B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
31.10.2016 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_721/2016)
Abteilung III
C-3939/2015
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch Comité de protection des travailleurs fronta-
liers européens, 3, route de Mulhouse, FR-68190 Ensisheim,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Erneutes Leistungsgesuch,
Verfügung vom 9. Juni 2015.
C-3939/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) geborene französische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in (…) (F), war seit
dem 1. April 2010 als Grenzgängerin in der B._______ AG in Laufen/BL
angestellt, als sie am 22. April 2010 beim Herausziehen von Papier ihren
rechten Arm an der Maschine anschlug und sich dadurch an der rechten
Schulter (Supraspinatussehnen-Ruptur) und am Ellbogen verletzte. Als
Folge dieses Arbeitsunfalls und der daraufhin attestierten Arbeitsunfähig-
keit erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die
Taggeldleistungen; die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis aufgrund
der seit dem Unfallereignis fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit – noch wäh-
rend der Probezeit – per 10. September 2010 auf (Akten der IV-Stelle des
Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend: IV-Stelle] gemäss Aktenverzeich-
nis vom 14. August 2015 [nachfolgend: act. ] 3, S. 1 - 12; act. 6.24; act.
8.51, S. 1 - 3; act. 13, S. 1 - 8 ; act. 29, S. 5).
B.
B.a Nachdem sich die Versicherte am 24. Mai 2011 (Posteingang: 20. Juni
2011) zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte (act. 3), nahm die IV-
Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, indem sie die Arbeit-
geberin um entsprechende Angaben ersuchte, die Versicherte befragte
und die SUVA-Akten beizog (act. 8.1 - 8.63; act. 13, S. 1 - 8; act. 21.1 - act.
21.13; act. 29, S. 1 - 5).
B.b Mit Eingaben vom 13. Januar 2012 und vom 30. Januar 2012 reichte
die Versicherte, vertreten durch das Comité de protection des travailleurs
frontaliers européens (nachfolgend: Vertreter), der IV-Stelle weitere medi-
zinische Akten ein (act. 32, S. 1 - 12; act. 35, S. 1 - 17).
B.c Nachdem sie von der IV-Stelle wiederholt zur Einreichung entspre-
chender Angaben aufgefordert worden war (act. 42 f.), reichte die Versi-
cherte dieser am 30. April 2012 (Datum Posteingang) das Formular E 207
mit entsprechenden Angaben über ihre früheren Arbeitsverhältnisse in
Frankreich, Deutschland und in der Schweiz ein (act. 45, S. 1 - 4).
B.d In der Folge holte die IV-Stelle bei der Ausgleichskasse Basel-Land-
schaft einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) samt IK-Details ein
(act. 45, S. 7; act. 52, S. 1 f.).
C-3939/2015
Seite 3
B.e Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 53, S. 1 - 3) wies die
Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
STA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfü-
gung vom 11. Dezember 2012 ab, im Wesentlichen mit der Begründung,
gemäss IK-Auszug habe sie von November 2009 bis März 2010 über den
Arbeitgeber Manpower SA in Genf sowie vom 1. bis zum 22. April 2010 bei
der B._______ AG in Laufen gearbeitet. Da sie lediglich von November
2009 bis April 2010 Beiträge an die AHV/IV geleistet habe, betrage die Bei-
tragsdauer weniger als ein Jahr. Die mit Einwand vom 17. September 2012
eingereichten medizinischen Akten hätten keinen Einfluss auf den Ent-
scheid. Damit habe sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr als ver-
sicherungsmässige Voraussetzung für eine Invalidenrente nicht erfüllt (act.
63). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. 68).
B.f Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 sprach die SUVA der Versicherten
mit Wirkung ab 1. März 2014 eine monatliche Rente von Fr. 534.35 (Inva-
liditätsgrad: 14 %) und eine Integritätsentschädigung von Fr. 18‘900.- (In-
tegritätseinbusse: 15 %) zu (act. 70, S. 2 - 5).
B.g Mit Eingabe ihres Vertreters vom 15. September 2014 meldete sich die
Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. 73 f.). Nachdem die Ver-
sicherte der IV-Stelle mit Schreiben ihres Vertreters vom 22. September
2014 weitere medizinische Akten eingereicht hatte, trat die IVSTA mit Ver-
fügung vom 22. Oktober 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein mit der
Begründung, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten Verfügung in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise verändert hätten (act. 79).
B.h Mit Eingabe ihres Vertreters vom 18. November 2014 an die IV-Stelle
stellte die Versicherte den sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfü-
gung vom 22. Oktober 2014 (act. 80). Mit Schreiben vom 25. November
2014 übermittelte die IV-Stelle dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe
zur weiteren Bearbeitung als Beschwerde (act. 81).
