B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3941/2012
U r t e i l v o m 3 1 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum zu Besuchszwecken.
C-3941/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (geb. 1979; nachfolgend: die Gesuchstellerin) ist Staatsange-
hörige von Sri Lanka. Am 22. März 2012 beantragte sie bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo für sich und ihre drei Kinder ein Schengen-
Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in Zürich le-
benden Schwester (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgebe-
rin) und deren Familie. Diese hatte am 14. März 2012 ein entsprechendes
Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft gerichtet.
Die Schweizer Vertretung verweigerte der Gesuchstellerin die Visumertei-
lung am 29. März 2012 mit der Begründung, es bestünden berechtigte
Zweifel an der bekundeten Absicht, nach Ablauf des Visums den Schen-
genraum wieder zu verlassen.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies die Vor-
instanz – nach durch den Wohnsitzkanton vorgenommenen Abklärungen
bei der Gastgeberin – mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ab. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin lebe in einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach
wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Zudem sei sie noch nie ins
Ausland gereist. Nun wolle sie mit ihren drei Kindern ihre Schwester in
der Schweiz besuchen. Wie in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen be-
stehe hier ein erhebliches Risiko einer nicht gesicherten Rückkehr in die
Heimat.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2012 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung ei-
nes Touristenvisums. Sie macht geltend, die Gesuchstellerin, welche mit
ihrem Ehemann in Sri Lanka lebe, habe zwar drei Kinder, allerdings wolle
sie lediglich mit zwei Kindern in die Schweiz reisen. Das Gesuch sei denn
auch lediglich für ihre Schwester und zwei ihrer Kinder gestellt worden.
Bei der Schweizerischen Botschaft habe man die Gesuchstellerin jedoch
über alle drei Kinder befragt. Die Schulleitung der Kinder sei bereits in-
formiert und einverstanden. Im Übrigen seien die Kinder sehr gut in der
Schule. Dies stelle auch eine Sicherheit dar, dass ihre Gäste die Schweiz
wieder fristgerecht verlassen würden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei
bereit, die Kosten für die Unterkunft, Krankenkasse und die Verpflegung
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zu übernehmen. Gleichzeitig garantiere sie die fristgerechte Rückkehr
nach Sri Lanka.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, die Erfahrung
zeige, dass sich viele Personen aus der Region der Gesuchstellerin im
westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufbauen möchten.
Dabei würden vermehrt nur Teile von Familien nach Europa reisen, um
dort auf die Ankunft der restlichen Familienangehörigen zu warten. Gera-
de die Vertretung in Colombo melde in der letzten Zeit zahlreiche Vorfälle
von Personen, die nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht
mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt seien.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Oktober 2012 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 4
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer
Staatsangehörigen aus Sri Lanka, die zusammen mit zwei ihrer drei Kin-
der für einen Monat als Touristin in die Schweiz einreisen möchte. Da sich
diese nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen
kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht über-
schreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-
Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur
Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
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teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
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Seite 6
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
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dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri
Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visums-
pflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuch-
stellerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos ver-
lassen würde und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und
ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund
stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich
Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derarti-
ge Verpflichtungen nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind
lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allge-
meine Situation im Herkunftsland in Betracht.
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Seite 8
6.2 Die soziokulturelle Situation des politischen Lebens in Sri Lanka ist –
geprägt durch den 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten
Bürgerkrieg – in erster Linie durch die Werte der singhalesischen Mehr-
heit bestimmt. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letz-
ten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampf-
gebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern unter-
gebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte
zurückkehren. Rund 6'500 Personen sind weiterhin in mittlerweile offenen
Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien untergebracht. Die tamili-
sche Bevölkerung hat die Befürchtung, dass die ethnische Zusammen-
setzung im Rahmen des Wiederansiedlungsprozesses verändert wird.
Nach Jahrzehnten ethnischer Konflikte ist die tamilische Bevölkerungs-
gruppe in den staatlichen Institutionen ohnehin unterrepräsentiert (Quel-
len: Deutsches Auswärtiges Amt, Rei-
se und Sicherheit > Länder A- Z > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: März
2012, besucht im November 2012; Rainer Mattern, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten
stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri
Lanka, 22. September 2011, S. 5). Vor diesem Hintergrund besteht bei
der tamilischen Bevölkerung, zu der auch die Gesuchstellerin gehört (vgl.
Geburtsurkunde vom 14. Oktober 2011), ein vielfacher Wunsch zur Aus-
wanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits
über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
6.3 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch
nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen
werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von ei-
ner einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslo-
sen Wiederausreise begünstigen können.
