Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3928/2009
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken / Widerruf
C-3928/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene ägyptische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 18. März 2009 bei der
Schweizerischen Vertretung in Kairo ein Visum für einen zweiwöchigen
Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw.
Beschwerdeführerin) im Kanton Thurgau. Die Schweizer Vertretung
weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 informierte die Vorinstanz die
Gastgeberin darüber, dass sie die Schweizerische Vertretung in Kairo
ermächtigt habe, ihrem Gast ein Visum für eine Aufenthaltsdauer von 15
Tagen auszustellen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig gebeten
zu veranlassen, dass sich ihr Gast zur Weiterführung des Verfahrens bei
der zuständigen Schweizerischen Vertretung melde.
C.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 gelangte das Migrationsamt des
Kantons Thurgau an die Vorinstanz und ersuchte darum, das Visum zu
widerrufen. Die einladende Gastgeberin sei im Jahre 2006 die Ehe mit
einem abgewiesenen Asylbewerber eingegangen, der Ehemann habe
aber in der Folge nicht mit ihr, sondern mit seinem Bruder zusammen im
Kanton Zürich gewohnt. Inzwischen sei die Ehe geschieden und der
Ehemann habe eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, was ihm zu
einer Aufenthaltsregelung im Kanton Zürich verholfen habe.
D.
Die Vorinstanz verfügte am 18. Mai 2009 den Widerruf ihrer am 6. Mai
2009 erteilten Ermächtigung. Sie begründete dies einleitend mit neuen
Erkenntnissen gestützt auf kantonale Vorakten, den inzwischen
geschiedenen Ehemann der Gastgeberin betreffend. Die einladende
Gastgeberin sei schon einmal eine Ehe mit einem Drittausländer
eingegangen und habe diesem dadurch zu einer Aufenthaltsbewilligung
verholfen. Die Ehe sei jedoch nicht vollzogen worden. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller ähnliche Absichten
verfolge und das Vertrauen der Gastgeberin ebenfalls missbrauchen
wolle. Das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise sei beim
Gesuchsteller aufgrund der allgemeinen und persönlichen Verhältnisse
hoch einzuschätzen.
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E.
Dagegen gelangte die Gastgeberin mit Beschwerde vom 17. Juni 2009
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt das sinngemässe
Rechtsbegehren, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und das
gewünschte Visum sei zu erteilen. Die zur Begründung des Widerrufs
herangezogenen allgemeinen und persönlichen Verhältnisse hätten sich
seit der Ermächtigung zur Visumserteilung nicht verändert. Was ihre
vorangegangene Ehe betreffe, so treffe zwar zu, dass ihr damaliger
Ehemann sie missbraucht und ihr Vertrauen ausgenutzt habe, um in der
Schweiz leben zu können. Daraus könne aber nicht geschlossen werden,
dass sie naiv sei und vor ausländischen Männern beschützt werden
müsse. Schliesslich sei sie es gewesen, die die Behörden auf die Vorfälle
aufmerksam gemacht habe. Und sie sei es auch gewesen, die die Idee
zur Einladung von B._______ gehabt habe; der Anstoss zum beantragten
Besuch sei nicht von ihm ausgegangen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf Einreichung einer Replik.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie
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entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ägyptischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen
Aufenthalt in der Schweiz zu Grunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
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4.
4.1. Gemäss Art. 19 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) widerruft die für die
Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde ein
ausgestelltes Visum nach den Weisungen des BFM, wenn festgestellt
wird, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 VEV nicht mehr
erfüllt sind (Bst. a) oder sich nachträglich herausstellt, dass die
Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt waren (Bst. b) oder
die Inhaberin oder der Inhaber des Visums zum Zwecke der
Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS
ausgeschrieben ist (Bst. c). Eine vergleichbare Norm findet sich in Art. 34
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(nachfolgend: Visakodex). Dieser sieht die Annullierung bzw. die
Aufhebung des Visums vor, wenn sich herausstellt, dass die
Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht
erfüllt waren (Abs. 1) bzw. nicht mehr erfüllt sind (Abs. 2). Dasselbe gilt
für den Widerruf einer Ermächtigung zur Ausstellung eines Visums.
4.2. Diese vergleichsweise tiefen Anforderungen an die Zulässigkeit des
Widerrufs eines Visums bzw. der Ermächtigung dazu (zum Widerruf
allgemein vgl. BVGE 2007/29 E. 4) sind Ausdruck der Tatsache, dass das
Visum weder eine Bewilligung zur Einreise noch gar zur Anwesenheit
darstellt. Es bestätigt einzig und alleine im Sinne einer Momentaufnahme,
dass im Zeitpunkt seiner Erteilung die Einreisevoraussetzungen als erfüllt
erachtet wurden. Insoweit dient es der behördlichen Kontrolle (vgl. BGE
131 IV 174 E. 4.2.2 S. 180 f. mit Hinweisen). Dementsprechend muss
eine visumspflichtige ausländische Person neben dem Visum stets auch
die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllen, will sie sich nicht dem
Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
aussetzen (vgl. Art. 5 AuG, ferner Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 30
Visakodex, Art. 19 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den
Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend
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den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
[Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom 22.