B.i Nachdem die Versicherte den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert
der angesetzten Frist nicht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 17. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein (act. 91,
S. 1 - 5).
C-3939/2015
Seite 4
B.j Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde
(act. 92, S. 3) trat das Bundesgericht – mangels rechtsgenüglicher Begrün-
dung – mit Urteil 9C_226/2015 vom 15. Mai 2015 nicht ein (act. 97, S. 2 -
5).
C.
Nachdem die Versicherte mit Eingabe ihres Vertreters vom 11. Dezember
2014 ein neues Leistungsgesuch gestellt hatte (act. 83), trat die Vorinstanz
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 94, S. 1 - 3) – mit Ver-
fügung vom 9. Juni 2015 auf das Leistungsbegehren wiederum nicht ein
mit der Begründung, sie habe das Begehren der Versicherten bereits mit
Verfügungen vom 11. Dezember 2012 und 27. Oktober 2014 abgewiesen.
Eine erneute Prüfung sei nur möglich, wenn sie glaubhaft darlege, dass
sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den An-
spruch erheblichen Weise verändert hätten. Im neuen Gesuch habe sie
nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der
letzten Verfügung wesentlich verändert hätten; es liege lediglich eine an-
dere Beurteilung des Sachverhaltes vor, weshalb sie im Revisionsverfah-
ren nicht auf das neue Gesuch eintreten könne (act. 98).
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten
durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, mit
Eingabe vom 19. Juni 2015 (Posteingang: 24. Juni 2015) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere me-
dizinische Untersuchungen in die Wege zu leiten und anschliessend neu
zu verfügen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Akten
im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1).
D.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 bei der Beschwerdefüh-
rerin eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- (BVGer act. 2) ging am
28. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 4).
D.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. September
2015 unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. Septem-
ber 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6 samt Beilage).
D.d Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 übermittelte der In-
struktionsrichter dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Ver-
C-3939/2015
Seite 5
nehmlassung der Vorinstanz vom 23. September 2015 samt Stellung-
nahme der IV-Stelle vom 18. September 2015 mit dem Ersuchen, innert
der bis zum 30. Oktober 2015 angesetzten Frist eine Replik einzureichen
und eine Stellungnahme zur Frage der Mindestbeitragsdauer von einem
Jahr und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 7).
D.e Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist unbenützt hatte verstrei-
chen lassen, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbe-
hältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Zwischenverfügung vom
11. November 2015 ab (BVGer act. 9).
D.f Mit Schreiben vom 7. März 2016 liess die IVSTA dem Bundesverwal-
tungsgericht unaufgefordert neue medizinische Berichte zur Prüfung zu-
kommen (BVGer act. 11 samt Beilagen).
D.g Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 übermittelte der Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf den am 11. Novem-
ber 2015 abgeschlossenen Schriftenwechsel – eine Kopie des Schreibens
der Vorinstanz vom 7. März 2016 sowie der Vorinstanz die unaufgefordert
eingereichten medizinischen Akten und teilte den Parteien mit, dass der
Schriftenwechsel geschlossen bleibe (BVGer act. 12).
E.
Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
C-3939/2015
Seite 6
vom 19. Juni 2015, mit den nachstehend (E. 2) darzulegenden Einschrän-
kungen, einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin im Kanton Ba-
sel-Land erwerbstätig (act. 8.5 und act. 29, S. 5) und lebte im Zeitpunkt der
Anmeldung in (…) (F), wo sie heute noch lebt. Sie macht einen Gesund-
heitsschaden geltend, der auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zu-
rückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umstän-
den waren die IV-Stelle Basel-Landschaft zur Entgegennahme und Prü-
fung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen
Verfügung zuständig.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 9. Juni 2015 (act. 98), mit welcher die Vorinstanz entschie-
den hat, das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. De-
zember 2014 (act. 82 f.) materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher
einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das erneute Leis-
tungsgesuch eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die
materielle Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Die
beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme be-
antragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob
C-3939/2015
Seite 7
die Vorinstanz auf das neue Begehren der Beschwerdeführerin hätte ein-
treten müssen (vgl. auch Urteil des BVGer C-6171/2008 vom 7. Dezember
2009 E. 3).
3.2 Da der Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern
auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Ver-
fahrens bildet, kann das Bundesverwaltungsgericht über diejenigen
Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden
wurde, grundsätzlich nicht urteilen (vgl. Urteil des BVGer C-366/2012 vom
17. Dezember 2013 E. 1.4 m.H.; BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.).
Soweit die Beschwerdeführerin eine materielle Prüfung respektive die
Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen
beantragt, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes
auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.H.;
BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.; Urteil des BGer 8C_498/2013 vom 23. Okto-
ber 2013 E. 1e; Urteil des BVGer C-7197/2013 vom 15. März 2016 E. 1.4
m.H.).
4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt
in Frankreich (act. 29, S. 5; act. 82, S. 1), sodass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA) an-
wendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (9. Juni 2015) finden vorliegend auch
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda-
litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
C-3939/2015
Seite 8
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11)
Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese
Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres
Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den
Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004.
Die Beurteilung der Invalidität und die Frage des Eintretens auf ein neues
Leistungsgesuch richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7
Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 281 Rz. 7.23).
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Min-
destbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt
ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei-
tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurück-
gelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz we-
niger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch
Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset-
zung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2015).
4.3 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel an-
gefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen
Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen
wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der
Entscheid letztinstanzlich ist – erwächst er in formelle Rechtskraft (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.; JACQUES DUBEY/JEAN-BAPTISTE
ZUFFEREY, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.).
C-3939/2015
Seite 9
4.4
4.4.1 Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen im Bereich
der Sozialversicherung ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst
sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Faktoren der Leis-
tungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sach-
verhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata)
im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und
Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessu-
alen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht
mehr in Frage gestellt und geprüft werden (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1
m.H.). Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) be-
dingt, dass nach Erlass der Verfügung erhebliche neue Tatsachen entdeckt
oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war. Eine Wiedererwägung setzt nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus,
dass der Entscheid noch nicht Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bil-
dete. Weiter muss er zweifellos unrichtig sowie seine Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung sein. Das Zurückkommen auf einen formell rechts-
kräftigen Entscheid beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe nach Geset-
zeswortlaut und ständiger Rechtsprechung in das Ermessen des Versiche-
rungsträgers gelegt ist, das heisst es besteht kein gerichtlich durchsetzba-
rer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1).
4.4.2 Soweit es um negative Entscheide geht, mit welchen der Anspruch
auf eine Dauerleistung verneint wurde, muss für die Umschreibung der
Rechtskraft und die damit verbundene Rechtsbeständigkeit auf die Be-
gründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die
versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlosse-
nen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachver-
halt, ist eine Überprüfung aufgrund der eingetretenen Rechtskraft ausge-
schlossen; die Anspruchsberechtigung als solche ist mithin endgültig da-
hingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnen-
den Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen oder wenn ein neuer Ver-
sicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund ei-
ner von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig ver-
schiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2). Die In-
validität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
C-3939/2015
Seite 10
hat (Art. 4 Abs. 2 IVG; vgl. zum leistungsspezifischen Invaliditätseintritt
auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 NN. 135 ff. m.H.).
4.4.3 Wurde eine Rente hingegen wegen eines (noch) zu geringen Invali-
ditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Ja-
nuar 2012 geltenden Fassung; AS 2011 5679) eine neue Anmeldung ge-
prüft, sobald die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch – mit anderen Worten also durch
die versicherte Person – glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der In-
validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Unter Glaubhaftmachen ist dabei nicht der
Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen (BGE 126 V 353
E. 5b). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht
im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begrün-
det zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung
tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
4.4.4 Die versicherte Person hat mit ihrer Neuanmeldung respektive mit
ihrem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu
machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die
versicherte Person trifft in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Än-
derung der tatsächlichen Verhältnisse eine Beweisführungslast
(MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 N. 123). Legt sie ihrem Gesuch keine
Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen,
um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf
das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nicht-
eintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. Urteil des BGer
9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
5.
Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
auf die Neuanmeldung vom 11. Dezember 2014 (act. 83) nicht eingetreten
ist.
5.1 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im vorliegenden Beschwerde-
verfahren ausschliesslich darauf, unter Hinweis auf den geltend gemach-
C-3939/2015
Seite 11
ten verschlechterten Gesundheitszustand weitere medizinische Abklärun-
gen durch die IVSTA zu beantragen (BVGer act. 1). Trotz expliziter Auffor-
derung des Instruktionsrichters (Zwischenverfügung vom 30. September
2015, BVGer act. 7), zur Frage der einjährigen Mindestbeitragsdauer Stel-
lung zu nehmen und Beweismittel einzureichen, liess sich die Beschwer-
deführerin nicht vernehmen (BVGer act. 7 und 9).
5.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz zur Begründung ihres Antrags auf
Beschwerdeabweisung – unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-
Stelle vom 18. September 2015 – im Wesentlichen aus, sie habe das Leis-
tungsbegehren der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom
11. Dezember 2012 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragszeit
abgewiesen. Auf das neue Leistungsgesuch vom 15. September 2014 sei
sie mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Oktober 2014 nicht eingetreten,
nachdem die Beschwerdeführerin keine wesentliche Veränderung des
massgeblichen Sachverhaltes habe glaubhaft machen können und auch
der IK-Auszug vom 19. Januar 2015 aufgezeigt habe, dass keine neuen
Beiträge geleistet worden seien. Schliesslich sei sie auf das abermalige
Leistungsbegehren vom 11. Dezember 2014 mit derselben Begründung
wiederum nicht eingetreten, zumal auch aus dem IK-Auszug vom 18. Sep-
tember 2015 keine neuen Beitragszeiten ersichtlich seien (Beilage zu
BVGer act. 6).