6.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 34-jährige ver-
heiratete Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und drei gemeinsamen
Kindern (geb. 1998, 2001 und 2006) in Point Pedro (District Jaffna)
wohnt. Für die Reise in die Schweiz und den Besuchsaufenthalt hier
möchte sie lediglich ihre beiden älteren Kinder mitnehmen. Als Ehefrau
und Mutter dreier Kinder dürfte sie familiäre Verpflichtungen im Heimat-
land haben. Das Zurücklassen einzelner Familienmitglieder bildet für sich
allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass
es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden, wirtschaftlich-
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sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über
Rückkehr oder Verbleib entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend
getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend
kommt hinzu, dass die Schwester der Gesuchstellerin bereits in der
Schweiz lebt und die Gesuchstellerin hierzulande demnach über eine en-
ge Bezugsperson verfügt. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass sie selbst – einmal hier – versucht sein könnte, es ihrer
Schwester gleichzutun.
6.5 In wirtschaftlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, die Familie
der Gesuchstellerin führe ein Lebensmittelgeschäft mit vier Angestellten,
wobei letzterer die Leitung des Geschäfts zusammen mit ihrem Ehemann
obliege (vgl. Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom
23. Mai 2012). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, die Gesuchstellerin
sei für die Weiterführung des Lebensmittelladens unabkömmlich, worauf
ihre geplante einmonatige Abwesenheit hinweist. Zudem ist fraglich, wie
fest sie überhaupt in die Geschäftstätigkeit eingebunden ist, immerhin
gab die Gesuchstellerin selbst in ihrem Visum-Gesuch vom 22. März
2012 an, ihre derzeitige berufliche Tätigkeit sei Hausfrau (Housewife).
Von einer Erwerbstätigkeit war damals noch nicht die Rede. Im Übrigen
kann auch allein aufgrund des Umstands, die Familie betreibe ein Le-
bensmittelgeschäft, nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in
guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Dafür liefern weder die zu den Akten
gelegten Kontoauszüge noch der Umstand, dass der Gesuchstellerin von
ihren Eltern Land zu Eigentum übertragen wurde (zumal nur eine Kopie
der englischen Übersetzung des Dokuments vorliegt) genügend Hinwei-
se. Insbesondere fällt auf, dass das Konto des Ehemannes der Gesuch-
stellerin das ganze Jahr hindurch lediglich kleinere Eingänge aufweist
und am 12. Dezember 2011 eine Einzahlung von Rs 80.000
(CHF 634.67 [Stand: 12. Dezember 2011]) getätigt wurde. Aufgrund der
Höhe und der Einmaligkeit des Betrages liegt die Vermutung nahe, es
handle sich hierbei weniger um selbst erwirtschaftetes Geld als um einen
Unterstützungsbeitrag. Die Beschwerdeführerin erläutert denn auch we-
der die finanzielle Situation der Gesuchstellerin noch die auffällige Ein-
zahlung. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass auch die
Schweizerische Vertretung in Colombo, welche mit den Verhältnissen vor
Ort bestens vertraut ist, die finanzielle Situation der Gesuchstellerin als
bescheiden beurteilte.
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon ausge-
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Seite 10
hen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihrer Kinder nach ei-
nem Besuchsaufenthalt besteht. Die Rechtmässigkeit dieser Einschät-
zung lässt sich mit anderslautenden Zusicherungen der Beschwerdefüh-
rerin nicht schon in Frage stellen. Als Gastgeberin kann diese mit recht-
lich verbindlicher Wirkung zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes
Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass schon
eine andere Verwandte aus Sri Lanka – die Schwiegermutter – im Jahr
2008 bei der Beschwerdeführerin zu Besuch war, und die Schweiz fristge-
recht wieder verlassen haben soll (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin
an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012, Antwort auf
Frage 9).
8.
Vorliegend ist des Weiteren auch die Erteilung eines Visums aus humani-
tären Gründen zu verneinen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Zwar
hat die Beschwerdeführerin ein privates Interesse an einem persönlichen
Treffen mit der Gesuchstellerin. Das private Interesse wird hingegen
durch den Umstand relativiert, dass diverse Möglichkeiten vorhanden
sind, die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen.
Das private Interesse der Geschwister an einer persönlichen Begegnung
zum heutigen Zeitpunkt ist denn auch nicht so gewichtig, dass das öffent-
liche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften zurückzutreten
hätte. Insgesamt sind demnach keine humanitären Gründe ersichtlich,
welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit
nahelegen würden.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[…], […] und […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: