai 2014 das zustän-
dige Migrationsamt darüber in Kenntnis gesetzt, ein entsprechendes Fris-
terstreckungsgesuch sei jedoch nicht eingereicht worden. Selbst wenn
dem Beschwerdeführer der illegale Aufenthalt nicht vorgeworfen werden
könnte, erscheine die dreijährige Fernhaltemassnahme aufgrund der ver-
ursachten Sozialhilfekosten als angemessen und verhältnismässig.
I.
Mit Replik vom 29. Oktober 2014 lässt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen festhalten. Ergänzend wird ausgeführt, ein Fristerstreckungs-
gesuch sei wohl der Mitteilung einer Hospitalisation immanent. Das drei-
jährige Einreiseverbot sei jedoch nicht gerechtfertigt, da er nicht absichtlich
sozialhilfeabhängig gewesen sei, sondern zufolge eines Herzinfarkts und
weiterer medizinischer Probleme eine längere Hospitalisation und Rehabi-
litation notwendig gewesen sei. Zudem hätten die IV-Abklärungen ange-
dauert und es sei dann nur eine Viertelrente gesprochen worden. Er würde
gerne wieder einmal seine Tochter in der Schweiz besuchen. Zudem sei
ein IV-Verfahren auf höhere Berentung hängig.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS angeordnet. Wird gegen eine Person, die nicht das
Bürgerrecht eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt,
so wird diese nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl.
Art. 21 u. Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006, in Kraft
seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013
[Abl. L 87/10 vom 27. März 2013] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO). Damit
wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]).
Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus wichtigen Gründen
oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsge-
biet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25
Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009). Der
Beschwerdeführer gibt an, er halte sich in Schweden auf. Er hat es - auch
auf Aufforderung hin (vgl. BVGer-act. 11) - unterlassen, seinen Aufenthalts-
status in Schweden mitzuteilen und mit Beweismitteln zu untermauern. Die
Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. Es bleibt dem Beschwer-
deführer unbenommen, bei den schwedischen Behörden um eine Lö-
schung der SIS-Ausschreibung nachzusuchen.
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Seite 6
4.
Gemäss Art.67 Abs.1 AuG wird ein Einreiseverbot von der Vorinstanz unter
Vorbehalt von Absatz 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und
Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c
AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausrei-
severpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist
(Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr-
den (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Bst. c).
5.
5.1 Die Vorinstanz bringt einerseits vor, der Beschwerdeführer sei nicht in-
nerhalb der angesetzten Frist ausgereist (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b). Dieser
illegale Aufenthalt sei insoweit zu relativieren, da sich der Beschwerdefüh-
rer zum fraglichen Zeitpunkt in der Luzerner Psychiatrie aufgehalten habe.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe zwar mit Schreiben
vom 28. Mai 2014 das zuständige Migrationsamt darüber in Kenntnis ge-
setzt, ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch sei jedoch nicht einge-
reicht worden.
5.1.1 Den Akten kann folgender Sachverhalt entnommen werden: Der Be-
schwerdeführer hätte die Schweiz bis zum 5. Juni 2014 verlassen müssen
(vgl. Bst. D). Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 informierte die Rechtsvertre-
terin das Amt für Migration des Kantons Luzern darüber, dass sich der Be-
schwerdeführer seit einer Woche in der Psychiatrie befinde und noch min-
destens drei Wochen dort bleiben müsse (kant.-act. 376). Mit Schreiben
vom 11. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Migrationsbe-
hörde für den 18. Juni 2014 vorgeladen (kant.-act. 386). Dieser Vorladung
hat er Folge geleistet. Anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2014 führte
er aus, er habe nicht rechtzeitig ausreisen können, weil er noch diverse
Arzt-, IV- und Krankenkassentermine habe wahrnehmen müssen. Er sei
aber bereit, die Schweiz selbständig zu verlassen (kant.-act. 391). Die Aus-
reisefrist wurde anschliessend auf den 25. Juni 2014 festgesetzt. Der Be-
schwerdeführer reiste am 25. Juni 2014 kontrolliert nach Belgrad aus
(kant.-act. 394).
5.1.2 Gemäss § 35 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli
1972 (Stand 1. September 2015) über die Verwaltungsrechtspflege (VRG,
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Seite 7
SRL 40) kann die Behörde behördlich bestimmte Fristen erstrecken, wenn
vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft
gemacht wird. Diese Bestimmung entspricht Art. 22 Abs. 2 VwVG, weshalb
entsprechende Literatur hierzu Anwendung finden kann. Beide Gesetze
enthalten keine Formvorschrift betreffend ein Fristerstreckungsgesuch. Es
muss lediglich (nach der Rechtsprechung) schriftlich eingereicht werden
und begründet sein (MAITRE / THALMANN: Waldmann/Weissenberger, Pra-
xiskommentar VwVG, Art. 22 N 14 f.). Die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers hat am 28. Mai 2014 und somit vor Ablauf der Frist vom 5. Juni
2014 sinngemäss um eine Erstreckung einer behördlich angesetzten Frist
nachgesucht, indem sie der kantonalen Migrationsbehörde mitteilte, dass
ihr Mandant sich in der Psychiatrie befinde (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). Die-
ses Gesuch war somit begründet und wurde schriftlich eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist anschliessend innert neu angesetzter Frist aus der
Schweiz ausgereist. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG vor.