5.3
Die Vorinstanz hat das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit
rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 unter Hinweis auf die
fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen. Vor die-
sem Hintergrund ist auf das neue Rentenbegehren vom 11. Dezember
2014 (act. 83) nur einzutreten, wenn sich in der Zwischenzeit die rechtli-
chen Grundlagen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen
geändert haben oder ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. E.
4.4.2 hievor).
5.3.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung
ihres Antrags ausschliesslich vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit
der letzten Prüfung in anspruchserheblicher Weise verändert habe. In die-
sem Zusammenhang ist sie darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwal-
tungsgericht – mit Blick auf die gebotene Beschränkung auf den Anfech-
tungsgegenstand (vgl. E. 3.2 hievor) – eine materielle Prüfung der geltend
gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verwehrt ist.
C-3939/2015
Seite 12
Diesbezüglich kann aus den genannten Gründen nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden.
5.3.2 Dass ein neuer Versicherungsfall respektive in Bezug auf die versi-
cherungsmässigen Voraussetzungen (Erfordernis der einjährigen Mindest-
beitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG) eine Änderung des Sachverhal-
tes eingetreten wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und
damit auch nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil geht aus den bei den
Akten liegenden IK-Auszügen (act. 5; act. 52; Beilage zu BVGer act. 6)
hervor, dass der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Verfügung
vom 11. Dezember 2012 keine neue Beitragszeiten mehr gutgeschrieben
werden konnten. Dieses Ergebnis steht denn auch im Einklang mit der
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie seit dem Be-
rufsunfall arbeitsunfähig sei. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführe-
rin – trotz expliziter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht
(BVGer act. 7) – unterlassen hat, zum Erfordernis der Mindestbeitrags-
dauer respektive der diesbezüglichen Änderung des relevanten Sachver-
haltes Stellung zu beziehen (vgl. BVGer act. 9).
Damit bleibt es beim – mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember
2012 festgestellten – Ergebnis, wonach die Beschwerdeführerin die versi-
cherungsmässige Voraussetzung der erfüllten einjährigen Mindestbei-
tragsdauer nicht nachgewiesen hat und sie aus diesem Grund von vornhe-
rein nicht zum Bezug einer Invalidenrente nach IVG berechtigt ist (act. 63
und act. 68).
Nachdem die Beschwerdeführerin mithin weder eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhaltes noch den Eintritt eines neuen Versicherungs-
falles glaubhaft machen kann, ist das Gericht an die rechtskräftige Verfü-
gung vom 11. Dezember 2012 und die Beurteilung, dass sie die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach Art. 36
Abs. 1 IVG nicht erfüllt, grundsätzlich (unter Vorbehalt der prozessualen
Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu nachstehende E. 5.3.3) ge-
bunden.
5.3.3 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen
in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versi-
cherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt o-
der Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhalts-
würdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu
C-3939/2015
Seite 13
neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen
als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327;
110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil des BGer 9C_385/2015 vom 17. Dezember
2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung muss die Folge
der Unkenntnis oder des Fehlens des Beweises von entscheidwesentli-
chen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil
des BGer 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine).
Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt vorliegend eben-
falls ausser Betracht. Zum einen hat sich die Beschwerdeführerin vorlie-
gend darauf beschränkt, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustan-
des geltend beziehungsweise glaubhaft zu machen. Nachdem indes hier
vorab die Veränderung der Anspruchsvoraussetzung in Bezug auf die Min-
destbeitragsdauer glaubhaft zu machen ist, zielt die Beschwerdeführerin
mit ihren Vorbringen an der Sache vorbei. Zum anderen wird vorliegend
auch nicht behauptet oder gar rechtsgenüglich belegt, dass sie ihre Argu-
mentation nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen kön-
nen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzu-
treten ist, soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes geltend macht und diesbezüglich eine materielle Prü-
fung respektive die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung wei-
terer Abklärungen beantragt. Dass ein neuer Versicherungsfall oder in Be-
zug auf das Erfordernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer eine Ände-
rung des anspruchserheblichen Sachverhaltes eingetreten sein soll, wurde
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich. Schliesslich fällt auch eine prozessuale Revision ausser
Betracht, nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich der versicherungs-
mässigen Voraussetzungen weder neue Tatsachen vorgebracht noch neue
Beweismittel eingereicht hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
7.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbesondere der
C-3939/2015
Seite 14
Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entspre-
chend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite).
C-3939/2015
Seite 15
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: