Abtei lung II I
C-3931/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
S._______, Zustelldomizil: c/o L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3931/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1938 geboren und Bürger von Y.______/BS.
Seit Dezember 1992 hält er sich ununterbrochen im Ausland auf. Heu-
te lebt er zusammen mit seiner thailändischen Ehegattin in deren Hei-
mat.
B.
Am 15. März 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schwei-
zerische Botschaft in Bangkok und stellte gestützt auf das Bundesge-
setz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFG, SR 852.1) ein Gesuch um rückwirkende Übernahme der Kos-
ten einer zahnärztlichen Behandlung, welcher er sich über die Feierta-
ge 2008/09 unterzogen hatte. Ein guter Kollege habe ihm damals ent-
gegenkommenderweise den Betrag von THB 40'000.- (Thailand Baht)
vorgeschossen, um die Zahnarztrechnung zu bezahlen. Dieser Be-
kannte erwarte nun eine möglichst rasche Begleichung besagter
Schuld. Mit seinem bescheidenen monatlichen Budgetüberschuss wür-
de dies zwei bis drei Jahre dauern, was er der betroffenen Person
nicht zumuten könne.
Nach ergänzenden Abklärungen leitete die Schweizerische Ausland-
vertretung das Begehren mit den dazugehörigen Unterlagen an das BJ
weiter.
C.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, für grössere Zahnbe-
handlungen sei dem Bundesamt vorgängig ein Kostenvoranschlag mit
entsprechenden Röntgenaufnahmen zu unterbreiten. In begründeten
Ausnahmefällen (Notfall) könne die Kostenübernahme auch im Nach-
hinein geprüft werden. Die vorliegende Zahnarztrechnung sei aber be-
reits beglichen worden. Schulden an Privatpersonen würden von der
Sozialhilfe nicht übernommen.
D.
Am 17. Juni 2009 gelangte der Beschwerdeführer mittels E-Mail be-
schwerdeweise an die Schweizerische Botschaft in Bangkok. Von dort
wurde das Rechtsmittel via das BJ an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt. Auf dessen Verlangen hin reichte der Beschwerdeführer
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am 17. August 2009 eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin bringt er
im Wesentlichen vor, beim zahnärztlichen Termin habe es sich um eine
Notbehandlung über die Festtage gehandelt. Der übliche Ablauf mit
Kostenvoranschlag und Röntgenbildern sei daher nicht durchführbar
gewesen. Was die bereits bezahlte Zahnarztrechnung anbelange, so
sehe die Realität in Thailand in dieser Hinsicht anders aus. Ein thailän-
discher Zahnarzt behandle keinen Ausländer, wenn die Rechnung
nicht spätestens bis zum Ende der Behandlung in bar beglichen wer-
de. Mangels ausreichender flüssiger Mittel sei ihm damals nichts ande-
res übrig geblieben, als einen Geldgeber aus seinem Bekanntenkreis
zu organisieren. Das ausgefüllte Budgetformular lege seine ange-
spannte finanzielle Lage offen. Verursacht werde sie hauptsächlich
durch seine unheilbare Krankheit (HIV positiv). Er sei der Meinung, als
Auslandschweizer in seinem Aufenthaltsstaat Anspruch auf eine pro-
fessionelle, menschenwürdige Zahnbehandlung mit ähnlichem Stan-
dard wie in der Schweiz zu haben. Die gleiche Behandlung wäre hier-
zulande überdies erheblich teurer ausgefallen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2009 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus. In Ergänzung zu den
bisher genannten Gründen führt sie aus, gemäss dem vom Beschwer-
deführer am 15. März 2009 vorgelegten Budget überstiegen die Ein-
nahmen die Ausgaben um THB 4'820.-. Berechne man die Ausgaben
aufgrund der internen Richtlinien, betrage der Überschuss sogar
THB 16'195.-. Der Betroffene sei damit grundsätzlich nicht bedürftig im
Sinne von Art. 5 ASFG. Die einmaligen Ausgaben für die Zahnbehand-
lung hätten ihn zudem nicht in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten
gebracht. Der Beschwerdeführer habe hierfür von einem Bekannten
ein Darlehen von THB 40'000.- erhalten. Der Budgetüberschuss von
rund THB 15'000.- erlaube es ihm, besagten Betrag binnen dreier Mo-
nate zurückzuzahlen, ohne selber in eine Notlage zu geraten. Auch
aus dieser Sicht erscheine eine Unterstützung nicht gerechtfertigt. Bei
dieser Sachlage erübrige sich die Prüfung, ob die fragliche Zahnbe-
handlung angemessen gewesen sei und einen notfallmässigen Eingriff
dargestellt habe.
F.
Replikweise äusserte sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2009
zum Budget und hielt sinngemäss an seinen Begehren fest.
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G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 und 4 ASFG betreffend
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
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lage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der
Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung nur
an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hil-
feleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG).
In dringlichen Fällen kann die Schweizerische Vertretung die unum-
gängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2 ASFG).
4.
4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz Ende 1992 definitiv verlassen hat und nach einer Weltreise in
Thailand sesshaft geworden ist. Dort wohnt er mit seiner zweiten Ehe-
frau, einer thailändischen Staatsangehörigen, in häuslicher Gemein-
schaft. Diese Ehe ist bislang kinderlos geblieben. Seinen Lebensunter-
halt bestreitet der pensionierte Beschwerdeführer gemäss den Ge-
suchsunterlagen mit einer AHV/IV-Rente von monatlich THB 46'800.-,
das Vermögen (Mobiliar) beziffert er auf THB 150'000.- und die monat-
lichen Hypothekarzinsen auf THB 12'300.-. Seinen Angaben zufolge ist
er HIV-positiv und deswegen seit gut einem Jahr auf teure Medika-
mene angewiesen. Darin erblickt er auch die Ursachen für die zwi-
schenzeitlich angespannte finanzielle Lage. Deshalb beantragte er bei
der Schweizer Vertretung in diesem Frühjahr eine einmalige Unterstüt-
zung für die Rückzahlung eines Darlehens von THB 40'000.-, welches
er wegen einer Zahnbehandlung bei einem Bekannten aufgenommen
hatte.
4.2 Die Ausrichtung materieller Hilfen an Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer setzt, wie angetönt, die Bedürftigkeit der zu unter-
stützenden Personen voraus. Das vom Beschwerdeführer am 15. März
2009 präsentierte Budget weist einen Positivsaldo von monatlich
THB 4'820.- aus. Die Schweizerische Auslandvertretung und die Vorin-
stanz ergänzten das Budget in einzelnen Positionen der Ausgabensei-
te und kamen auf einen Einnahmenüberschuss von THB 16'195.- pro
Monat. Darauf basierend lehnt es die Vorinstanz nur schon aus grund-
sätzlichen Überlegungen ab, eine einmalige Unterstützung an den Be-
schwerdeführer auszurichten.
4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ASFG richten sich Art und Mass der Fürsor-
ge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter
Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort
aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der
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Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse ab-
zustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am
Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1 und 2A.24/2000 vom
20. März 2000 E. 2a). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG sind
nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu
finanzieren. Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweize-
rinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebens-
führung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesra-
tes vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um
dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Un-
terstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der
Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise auf die Empfehlun-
gen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder – wie
in casu – die Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerin-
nen und Auslandschweizer). Diese Richtlinien sind auf der Webseite
der Vorinstanz einsehbar (unter:
/bj/de/home/themen/migration/sas/auslandschweizer_
in.html ). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als
auch das Bundesamt sind denn befugt, unrichtig oder unvollständig
ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigie-
ren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 20 und Art. 22 der Verordnung vom 26.
November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV,
SR 852.11]).
4.4 Der Beschwerdeführer kann sich die Differenzen beim Einnah-
menüberschuss nicht erklären. In der Replik verlangt er deshalb die
Unterbreitung einer detaillierten Aufstellung des BJ zwecks Überprü-
fung des Budgets. Davon kann hier jedoch abgesehen werden. Zum ei-
nen gibt er an, für seine eigenen Berechnungen ebenfalls die erwähn-
ten Richtlinien des BJ (welche ihm folglich bekannt sind) herangezo-
gen zu haben, zum anderen beschränken sich die Abweichungen auf
zwei Positionen, die ohnehin auf pauschalisierten Leistungen beruhen
(siehe E. 5.1 und 5.2 weiter hinten). Alle übrigen Ausgabenposten
(inkl. die Auslagen für Medikamente und Bluttests) hat die Vorinstanz
entsprechend der eingereichten Beweismittel in vollem Umfange ak-
zeptiert. Weitere Unterlagen besitzt der Beschwerdeführer laut Replik
nicht. Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein zweiter Schriftenwechsel.
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4.5 Somit gilt es vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfü-
gung zu Grunde liegende Budget korrekt erstellt wurde und ob sich da-
raus eine Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG ableiten lässt.
5.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 hiervor), budgetierte der Beschwer-
deführer einen monatlichen Einnahmenüberschuss von THB 4'820.-,
nach den Berechnungen des Bundesamtes sind es THB 16'195.-, es
resultiert mithin eine Differenz von THB 11'375.-. Konkret betroffen
sind die Positionen „Anteil Haushaltskosten“ und „Haushaltsgeld“, bei
welchen die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingesetzten Zah-
len um THB 9'025.- bzw. THB 2'350.- nach unten korrigiert hat.
5.1 Was die Haushaltskosten anbelangt, so veranschlagte das BJ die-
sen Auslageposten mit THB 9'025.-, der Beschwerdeführer selbst setz-
te dafür THB 18'050.- ein, was dem Total der gemeinsamen Haushalts-
kosten entspricht. Da er mit einer thailändischen Staatsangehörigen
zusammenlebt, fällt eine Unterstützung der Ehefrau allerdings ausser
Betracht, werden materielle Hilfen gemäss ASFG doch in aller Regel
nur an Personen mit ausschliesslichem oder vorherrschendem
Schweizer Bürgerrecht ausgerichtet (Art. 2 und Art. 6 ASFG sowie Art.
1 ASFV; zum Ganzen vgl. ferner Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-1277/2006 vom 19. November 2007 E. 5.2 und C-1272/2006
vom 7. August 2007 E. 4.2). Im Falle von gemischtnationalen Ehepaa-
ren, bei denen wie vorliegend nur ein Ehegatte unterstützungsberech-
tigt ist, werden die gemeinsamen Haushaltskosten durch die Anzahl
der im Haushalt lebenden Personen dividiert (vgl. Ziff. 2.6.1 und 2.6.4
der Richtlinien). Demnach wurde die strittige Position zu Recht anteils-
mässig, d.h. um die Hälfte gekürzt.
5.2 Die Höhe des Haushaltgeldes wird auf Vorschlag der Schweizeri-
schen Vertretungen vom BJ periodisch länder- oder regionenweise
festgelegt (siehe hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1610/2009 vom 25. August 2009 E. 5.1.1). Der Beschwerdeführer hat
die für seinen Aufenthaltsort in diesem Jahr geltende Pauschale (THB
10'000.-) tel quel in sein Budget übertragen. Da er in einem
Zweipersonenhaushalt lebt, kann er aber nicht den vollen Grundbetrag
einsetzen. Die Höhe des Haushaltsgeldes wird vielmehr nach Haus-
haltsgrösse differenziert. Leben zwei Personen in einem Haushalt, be-
trägt das Haushaltsgeld nurmehr 76,5 % der Pauschale (Ziff. 2.2.1 der
Richtlinien). Besagte Budgetposition wurde folglich im Sinne der obge-
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nannten Ausführungen auf THB 7'650.- angepasst. Alle übrigen Auf-
wendungen hat die Vorinstanz vollumfänglich mitberücksichtigt. Ein
Grossteil der Differenz zur Berechnung des Beschwerdeführers rührt
denn wie eben dargetan daher, dass Letzterer seine thailändische
Ehefrau, die sich mit 41 Jahren noch im erwerbsfähigen Alter befindet,
faktisch als unterstützungsberechtigt betrachtet hat.
5.3 Nach dem bisher Gesagten hat die Vorinstanz das Budget in
rechtskonformer Weise erstellt und ist auch nicht von falschen Annah-
men ausgegangen. Somit verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatli-
cher Überschuss von THB 16'195.-. Er ist damit in der Lage, seine not-
wendigen Auslagen selbst zu finanzieren und das einem Bekannten
geschuldete Darlehen von THB 40'000.- binnen vernünftiger Frist zu-
rückzuzahlen. Dem Antrag auf eine einmalige Unterstützung gemäss
ASFG kann nur schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden.
6.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich Sozialhil-
feleistungen am Prinzip der Bedarfsdeckung orientieren und generell
nur die Beseitigung aktueller und allenfalls die Verhinderung zukünfti-
ger Notlagen bezwecken. Schulden werden gemäss Art. 23 Abs. 3
ASFV in der Regel nicht übernommen. Auch die Richtlinien äussern
sich dahingehend, dass Schulden (Darlehen, Spitalrechnungen, etc.)
beim Gesuch um Unterstützung nicht berücksichtigt werden können.
Eine Ausnahme fällt einzig in Betracht, wenn durch die Nichtbezahlung
eine erneute Notlage entstünde, die wiederum durch die Sozialhilfe zu
beheben wäre. In der Praxis können sich solchermassen Mietzinsaus-
stände oder unbezahlte Krankenkassenprämien als über die Sozialhil-
fe tilgbare Schulden erweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-1610/2009 vom 25. August 2009 E. 7 und C-5959/2007 vom
11. Juni 2009 E. 7 [je mit Hinweisen]). Vorliegend wurden die entstan-
denen Zahnbehandlungskosten von einem Kollegen übernommen und
sie müssten ihm zurückerstattet werden. Daraus vermag der Be-
schwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Es handelt sich um Kosten,
deren fehlende Übernahme durch die öffentliche Fürsorge (anders als
etwa bei Schulden aus Miete oder Krankenversicherung) keine weitere
Verschuldung und eine eigentliche existenzielle Notlage zur Folge ha-
ben könnte. Nicht zuletzt führte eine Kostengutsprache hier ansonsten
zu einer vom fürsorgerechtlichen Gedanken nicht getragenen Bevorzu-
gung bestimmter Gläubiger. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach
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der Dringlichkeit und Notwendigkeit der damaligen Zahnbehandlung
offen gelassen werden.
7.
Alles in allem hat die Vorinstanz somit zu Recht das Bestehen einer
Notlage verneint und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen
nach dem ASFG verweigert.
8.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Schweizerische Botschaft in Bangkok (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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