September 2000, S. 19]).
4.3. Im Rahmen des vorliegenden Streitsache ist somit zu prüfen, ob die
Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Sind sie es nicht, ist der Widerruf
der Ermächtigung zur Visumserteilung zu schützen. Ob und in welchem
Umfang der Behörde das Fehlen der Einreisevoraussetzungen zum
Zeitpunkt der Ermächtigung bereits bekannt war bzw. bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen, schränkt die Zulässigkeit
des Widerrufs nicht ein. Dies kann schon deshalb nicht der Fall sein, weil
die einzelstaatlichen Behörden nicht nur die eigenen nationalen
Interessen zu wahren haben, sondern als Sachwalter der Interessen aller
Schengen-Staaten auftreten. Allerdings ist nicht zum vornherein
ausgeschlossen, dass die ausländische Person, welche die Behörde
vollständig und wahrheitsgemäss informiert hat, gestützt auf Treu und
Glauben eine Entschädigung für nutzlos gewordene Dispositionen
verlangen kann, die sie im berechtigten Vertrauen auf ein Visum getroffen
hat, welches die Behörde ohne neue tatbeständliche Erkenntnisse allein
gestützt auf eine andere rechtliche Würdigung des bereits bekannten
Sachverhalts zurückgenommen hat (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER
/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich / Basel /
Genf 2010, Rz. 703 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation ist in casu
jedoch nicht gegeben, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich
wie folgt:
5.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse nur insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
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bzw. Visum vermittelt das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
5.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b SGK, Art. 4 VEV).
5.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c Visakodex). Namentlich
haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes
verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht
im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
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aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1. Der Gesuchsteller unterliegt als ägyptischer Staatsangehöriger der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz gestützt auf neue Erkenntnisse
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
6.3.1. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
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6.3.2. Negative Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise können sich aber auch daraus ergeben,
dass die Person des Gastgebers nicht vertrauenswürdig ist (vgl.
Visahandbuch I Ziff. 7.12, online abrufbar unter: >
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und
Kreisschreiben > VII. Visa). Daran vermag nichts zu ändern, dass
umgekehrt die gegebene Vertrauenswürdigkeit des Gastgebers sich auf
andere Elemente stützende Zweifel am rechtskonformen Verhalten des
Gastes grundsätzlich nicht beseitigen kann (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-783/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.4).
7.
Eine Prüfung der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der
genannten Kriterien führt zu folgenden Feststellungen:
7.1. Ägypten ist heute nach Südafrika das am stärksten industrialisierte
Land Afrikas (die Industrie hat inzwischen 35 Prozent Anteil am BSP).
Auch scheint das Land die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bereits
weitgehend überstanden zu haben. So stiegen die Werte für das
Wirtschaftswachstum seit Anfang 2009 wieder kontinuierlich an und lagen
am Jahresende bei 5,1 Prozent. Haupteinnahmequellen des Landes sind
– in dieser Reihenfolge – die Förderung und der Export von Erdöl und
Erdgas, der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen
Arbeitnehmer im Ausland sowie die Einnahmen aus dem Suez-Kanal. Die
an dritter Stelle stehenden Überweisungen von Auslandsägyptern
machen rund vier Prozent des Bruttoinlandprodukts aus. Anzumerken ist
hierbei, dass diese von der ägyptischen Zentralbank erfassten
Zahlungsströme vermutlich nur die Hälfte der tatsächlich erfolgten
Transfers abbilden.
Ein drängendes Problem zeigt sich allerdings in der Beschäftigungslage.
Der ägyptische Arbeitsmarkt muss – bei einer Arbeitslosenquote von 9,4
Prozent – jährlich bis zu 750'000 Schul- und Universitätsabgänger
absorbieren. Die Konjunkturprogramme der Regierung haben bisher nicht
den erhofften Beschäftigungseffekt gebracht. Die Arbeitslosigkeit unter
jungen Menschen beträgt Schätzungen zufolge über 25 Prozent (vgl.
dazu: Urteil C-3348/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.
November 2010, E. 8.1).
Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort
besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
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Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen. Diese Ausgangslage dürfte sich nach den Unruhen von
Anfang Jahr, dem damit zusammenhängenden Einbruch im für Ägypten
wichtigen Tourismussektor und den unsicheren Zukunftsaussichten noch
verschärft haben.
7.2. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 34-jährigen, ledigen
und kinderlosen jungen Mann. In seinen persönlichen Verhältnissen sind
weder familiäre noch sonstige Verpflichtungen zu erkennen, die ihn an
seine angestammte Umgebung binden könnten. Entsprechend gross
dürfte seine Flexibilität sein, wenn es um die Wahl der künftigen
Lebensgestaltung geht.
7.3. Gemäss seinem Visumsantrag und auch nach den Vorbringen der
Beschwerdeführerin geht der Gesuchsteller in beruflicher Hinsicht einer
Tätigkeit als Chefkoch in einem Hotel in Hurghada am Roten Meer nach.
Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen er sich befindet, ist
allerdings nichts bekannt. Tritt hinzu, dass sich die
Beschäftigungssituation als Folge der erwähnten politischen
Umwälzungen gerade im Tourismussektor dramatisch verschlechtert hat.
Die Buchungen von Ferienreisen sind aufgrund der unsicheren Lage
eingebrochen und viele Hotels mussten geschlossen werden. Dass dies
Auswirkungen auf die Beschäftigungslage hat, versteht sich von selbst.
7.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als
Gastgeberin des Gesuchstellers in ausländerrechtlicher Hinsicht
nachteilig in Erscheinung getreten ist.
7.4.1. Die Beschwerdeführerin ging am 24. Mai 2006 die Ehe mit einem
Staatsangehörigen aus der Republik Kosovo ein. Dieser hatte sich schon
zwischen 1991 und 1999 als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten.
Sein neuerliches, im März 2006 eingereichtes Asylgesuch wurde mit
Verfügung vom 6. April 2006 abgewiesen und er wurde unter
Fristansetzung aus der Schweiz weggewiesen. Weil es den Verdacht auf
eine Scheinehe hegte, beauftragte das Migrationsamt des Kantons
Thurgau in der Folge die Kantonspolizei mit einer Einvernahme der
Eheleute. In der am 13. September 2006 durchgeführten Befragung
stellte die Beschwerdeführerin in Abrede, dass sie eine Scheinehe
eingegangen sei und behauptete auf diverse Fragen, mit dem Ehemann
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in ihrem Haushalt zusammen zu leben (Antworten auf Fragen Nr. 8 und
Nr. 23 ff.). Dabei äusserte sie sich detailliert zu Gemeinsamkeiten im
Tagesablauf, in der Freizeitgestaltung und zur Regelung der Finanzen. In
ihrer am 8. November 2007 bei der zuständigen Instanz eingereichten
Scheidungsklage brachte die Beschwerdeführerin demgegenüber vor, ihr
Ehemann habe nach der Hochzeit nie bei ihr gewohnt, so dass das
Hochzeitsdatum gleichzeitig das Trennungsdatum darstelle. Bei dieser
Sachlage kann der Beschwerdeführerin nicht einseitig eine Opferrolle
zuerkannt werden, wie dies die Vorinstanz offenbar tut. Vielmehr hat die
Beschwerdeführerin die kantonale Migrationsbehörde von Anfang an und
während längerer Zeit über den Bestand einer ehelichen Beziehung
getäuscht. Dass sie es war, die die Behörden schliesslich doch noch über
die wahren Verhältnisse ins Bild setzte, ändert daran nichts.
7.4.2. Auch im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Visumverfahren
erscheinen die von der Beschwerdeführerin deklarierten Motive für die
Einladung nicht über jeden Zweifel erhaben. Die Beschwerdeführerin hat
den Gesuchsteller nach eigenen Angaben im Herbst 2007 als einen von
mehreren Angestellten eines Hotels kennen gelernt. Dabei hat er sie und
ihre Familie offenbar auf Ausflügen begleitet. In der Folge soll es noch
wiederholt zu gleichartigen Begegnungen anlässlich von weiteren
Ferienaufenthalten gekommen sein. Die Beschwerdeführerin bezeichnet
das Verhältnis zum Gesuchsteller als kollegial. Dass sie sich für die –
aller Wahrscheinlichkeit nach entgeltlichen – Dienstleistungen mit einer
Einladung in die Schweiz revanchieren will, liegt nicht auf der Hand. Die
Einladung erscheint umso weniger verständlich, als die
Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Auskunft vom 6. April 2009 an
die Adresse der kantonalen Migrationsbehörde festhielt, sie habe kein
Geld auf der Bank und bürge mit dem von ihr bewohnten
Einfamilienhaus.
8.
Eine gesamthafte Würdigung führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Ergebnis, dass beim Gesuchsteller keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt besteht. Eine der zentralen Voraussetzungen für die
Ausstellung eines einheitlichen Visums ist folglich nicht erfüllt. Ebenso
wenig sind Gründe gegeben, welche die Schweiz nach Massgabe von
Art. 25 Visakodex zur ausnahmsweisen Erteilung eines Visums mit
räumlich beschränkter Gültigkeit berechtigen würden (vgl. oben Ziff. 5.4).
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Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 12)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– das Migrationsamt Thurgau (Beilagen: Dossier TG […] und TG […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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