5.2 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot weiter damit, dass der
Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhil-
fekosten verursacht habe.
5.2.1 Eine Fernhaltemassnahme kann gegen ausländische Personen ver-
hängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in
diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche
Unterstützung angewiesen sein könnten (vgl. 67 Abs. 2 Bst. b AuG sowie
das Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 6.2 m.H.).
Der Beschwerdeführer hat gemäss den vorinstanzlichen Akten von Juli bis
Dezember 1999 Fr. 8'756.40 (kant.-act. 19) und von Oktober 2004 bis Juli
2007 sowie seit August 2008 bis auf Weiteres Sozialhilfeleistungen im Um-
fang von rund Fr. 121'273.40 (Stand 7. Oktober 2013) bezogen. Danach
wurde er weiterhin mit Fr. 730.- monatlich unterstützt (kant-act. 301). Es
liegen gegen ihn Betreibungen in der Höhe von Fr. 8'199.30 und 33 offene
Verlustscheine von insgesamt Fr. 60'412.50 (Stand 18. Januar 2013, kant.-
act. 274) vor. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe-
kosten verursacht hat. Er geht seit über 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach, obwohl er lediglich eine Viertels-Invalidenrente bezieht. Eine
körperlich leichte Teilzeit-Erwerbs-tätigkeit von 60 % wäre ihm zumutbar
(vgl. kant.-act. 293). Demzufolge kann der Beschwerdeführer seine Abhän-
gigkeit von der Sozialhilfe nicht ausschliesslich mit seinem angeschlage-
nen Gesundheitszustand begründen. Die Wahrscheinlichkeit ist erheblich,
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Seite 8
dass er im Falle einer Wiedereinreise wiederum von der Sozialhilfe unter-
stützt werden müsste.
5.2.2 Durch die Verursachung von Sozialhilfekosten hat der Beschwerde-
führer ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG
gesetzt. Die Verhängung eines Einreiseverbots erscheint somit als gebo-
ten.
6.
6.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFELIN
/ MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und
St.Gallen 2010, Rz. 613 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz hohe Sozialhilfekosten ver-
ursacht. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht. Den ausländer-
rechtlichen Normen in ihrem Gesamtzusammenhang kommt im Interesse
einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeu-
tung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, diese Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als ge-
wichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_373/2014 vom 20. Mai
2014 E. 2.1.1 in fine m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielset-
zung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer
allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer
des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu
Urteil des BVGer C-939/2012 vom 18. September 2013 E. 9.2 m.H.). Vor-
liegend besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fern-
haltung des Beschwerdeführers.
6.3 An persönlichen Interessen macht er geltend, es stünden in der
Schweiz noch weitere IV-Abklärungen an und er würde gerne das gute Ver-
hältnis zu seiner Tochter in der Schweiz weiter pflegen.
C-3917/2014
Seite 9
6.4 Das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz steht häufigeren persönlichen Kontakten mit seiner
bald volljährigen Tochter (geb. 1998) entgegen. Unter diesen Umständen
ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine
administrative Erschwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen Ein-
griff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienle-
ben darstellen könnte. Denn soweit in casu im Einreiseverbot überhaupt
ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das genannte Rechtsgut erblickt
werden kann, wiegt er vergleichsweise leicht. Die Beeinträchtigung besteht
in der Notwendigkeit, vor jedem familiär motivierten Besuchsaufenthalt in
der Schweiz eine Suspension der Massnahme einzuholen (vgl. dazu Urteil
des BVGer C-2913/2014 vom 25. Februar 2015 E. 6.4 m.H.). Eine solche
administrative Erschwerung des Besuchsverkehrs wird im vorliegenden
Fall nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ohne weiteres
durch das öffentliche Fernhalteinteresse gerechtfertigt. Dem Beschwerde-
führer stehen zudem diverse Mittel der Kommunikation offen, um mit seiner
Tochter in Kontakt zu treten (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder
durch Treffen in einem Land ausserhalb der Schengen-Grenze). Sollte der
Beschwerdeführer aufgrund des aktuellen IV-Revisionsverfahrens Termine
in der Schweiz wahrnehmen müssen, kann er ebenfalls mittels Gesuchs
bei der Vorinstanz die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhal-
temassnahme beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete
Einreiseverbot selbst nach Wegfall des letztlich untergeordneten Vorwurfs
der nicht fristgerechten Ausreise eine verhältnismässige und angemes-
sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-6352/2009 und C-6353/2009 vom
10. Mai 2011).
7.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
C-3917/2014
Seite 10
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 wurde der Entscheid
über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An-
walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie
nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie
Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen,
da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht
auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem-
entsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'500.- festzuset-
zen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Überdies kann der Beschwerdeführer aufgrund des widersprüchlich aus-
gefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (nur Ausga-
ben, keine Einnahmen) und der Tatsache, dass die Angaben nicht belegt
sind, nicht als bedürftig erachtet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Urteilszustellung zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: