B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3936/2013
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A.______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verfügung der SAK vom 9. April 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in Deutschland wohnende, am (…) 1914 in (…)/Kosovo geborene
und kosovarische Staatsangehörige, B.______(AHV-Nr. _______) (nach-
folgend Versicherter) am 7. Juli 2012 in Deutschland verstorben ist,
dass sich die in Deutschland lebende, am 9. August 1953 geborene und
kosovarische Staatsangehörige Witwe des Versicherten, A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Datum vom 29. August 2012 (Akten
der Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 2) zum Bezug einer Witwenrente der
Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemel-
det hat,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch
materiell geprüft und mit Verfügung vom 26. November 2012 festgestellt
hat, dass ab dem 1. August 2012 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche
Altersrente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 15'555.- bestehen
würde (act. 13),
dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, dass
im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches
Abkommen mehr bestehe, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein
Anspruch auf eine Altersrente bestehe (act. 13),
dass die Beschwerdeführerin daraufhin am 6. Dezember 2012 Einsprache
erhoben hat (act. 15),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 9. April 2014 an ihrer Abwei-
sung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (act. 18),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am
25. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat
(Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1) und unter ande-
rem die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge fordert,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2013 (B-act.
3) die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf das Grundsatzurteil
des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013 (9C_662/2013) beantragt und gel-
tend macht, die Beschwerdeführerin habe ihren gesetzlichen Wohnsitz
ausserhalb der Schweiz
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
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2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) ergibt,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass Witwen, Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente haben, sofern
dem verstorbenen Ehegatte für mindestens ein volles Jahr Einkommens-,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaat-
liche Vereinbarung besteht,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013
das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsver-
einbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens
(SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische
Staatsangehörige anzuwenden sind,
dass der Versicherte gemäss den Akten (vgl. Marriage Certificate act. 8)
kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland wohnte,
dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da die Beschwerde-
führerin den Antrag auf eine Witwenrente erst im August 2012 gestellt
hatte,
dass die Beschwerdeführerin auch keine Doppelbürgerschaft des Versi-
cherten, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich
bringen könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9.
Juli 2013 E. 5.1 und 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2),
bewiesen hätte,
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das für den Beweis der serbischen Staatsangehörigkeit die Einreichung
von Kopien jugoslawischer Pässe oder die Heiratsurkunde (act. 19) nicht
ausreicht,
dass der Versicherte damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu
gelten hat,
dass der Versicherte oder die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzun-
gen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach
Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt,
dass die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen keinen Anspruch auf
eine Witwenrente als einmalige Abfindung der AHV hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und im einzelrich-
terlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs.
3 AHVG),
dass der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 9. April 2013 zu bestä-
tigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegen-
den Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein Gesuch um Rücker-
stattung der einbezahlten AHV-Beiträge gestellt hat, worüber die Vo-
rinstanz aber noch zu befinden haben wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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