B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3928/2015
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: c/o Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3928/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist serbisch-kosovarischer Doppel-
bürger. Anfangs März 2015 reiste er in die Schweiz ein. Am 5. März 2015
stellte er hier ein Asylgesuch.
B.
Nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Asylverfahrens einen Abgleich
mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) vorgenommen hatte,
stellte sich heraus, dass dem Beschwerdeführer von der slowenischen Bot-
schaft in Pristina ein Schengenvisum (gültig vom 23. Januar 2015 bis
22. Januar 2016) ausgestellt worden war. Die slowenischen Behörden nah-
men zum darauffolgenden Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung,
sodass die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens an Slowenien überging. Die Vorinstanz trat in der Folge auf das
Asylgesuch nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Slowenien. Zur Sicherstellung des Wegweisungs-
vollzugs ordnete das SEM überdies an, der Beschwerdeführer sei in Aus-
schaffungshaft zu nehmen (vgl. Verfügung vom 19. Mai 2015).
C.
Anlässlich der am 29. Mai 2015 erfolgten Einvernahme durch die Kantons-
polizei Thurgau wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt,
dass er bis zu seiner Ausschaffung in Haft versetzt werde und dass zudem
ein Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
(rechtswidrige Einreise) eingeleitet worden sei. Gleichzeitig wurde ihm das
rechtliche Gehör bezüglich eines allfällig zu verhängenden Einreiseverbots
gewährt. Bereits davor – am 12. März 2015 – war dem Beschwerdeführer
von der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu einer even-
tuellen Fernhaltemassnahme in Bezug auf die Schweiz und den gesamten
Schengenraum zu äussern.
Am 29. Mai 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen einen Straf-
befehl und verurteilte den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Ein-
reise zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit
von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-.
D.
Das SEM verhängte über den Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 ein vom
11. Juni 2015 bis 10. Juni 2018 geltendes Einreiseverbot. Gleichzeitig ord-
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nete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informati-
onssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Es machte geltend, der Beschwerdeführer habe
durch die dafür zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen wer-
den müssen und der Vollzug der Wegweisung habe durch Anordnung der
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft sichergestellt
werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei daher ge-
stützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) angezeigt. Die im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid
zu rechtfertigen.
E.
Am 11. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Ljublijana/Slowenien
ausgeschafft.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2015 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vom SEM mit Ent-
scheid vom 1. Juni 2015 verfügten Einreiseverbots. Zur Begründung bringt
er im Wesentlichen vor, er sei serbisch-kosovarischer Doppelbürger. Im
Mai 2015 (sic!) sei er in der Schweiz angehalten worden, allerdings habe
er lediglich den serbischen Reisepass dabei gehabt, den kosovarischen
Reisepass (mit dem darin eingetragenen gültigen Schengen-Visum) habe
er nicht mit sich geführt. Der Beschwerde beigelegt waren auch je eine
Kopie des kosovarischen Reisepasses und des darin eingetragenen
Schengenvisums.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September
2015 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Replikrecht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C-3928/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreise-
verpflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b).
Gemäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegen-
über ausländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
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Seite 5
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
genommen worden sind (Bst. c).
Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht, wer gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet. Darunter fällt auch die Zuwider-
handlung gegen Normen des Ausländerrechts. Unkenntnis oder Fehlin-
terpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen dabei kei-
nen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemass-
nahme dar (vgl. Urteil des BVGer C-6993/2014 vom 30. März 2015
E. 3.3 m.H.).
3.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
hängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Be-
hörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer aus der Schweiz habe weggewiesen und der Vollzug dieser Weg-
weisung durch Ausschaffungshaft habe sichergestellt werden müssen (vgl.
Verfügung vom 1. Juni 2015 sowie Vernehmlassung vom 21. September
2015).
4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher
serbisch-kosovarischer Doppelbürger ist, den Kosovo am 2. März 2015
verlassen hat und mit dem Bus nach Belgrad (Republik Serbien) gereist
ist. Dort hat er einen Schlepper getroffen, der ihn mit dem Auto in die
Schweiz (Vallorbe) brachte, wobei er einen serbischen Reisepass mit sich
führte. Am 5. März wurde er in das Empfangs- und Verfahrenszentrum für
Asylbewerber (EVZ) in Kreuzlingen gebracht. Gleichentags stellte er ein
Asylgesuch (vgl. Akten des Kantons Thurgau [kant. act.] 27, 39). Nachdem
das SEM einen Fingerabdruckvergleich machen liess, stellte es fest, dass
der Beschwerdeführer von der slowenischen Botschaft in Pristina bereits
zwei Schengen-Visa erhalten hatte, wobei das letztere eine Gültigkeit vom
23. Januar 2015 bis 22. Januar 2016 aufwies. Die Vorinstanz trat daraufhin
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Seite 6
mit Verfügung vom 19. Mai 2015 auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung nach Slowenien verfügt, für welche der Kanton
Thurgau als zuständig erklärt wurde. Zur Sicherstellung des Wegweisungs-
vollzugs wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5
AuG am 29. Mai 2015 in Ausschaffungshaft genommen (vgl. rechtskräftige
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 [eröffnet im EVZ]; kant. act. 31, 50).
Am 11. Juni 2015 erfolgte seine Ausschaffung nach Slowenien (kant.
act. 5).
4.3 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG kann ein Einreiseverbot verfügt wer-
den, wenn weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75 – 78 AuG) genom-
men worden sind.
4.3.1 In casu wurde der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt – ge-
mäss vorinstanzlichem Asylentscheid vom 19. Mai 2015 – nach Slowenien
weggewiesen und zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach Art.
76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG in Ausschaffungshaft genommen. Gestützt auf
diesen Umstand hat das SEM am 1. Juni 2015 ein Einreiseverbot nach Art.
67 Abs. 2 Bst. c AuG verfügt (vgl. auch Vernehmlassung vom 21. Septem-
ber 2015).
4.3.2 Vorliegend gilt es zu beachten, dass durch die mit Anhang Ziff. I 1
des Bundesbeschlusses vom 26. September 2014 (Übernahme der Ver-
ordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist [Dublin III-Verordnung], in Kraft seit
1. Juli 2015 [AS 2015 1841]) eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AuG bzw. Art.
76a AuG die Haftanordnung in Dublin-Fällen nun strengeren Regeln unter-
worfen wird bzw. diese nur noch in bestimmten Fällen zugelassen wird so-
wie gewisse Fristen vorsieht. Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann eine be-
troffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den
für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat nur dann in Haft genom-
men werden, wenn nach Prüfung des Einzelfalls feststeht, dass konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der
Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b)
und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden
lassen (Bst. c). Durch die Einzelfallprüfung soll gewährleistet werden, dass
Personen nicht (wie bis anhin) allein deswegen in Haft genommen werden,
weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befinden (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1
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Seite 7
Dublin-III-Verordnung; siehe auch der durch Ziff. I 1 des BB vom 26. Sep-
tember 2014 ersatzlos aufgehobene Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 AuG).
4.3.3 Zum heutigen Zeitpunkt hätte somit in Bezug auf den Beschwerde-
führer, welcher sich in einem Dublin-Verfahren befand, keine Ausschaf-
fungshaft angeordnet werden können, ohne dass die Voraussetzungen von
Art. 76a Abs. 1 Bst. a – c AuG erfüllt gewesen wären.
4.3.4 Da oberwähnte Gesetzesbestimmungen erst ab dem 1. Juli 2015 in
Kraft getreten sind, konnte sich die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Asylent-
scheids vom 19. Mai 2015 bzw. des Erlasses der Verfügung betreffend Ein-
reiseverbot (1. Juni 2015) noch nicht auf diese stützen. Da jedoch vorlie-
gend bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Einreiseverbots auf Ver-
hältnisse abgestellt wird, die zwar schon unter der Herrschaft des alten
Rechts entstanden sind, allerdings beim Inkrafttreten des neuen Rechts
noch andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, welche die Anwen-
dung der neuen Gesetzesbestimmungen rechtfertigt. Vorbehältlich des
Vertrauensschutzprinzips ist dies grundsätzlich zulässig. Wie oben darge-
legt, führt die Anwendung des neuen Rechts zudem zu einer Verbesserung
des Rechtszustandes des Beschwerdeführers, wäre doch die Inhaftierung
nicht mehr voraussetzungslos möglich (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 337 f., MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Rz. 2.203 sowie Urteil des BVGer C-3368/2013 vom 23. Juni 2014
E. 3).
4.4 In casu kann allerdings die Frage offen gelassen werden, ob die vor-
instanzliche Verfügung vom 1. Juni 2015 – welche aufgrund der Anordnung
der Ausschaffungshaft erlassen wurde – mit diesen Ausführungen über-
haupt noch Bestand hätte, darf doch das Bundesverwaltungsgericht seinen
Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Es kann
dabei die Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber andere Mo-
tive zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1136, siehe auch Ausführungen in E. 2 in fine).
5.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, indem er rechtswidrig
in die Schweiz eingereist ist und damit den Fernhaltegrund von Art. 67
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Seite 8
Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüg-
lich in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2015 geäussert.
5.1 So macht er geltend, die ganze Angelegenheit sei ein Missverständnis,
wobei er auf seine doppelte Staatsangehörigkeit verweist. Er sei Bürger
des Kosovo und der Republik Serbien. Im Mai 2015, als er in der Schweiz
angehalten worden sei, habe er lediglich den serbischen Reisepass bei
sich gehabt, allerdings habe er den kosovarischen Reisepass, in welchem
ein vom 23. Januar 2015 bis 22. Januar 2016 gültiges Schengen-Visum
eingetragen sei, zu Hause im Kosovo gelassen (vgl. Beschwerde vom
15. Juni 2015). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien des
letztgenannten Dokuments zu den Akten (vgl. Beschwerdebeilagen).
5.2 Gemäss den gleichlautenden, allgemeinen Einreisevoraussetzungen
von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]) müssen ausländische Personen, die in die
Schweiz einreisen wollen, im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedo-
kumente sein, welche sie zum Überschreiten der Grenze berechtigen so-
wie über ein Visum verfügen, sofern dies erforderlich ist (vgl. auch Art. 3
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR, 142.204]).
5.3 Zwar verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise
und seines Aufenthalts hierzulande über ein gültiges Schengen-Visum (vgl.
Beschwerdebeilage). Dieses war hingegen in seinem kosovarischen Rei-
sepass eingetragen, welchen er zu Hause gelassen hatte. Zum Zeitpunkt
seiner Einreise in die Schweiz führte er lediglich den serbischen Pass mit
sich (vgl. kant. act. 47).
5.3.1 Für serbische Staatsangehörige gilt grundsätzlich, dass sie für einen
Aufenthalt bis 90 Tage visumsbefreit sind, sofern sie über einen biometri-
schen Reisepass verfügen (vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom
21. September 2015). Dies gilt allerdings nicht für serbische Pässe, die von
der serbischen Koordinationsdirektion ("Koordinaciona uprava") ausge-
stellt wurden. Für Inhaber eines solchen Dokuments besteht eine Visum-
pflicht (vgl. dazu > Einreise und Aufenthalt > Kurzfristi-
ger Aufenthalt > Drittstaatsangehörige > Anhang 1, Liste 1: Ausweis- und
Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit > Serbien > Randnote V13).
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Seite 9
Da der serbische Reisepass des Beschwerdeführers von der ebengenann-
ten Behörde ausgestellt wurde, hätte er mit diesem Dokument nicht ohne
Visum in die Schweiz einreisen dürfen. Für sein Verhalten wurde er über-
dies strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen, verurteilte ihn doch die
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 29. Mai 2015 wegen rechtswidriger
Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer
Busse von Fr. 300.-, wobei die strafurteilende Behörde von einem vorsätz-
lichen Handeln ausgegangen ist (vgl. Strafbefehl vom 29. Mai 2015 [kant.
act. 2 - 5]). Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Das an-
lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2015 geäusserte Vor-
bringen, er sei der Meinung gewesen, mit einem biometrischen serbischen
Reisepass benötige er kein Visum für die Schweiz (vgl. kant. act. 28), ist
auch nicht nachvollziehbar. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer sich
wohl kaum die Mühe gemacht, bei der slowenischen Botschaft in Pristina
um ein (kostenpflichtiges) Schengen-Visum zu ersuchen. Unabhängig da-
von wäre es ohnehin seine Pflicht gewesen, sich über bestehende Rechte
und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins
Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Be-
hörde zu informieren (siehe E. 3.1 in fine).
5.3.2 Schwer wiegt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer – welcher sich vorerst vom Kosovo nach Belgrad begab
und danach mit einem Schlepper in die Schweiz einreiste – lediglich den
serbischen Pass mit sich führte (vgl. E. 4.2), obwohl er mit dem kosovari-
schen Reisepass und dem darin eingetragenen, vom 23. Januar 2015 bis
22. Januar 2016 gültigen Schengen-Visum, grundsätzlich legal in die
Schweiz hätte einreisen können, sofern er dieses Reisedokument mit sich
geführt hätte. Er kann sich somit nicht auf eine Notstandssituation berufen.
Es ist denn auch anzunehmen, dass er bewusst auf das Mitführen seines
kosovarischen Reisepapiers verzichtete. Seine diesbezügliche Aussagen,
er habe sehr schnell aus dem Kosovo weggehen müssen und er habe das
besagte Dokument nicht gefunden (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kan-
tonspolizei Thurgau vom 29. Mai 2015 [kant. act. 28]) überzeugen diesbe-
züglich nicht.
5.4 Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer durch seine rechts-
widrige Einreise in die Schweiz einen Grund für die Verhängung eines Ein-
reiseverbots gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
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Seite 10
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Be-
schwerdeführers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht von
Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll hier andere Ausländerinnen und Aus-
länder angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die aus-
länderrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die
Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben.
Vorliegend kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwer-
deführer ohne gültiges Reisedokument und somit rechtswidrig in die
Schweiz eingereist ist, wobei die strafurteilende Behörde von einem vor-
sätzlichen Verhalten ausgegangen ist. Eine konstante und konsequente
Praxis der Verwaltungsbehörde ist somit unabdingbar, um der ausländer-
rechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. dazu Urteil des
BVGer C-7543/2007 vom 18. März 2007 E. 7.2 m.H.).
6.3 Private Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe keine geltend. Aus den Akten ergibt sich, dass er über einen in der
Schweiz lebenden Bruder verfügt (vgl. Asylentscheid des SEM vom
19. Mai 2015). Dieses Interesse vermag aber gegen das öffentliche Inte-
resse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht auf-
zukommen. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, den Kontakt zu dem in
der Schweiz lebenden Bruder vorübergehend auf andere Weise zu pflegen
(z.B. durch Briefkontakt, Telefon, auf elektronischem Weg oder durch Tref-
fen im Kosovo). Im Übrigen kann die Vorinstanz das von ihr erlassene Ein-
reiseverbot auf Gesuch hin vorübergehend aufheben, wenn humanitäre
oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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Seite 11
6.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreisever-
bot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des die Fernhal-
temassnahme auslösenden Grundes sowie gestützt auf vergleichbare
Fälle (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014
E. 7.3 m.H.) gelangt das Gericht allerdings zur Auffassung, dass die aus-
gesprochene Dauer von drei Jahren zu lang ist und dem öffentlichen Inte-
resse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot
von zwei Jahren Dauer hinreichend Rechnung getragen wird.
7.
Weiter gilt es die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten
Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen.
7.1 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in
das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex).
7.2 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh-
rers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der
EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung
rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom
28. Dezember 2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen
Schengen-Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das
eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visako-
dex).
8.
Nach dem bisher Gesagten verletzte die Vorinstanz mit dem auf drei Jahre
bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer
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Seite 12
verhängte Einreiseverbot auf zwei Jahre – bis zum 10. Juni 2017 – zu be-
fristen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweise Obsiegen, sind dem
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) redu-
zierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.- aufzuerlegen. Eine Par-
teientschädigung für das teilweise Obsiegen ist jedoch nicht zuzuspre-
chen, zumal dem nicht vertretenen Beschwerdeführer – unter Beachtung
der kurzen Beschwerdebegründung und des Verzichts auf das Replikrecht
– keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE erwachsen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
C-3928/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 10. Juni 2017 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: